Die hier aufgeführten Lizenzen entsprechen den Voraussetzungen der Free Software Definition und Open Source Definition. Sie werden nach ihren lizenzrechtlichen Charakteristika in Lizenzen ohne Copyleft-Effekt, Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt, Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt , Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten, Lizenzen mit Sonderrechten und Sonstige Lizenzen zur freien Nutzung von Immaterialgütern unterteilt. Software unter solchen Lizenzen kann als Freie oder Open Source Software bezeichnet werden. Bei einigen der aufgeführten Lizenzen ist umstritten, ob diese Anforderungen erfüllt sind, da die relevanten Definitionen, die Free Software Definition und die Open Source Definition nicht identisch sind und zudem ständig weiterentwickelt werden. Diese Lizenzen sind mit "Einordnung umstritten" gekennzeichnet.
I. Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
Lizenzen ohne Copyleft-Effekt zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem Lizenznehmer alle Freiheiten einer Open Source Lizenz einräumen und für Veränderungen der Software keine Bedingungen hinsichtlich des zu verwendenden Lizenztyps enthalten. Damit kann der Lizenznehmer veränderte Versionen der Software unter beliebigen Lizenzbedingungen weiterverbreiten, also auch in proprietäre Software überführen.
Zu den BSDartigen Lizenzen gehört die Original BSD-Lizenz und die ihr nachgebildeten Derivate.
b) Sonstige Lizenzen ohne Copyleft-Effekt
II. Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
Bei Lizenzen mit einem strengen Copyleft-Effekt wird der Lizenznehmer verpflichtet von der ursprünglichen Software abgeleitete Werke ebenfalls nur unter den Bedingungen der Ursprungslizenz weiterzuverbreiten. Die hier aufgeführten Lizenzen sind deswegen aber nicht schon unbedingt "GPL-kompatibel"
b) Sonstige Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt
III. Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt gleichen den unter II. aufgeführten Lizenzen insoweit, als sie ebenfalls einen Copyleft-Effekt haben, der aber nur eingeschränkt ist. Sofern Modifikationen der Software in eigenen Dateien realisiert werden, können diese Dateien auch unter anderen, z.B. proprietären Lizenzbedingungen weiterverbreitet werden. Damit soll die Kombination von Software unter verschiedenen Lizenztypen erleichtert werden.
b) Sonstige Lizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt
IV. Lizenzen mit Wahlmöglichkeiten
Diese Lizenzen sehen unterschiedliche rechtliche Folgen vor, je nachdem wie umfangreich eine Modifikation ist. Zudem werden dem Lizenznehmer verschiedene Wahlmöglichkeiten eingeräumt, wie Weiterentwicklungen weiterverbreitet werden können.
V. Lizenzen mit Sonderrechten
Die Lizenzen mit Sonderrechten gewähren den Lizenznehmern zwar alle diejenigen Rechte, die Freie Software ausmachen, sehen aber zugleich besondere Privilegien für den Lizenzgeber bei Weiterentwicklungen durch den Lizenznehmer vor. Diese Lizenzen werden zumeist bei Programmen verwendet, die ursprünglich proprietär vertrieben wurden.
B. Sonstige Software Lizenzen
Die hier aufgeführten Lizenzen stammen aus dem Umfeld Freier Software oder geben sich den Anschein, Freie Software zu sein, ohne die Voraussetzungen der Free Software Definition oder der Open Source Definition zu erfüllen. Zum Teil handelt es sich um Non-Profit-Lizenzen, die anders als Open Source Lizenzen eine kommerzielle Weiterverbreitung verbieten.
Die im Folgenden aufgeführten Lizenzen versuchen, den Grundgedanken, der der Freien Software zu Grunde liegt, auch auf andere Werkgattungen zu übertragen. Da keine allgemein anerkannte Open Content Definition besteht, sind die Lizenzen sehr heterogen.
D. Sonstige Lizenzen zur freien Nutzung von Immaterialgütern
Der Folgende Abschnitt, führt Lizenzen auf, die weder der Gattung Freier Software, noch dem Bereich Open Content unterstellbar sind und somit eine eigene Kategorie im Bereich der Immaterialgüter bilden.