Schutzfähigkeit der Marke "Windows"

Von Carsten Schulz
 
Nach einer Entscheidung des United States District Court in the Western District of Washington (Urteil im PDF-Format, 3 MB) stellt die Verwendung der Bezeichnung "Lindows" keine offensichtliche Markenrechtsverletzung hinsichtlich der Marke "Windows" dar, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.

Hintergrund:
Der U.S.-Softwarehersteller Microsoft hatte bei dem Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, in welchem es die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "LindowsOS" durch den Betriebssystemhersteller Lindows.com forderte. Seinen Antrag hatte das Unternehmen Microsoft damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen LindowsOS und Windows bestehe, die dazu führe, dass potentielle Käufer verunsichert würden, der "Goodwill" des Unternehmens ausgenutzt werde und eine Verwässerung der Marke "Windows" zu befürchten sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern hob vielmehr zentral hervor, dass eine schutzfähige Marke Eckpfeiler einer erfolgreichen Markenrechtsklage sei. Hinsichtlich des Namens ?Windows? bestünden aber durchaus Zweifel, ob dieser als Name des alltäglichen Sprachgebrauchs überhaupt schutzfähig sei. Da Microsoft dies nicht hinreichend dargelegt habe, könne der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden.