Von: Till Kreutzer
Die Fachausschüsse im Bundesrat haben eine Empfehlung für eine Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf des Zweiten Korbes abgegeben. Hierin wird am Entwurf der Bundesregierung massive Kritik geäußert. "Der Bundesrat hält es jedoch für dringend geboten, im Rahmen des "Zweiten Korbs" ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der durch das Grundgesetz besonders geschützten und nicht kommerziell ausgerichteten Einrichtungen in Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Bürger weit stärker als bisher Rechnung trägt", heißt es in dem 24-seitigen Papier, dass Rechts-, Kultur- und Wirtschaftsausschuss gemeinsam erarbeitet haben.
Hintergrund:
Vor allem die Belange von Bildung und Wissenschaft sehen die Fachausschüsse im Bundesrat durch den Zweiten Korb gefährdet. Gefordert werden dementsprechend vielfältige Änderungen am Regierungsentwurf. Unter anderem sollen Open Source und Open Access-Modelle stärker gefördert werden.
So folgt die Länderkammer in einem Punkt einer Stellungnahme des ifrOSS vom 30. Januar 2006. Das Institut hatte empfohlen, eine Ausnahme des Schriftformerfordernisses für den neuen § 31a UrhG (die neue Regelung zur Lizenzierung neuer Nutzungsarten) vorzusehen. Diese Ausnahme soll die Vergabe von Rechten für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten auch bei Open Source- und Open Content-Lizenzen ermöglichen. Ein Schriftformerfordernis wäre in diesem Zusammenhang hinderlich, da offene Lizenzen bekanntermaßen nicht durch schriftliche Verträge vereinbart werden.
Auch in weiterer Hinsicht sollen die Rechte der Urheber in Bezug auf die Vergabe von Rechten für neue Nutzungsarten gestärkt werden. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, den momentan geltenden § 31 Absatz 4 UrhG abzugeschaffen. Nach dieser Regelung ist es derzeit nicht möglich, Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten im Voraus durch Verträge an einen Verwerter (zum Beispiel einen Verlag) abzutreten. Dies dient dem Schutz der Kreativen, die bei Vertragsverhandlungen meist nicht in der Lage sind, ihre Interessen gegen den übermächtigen Verwerter durchzusetzen. Mit der Abschaffung der Schutzvorschrift will man Schwierigkeiten in Bezug auf die nachhaltige Verwertung von Werken begegnen. Denn das geltende Urheberrecht erfordert, dass ein Verwerter bei Auftreten neuer Nutzungsarten die für deren Nutzung erforderlichen Rechte nachlizenziert. Dies kann in manchen Fällen - man denke etwa an Werke wie Filme, an denen eine Vielzahl von Kreativen mitgewirkt haben - einen sehr großen Aufwand bedeuten. Im Zuge der Abschaffung von § 31 Absatz 4 UrhG soll ein neuer § 31a UrhG eingeführt werden, der vertragliche Übertragungen auch von Rechten an neuen Nutzungsarten ermöglicht. Um den Urheber dennoch vor einem "total buyout" zu schützen, wird ihm ein Widerrufsrecht gewährt. An eben diesem Widerrufsrecht setzt nun die Kritik der Fachausschüsse im Bundesrat an. Nach dem Regierungsentwurf soll dieses Recht in dem Moment entfallen, in dem der Verwerter mit der Auswertung der neuen Nutzungsart begonnen hat. Meist jedoch werden die Urheber hiervon im Vorfeld nichts erfahren, so dass ihre Widerrufsmöglichkeit im Regelfall ins Leere geht. Um dem zu begegnen, fordern die Experten im Bundesrat, dass der Verwerter den Urheber über sein Vorhaben, das Werk in einer neuen Nutzungsart zu vermarkten, informieren muss. Das Widerrufsrecht soll drei Monate nach diesem Hinweis erlöschen.
Eine weitere Forderung des Bundesrates soll Open Access Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publikationen erleichtern. Die Ausschüsse schlagen diesbezüglich eine Regelung vor, nach der die Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die "im Rahmen einer von überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen" ein eigenes, nicht-abtretbares Recht zur Zweitveröffentlichung im Internet erhalten sollen. Auch wenn also ein Autor einem Verlag das exklusive Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt hat, dürfte der Urheber seinen Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten beliebig online zweitveröffentlichen, wenn dies nicht zu kommerziellen Zwecken geschieht. Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag moniert der Bundesrat die explodierenden Preise vor allem für wissenschaftliche Zeitschriften und das Wissenstransfer-Monopol der wissenschaftlichen Verlage. "Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft.", heißt es zur Begründung der Forderung für ein Selbstveröffentlichungsrecht.
Mit dem Einsatz von neuen Medien in Schulen beschäftigt sich ein weiterer Änderungsvorschlag des Bundesrates. Nach § 52b des Regierungsentwurfes soll es Bibliotheken, Museen und Archiven zukünftig gestattet sein, elektronische Leseplätze in ihren Räumen einzurichten, über die den Nutzern der Einrichtung Zugang zu geschützten Werken in elektronischer Form ermöglicht wird. In der Stellungnahme des Bundesrates wird kritisiert, dass diese Regelung nicht für Bildungseinrichtung im Allgemeinen und Schulen im Besonderen gelten soll. "Zum Bildungsauftrag der Schulen und Hochschulen gehört es, die Medienkompetenz zu fördern und gerade den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden, die nicht selbst über die erforderlichen Geräte verfügen, die Nutzung digitaler Medien nahe zu bringen.", heißt es hier. Die Experten der Länderkammer fordern daher eine Erweiterung der neuen Schrankenbestimmung auf Schulen und Bildungseinrichtungen.
Einer Revolution für den Wissenstransfer käme die Umsetzung einer vom Bundesrat erstmals vorgeschlagenen Schrankenbestimmung, § 52c UrhG, gleich. Hierin heißt es: "Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte Dritter entgegenstehen." Den Bibliotheken soll durch diese Regelung ermöglicht werden, ihre Archivbestände unter bestimmten Umständen ("soweit daran ein öffentliches Interesse besteht") online zugänglich zu machen. Könnte sich der Vorschlag in den weiteren Abstimmungen zum zweiten Korb durchsetzen, würde hiermit einem Grundanliegen der Bibliotheken entsprochen. Sie wären zukünftig in der Lage, ihre Bestände über das Internet einer breiten Öffentlichkeit bereitstellen, ohne hierbei auf die Zustimmung der Rechtsinhaber angewiesen zu sein.
Auch die von der Bundesregierung vorgeschlagene, neue Schrankenbestimmung für den Kopienversand von Dokumenten auf Bestellung (wie etwa durch den SUBITO-Dienst der deutschen Bibliotheken), geht dem Bundesrat nicht weit genug. In ihrer Stellungnahme fordern die Fachausschüsse, die im Regierungsentwurf enthaltene Begrenzung zu streichen, nach der ein elektronischer Versand von Dokumenten durch die Bibliotheken nur noch gestattet sein soll, wenn die Rechtsinhaber (vor allem wiederum die Verlage) diese nicht selbst anbieten. "Zusammen mit der Preispolitik weltweit agierender Wissenschaftsverlage werden Bibliotheken nicht mehr in der Lage sein, alle notwendigen Lizenzen vorzuhalten, so dass Wissenschaftler künftig gezwungen werden, benötigte Informationen direkt vom Anbieter zu hohen Preisen käuflich zu erwerben. Die Kernaufgaben einer wissenschaftlichen Bibliothek würden zu Gunsten des Marktes beschränkt.", fürchten die Experten des Bundesrates bei Umsetzung der im Regierungsentwurf geforderten Fassung der Kopienversand-Schranke.
Weitere Änderungen schlagen die Bundesratsausschüsse für die Neuordnung des Vergütungssystems vor. Vor allem die geplante Deckelung der Geräte- und Leermedienabgaben (mit denen die Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch kompensiert werden soll) auf fünf Prozent des Verkaufspreises müsse aufgehoben werden. Mit dieser Regelung "wird den Interessen der Computerindustrie höheres Gewicht beigemessen als einer gesicherten Rechtsposition der schöpferisch Tätigen.", urteilen die Bundesratsmitglieder.
Ob sich der Bundesrat letztlich alle Vorschläge seiner Fachausschüsse zu Eigen macht und in eine endgültigen Stellungnahme übernimmt, bleibt abzuwarten. Die Veröffentlichung der abgestimmten Fassung wird für Freitag erwartet.