Von: Dennis G. Jansen, LL.M. (Berkeley)
Der JandBeyond e.V. - Betreiber von joomla.de und Ausrichter der JoomlaDays - bat um Spenden, um eine Streitigkeit über die Gemeinnützigkeit seiner Aktivitäten vor dem Bundesfinanzhof weiterführen zu können. Das Finanzamt Aachen hatte 2012 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert. Der Verein gehe nicht ausreichend Tätigkeiten nach, die den gemeinnützigen Status rechtfertigten. Die Förderung von freier Software und die - offenbar an § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO angelehnte - Bildungsförderung durch JoomlaDay-Veranstaltungen überzeugte das Finanzamt und Finanzgericht in erster Instanz nicht.
Das Joomla!-Projekt ist weit verbreitet und fiel durch seine Auslegung von Ziffer 2 b) der GPLv2 auf, Das Projekt verlangt derzeit eine Veröffentlichung unter der GPL, damit eine Erweiterung für Joomla! im Extensions Directory gelistet wird. Die wichtige Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins, der freie Software fördert, geht jedoch über den konkreten Fall hinaus.
Hintergrund
Vereine haben eine wichtige Funktion für Open-Source-Software-Projekte. Nicht nur, wenn wie bei Joomla durch Contributor License Agreements ("CLA") die Rechte besonders flexibel zentral verwaltet werden sollen, ist ein Verein wichtig für ein Projekt. Auch etwa durch die Ausrichtung von Konferenzen und die Unterstützung zentraler Entwickler bei der Teilnahme an Konferenzen trägt ein Verein maßgeblich dazu bei, dass ein Projekt als Team einheitlich und effizient entwickeln kann. Denn Entwickler, die selbst unentgeltlich für ein Projekt tätig sind, können die Reise- und Übernachtungskosten häufig nicht aufbringen.
Open Source Software wiederum stellt einen zentralen Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung im Informationszeitalter dar. Freie Software, die für jedermann kostenfrei und veränderbar zur Verfügung gestellt wird, erlaubt eine viel schnellere technische Entwicklung, indem vermieden wird, dass das Rad ständig neu erfunden werden muss. Vereine für die Förderung freier Software sind daher regelmäßíg als gemeinnützg anerkannt, was wichtige steuerliche Vorteile für den Verein und seine Mitglieder bewirkt.
Der JandBeyond e.V. hat sich die selbstlose Unterstützung freier Software, insbesondere von Joomla!, auf die Fahnen geschrieben:
"Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung Freier Software (...), der Möglichkeiten der freien Kommunikation und Bereitstellung von Informationen in Datennetzen. Im Besonderen Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System „Joomla!“. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch berufliche Bildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt." (vgl. § 2 Nr. 1 der Statuten des JandBeyond e.V.)
Die Unterstützung freier Software sollte grundsätzlich genügen, um als gemeinnützig zu gelten, nämlich "die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern" (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Freie Software fördert die Allgemeinheit materiell. Denn freie Software steht regelmäßig, wie auch hier, kostenfrei wertvollen Programmcode zur Verfügung. Die häufigste Auflage, eine sog. "Copyleft"-Klausel, fordert sogar, dass auch Veränderungen der Software der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Freie Software fördert die Allgemeinheit aber auch geistig, denn die Vielzahl von einsehbaren Programmierlösungen für ein Problem erlauben eine effektive und kostenfreie Fortbildung von Programmierern.
Umso mehr gilt dies für einen Verein, der durch die Förderung der Entwicklung eines Systems zur Verwaltung von Internetinhalten, das unter der GPLv2+ lizenziert wird, maßgeblichen Beitrag zur Bereitstellung von Informationen im Internet durch die Allgemeinheit leistet. Diese Unterstützung der freien Meinungsäußerung im Internet und die damit verbundene Förderung der Verwirklichung einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Informationszeitalter sollte bei einer Prüfung der Gemeinnützigkeit zusätzlich positiv berücksichtigt werden.
Die stetig steigende wirtschaftliche Nutzung von freier Software durch profitable Unternehmen muss - auch wenn diese oft auf freie Software angewiesen sind - klar von der selbstlosen dezentralen und unentgeltlichen Bereitstellung freier Software durch freie Entwickler unterschieden werden. Regelmäßig ist die Gemeinützigkeit von Projekten für freie Software vielmehr vergleichbar mit der von Wikipedia. Die Informationen sind lediglich etwas spezieller und liegen in einer bestimmten (Programmier-)Sprache vor. Dass Wikipedia auch im kommerziellen Rahmen -beispielsweise für Googles Knowledge Graph - genutzt wird, ändert nichts an der Gemeinnützigkeit des Projekts.
Ausblick
Wie es im Einzelfall aussieht, wird das Gericht entscheiden müssen. Das Gerichtsverfahren dreht sich vermutlich zunächst zentral um die Frage, ob die Veranstaltungen des Vereins Teil des Zweckbetriebs im Sinne von § 65 AO waren und die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit etwa von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO erfüllen. Zusätzlich dürfte die Gemeinnützigkeit der Förderung freier Software an sich thematisiert werden. Bislang gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung über die Gemeinnützigkeit der Unterstützung freier Software oder der Unterstützung von Veranstaltungen für freie Software. Eine Entscheidung könnte daher viel Rechtssicherheit schaffen. Die Entscheidung ist bedeutsam, da Vereine in Deutschland die zentrale Rechtsform für nicht profitorientierte Förderung freier Software darstellen. Eine Entscheidung zugunsten der Vereine würde die Entwicklung der deutschen Open-Source-Software-Landschaft und damit den Technikstandort Deutschland insgesamt fördern.