GPL3 und LGPL3 - neue Entwürfe veröffentlicht

Von Dr. Till Jaeger
 
Die Free Software Foundation hat letzten Freitag den zweiten Entwurf für Version 3 der GPL sowie den ersten Entwurf für Version 3 der LGPL veröffentlicht. Bereits im Januar war ein erster Diskussionsentwurf für GPL3 veröffentlicht worden (vgl. Nachricht der Woche vom 16.01.2006), der von mehreren Kommittees in juristischer, technischer und politischer Sicht intensiv beleuchtet wurde. Unter anderen waren auch Mitglieder des ifrOSS an diesem Konsultationsprozess beteiligt. Zu den Unterschieden der beiden Entwürfe werden zudem Anmerkungen zur Verfügung gestellt.

Der jetzt vorliegende 2. Entwurf zeigt, dass die FSF - und dort insbesondere die federführenden Personen, Richard Stallman und Eben Moglen - eine Reihe von Anregungen und Kritikpunkten berücksichtigt hat. Der jetzt vorgelegte Text ist in der Sprache neutraler, der Begriff des "Digital Restriction Management" wird etwa nicht mehr verwandt, und in weiten Teilen auch verständlicher als die Vorversion. Erfreulich aus europäischer Sicht insbesondere das deutliche Bemühen, die GPL auch mit den Rechtsordnungen außerhalb der USA in bessere Übereinstimmung zu bringen. Der Entwurf der Lesser General Public License (LGPL) zeigt, dass die LGPL und die GPL sprachlich und inhaltlich deutlich aneinander angeglichen werden, ohne dass dabei der grundlegende Charakter der Lizenzen geändert wird: Die GPL wird weiterhin die klassische Lizenz für ein strenges Copyleft bleiben, während die LGPL eine Sonderlizenz für Bibliotheken ist, die die auf die Bibliothek zugreifenden Programme vom Copyleft freistellt.

Hintergrund:

Die GPL soll an die wirtschaftlichen und technischen Neuerungen angepasst werden, um auch 15 Jahre nach der letzten Überarbeitung noch den Erfordernissen an die meistverwendete Open Source-Lizenz gerecht zu werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Verhältnis zu dem ersten Entwurf vom Januar 2006 im Überblick zusammengefasst:

    • Der zweite Entwurf unterscheidet zwischen den Begriffen "propagate" und "convey", der bislang verwendete Terminus "distribute" wird nicht mehr werwendet. Sämtliche Nutzungsformen, für die eine urheberrechtliche Gestattung erforderlich ist, werden unter dem Begriff "propagate" zusammengefasst. Mit "convey" sind hingegen nur die Vertriebshandlungen gemeint, also die Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken (z.B. CDs und Embedded Systeme) und das Online-Angebot im Internet. Damit wird Auslegungsproblemen entgegengewirkt, die bei dem Begriff "distribute" auftraten, der vereinzelt alleine auf den körperlichen Vertrieb bezogen wurde.
    • Ebenso soll der Begriff "derivative work" verbannt werden, um nicht allzu sehr auf die US-Terminologie abzustellen (auch wenn er an einer Stelle noch auftaucht). Statt dessen wird zwischen "modified work" und "work based on the program" unterschieden. Während eine "modification" grundsätzlich jede Änderung sein kann, also auch kleinere Patches, wird unter einem "work based on the program" eine Bearbeitung verstanden, die unter dem jeweils anwendbaren Urheberrecht einer Erlaubnis bedarf. In Deutschland betrifft dies Bearbeitungen nach § 69c Nr. 2 UrhG. Welche Folgen sich aus einem etwaigen internationalen Schutzgefälle im Hinblick auf den Bearbeitungsbegriff ergibt, bleibt noch zu klären.
    • Auf Anregung des Subcommittes "Internationalization" wurde die im ersten Entwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Sublizenzierung explizit ausgeschlossen und damit das bewährte Modell der GPL2 einer Direktlizenzierung durch die Urheber wieder zum alleinigen Standardlizenzmodell. Dies verhindert insbesondere fehleranfällige Rechteketten und führt zu einer klareren Lizenzierungsstruktur.
    • Sprachlich verständlicher wurde der Abschnitt zu DRM gefasst. Der erste Absatz betont, dass Freie Software unter der GPL nicht in einer Weise vertrieben werden darf, die dem Anwender die Nutzung der durch die GPL gewährten Freiheiten unmöglich macht. Damit sollen Restriktionen für die Nutzer bei Trusted Computing u.ä. vermieden werden. Der zweite Absatz betrifft die Verwendung von GPL-Software für DRM. Laut Begründung des zweiten Entwurfs sollen dabei die Unterschiede von DMCA und der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft berücksichtigt werden, insbesondere die angebliche Möglichkeit, nach EU-Recht auf den rechtlichen Schutz von technischen Schutzmaßnahmen verzichten zu können. Auch wenn der politische Ton, der sich im ersten Entwurf wiederspiegelte ("Digital Restriction Management"), abgeschwächt ist, fragt es sich, ob die Lösung im zweiten Entwurf allgemeine Zustimmung finden wird. Schon die Regelungen zu DRM im ersten Entwurf gehörten neben den Patentklauseln zu den umstrittensten Lizenzbedingungen. Auch widerspricht der Verweis auf US-Recht der im Übrigen geübten Zurückhaltung im Hinblick auf das anwendbare Recht.
    • Wesentliche Änderungen haben die Regelungen zu Softwarepatenten erfahren. Der neue Entwurf sieht nicht mehr ein explizite (einfache) Lizenz für die Nutzer vor, sondern einen Verzicht, patentrechtliche Ansprüche gegen die Nutzer der Software bzw. die Anwender geltend zu machen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass auch diejenigen, die die Software erhalten, vor Patentverletzungsansprüchen geschützt sind. Ob der neue Ansatz den Wünschen der Softwarewirtschaft entgegenkommt und dennoch einen hinreichenden Schutz der Softwarenutzer beinhaltet, werden die kommenden Diskussionen über den zweiten Entwurf noch zeigen müssen.
    • Von praktischer Relevanz ist die neu vorgeschlagene Bestimmung, dass es beim Vertrieb von GPL-Software im Objectcode ausreicht, wenn der Sourcecode für mindestens drei Jahre lang auch online zugänglich gemacht wird. Damit wäre es nicht mehr erforderlich, den Sourcecode auf einem Datenträger anzubieten, wenn er nicht mit dem Objectcode gleich zusammen mitgeliefert wurde.
    • Umfassende Änderungen wurden bei der Klausel zur Lizenzkompatibilität vorgenommen, die insbesondere zu einer besseren Verständlichkeit führen. So ist nunmehr von "additional terms" zur GPL die Rede und es wird zwischen zusätzlichen Gestattungen ("additional permissions") und zusätzlichen Verpflichtungen (additional requirements") unterschieden. Zu den zusätzlichen Gestattungen gehören alle Lizenzregelungen, die den Copyleft-Effekt abschwächen, so auch die abweichenden Regelungen in der LGPL. Konsequent wird in der LGPL nun auf die GPL verwiesen, nur die Besonderheiten für Bibliotheken, insbesondere die Regelungen zum beschränkten Copyleft, sind noch in dem neuen und deutlich kürzeren Entwurf für die LGPL3 enthalten. Die Aufzählung der zulässigen Verpflichtungen wurde um eine Generalklausel erweitert, wonach Lizenzklauseln zulässig sind, die den in der GPL verwendeten Klauseln inhaltlich entsprechen. Damit soll die Übernahme von Code unter anderen Open Source-Lizenzen in GPL-Projekten gefördert werden. Zusätzliche Gestattungen oder Verpflichtungen müssen in einer Liste im entsprechenden Sourcecode angegeben werden.
    • Sprachlich überarbeitet wurde auch die Kündigungsklausel bei Lizenzverletzungen. Es wird nunmehr deutlich, dass ein Lizenzverletzer bis 60 Tage nach der letzten GPL-Verletzung belangt werden kann. Dennoch ist bei der Lizenzdurchsetzung in Vertriebsketten mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen als unter der Geltung der GPL2.
    • Neu eingefügt wurde eine "Konzernklausel", wonach bei Unternehmensübernahmen und Assetdeals sicherzustellen ist, dass der Erwerber der Software, die Rechte aus der GPL und den entsprechenden Sourcecode erhält. Diese Regelung soll Missbrauch verhindern, wenn bei der konzerninternen Nutzung die Pflichten aus der GPL nicht eingehalten wurden oder eingehalten werden mussten.
    • Schließlich wurden einige Teile des Lizenztexts gestrafft und gekürzt. So soll etwa der Anhang über die praktische Anwendung der Lizenz nicht mehr zum eigentlichen Lizenztext gehören und nun in die FAQ aufgenommen werden. Dies dient zur besseren Übersichtlichkeit der GPL3, die dennoch deutlich umfangreicher als die GPL2 ist. Alleine die Definition des zur Verfügung zu stellenden Sourcecodes nimmt eine ganze Seite ein.

Aufmerksamkeit verdient auch der neue Entwurf zur LGPL. Deren Text wurde nicht nur mit dem Entwurf der GPL3 synchronisiert, sondern auch inhaltlich auf die aktuelle technische Entwicklung angepasst. Dies macht sich letztlich stärker als bei der GPL bemerkbar, da die LGPL schon in ihrer Version 2 wesentlich ausgeprägter technische Bezüge hat. So ist die LGPL2 stark auf den Vertrieb von Bibliothek und Anwendung in einem Executable ausgerichtet - eine Betrachtungsweise, die viele prktische Konstellationen nicht erfasst und zu Auslegungsproblemen führt. Die LGPL3 wird nunmehr auch für Javaklassen und ähnliche Softwarearchitekturen einfacher anwendbar sein.

Auch wenn sich der zweite Entwurf deutlich verbessert zeigt, wird die Arbeit an der GPL3 weitergehen, um dem Text den erforderlichen Feinschliff zu geben. Für Herbst ist der dritte Entwurf vorgesehen, Anfang 2007 soll die Lizenz dann endlich fertig sein. Weitere Informationen finden sich in dem Artikel "Eine Lizenz entsteht".