BGH lehnt Erlöschen von Sublizenzen bei Widerruf der Hauptlizenz ab

Von: Dr. Julia Küng
Erlischt ein ausschließliches Nutzungsrecht, weil dieses wegen unzureichender Ausübung gemäß § 41 UrhG zurückgerufen wird, hat dies auf das Fortbestehen einfacher Nutzungsrechte, die sich von dem ausschließlichen Nutzungsrecht ableiten, keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass ein Programmierer, der einem Unternehmen ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Computerprogramm eingeräumt hat, zwar dieses Nutzungsrecht zurückrufen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 41 UrhG vorliegen. Lizenzen, die dieses Unternehmen Dritten bereits vor dem Rückruf erteilt hat, bleiben davon jedoch unberührt und bestehen weiter.

Hintergrund:

In der gegenständlichen Entscheidung (26.03.2009, Az I ZR 153/06) hatte der BGH über folgenden Fall zu urteilen: Der Kläger ist Programmierer und räumte der A. GmbH ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem von ihm - speziell für den Reifenhandel - entwickelten Computerprogramm ein. Die A. GmbH wiederum räumte einer Reifenhändlerin das einfache Recht ein das Programm zu nutzen. Als die A. GmbH in Konkurs ging, teilte der Kläger ihr mit, dass er das ihr eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 41 UrhG zurückrufe, weil sie dieses nicht oder nur unzureichend ausübe und dadurch seine berechtigten Interessen erheblich verletze. Der Kläger war der Auffassung, dass mit dem wirksamen Rückruf auch das einfache Nutzungsrecht der Reifenhändlerin erloschen sei, sodass diese das Programm seither rechtswidrig nutze. In der gegen diese erhobenen Klage machte er deshalb Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen und sprach aus, dass „jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG“ davon auszugehen ist, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen. Zur Begründung zog das Höchstgericht die § 41 UrhG zu entnehmende „gesetzliche Wertung“ heran: Diese Bestimmung diene den ideellen Interessen des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung. Ein einfaches Nutzungsrecht versperre dem Urheber jedoch nicht die anderweitige Nutzung und stehe daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen. Der Urheber sei nicht gehindert weitere Nutzungsrechte zu vergeben, weshalb er es hinnehmen müsse, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten (deren Einräumung rechtmäßig erfolgte) belastet ist.

Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht abgespaltenen ausschließlichen Nutzungsrecht die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist stark umstritten und hat die Literatur schon ausgiebig beschäftigt. Doch auch das geschilderte Urteil kann keine abschließende und generelle Antwort darauf liefern, denn entschieden wurde damit ausschließlich, dass ein Rückruf der (ausschließlichen) Hauptlizenz nach § 41 UrhG keine Auswirkungen auf davon abgeleitete (einfache) Sublizenzen hat. Ob Sublizenzen in anderen Fallkonstellationen, bei denen die Hauptlizenz entfällt fortbestehen, wird daher nach wie vor Diskussionsstoff bieten.