Welcher gesetzliche Maßstab der Haftung und Gewährleistung gilt in Deutschland?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 306 Absatz 2: „Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Das BGB sieht unterschiedliche Maßstäbe der Haftung und Gewährleistung für die typischen Vertragskonstellationen vor. Der Umfang der Haftung und Gewährleistung hängt dabei stark von der Vertriebsform ab.
Es ist zu unterscheiden zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Vertrieb. Für unentgeltlichen Vertrieb  kommen nach herrschender Auffassung Schenkungsvorschriften zur Anwendung. Für entgeltlichen Vertrieb sind hingegen die allgemeinen Kaufvorschriften anwendbar. Die Schenkungsvorschriften sehen dabei eine weniger strenge Haftung (nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und eingeschränkte Gewährleistung (nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels) vor.
Bei unentgeltlichem Vertrieb ist der Haftungs- und Gewährleistungsmaßstab damit relevant einschränkbar.
 

Hinweis

Diese FAQ basiert auf den FAQs des vom ifrOSS herausgegebenen Kommentars „Die GPL kommentiert und erklärt“, der im Verlag O'Reilly erschienen ist.
 
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