ifrOSS-Nachricht der Woche


Bundesrat nimmt Stellung gegen Urheberrechtsreform (7.10.2002)
Von: Olaf Koglin

Der Bundesrat hat sich gegen den Entwurf der Urheberrechtsnovelle ausgesprochen und ist damit den Empfehlungen des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses gefolgt. Der Ausschuss für Kulturfragen hatte hingegen empfohlen, keine Einwendungen gegen den Gesetzesentwurf zu erheben.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates ist der Ansicht, dass es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt. Zwar ist das Urheberrecht gem. Art. 73 Nr. 9 GG Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. In § 111a UrG-E wird jedoch die Verfolgung von urheberrechtlichen Ordnungswidrigkeiten indirekt bestimmten Landesbehörden zugewiesen, woraus sich die Zustimmungsbedürfigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG ergeben könnte. Falls dieser Teil aber abgetrennt wird, bliebe nur ein Einspruchsgesetz übrig. Bei diesen kann ein Einspruch des Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77, 78 GG).

Bislang handelt es sich allerdings erst um eine Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf, zu der der Bundesrat gem. Art. 76 Abs. 2 GG berechtigt ist. Der Bundestag hat hierüber gem. Art. 76 Abs. 3 S. 6 GG "in angemessener Frist zu beraten" und Beschluss zu fassen.

Inhaltlich ist der Wirtschaftsauschuss der Ansicht, dass der Entwurf die Interessen und Vorschläge der einzelnen Wirtschaftsgruppen "offenbar nicht ausreichend berücksichtigt." Hierfür sprächen die zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen von Unternehmen und Verbänden. Kritisiert werden neben den Vorschriften zum Gebrauch im Unterricht (§§ 52a/ 53 Abs. 3 UrhG-E) vor allem §§ 53 ff. UrhG-E, die den Umfang des Rechts zur Privatkopie sowie deren Vergütung regeln. Vor allem im Verhältnis von digitaler Privatkopie zu technischen Schutzmaßnahmen folgte der Bundesrat den maßgeblichen Interessenvertretern. Siehe dazu auch Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002), Fortgang der Urheberrechtsreform: Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (4.08.2002) und Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002). Zu § 52a UrhG-E findet kommende Woche eine Anhörung statt, an der auch das ifrOSS teilnimmt.


Derweil hat in den USA die demokratische Kongressabgeordnete Zoe Lofgren den "Digital Choice and Freedom Act" vorgelegt, der die digitale Privatkopie sichern und den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) entschärfen soll. Kritik am DMCA kam auch von einem amerikanischen Bezirksrichter, der die Regelungen über die das digitale Vervielfältigen und die Verantwortlichkeit von ISP´s für unklar hält.



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Free Software Foundation: Lizenzquiz für GPL und LGPL (30.09.2002)
Von: Till Jaeger

Die Free Software Foundation (FSF) bietet auf ihrer Website ein Lizenzquiz an, mit dem sowohl Juristen als auch Programmierer Ihre Kenntnisse testen können. Dabei zeigt sich, wie eng technische und juristische Fragen ineinander greifen, und dass für schwierige Fragen eine genaue Prüfung der Lizenztexte erforderlich ist. Die neun Fragen bieten verschiedene Antworten an, die zum Teil mehrfach anzukreuzen sind. Dabei werden Fragen aus den Themenkreisen Patentrecht, Kombination von Softwaremodulen, Kompatibilität von Lizenzen und kommerzielle Befugnisse gestellt. Viel Spaß dabei!



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Niederlande: Regierung legt Entwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie vor (23.09.2002)
Von: Axel Metzger

Die niederländische Regierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 vorgelegt. Im Hinblick auf die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehen Schrankenvorschriften sieht der Entwurf zur Änderung des "Auteurswet 1912" und des "Wet op de naburige Rechten" zumeist wortgetreue Übernahmen des Richtlinientextes vor. In Art. 16 b Auteurswet soll sich auch künftig die Privatkopieschranke finden. Eine Einschränkung auf analoge Vervielfältigungen wurde nicht aufgenommen. Von besonderem Interesse sind die Vorschriften in Art. 29 a und 29 b Entwurf zum Schutz technischer Maßnahmen in Umsetzung von Art. 6 Richtlinie.

Hintergrund:
Anders als der deutsche und der britische sieht der niederländische Entwurf keine endgültige Regelung zum Verhältnis technische Schutzsysteme und Schrankenvorschriften vor. Nach Art. 29 a des Entwurfs "können" den Verwendern technischer Maßnahmen künftig im Verordnungswege Verpflichtungen auferlegt werden, die eine Durchsetzung der Schranken bewirken. Das rechtspolitisch schwierigste Thema des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist also in das Ermessen der Exekutive gestellt.
Die Frage der demokratischen Legitimation der neuen Vorschriften ist damit in den Niederlanden noch prekärer als in den anderen europäischen Staaten. Muss man bereits in Deutschland mit Bedauern feststellen, dass die rechtspolitisch kontroversen Fragen der Ausweitung oder Begrenzung von Urheberrechten im digitalen Kontext nahezu ohne jede Beteiligung der Öffentlichkeit während der WIPO-Konferenzen im Jahre 1996 getroffen worden sind, so trifft es die Niederlande jetzt noch schwerer: Auch die letzten Spielräume werden hinter verschlossenen Türen verhandelt.




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Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002)
von Carsten Schulz

Der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) haben am 12. September ein Gutachten zur illegalen Nutzung und Verbreitung digitaler Informationen veröffentlicht (Download aus dem Angebot des dmmv, 1,6 MB), das sich sowohl mit den technischen Möglichkeiten des Schutzes digitaler Inhalte als auch mit den juristischen Aspekten einer Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte auseinandersetzt.

Der technische Teil, erstellt von Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (TU Dresden), Dr.-Ing. Hannes Federrath (FU Berlin) und Dipl.-Inform. Markus Kuhn (University of Cambridge, England), untersucht die verschiedenen technischen Möglichkeiten zum Schutz von Rechten an digitalen Inhalten (sog. Digital Right Management Systeme).
Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass softwarebasierte Lösungen in der Regel auch kurzfristig nicht zu einem sicheren Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte führten. Mechanismen in Hardware gewährleisteten zwar einen besseren Schutz, seien aber zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache Möglichkeiten gefunden würden, die Sicherheit zu unterlaufen.
Über reine Wirksamkeitsaspekte hinaus sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Inhalten trotz ihrer weitgehenden Unwirksamkeit für den intendierten Zweck dazu neigten, den Konsumenten durch den Anbieter bzgl. der Nutzung überwachbar zu machen. Dies werfe neben der Frage der Zulässigkeit verstärkt auch die Frage der Akzeptanz dieser Maßnahmen durch datenschutzbewusste Konsumenten auf.

Der juristische Teil des Gutachtens, erstellt von Prof. Dr. Ulrich Sieber, Ordinarius für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, setzt sich zentral mit der Frage auseinander, inwieweit die in den neuen Medien digital verbreiteten geistigen Werke strafrechtlich angemessen geschützt sind und ob insoweit gesetzliche Neuregelungen erforderlich seien. Dabei wird die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Schutzes stets auch in den Kontext zu anderen Formen rechtlichen Schutzes (zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten) sowie anderen Möglichkeiten einer Partizipation der Rechteinhaber an Nutzungshandlungen (z.B. erweiterte Geräteabgabepflicht) gestellt.
Prof. Sieber vertritt die Auffassung, dass die neuen Kopiertechniken von Personal Computern und die Distributionstechniken des Internets vor allem für die Software-, Audio und Videoindustrie existenzbedrohend seien und dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Schutz der Rechteinhaber verpflichtet sei. Im Hinblick auf die Reform des Urheberrechtsgesetzes und einen Ausbau des strafrechtlichen Schutzes werden im Gutachten unter anderem die folgenden "Bausteine" vorgeschlagen:
- Über die zivilrechtlichen Änderungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a, 52 Abs. 1 S. 1 UrhG-E hinaus sollte eine Beschränkung der zulässigen Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG auf die Fälle der Nutzung rechtmäßiger Vorlagen stattfinden.
- Die Erstellung von Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG durch andere Personen sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine rechtmäßige Kopiervorlage liefere.
- Die Rechteinhaber sollten verbesserte Möglichkeiten erhalten, zivilrechtlich gegen Raubkopierer vorzugehen (insb. durch Auskunftsansprüche im Hinblick auf das "Ob" einer Rechtsverletzung und pauschalierte Schadensersatzklagen).
- Die Strafnormen des § 108b UrhG-E sollten redaktionell und inhaltlich überarbeitet werden, einschließlich der Klarstellung, dass wirksame technische Maßnahme i.S. dieses Tatbestandes nur ein bestimmtes technisches Schutzniveau erforderten.
- Die Privilegierung des Handelns "zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" in § 108b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG-E und sollte abgeschafft und ersetzt werden durch die Privilegierung z.B. von Handlungen, die ausschließlich auf den Gewinn von Erkenntnissen über Schutzmechanismen und nicht auf die Verbreitung oder Nutzung der geschützten Inhalte zielten.
- Die im Ansatz verfehlten Vorschriften über die Verbreitung von Tools, anderen Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzmechanismen im ZKDSG und im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollten vollständig neugeregelt werden unter Verzicht auf das Erfordernis des gewerblichen oder gewerbsmäßigen Handelns und unter besonderer Berücksichtigung der "Dual-use-Problematik" mit Hilfe von subjektiven Absichtsmerkmalen.

Hintergrund:

"Gemeinsame Gutachten belegen Handlungsbedarf in Sachen Piraterie" war die Presseerklärung des Deutschen Multimedia Verbandes e.V. (dmmv) zur Gutachtenveröffentlichung überschrieben. Jedenfalls der "Handlungsbedarf" für die Veröffentlichung dürfte dabei klar sein: Der Gesetzgeber ist aufgefordert die Cybercrime Convention umzusetzen und die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft endet im kommenden Dezember. Das bedeutet: Die heiße Phase der Lobbyarbeit ist in höchstem Gange.

Dabei gilt zunächst: Neben der Dissertation von Stefan Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, C.H.Beck, München 2002, bietet das vorgelegte Gutachten sicherlich die umfassendste Aufarbeitung der gegenwärtigen Diskussion um die sachgerechte Auslotung des Verhältnisses technischer Schutzmaßnahmen und rechtlicher Regelungen. Der von Prof. Sieber verfasste zweite Teil des Gutachtens setzt sich dezidiert auch mit den in zahlreichen Aspekten vertretenen abweichenden rechtspolitischen Ansichten auseinander und dürfte insoweit eine wichtige Grundlage der weiteren Auseinandersetzung darstellen.

Ob es allerdings tatsächlich einer Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen "Bausteine" zum Ausbau des Schutzes bedarf, darf mit guten Argumenten bezweifelt werden. Denn die gezogenen Schlussfolgerungen stellen zwar eine gut begründete Position in der aktuellen Diskussion dar. Zwingend sind die sind sie jedoch keineswegs.

Sicherlich: Technische Schutzsysteme vermögen keinen umfassenden und vollständig sicheren Schutz gegen jegliche, vom Rechteinhaber nicht autorisierte Nutzung zu gewähren. Diese Erkenntnis, die der technische Teil des Gutachtens herausarbeitet, dürfte wohl in der juristischen Diskussion mittlerweile weitgehend zur Basis der Diskussion geworden sein.

Problematisch ist allerdings, ob aus diesen technischen Vorgaben ohne weiteres abgeleitet werden kann, eine weitere Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen sei unumgänglich. Zahlreiche Überlegungen vermögen vielmehr die gegenteilige Position zu untermauern, die im Rahmen digitaler Distributionsmethoden entstehenden Nutzerfreiheiten seien vielmehr jedenfalls teilweise wünschenswert und teilweise sogar auch in den Bereich der technischen Schutzmaßnahmen hinein zu schützen.

Dabei ist es zunächst der geradezu schon "klassische" Hinweis auf grundlegende individuelle Informations- und Entfaltungsfreiräume der Konsumenten, der hier von wichtiger Bedeutung ist. Daneben sprechen jedoch auch zahlreiche gesamtgesellschaftliche ebenso wie gesamtwirtschaftliche Überlegungen für eine weniger restriktive Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

So ist etwa in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht zentral zu berücksichtigen, dass zahlreiche (bestehende und geschützte) Nutzerfreiheiten positive Auswirkungen auf den freien Fluss von Informationen und Kulturgütern in einem demokratischen Gemeinwesen haben.

Und auch in wirtschaftlicher Hinsicht gilt keineswegs die schlichte Formel, stärkerer Schutz geistigen Eigentums führe zu einer Stärkung der Informationswirtschaft und sei damit zugleich aus volkswirtschaftlicher Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.
Die Bedenken setzen hier schon bei der Ermittlung der "empirischen Erkenntnisse" an, die vielfach den Ausgangspunkt einer solchen Argumentation bilden. Denn sicherlich ist jedenfalls die Überlegung, dass jede illegal kopierte Information ansonsten käuflich erworben würde, zu kurz gegriffen. Dies gilt nicht zuletzt, weil es ja gerade die Aufgabe des Gesetzgebers ist, festzulegen, welche Information "illegal" kopiert wurde.
Aber auch die Schlussfolgerungen, die aus der Kopiertätigkeit für die unterschiedlichsten Informationsmärkte gezogen werden, sind - wenn auch in Teilen berechtigt - so doch in weiten Bereichen durchaus angreifbar. Das zeigt sich etwa dort, wo der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) in der Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Gutachtens erklärt "Es besteht die Gefahr, dass bestehende Auswertungsketten (...) durch die Verbreitung digitaler Video- und Festplattenrecorder unterbrochen und dadurch die Geschäftsmodelle der Anbieter auf den einzelnen Verwertungsebenen untergraben werden." Hier fragt man sich durchaus mit Recht, ob wirtschaftsrechtliche Regelungen (i.w.S.) überhaupt das Ziel verfolgen können und sollten, bestimmte Marktformen zu zementieren, und ob hierdurch tatsächlich langfristig die gesamtwirtwirtschaftlich günstigsten Folgen herbeigeführt werden.




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Quo Vadis Musikindustrie? (09.09.2002)
Von Till Kreutzer

Der amerikanische Musikindustrieverband RIAA läutete im August eine neue Ära des Kampfes gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen im Netz ein. Nunmehr soll versucht werden, auch gegen einzelne (aktive) Nutzer von Tauschbörsen vorzugehen. Auf diesem Weg kommen die "Copyright-Gesetzeshüter" allerdings nicht an der Kooperation der Provider vorbei, da allein diese über die benötigten Daten zur Individualisierung einzelner Filesharing-Nutzer verfügen. Nach Ansicht der RIAA haben die amerikanischen Rechtsinhaber einen Anspruch auf Preisgabe derartiger persönlicher Daten aufgrund des Digital Millennium Copyright Act (DMCA, § 512 (h). Dagegen wehrt sich der vom Verband in einer Musterstreitigkeit in Anspruch genommene Provider Verizon. Dort vertritt man die Meinung, dass die genannte Vorschrift des DMCA gegen die US-amerikanische Verfassung, genauer die Freiheit anonymer Meinungsäußerung im Internet, verstoße. Einem im August 2002 angestrengten Rechtsstreit sind inzwischen 12 amerikanische Bürgerrechtsorganisationen, darunter auch die Electronic Frontier Foundation (EFF) beigetreten, die sich für den Schutz der Provider und der Nutzer einsetzen.

Hintergrund:

Auf ihrem Feldzug gegen die individuell unautorisierte (nicht = rechtswidrige!) Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik ist die RIAA bisher aggressiv nur gegen die als Piraten gebranntmarkten Entwickler und Betreiber von Peer-to-Peer-Systemen, wie Napster oder Fast Track vorgegangen. Um den durch das private Kopieren angeblich entstehenden Verlusten nachdrücklich Einhalt zu gebieten, kündigten die Entertainmentverbände jüngst an, auch gegen einzelne User rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Die Frage, was man sich von einem solchen Vorgehen angesichts der vielen Millionen aktiver Filesharing-Nutzer außer einer geringen Abschreckungswirkung verspricht, bleibt ungeklärt. Tatsache dürfte sein, dass bei einer abweisenden Gerichtsentscheidung die amerikanischen Nutzer (die einen hohen Prozentsatz aller P2P-Nutzer ausmachen) sicher sein können, von effektiver Verfolgung auch zukünftig unbehelligt zu bleiben.

Das Vorgehen ist zudem von daher zweifelhaft, da die Zusammenhänge zwischen Filesharing und Umsatzrückgängen im Entertainment-Bereich noch immer völlig ungeklärt zu sein scheinen. Jüngst hat einmal mehr eine Studie des amerikanischen Marktforschungsunternehmens Forrester Research ergeben, dass das Filesharing nicht der Grund für den Einbruch auf dem Musikmarkt sei. Zu einem entsprechenden Ergebnis kam auch die Yankee Group. Zu genau gegenteiligen Ergebnissen kamen diverse andere Studien.

Angesichts der Vielzahl sich in den wesentlichen Erkentnnissen widersprechenden Evaluationsversuchen über die wirtschaftliche Auswirkung solcher Verhaltensweisen, scheint man heute allein statuieren zu können, dass weder empirische Analysen noch wirtschaftliche Prognosen über diese Frage Aufschluss geben können. Dies sollte sich auch bei den Beteiligten bereits herumgesprochen haben. Warum dennoch die Glaubwürdigkeit der Marktforschung in diesem Bereich durch immer neue Untersuchungen strapaziert wird, kann nur gemutmaßt werden. Der Meinungsbildung jedenfalls wird eine solche Vorgehensweise nicht dienen. Es glaubt ohnehin jeder, was er glauben will. Das propagandistische Vorgehen von allen Seiten ist jedoch vor allem deshalb zu kritisieren, da es zu keinem wünschenswerten Ergebnis führt, da es nicht konstruktiv ist. Es führt auf dem Weg zu einer für alle Beteiligten anzustrebenden optimalen Nutzung von Online-Technologien als Distributionsmedien nicht weiter.

Sehr viel konstruktivere Klänge konnten unlängst von Seiten der deutschen Musikindustrie vernommen werden. Diese zeigt sich durchaus nicht blind von der Aussagekraft der Gutachten und Evaluationen und der hierauf durch die Verbände kolportierten Propaganda. So ließ Tim Renner, Chef des größten deutschen Musikkonzerns Universal, bei einem Interview mit dem Spiegel (Heft 33 vom 12.08.2002) eine offene Haltung durchblicken. Nicht der digitalen Privatkopie, sondern denen, die mit geklauter Musik Geld verdienten, wolle man durch rechtliche und technische Maßnahmen entgegenwirken. Jeder, der behaupte, eine gebrannte CD sei eine verkaufte CD weniger, "spinnt". Die Marschroute für eine Eroberung des Online-Marktes mit kommerziellen Angeboten, die sich gegen den Wildwuchs der unautorisierten Tauschbörsen durchsetzen können sollen, sieht Renner in professionellen Angeboten mit Mehrwert. Eine Aussage, die - zumal von solch prominenter Position getätigt - Hoffnung aufkeimen lässt. Hoffnung darüber, dass man sich auf Seiten der Konzerne wieder einer aktiven und konstruktiven Lösung der Online-Frage nähern will. Offen bleibt, wie eine solche Haltung mit den Verlautbarungen und Vorgehensweisen der eigenen Branchenverbände vereinbar sein soll. Muss man davon ausgehen, dass die Lobby in sich elementar uneinig ist?




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XVID ./. SIGMA: Sigma gibt nach und unterstellt Video-Software der GPL (02.09.2002)
Von: Olaf Koglin

Wieder einmal endete eine GPL-Verletzung ohne Prozess: Die kalifornische Video-Schmiede Sigma Designs hatte Teile des XVID MPEG-4 Videocodec, der unter der GPL vertrieben wird, als eigene Software proprietär vermarktet. Nach einigem Hin und Her, das im Entschluss des XVID Teams endete, aus Protest die Entwicklung der eigenen Software einzustellen, hat Sigma schießlich ihre Software offiziell der GPL unterstellt.


Hintergrund:

DivX ist eine MPEG-4 - kompatible Videokompressionen; sie wird als "mp3 des Videos" bezeichnet (bitte beachten Sie dabei, dass mp3 die Kurzform für "MPEG-2 Layer 3", also für die Audio-Spur der MPEG-Videokomprimierung, und nicht etwa für "MPEG-3" ist). Durch DivX kann ein Spielfilm von einer DVD auf - je nach Qualität - zwei oder eine CD-ROM komprimiert werden. XVID ist ein führendes Open-Source-Projekt für DivX/MPEG-4 - Videokompressionssoftware (sog. codec). XVID wurde im August 2001 nach der Einstellung des OpenDivX Projektes gegründet. Die XVID-Software (der Name ist die Umkehrung von DivX) unterliegt der GPL. Sigma Designs stellt proprietäre MPEG-4 Videohard- und software her. Schon in der im Mai 2002 erschienenen Version 1.0 von SIGMA Designs´ "REALmagic MPEG-4 Video Codec" fand das XVID-Team seinen Code wieder, ohne dass allerdings auf die GPL hingewiesen wurde oder dass neben dem Binary auch der Quellcode heruntergeladen werden konnte, wie es Sec. 1 und Sec. 3 Abs. 3 GPL vorschreiben. Sigma sagte zwar zu, die entsprechenden Programmteile zu ersetzen. Stattdessen wurde aber in der am 9. August erschienenen Version 1.1 nach Angaben des XVID Teams nur versucht, die Verwendung des XVID-Codes durch Programmiertricks und Verwendung eines anderen Compilers unkenntlich zu machen. Daraufhin hat das XVID-Team am 22. August seine Arbeit an dem Projekt aus Protest eingestellt und öffentlich Sigma Designs zur Einhaltung der GPL aufgefordert. An der Aufforderung hat sich auch Sigma Designs´ Konkurrent DivXnetworks beteiligt und es sich nicht nehmen lassen, selbst einen Seitenhieb abzugeben ("And while we're at it, let's set the record straight: Sigma Designs' products are not compatible with DivX video, but they continue to promote their products using our DivX(tm) trademark despite our repeated requests to stop. We haven't had much more luck with them than XVID, and we no longer have any relationship with Sigma Designs."). Noch am selben Tag gab Sigma eine Presseerklärung heraus und kündigte an, den Quellcode frei verfügbar zu machen. Dabei wurde allerdings mit keinem Satz auf den eigentlichen Anlass für die GPL-lizenzierung eingegangen, sondern das Engagement für die Open-Source-Community gepriesen ("We are pleased to provide the development community with an open source MPEG-4 CODEC"). Erst später kam auf den Download-Seiten die Erklärung dazu, dass der XVID-Code von einem Sigma-Programmierer und ohne Wissen des Managements übernommen worden sei. Als späte Wiedergutmachung schließt die Erklärung immerhin mit einem Pladoyer für Linux und einer Entschuldigung bei der Open-Source-Community.



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NCCUSL plant Änderungen am UCITA zu Gunsten Freier Software (25.08.2002)
Von: Dr. Till Jaeger

Die NCCUSL (National Conference of Commissioners on Uniform State Laws) hat Änderungen für den UCITA (Uniform Computer Information Transaction Act) vorgeschlagen, die Open Source Programme gegenüber herkömmlicher Software privilegieren. Zum einen sollen Beiträge zu Open Source Projekten vom UCITA ausgenommen werden, wie ein offener Brief an die "Open Source Community" verspricht, zum anderen ist geplant, dass die gesetzlichen Gewährleistungsregeln dann nicht eingreifen, wenn die Software kostenlos verbreitet wird. Damit werden die meisten herkömmlichen Vertriebswege von Freier Software erfasst, nicht aber der Verkauf durch die klassischen Distributoren. Die Rechtslage in den USA könnte sich durch eine solche Änderung im Ergebnis der deutschen Rechtslage angleichen. Denn auch hier trifft den kommerziell arbeitenden Distributor eine umfassendere Gewährleistung als denjenigen, der Freie Software unentgeltlich anbietet (vgl. Jaeger, GPL und Haftung - Ohne Verantwortung?). Dem entsprechend hat RedHat heftige Kritik an den Änderungen geübt.

Hintergrund:

Der UCITA ist ein Modellgesetz des Bundes, dass die Vertragbeziehungen bei Softwareverträgen regelt ("contracts"), aber keine reinen Nutzungsrechtseinräumungen. Insofern unterscheidet sich der Begriff "contract" in juristischer Hinsicht von dem Begriff "Vertrag", da im deutschem Recht auch jede Nutzungsrechtseinräumung einen Vertrag darstellt. Der UCITA wurde bislang nur in den Bundesstaaten Maryland und Virgina in geltendes Recht umgesetzt, vgl. NdW v. 02.07.2001.




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Britisches Patent Office für die Durchsetzung der “kleinen” Privatkopieschranke gegen technische Schutzsysteme (19.08.2002)
Von: Dr. Axel Metzger

Das UK Patent Office hat jetzt einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 veröffentlicht. Dieser sieht Rechtsschutz für Wissenschaftler und Studenten vor, die eine digitale Privatkopie erstellen möchten – und durch technische Schutzsysteme daran gehindert werden. Das Patent Office stellt sich damit anders als der deutsche Regierungsentwurf auf die Seite der digitalen Privatkopie. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Copyright, Designs and Patents Act 1988 Privatkopien nur zu bestimmten Zwecken zulässig sind (Sec. 29: “for the purposes of research or private study”).


Hintergrund:

Nach den Vorstellungen des Patent Office soll der “kleinen” Privatkopieschranke aus Sec. 29 des Copyright Acts 1988 der Vorrang vor technischen Schutzsystemen gebühren. Nach der Regelung des britischen Entwurfs (unter 5.2) soll der Verwender von technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden können, die Wahrnehmung der Privatkopieschranke zu ermöglichen. Hierzu bedarf es eines Antrags des Berechtigten an die Verwaltung; diese kann entsprechende Anordnungen an den Rechteinhaber erlassen. Leistet dieser nicht Folge, so steht dem Berechtigten der Klageweg offen.

Damit schlägt der britische Gesetzgeber eine deutlich andere Richtung bei der Umsetzung der Richtlinie ein, als der unlängst veröffentlichte deutsche Regierungsentwurf. Dieser geht von einem Primat der technischen Schutzsysteme über die digitale Privatkopie aus. Ist dem Nutzer durch ein technisches System die Erstellung einer privaten Kopie auf einem digitalen Medium unmöglich gemacht, so stehen nach dem deutschen Entwurf keine rechtlichen Möglichkeiten zur Seite.

Interessant ist auch der Zeitplan der britischen Richtlinien-Umsetzung: Bis Ende Oktober können nun zunächst Eingaben an das Patent Office gemacht werden. Bis zu deren Auswertung, der Verfassung eines endgültigen Entwurfs und der Verabschiedung durch das Parlament werden weitere Monate vergehen, in denen unterschiedliche Vorschläge diskutiert und geprüft werden können. Man ist im Vereinigten Königreich also offensichtlich nicht gewillt, sich durch die im Dezember 2002 ablaufende Umsetzungsfrist der Richtlinie unter Zeitdruck setzen zu lassen.




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Update: Mobilix gegen Obelix (13.08.2002)
von Carsten Schulz

Noch vor Ende der Berufungsfrist hat die Inhaberin der Markenrechte an "Obelix" gegen das Urteil im Streit um den Namen "MobiliX" Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.

Weitere ausführliche Informationen zum Rechtsstreit finden sich im Internetangebot des Beklagten, Herrn Werner Heuser.


Mobilix gegen Obelix (12.08.2002)
von Carsten Schulz

In dem Markenrechtsstreit zwischen dem Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l., Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der Website MobiliX.org und Inhaber der eingetragenen Wortmarke „Mobilix“ (eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38, 42), hat das Landgericht München durch Urteil vom 17.07.2002 entschieden, dass die Verwendung des Namens „mobilix“ keine Verletzung der Marke des Klägers („Obelix“) darstelle.

Hintergrund:

I. Das Verfahren:

Nachdem bereits im Laufe des Jahres 2001 eine Reihe von Abmahnungen gegen einzelne Entwickler oder gegen Projekte aus der freien Softwareszene für Wirbel gesorgt hatten (vgl. dazu Till Jaeger, LINUX-Magazin 9/2001, „Die Marke als Waffe“, mit einführenden Informationen zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit) hatte der Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l. am 2. Oktober 2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn Werner Heuser erhoben (dazu bereits ifrOSS-Nachricht der Woche vom 14.01.2002) und verlangte
a) die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Mobilix",
b) die Löschung der deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387),
c) die Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen habe, der der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix" entstanden ist.

Die Klage wurde durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten begründet:
Die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke "Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die auch für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a "Computer") Schutz beinhalte. Die Marke Mobilix sei ähnlich zu der Marke Obelix ("Für die hohe Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher im Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe "-ix", da es in der deutschen Sprache nur wenige auf "-ix" endende Worte gebe.") und daher bestehe zwischen "Mobilix" und "Obelix" eine hohe Verwechslungsgefahr. Die Verwendung der Bezeichnung „Mobilix“ führe aufgrund der starken Ähnlichkeit zu einer Verwässerung der Marke „Obelix“ und stelle zudem eine Ausbeutung des guten Rufes dieser Marke mit hohem Bekanntheitsgrad dar.

Das Gericht folgte dieser Auffassung der Klägerin nicht.
Es verneinte bereits der „hohen Bekanntheitsgrad“ der Marke „Obelix“. Allein aus der überragenden Bekanntheit der Comic-Figur lasse sich nicht automatisch auf eine hohe Bekanntheit auch als Marke schließen. Denn eine Bezeichnung stelle nur dann eine bekannte Gemeinschaftsmarke dar, wenn diese in der Gemeinschaft oder in Teilen der EU als Unterscheidungsbegriff von zumindest einer der eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsmarken zu den Waren- oder Dienstleistungsmarken anderer Unternehmen bekannt sei.
Auch eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Allein die Verwendung des Suffix „-ix“ führe noch nicht dazu, dass der Verkehr die Bezeichnung mit einer Marke der Klägerin in Zusammenhang bringe. Denn eine solche Endung werde nicht allein für Comicfiguren verwendet, sondern sei auch zur Bezeichnung von Computersystemen („UNIX“) gebräuchlich. Auch ein Vergleich der vollständigen Bezeichnungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bestehe in der Tat eine gewisse klangliche Übereinstimmung. Eine Verwechslungsgefahr sei aber insoweit ausgeschlossen, als es sich bei Verwendung der Bezeichnung "mobilix" um einen Begriff mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt handele, so dass trotz klanglicher Nähe die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet sei. Der Hörer denke bei der Bezeichnung "mobilix" eher an den bekannten Begriff der Mobilität oder an eine Wortspielerei im Zusammenhang mit dem Wort "mobil" als an den Namen einer Comicfigur.

II. Grundsätzliches:

Markenrechtliche Streitigkeiten im Bereich der Softwaretechnik stellen keineswegs ein Problem dar, dass erst mit dem „Mobilix“-Fall in den Blickpunkt öffentlichen Interesses wanderte; bereits in der Vergangenheit hatten zahlreiche Gerichte zu entsprechenden Problemen zu entscheiden.
Interessant sind dabei vor allem diejenigen Fälle, in denen die Gerichte zwischen der Herausbildung eines fachspezifischem Sprachgebrauchs einerseits und der Etablierung schutzfähiger Marken andererseits in dem nach wie vor von starkem Wandel gekennzeichneten Bereich der Softwaretechnik zu entscheiden haben.
Entsprechende Probleme hatte die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der seit 1995 eingetragenen Marke „Explorer“ zu lösen. Während hier verschiedene Obergerichte erstaunlicherweise einen vergleichsweise weiten Schutz anerkannt hatten (z.B. OLG Hamm,
AZ.: 4 U 33/01), führte das OLG Braunschweig (AZ.: 2 U 141/00) insoweit aus, dass aufgrund des funktionsbeschreibenden Gehalts eine denkbar geringe Kennzeichnungskraft bestehe, so dass nahezu jeder weitere Zusatz das Kennzeichnungsgepräge verändere und aus einem Markenschutz herausführe.

Auch in den USA zeigen zahlreiche Fälle, dass es hier zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen kann. Ein Beispiel aus der jüngeren Zeit bietet hier die Schutzfähigkeit der Marke „Windows“.
In einer
Entscheidung vom Mai 2002 vertrat der United States District Court in the Western District of Washington insoweit (bemerkenswerterweise) die Auffassung, dass „Windows“ als rein beschreibender Begriff dem Markenschutz für Betriebssysteme nicht zugänglich sei.
Microsoft hatte Anfang des Jahres einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen Lindows.com gestellt, in dem beantragt wurde, der Antragsgegnerin zu untersagen, ein Betriebssystem unter der Bezeichnung „LindowsOS“ zu vermarkten. Die Antragstellerin stützte sich dabei vor allem darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „LindowsOS“ und dem unter der Bezeichnung „Windows“ vertriebenen Betriebssystem bestehe, zumindest aber eine Verwässerung der Marke „Windows“ drohe.
Nachdem das Gericht bereits im März den Antrag mit der Begründung
zurückwies, dass Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke „Windows“ bestünden, stellte Microsoft einen Antrag auf erneute Überprüfung der Entscheidung, der aber ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass Bezeichnungen wie „window“, „window manager“ und „windowing software“ der Beschreibung von graphischen Benutzerschnittstellen dienten, die auf dem Betriebssystem aufsetzten und es ermöglichten, mehrere Fenster gleichzeitig auf dem Bildschirm anzuordnen. In dieser beschreibenden Funktion seien die Begriffe grundsätzlich gebräuchlich und auch in eigenen Publikationen der Antragstellerin in dieser Weise genutzt worden.




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Fortgang der Urheberrechtsreform: Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (4.08.2002)

von Till Kreutzer


Am 31.Juli 2002 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-„Multimedia-Richtlinie" über die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Anforderungen der „Informationsgesellschaft" vorgelegt. Gegenüber dem heftig umstrittenen Referentenentwurf vom 28. März 2002 wurden einige Änderungen vorgenommen. Längst nicht alle Streitpunkte wurde indes einer Lösung zugeführt. Insbesondere die beiden heftig umkämpften Felder „digitale Privatkopie und technische Schutzmaßnahmen" sowie „elektronische Pressespiegel" wurden von der geplanten Neuregelung ausdrücklich ausgespart. Andere, nicht mit der Richtlinien-Umsetzung zusammenhängende, umstrittene Themen, wie z.B. die Behandlung von Archivbeständen, wurden ebenfalls durch den Reformentwurf nicht angegangen. Es wurde damit auf eine umfassende Reform des Gesetzes verzichtet. In der Begründung heißt es zu dieser Enthaltsamkeit, dass man eine schnelle Anpassung an die Vorgaben anstrebe. Dies sei schon aufgrund der Umsetzungsfrist (welche am 18. Dezember 2002 endet) geboten.

Diese Zweiteilung des Reformvorhabens hinterlässt ein lachendes und ein weinendes Auge. Lachend, da angesichts der Unsicherheiten über den Ausgang der Wahl im September die Gewissheit bestünde, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie durch eine Regierung vorgenommen wird, die sich durch einen einigermaßen ausgeprägten Sinn für den Verbraucherschutz ausgezeichnet hat, was eine andere Regierung erst noch unter Beweis stellen müsste. Weinend hingegen, da dies zu einer Zersplitterung des Regelungsgefüges im Urheberrecht führen wird, über dessen zukünftige Regeneration eben wegen der Unsicherheiten über die nächste Regierung einige Ungewissheit verbliebe. Fakt ist jedenfalls, dass die Vorabregelung des Unstreitigen bedeuten würde, dass v.a. die Expansion des Rechts zugunsten der Rechtsinhaber gleich erfolgt, wogegen die Beschränkungen des Schutzes zugunsten Dritter erst einmal offen bliebe. Fällt der Regelungsdruck (aufgrund der Umsetzungsfrist) in Bezug auf die Anpassung der Schrankenvorschriften erst einmal weg, muss befürchtet werden, dass dieser wichtige Regelungsbereich auf eine allzu lange Bank geschoben wird. Die Balance der Interessen würde damit auf unbestimmte Zeit aus dem Gleichgewicht gebracht.


Hintergrund:

Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwuf sind weit überschaubarer, als es das Ausmaß der Kritik gegen diesen Vorschlag des Bundesjustizministeriums vermuten ließen. Von maßgeblicher Bedeutung ist eine neue Schrankenvorschrift, welche die Nutzung von geschütztem Material in Unterricht und Forschung vereinfachen soll (§ 52 a). Erlaubt werden soll durch diese Regelung das „öffentliche Zugänglichmachen", also das Online-Angebot, von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht an die Unterrichtsteilnehmer oder an einen bestimmt abgrenzbaren Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Der maßgebliche Anwendungsfall dieser Vorschriften wird einerseits beim E-Learning und andererseits in online zusammenarbeitenden Forschungsverbünden liegen. Zulässig soll darüber hinaus auch sein, die für das Online-Angebot nötigen Kopien anzufertigen. Durch die Regelung wird ein erheblicher Fortschritt bei der Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange im Umfeld des Urheberrechts erreicht. Bestimmte moderne Formen der Wissenschaft und Lehre (wie v.a. das E-Learning) werden so von einschneidenden Restriktionen entlastet. Zugunsten der Fortentwicklung der Wissenschaft und Lehre ist die Vorschrift eindeutig zu begrüßen, wenn es auch wünschenswert gewesen wäre, im Zuge dieser Reform auch andere, herkömmliche, Nutzungshandlungen im Forschungs- und Lehrbereich von der Erlaubnispflicht des Urheberrechts zu befreien. Gemeint sind z.B. Vervielfältigungen von einzelnen Werken für Vorlesungen oder die sonstige öffentliche Wiedergabe von Werken durch Hochschullehrer.

Es fehlt - wie gesagt - im Regierungsentwurf eine Regelung, die bestimmt, ob die Rechtsinhaber bei Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen die zur Anfertigung von digitalen Privatkopien notwendigen Mechanismen bereitstellen müssen. Nachgeschoben wurde eine solche Verpflichtung nur in Bezug auf die analoge Kopie zu privaten Zwecken, also „auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren", wie es in § 95b Absatz 1 Ziffer 6 heißt. Da mit „technische Schutzmaßnahmen" nur Mechanismen, wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung gemeint sind, bleibt der praktische Sinn einer solchen Verpflichtung der Rechtsinhaber im Dunkeln. Es ist kaum denkbar, dass ein technischer Kopierschutz eine analoge Kopie zu verhindern vermag.

Eine weitere (begrüßenswerte) Änderung gegenüber dem Referentenentwurf geht mit dem neuen § 95 d einher. Hiernach müssen die Rechtsinhaber Werke, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahme kennzeichnen. Diese Pflicht umfasst weiter Angaben über Namen, Anschrift und Firma des Anwenders der technischen Maßnahme. Von Vorteil ist diese Regelung v.a. für diejenigen, die planen, die erworbenen Werkstücke (z.B. die Musik-CD) kopieren zu wollen, da sie ihre Kaufentscheidung an den Informationen auf der Verpackung ausrichten können. Keine Aufklärung können sich hierdurch all jene erhoffen, auf deren Geräten die Inhalte schließlich nicht abgespielt werden können. Ohnehin bleibt die Frage, wie solche Konstellationen rechtlich zu erfassen sein sollen, offen. Ein Recht des normalen Käufers, die Schutzmaßnahme zum Zwecke des bloßen Abspielens zu umgehen, oder einen Umgehungsmechanismus vom Rechtsinhaber zu fordern, wird durch den Regierungsentwurf nicht geschaffen. Wenn überhaupt, bleibt dem Kunden hier nur der Umtausch.

Eine aus Sicht der Verbraucher unerfreuliche Änderung hat die Bußgeldvorschrift des § 111a gegenüber dem Referentenentwurf erfahren. Die Abschreckungswirkung des Bußgeldtatbestandes gegen eine Verletzung des Gebots der Rechtsinhaber, die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für privilegierte Zwecke zu ermöglichen, wurde durch die Halbierung der Bußgelder erheblich gemindert. Statt der Höchststrafe von 200.000 Euro, die noch der Referentenentwurf vorsah, sehen sich die Entertainmentkonzerne nunmehr nur noch der Gefahr gegenüber, bis zu 100.000 Euro zahlen zu müssen. Dagegen wurde die Bußgeldandrohung gegen Verstöße gegen das Umgehungsverbot nicht gesenkt. Begrüßenswert ist immerhin, dass auch Verstöße gegen die o.g. Kennzeichnungspflicht mit Bußgeldern (mit max. 10.000 Euro) geahndet werden können.

Die weiteren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind in erster Linie redaktioneller Natur.


Resümee:

Der Regierungsentwurf bringt Zuckerbrot und Peitsche. Wenn es auch illusorisch ist zu glauben, im Rahmen einer durch europäische Vorgaben motivierten Reform könnten alle Defizite des Urheberrechts bereinigt werden, wäre doch etwas mehr Entschlussfreude zu begrüßen gewesen. Wenn sich angesichts der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten abzeichnet, dass man eine ausgewogene Reform in der bis zur Wahl verbleibenden Zeit nicht realisieren kann, sollte dieses Vorhaben verworfen werden. Eine unausgewogene Neuordnung ist dem Regelungsziel im Zweifel kaum dienlich und wird auch die Streitigkeiten zwischen den Betroffenen nicht beenden.




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Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002)

von: Till Kreutzer

Wie geht es weiter mit der Freiheit, für private Zwecke Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material anfertigen zu können? Die Antwort hierauf ist nicht zuletzt in der Lösung des Streits um die Urheberrechtsabgaben zu suchen. Ohne Abgaben keine Freiheit. Der Traum von der kontroll- und kostenlosen Nutzung von Filmen‚ Musik und Dokumenten wird sich nicht - auch nicht in weiter Zukunft - verwirklichen. Das hat auch seinen Grund: die Schöpfer dieser Inhalte handeln nicht aus rein idealistischen Beweggründen, sondern wollen hiervon häufig auch finanziell profitieren. Wer würde es ihnen verdenken? Die Frage ist nur, ob Kontrolle und Vergütung notwendigerweise zusammenhängen müssen. Hierüber bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Inhalts- und Technologieproduzenten einerseits und den Verwertungsgesellschaften andererseits (siehe hierzu die Nachricht der Woche vom 3.6.2002). Die Ansicht der eigentlichen Rechtsinhaber, also der Urheber und Künstler liegen oft im Dunkeln und scheinen zumindest uneinheitlich.

Neben der elementaren Diskussion über die Frage, ob die Privatkopie mit ihrem System der mittelbaren Vergütung der Rechtsinhaber noch zeitgemäß ist oder gegen eine Kontrolle durch technische Schutz- und Abrechnungsmechanismen ersetzt werden sollten oder müssen, ist eine erbitterte Auseinandersetzung über die Neueinführung von Abgaben und deren Höhe entbrannt. Ein Streit, der keinem dient!

Hintergrund:

Das Urheberrechtsgesetz sieht in § 53 vor, dass die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, von der Notwendigkeit, sich vom Rechtsinhaber eine Erlaubnis zu holen, frei sein soll. Hierdurch wird ein Freiraum geschaffen, der nach den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht unkompensiert bleiben darf. Das Urheberrechtsgesetz sieht daher vor, dass die Urheber und Verwerter für die freie Nutzung durch die Geräte- und Leermedienabgaben entschädigt werden. Diese Abgaben werden von den Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort) eingesammelt und dann nach komplizierten Verteilungsschlüsseln ausgeschüttet. Durch dieses System der „mittelbaren Vergütung“ der Rechtsinhaber wird ein multibel wirkender positiver Effekt erzeugt. Zum einen müssen die Nutzer nicht überwacht werden und zum anderen bekommen die Rechtsinhaber Vergütungen, die sonst nicht realisierbar wären, da die Nutzung im privaten Bereich bislang kaum kontrollierbar ist.

Die System der Leermedien- und Geräteabgaben krankt allerdings daran, dass die Sätze gesetzlich festgelegt werden müssen. Ein Mechanismus, der angesichts des sich drastisch und schnell ändernden Nutzerverhaltens und dem Aufkommen von neuen Kopiertechnologien, allzu schwerfällig erscheint. So sind denn auch die Abgaben seit 1985 nicht geändert worden; für eine Stunde Tonträgerlaufzeit beträgt diese, gleich ob qualitativ minderwertige Audio-MC, DAT oder CD-Audio, lediglich 6,4 Cent. Dass dieser Wert keine adäquate Gegenleistung für die so erworbene Nutzungsfreiheit darstellt, dürfte mittlerweile niemand mehr bestreiten. Auch dass auf CD-Brenner und andere Kopiervorrichtungen gar keine Abgaben erhoben werden, widerspricht ganz offensichtlich dem Gedanken der gesetzlichen Regelungen.

Dennoch ist es den Verwertungsgesellschaften nicht gelungen, mit dem Branchenverband der IT-Hersteller BITKOM eine einvernehmliche Einigung zur Anhebung der Vergütungen auf 18 Cent oder der Anwendung der Vergütungspflicht auf CD-Brenner zu erzielen. Trotz erheblicher Bemühungen auch seitens der Politik, z.B. durch die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin, wehren sich die Technikhersteller mit Händen und Füßen gegen die Anpassung. Ganz verständlich ist dies nicht. Immerhin werden diese erhöhte Vergütungsforderungen 1:1 an ihre Kunden weitergeben. Wahrscheinlich wird eine noch größere Zurückhaltung der Konsumenten bei dem Kauf elektronischer Geräte befürchtet. Statt dessen sollen die Rechtsinhaber auf den flächendeckenden Einsatz von DRM-Systemen verwiesen werden. Die individuelle Erfassung und Abrechung sei im Zeitalter der digitalen Nutzung möglich und nur legitim.

Neben der Frage, ob die Kontroll- und Einzelabrechnungslösung mittels der verfügbaren DRM-Techniken realisierbar erscheint, sollte eines bedacht werden: Digital Rights Management kostet viel Geld, das weder kleine Plattenverlage noch selbstproduzierende Künstler zur Verfügung haben. Ein Wegfall der pauschalen Vergütung würde für diese und andere Beteiligte bedeuten, dass die Einnahmen gänzlich ausfallen. Dadurch werden die mannigfaltigen Möglichkeiten der Selbstvermarktung im Online-Bereich wenn nicht gleich im Keim erstickt, doch erheblich beeinträchtigt. Diese Folge ist ebenso wenig im Sinne des Gesetzgebers wie es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, das Konzept der Urheberrechtsabgaben vor allem im Hinblick auf die Festsetzung der Vergütungssätze hin zu überprüfen und die Abgaben so anzuheben, dass Vor- und Nachteile der Privatkopie auch für die Berechtigten wieder im Gleichgewicht stehen. Schließlich dient dies auch wieder den Technikherstellern, da deren Absatz von der Vielfältigkeit und Attraktivität der auf den Geräten abspielbaren Inhalten abhängt. Wenn es auch andere Anreize zu kreativem Schaffen gibt als finanzielle, sollte doch eines unbestreitbar klar sein: kein Geld, weniger Kreativität, weniger Kreativität, weniger Bedarf nach Fernsehern, CD-Brennern und DVD-Playern. Die Denklogik und Einfachheit dieser Formel sollte ausreichen, die verfeindeten Parteien wieder an den Verhandlungstisch zurückzubringen und die IT-Hersteller zu der Erkenntnis gelangen lassen, dass Widerstand gegen Reformvorhaben in diesem Bereich eher kontraproduktiv ist.




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200.000 $ Prämie für GNU/Linux auf der Xbox (22.07.2002)
Von:
Olaf Koglin

Das auf sourceforge gehostete Xbox Linux Project hat eine in dieser Höhe einmalige Belohnung für Linux-Entwickler ausgelobt: Wer bis Ende dieses Jahres GNU/Linux auf Microsofts Xbox implementiert, erhält 200.000 $. Die genauen Anforderungen werden auf einer "Award and Development Roadmap" zusammengefasst. Danach gibt es auch Teilbeträge ab 10.000 $ für das erfolgreiche Bearbeiten einzelner Aufgaben.

Hintergrund:
Microsoft verkauft die Spielkonsole Xbox für kleines Geld und will den Gewinn mit dem Verkauf der (teuren) Spiele machen. Die Xbox verfügt u.a. über einen PIII-Prozessor, 64 MB RAM, 10 GB-Festplatte und DVD-Laufwerk, und kostet unter 200 $. Wenn es gelingt, darauf ein anderes Betriebssystem zu installieren, könnte ein äußerst günstiger PC-kompatibler Rechner zusammengestellt werden. Allerdings soll das Projekt nur mittelbar die Popularität von GNU/Linux fördern. Denn nach
Auskunft von Michael Steil, der am Projekt mitarbeitet, soll die Linux-Box für den User nicht nach GNU/Linux aussehen.

Um rechtlichen Problemen möglichst aus dem Weg zu gehen, dürfen Mitarbeiter von Microsoft oder andere Personen, die über Geschäftsgeheimnisse verfügen, nicht teilnehmen: Ziel ist ein völlig legaler Weg, GNU/Linux auf die Xbox zu bringen. Auch ist es nicht zulässig, irgendwelche Veränderungen an der Hardware vorzunehmen. Denn dem Linux-Xbox-Project soll es nicht ergehen wie dem chinesischen Chiphersteller Enigmah, der seinen Xbox-Modchips Enigmah-X, mit dem die DVD-Länderkennung der Xbox angeblich umgangen werden konnte, auf Anraten seiner Rechtsanwälte wieder eingestellt hatte. Für das Konkurrenzprodukt, die Playstation, gibt es übrigens ein offizielles Linux-Paket vom Hersteller Sony.



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"Pooling Open Source Software" - Studie der EU-Kommission veröffentlicht (15.07.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die von der EU-Kommission betriebene Initiative Interchange of Data between Administrations (IDA) hat eine Machbarkeits-Studie über die gemeinsame Nutzung von Software durch die Verwaltungen der EU-Staaten veröffentlicht. Dabei geht es um Computerprogramme, die durch die öffentliche Hand entwickelt werden. Ziel ist es, diese Entwicklungen auch anderen Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, um dadurch Kosten für Mehrfachentwicklungen einzusparen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass solche Softwareprodukte "gepoolt" werden und als Freie Software nutzbar sind. Zu diesem Zweck soll das Projekt "POSS" (Pooling Open Source Software) in das Leben gerufen werden. Die Studie erörtert ausführlich den rechtlichen Hintergrund, aber auch technische und administrative Fragen.

Hintergrund:
Die öffentliche Hand gehört zu den bedeutendsten Auftraggebern für die Entwicklung von Software. Dies betrifft solche unterschiedlichen Anwendungsgebiete wie die Finanzverwaltung, Krankenhäuser oder das Bildungswesen. Viele Programme, die in einem Mitgliedsstaat oder gar von einer Gemeinde oder sonstigen Verwaltungseinheit entwickelt wurden, könnten so oder ähnlich auch für andere Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein. Da liegt es auf der Hand, Software zu "poolen" und gemeinsam zu nutzen. IDA hat dabei erkannt, dass das Modell Freier Software sehr hilfreich für einen solchen Softwarepool wäre, da somit auch die Anpassung der Software an unterschiedliche Anforderungen sichergestellt werden kann. Denn selten wird die Software unverändert übernommen werden können. Daher soll die öffentliche Hand die für sie entwickelte Software als Open Source Software freigeben. Dabei sind eine Reihe rechtlicher Fragen von Bedeutung, die zu einem Teil auch in der durch Unisys erstellten Studie erörtert werden. Neben rein praktischen Fragen, etwa welcher Lizenztyp sich am Besten eignet, wird dabei auch die Frage nach der Zulässigkeit der Freigabe von Software durch die öffentliche Hand eine Rolle spielen. Hier sind noch einige wettbewerbsrechtliche Aspekte zu klären. In seinem neuen Artikel für das
Linix-Magazin (Heft 9/2002) erläutert Axel Metzger einige dieser Problemkreise.

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"Inoffizielle" Übersetzung der GNU LGPL (08.07.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die FSF hat eine Übersetzung der GNU LGPL in die Liste der "inoffiziellen Übersetzungen" ihrer Lizenzen aufgenommen. Die erst jetzt bekannt gewordene Übersetzung stammt aus dem Jahr 2000 und wurde federführend von Peter Gerwinski angefertigt. Dieser zeichnet bereits für die weit verbreitete inoffizielle Übersetzung der GNU GPL verantwortlich. Die Übersetzung wird die Arbeit mit der GNU LGPL erleichtern.

Hintergrund:
Alle bekannten Open Source Lizenzen sind in englischer Sprache verfasst. Neben der Herkunft der Lizenzen aus den USA spricht hierfür auch der Umstand, dass die Weltsprache englisch ein länderübergreifendes Verständnis der Texte am besten gewährleistet.
Befriedigend ist dieser Zustand freilich nicht. Zum einen sind die englischen Lizenztexte für Nicht-Muttersprachler nur mit einer gewissen Mühe verständlich. Hier helfen die inoffiziellen Übersetzungen. Zum anderen stellt die Einbeziehung von vorformulierten Vertragsbedingungen in englischer Sprache das Vertragsrecht vor einige Probleme. Vereinzelte Autoren halten die OSS-Lizenzen in Deutschland aufgrund der Sprachenfrage für rechtlich nicht bindend.
Optimal wäre ein System offizieller Übersetzungen der Lizenzen in die wichtigsten Sprachen. Diese nationalen Fassungen der Lizenzen müssten allerdings stets parallel mit der englischen Fassung gelten, da nur auf diese Weise eine Weitergabe eines Programms etwa unter einer deutschen GNU LGPL an Nutzer außerhalb des deutschen Rechts- und Sprachraums möglich ist. Der französische oder polnische Programmierer würde eine englische Version besser verstehen können als die deutsche. Die offizielle deutsche GNU LGPL dürfte sich deswegen auch nicht so weit von der Original-Lizenz entfernen, dass man es mit zwei unabhängigen Verträgen zu tun hat. Wünschenswert wäre vielmehr, ein einheitliches Vertragswerk in mehreren Sprachen, wobei bei der Übersetzung behutsame Anpassungen an das deutsche Rechtssystem vorgenommen werden sollten, um den Problemen aus dem deutschen Urheber- und Vertragsrecht so weit wie möglich abzuhelfen. Wann wird die Zeit hierfür reif sein?
Einstweilen bleibt nur der Rückgriff auf die inoffiziellen Übersetzungen...

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Ältere "Nachrichten der Woche":

Free Software Foundation: Lizenzquiz für GPL und LGPL (30.09.2002)

Niederlande: Regierung legt Entwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie vor (23.09.2002)

Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002)

Quo Vadis Musikindustrie? (09.09.2002)

XVID ./. SIGMA: Sigma gibt nach und unterstellt Video-Software der GPL (02.09.2002)

NCCUSL plant Änderungen am UCITA zu Gunsten Freier Software (25.08.2002)

Britisches Patent Office für die Durchsetzung der "kleinen" Privatkopieschranke gegen technische Schutzsysteme (19.08.2002)

Mobilix gegen Obelix (12.08.2002)

Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (04.08.2002)

Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002)

200.000 $ Prämie für GNU/Linux auf der Xbox (22.07.2002)

"Pooling Open Source Software" - Studie der EU-Kommission veröffentlicht (15.07.2002)

"Inoffizielle" Übersetzung der GNU LGPL (08.07.2002)

- Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002

- Nachrichtenarchiv 2001

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ifrOSS-Publikationen:

Eine Liste unserer Publikationen zu rechtlichen Fragen rund um Freie Software erhalten Sie hier.