Von Carsten Schulz
In dem Markenrechtsstreit zwischen dem Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l., Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der Website MobiliX.org und Inhaber der eingetragenen Wortmarke „Mobilix“ (eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38, 42), hat das Landgericht München durch Urteil vom 17.07.2002 entschieden, dass die Verwendung des Namens „mobilix“ keine Verletzung der Marke des Klägers („Obelix“) darstelle.
Hintergrund:
I. Das Verfahren:
Nachdem bereits im Laufe des Jahres 2001 eine Reihe von Abmahnungen gegen einzelne Entwickler oder gegen Projekte aus der freien Softwareszene für Wirbel gesorgt hatten (vgl. dazu Till Jaeger, LINUX-Magazin 9/2001, „Die Marke als Waffe“, mit einführenden Informationen zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit) hatte der Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l. am 2. Oktober 2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn Werner Heuser erhoben (dazu bereits ifrOSS-Nachricht der Woche vom 14.01.2002) und verlangte
a) die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Mobilix",
b) die Löschung der deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387),
c) die Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen habe, der der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix" entstanden ist.
Die Klage wurde durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten begründet:
Die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke "Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die auch für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a "Computer") Schutz beinhalte. Die Marke Mobilix sei ähnlich zu der Marke Obelix ("Für die hohe Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher im Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe "-ix", da es in der deutschen Sprache nur wenige auf "-ix" endende Worte gebe.") und daher bestehe zwischen "Mobilix" und "Obelix" eine hohe Verwechslungsgefahr. Die Verwendung der Bezeichnung „Mobilix“ führe aufgrund der starken Ähnlichkeit zu einer Verwässerung der Marke „Obelix“ und stelle zudem eine Ausbeutung des guten Rufes dieser Marke mit hohem Bekanntheitsgrad dar.
Das Gericht folgte dieser Auffassung der Klägerin nicht.
Es verneinte bereits der „hohen Bekanntheitsgrad“ der Marke „Obelix“. Allein aus der überragenden Bekanntheit der Comic-Figur lasse sich nicht automatisch auf eine hohe Bekanntheit auch als Marke schließen. Denn eine Bezeichnung stelle nur dann eine bekannte Gemeinschaftsmarke dar, wenn diese in der Gemeinschaft oder in Teilen der EU als Unterscheidungsbegriff von zumindest einer der eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsmarken zu den Waren- oder Dienstleistungsmarken anderer Unternehmen bekannt sei.
Auch eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Allein die Verwendung des Suffix „-ix“ führe noch nicht dazu, dass der Verkehr die Bezeichnung mit einer Marke der Klägerin in Zusammenhang bringe. Denn eine solche Endung werde nicht allein für Comicfiguren verwendet, sondern sei auch zur Bezeichnung von Computersystemen („UNIX“) gebräuchlich. Auch ein Vergleich der vollständigen Bezeichnungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bestehe in der Tat eine gewisse klangliche Übereinstimmung. Eine Verwechslungsgefahr sei aber insoweit ausgeschlossen, als es sich bei Verwendung der Bezeichnung "mobilix" um einen Begriff mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt handele, so dass trotz klanglicher Nähe die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet sei. Der Hörer denke bei der Bezeichnung "mobilix" eher an den bekannten Begriff der Mobilität oder an eine Wortspielerei im Zusammenhang mit dem Wort "mobil" als an den Namen einer Comicfigur.
II. Grundsätzliches:
Markenrechtliche Streitigkeiten im Bereich der Softwaretechnik stellen keineswegs ein Problem dar, dass erst mit dem „Mobilix“-Fall in den Blickpunkt öffentlichen Interesses wanderte; bereits in der Vergangenheit hatten zahlreiche Gerichte zu entsprechenden Problemen zu entscheiden.
Interessant sind dabei vor allem diejenigen Fälle, in denen die Gerichte zwischen der Herausbildung eines fachspezifischem Sprachgebrauchs einerseits und der Etablierung schutzfähiger Marken andererseits in dem nach wie vor von starkem Wandel gekennzeichneten Bereich der Softwaretechnik zu entscheiden haben.
Entsprechende Probleme hatte die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der seit 1995 eingetragenen Marke „Explorer“ zu lösen. Während hier verschiedene Obergerichte erstaunlicherweise einen vergleichsweise weiten Schutz anerkannt hatten (z.B. OLG Hamm, AZ.: 4 U 33/01), führte das OLG Braunschweig (AZ.: 2 U 141/00) insoweit aus, dass aufgrund des funktionsbeschreibenden Gehalts eine denkbar geringe Kennzeichnungskraft bestehe, so dass nahezu jeder weitere Zusatz das Kennzeichnungsgepräge verändere und aus einem Markenschutz herausführe.
Auch in den USA zeigen zahlreiche Fälle, dass es hier zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen kann. Ein Beispiel aus der jüngeren Zeit bietet hier die Schutzfähigkeit der Marke „Windows“.
In einer Entscheidung vom Mai 2002 vertrat der United States District Court in the Western District of Washington insoweit (bemerkenswerterweise) die Auffassung, dass „Windows“ als rein beschreibender Begriff dem Markenschutz für Betriebssysteme nicht zugänglich sei.
Microsoft hatte Anfang des Jahres einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen Lindows.com gestellt, in dem beantragt wurde, der Antragsgegnerin zu untersagen, ein Betriebssystem unter der Bezeichnung „LindowsOS“ zu vermarkten. Die Antragstellerin stützte sich dabei vor allem darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „LindowsOS“ und dem unter der Bezeichnung „Windows“ vertriebenen Betriebssystem bestehe, zumindest aber eine Verwässerung der Marke „Windows“ drohe.
Nachdem das Gericht bereits im März den Antrag mit der Begründung zurückwies, dass Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke „Windows“ bestünden, stellte Microsoft einen Antrag auf erneute Überprüfung der Entscheidung, der aber ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass Bezeichnungen wie „window“, „window manager“ und „windowing software“ der Beschreibung von graphischen Benutzerschnittstellen dienten, die auf dem Betriebssystem aufsetzten und es ermöglichten, mehrere Fenster gleichzeitig auf dem Bildschirm anzuordnen. In dieser beschreibenden Funktion seien die Begriffe grundsätzlich gebräuchlich und auch in eigenen Publikationen der Antragstellerin in dieser Weise genutzt worden.