Welche Pflichten bestehen bei der Verbreitung von unter der GPLv2 lizenzierter Software?

Der Lizenznehmer hat die folgenden Pflichten zu beachten, wenn er eine Software unter der GPLv2 weitervertreibt:
 
a) Mitlieferung des Lizenztextes
 
Nach Ziffer 1 GPLv2 muss zusammen mit jeder Programmkopie auch eine Kopie des Lizenztextes mitgeliefert werden. Dies kann in körperlicher Form als Papierausdruck geschehen oder unkörperlich, indem eine entsprechende Textdatei beigefügt wird. Mit dieser Pflicht wird sichergestellt, dass jeder Erwerber von der Möglichkeit, Rechte aus der GPL zu erwerben, Kenntnis nehmen kann und das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages erhält.
 
b) Copyrightvermerk
 
Ziffer 1 GPL sieht vor, dass ein »geeigneter« Copyrightvermerk (B. © 2008 [Name des Rechtsinhabers]) deutlich auffindbar an jedem Vervielfältigungsstück angebracht werden muss. Zudem dürfen bereits vorhandene Copyrightvermerke nicht entfernt werden. Damit soll erkennbar sein, wem die Rechte an der Software gehören.
 
c) Haftungsausschluss
 
In Ziffer 1 GPL ist zudem die Pflicht geregelt, einen Hinweis auf den Haftungsausschluss an jedem Vervielfältigungsstück aufzunehmen und vorhandene Hinweise darauf unverändert zu übernehmen. Da diese Hinweise in anderen Rechtsordnungen von Bedeutung sein können, sind sie aufzunehmen, auch wenn ihnen in Deutschland keine rechtliche Bedeutung zukommt, da ein pauschaler Haftungsausschluss gegen das deutsche Recht verstößt (→ Ist der in Open Source-Lizenzen übliche Haftungs- und Gewährleistungsausschluss in Deutschland wirksam? bzw. → Welcher gesetzliche Maßstab der Haftung und Gewährleistung gilt in Deutschland?).
 
d) Zugänglichmachung des Quelltextes
 
Sofern ein Programm im Objektcode oder als Executable ausgeliefert wird, muss der entsprechende Quelltext in der in Ziffer 3 GPLv2 geregelten Form zugänglich gemacht werden. Dabei kann zwischen den folgenden Alternativen gewählt werden:

  • Mitlieferung des vollständigen Quelltextes auf einem üblichen Datenträger.
  • Schriftliches, zumindest drei Jahre gültiges Angebot an jedermann zur Lieferung des vollständigen Quelltextes auf einem üblichen Datenträger zu einem Preis, der die eigenen Kosten nicht übersteigen darf. Dieses Angebot kann auch in einem beigelegten Handbuch erfolgen.
  • Erfolgte die Weitergabe nicht kommerziell und wurde das Programm auch schon ohne Quelltext und nur mit einem schriftlichen Angebot erworben, reicht es aus, wenn dieses Angebot an die Erwerber weitergegeben wird (so dass sich diese an den ursprünglichen Anbieter wenden können).
  • Wird das Programm über das Internet vertrieben, genügt es, wenn auch der Quelltext auf derselben Website zum Download angeboten wird. Ansonsten reicht ein bloßes Downloadangebot nicht aus.

 
e) Verbot von zusätzlichen Pflichten
 
Es ist nicht erlaubt, die Nutzung der Software von zusätzlichen Pflichten abhängig zu machen, die in der GPLv2 nicht aufgeführt sind (siehe Ziffer 6 GPLv2).
Wenn die Software verändert wurde, müssen einige zusätzliche Pflichten beachtet werden (→ Welche Pflichten bestehen bei der Verbreitung von veränderten Versionen unter der GPLv2 lizenzierter Software?).
 

Hinweis

Diese FAQ basiert auf den FAQs des vom ifrOSS herausgegebenen Kommentars „Die GPL kommentiert und erklärt“, der im Verlag O'Reilly erschienen ist.
 
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