Welche Pflichten bestehen bei der Verbreitung von veränderten Versionen unter der GPLv2 lizenzierter Software?

a) Lizenzierung eigener Software unter der GPLv2 („Copyleft“)
 
Wird ein unter der GPLv2 lizenziertes Programm so verändert, dass ein »derivative work« im Sinne der Ziffer 2 GPLv2 entsteht (→ Wann muss eigenentwickelte Software unter der GPL lizenziert werden?), darf die so veränderte Software insgesamt nur unter den Lizenzbedingungen der GPLv2 an Dritte weitergeben werden (siehe Ziffer 2 GPLv2).
 
b) Änderungsvermerk
 
Veränderte Softwaredateien müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass Änderungen vorgenommen wurden, sowie das Datum solcher Änderungen (siehe Ziffer 2 GPLv2).
 
c) Anzeige bei interaktiven Kommandos
 
Sofern ein Programm interaktiv ist und Hinweise über die GPLv2, den Haftungsausschluss und/oder Copyrightvermerke enthält, müssen diese Hinweise auch in dem veränderten Programm enthalten sein (siehe Ziffer 2 GPLv2).
 

Hinweis

Diese FAQ basiert auf den FAQs des vom ifrOSS herausgegebenen Kommentars „Die GPL kommentiert und erklärt“, der im Verlag O'Reilly erschienen ist.
 
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