Mozilla zieht EULA unter Linux zurück

Von Benjamin Roger
 
Die Mozilla Foundation hat angekündigt, auf ein "End User License Agreement" (EULA) unter Linux zu verzichten. Ein solches EULA, welches der Nutzer bei der Installation oder beim ersten Starten der Software bestätigen muss, wird häufig verwendet, um die Nutzungsrechte (weiter) einzuschränken. Vornehmlich aus diesem Grund war die Entscheidung von Mozilla, EULAs auch bei den Linux-Versionen einzusetzen, bei den Distributoren auf heftige Kritik gestoßen. Rechtlich ist ohnehin sehr zweifelhaft, ob solche nachträglich gestellten Vertragsbedingungen wirksam werden.

Hintergrund:

Die geplante Version 3.0.2 von Firefox für Linux sollte ein EULA beinhalten, wie es die Varianten für Windows oder Mac OS tun. Mozilla wollte damit vor allem auf die Nutzungsbedingungen für zusätzliche Online-Dienste (insb. eine schwarze Liste "gefährlicher" Webseiten) hinweisen.

Linux-Entwickler, vor allem von Ubuntu und Red Hat (Fedora, s. Blog, 16.09.2008), kritisierten dieses Vorgehen. Sie störten sich daran, dass das Programm damit seine Lizenz (die Mozilla Public License), die zwar als Open Source anerkannt, aber eben von der Linux-typischen GNU GPL verschieden, dem Nutzer "aufdränge". Vor allem aber sei ein solches Vorgehen der Linux-Welt fremd, und könne das EULA Klauseln enthalten, welche den Open Source-Kriterien nicht genügen. Es wurde auch erwogen, Mozilla-Produkte nur in eigens modifizierten Versionen - ohne EULA - in die Distributionen aufzunehmen; dabei hätten aus markenrechtlichen Gründen die Namen abgeändert werden müssen (wie seinerzeit bei Debian, wo aus Firefox "Iceweasel" wurde).
Daraufhin räumte Mozilla einen Fehler ein und revidierte die Entscheidung: alles "EULA-ähnliche" sei "verwirrend" ("disturbing"). Statt dessen weist nun eine Webseite beim ersten Start (dezent) auf die Nutzungsbedingungen hin.

In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall die Frage auf, welche Bedeutung einem EULA überhaupt zukommt. Es entspricht der weit überwiegenden Meinung unter Juristen in Deutschland, dass solche Bedingungen, die nach Übertragung der Software gestellt werden, ohnehin nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. hierzu irights: Fragwürdige Software-Lizenzen, unter "Shrink-Wrap- und Click-Wrap-Lizenzen", sowie GPL-Kommentar, S.7). Denn der Anwender, der ein EULA "akzeptiert", wird dies in der Regel nur tun, um die Software bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dazu aber ist er mit dem Erwerb der Software (sei es durch Kauf eines Datenträgers oder Download aus dem Internet, dazu GPL-Kommentar S. 140) ohnehin von Gesetzes wegen (§ 69d UrhG) berechtigt. Deshalb kann das für den Nutzer zwingende "Akzeptieren" des EULA kaum als Zustimmung zu weiteren (einschränkenden) Vertragsklauseln gewertet werden. Eine Klärung dieser Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung steht allerdings noch aus.