Jaeger, Metzger: Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht

MMR 2003 Heft 07

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Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht

Till Jaeger/Axel Metzger

Nachdem Open Source Software in den letzten Jahren wirtschaftlich zunehmende Bedeutung gewonnen hat, entwickelt sich in jüngster Zeit das Bedürfnis, das Open Source Modell auch auf andere Werkgattungen zu übertragen. Für entsprechende Projekte hat sich die Bezeichnung „Open Content“ etabliert.

I. Einführung

Anders als im Bereich der Software, bei der Lizenzen wie die GNU General Public License (GPL)1 oder die BSD-Lizenz2 zu Lizenzstandards geworden sind, die auch juristisch weitgehend einer Überprüfung unterzogen wurden,3 finden sich für Open Content bisher nur einzelne, teils laienhaft gestaltete Lizenzentwürfe. Eine juristische Analyse der betroffenen Rechtsfragen fehlt für das deutsche Recht bislang.4 Anders als im Softwarebereich sind die zumeist in den USA verwendeten und nach dortigem Recht entwickelten Lizenzverträge nur schwer auf Open Content in Deutschland anwendbar. Die folgende Darstellung führt in das Phänomen „Open Content“ ein und zeigt die zu bewältigenden Rechtsfragen nach deutschem Recht auf. Vorgestellt wird schließlich eine von den Verfassern im Auftrag des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW erstellte Open Content-Lizenz, die auf das deutsche Recht ausgerichtet ist, die Lizenz für Freie Inhalte.5 Diese Lizenz kann von jedermann für die Lizenzierung seiner Werke verwendet werden.

1. Definition

Während für Open Source Software (OSS) bzw. Freie Software anerkannte Definitionen existieren,6 ist „Open Content“ noch ein unscharfer und irreführender Begriff. Das wesentliche Charakteristikum von Freier Software liegt darin, dass jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung der Software lizenzgebührenfrei gestattet wird. Um Änderungen an Freier Software auch faktisch durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der für Menschen lesbare Sourcecode (Quelltext) zugänglich gemacht wird. Auf diesem Umstand beruht der Begriff „Open Source“, obwohl der offene Sourcecode allein noch kein hinreichendes Kriterium von OSS ist.7 Bei anderen Werkgattungen bedarf es aber regelmäßig keines Sourcecodes, um das Werk verändern zu können, sodass der Bestandteil „Open“ in „Open Content“ nur beschränkt sinnvoll ist, nämlich in den Fällen, in denen das Werk in digitaler Form vorliegt, sodass nur bei einem „offenen Dateiformat“ auch praktisch eine Änderungsmöglichkeit besteht. Da der Begriff „free“ im Englischen zumeist mit „kostenlos“ assoziiert wird und weniger mit „Freiheit“, wird vielfach der Ausdruck „Open Content“ bevorzugt, um die Nähe zum Modell der OSS zu betonen.

Versucht man die Gemeinsamkeiten der unter der Überschrift Open Content bekannten Lizenzen zu beschreiben, so fällt die größere Vielfalt im Verhältnis zu Freier Software auf. So wird nicht immer die Bearbeitung des Werks gestattet, z.T. nur die nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt (Non-profit-Lizenzen) oder die Nutzungsrechte auf einzelne Nutzungsarten, etwa das Onlineangebot, beschränkt. Dies ist einerseits verständlich, da die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte - anders als bei Software - eine wesentlich gewichtigere Rolle spielen und andere Werkgattungen weniger einer kooperativen Werkerstellung zugänglich sind. Bei einer solch weiten Definition blieben demnach als wesentliche Elemente des Begriffs Open Content, dass jedermann lizenzgebührenfrei Nutzungsrechte an dem Werk verschafft und dem Lizenznehmer weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt werden, als zur bloßen Benutzung des Werks erforderlich sind.

Andererseits gilt es zu bedenken, dass bei einer solchen Definition wesentlich geringere Anforderungen an den Begriff Open Content geknüpft würden als an den Begriff Open Source. Als Open Source oder Freie Software soll nach den verbreiteten, weitgehend einheitlichen Begriffsbestimmungen nur bezeichnet werden, was „diskriminierungsfrei“ durch jedermann zu jedem Zweck genutzt und in beliebiger Weise verändert werden darf.8 Die Lizenz für Freie Inhalte erfüllt diese Anforderungen. Wo dem Nutzer die genannten Freiheiten nicht eingeräumt werden, sollte deshalb besser von „Open-Content-ähnlichen“ Lizenzen gesprochen werden. Nach beiden Begriffsbestimmungen beschreibt „Open Content“ damit ein Lizenzmodell, unter

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das auch Freie Software gefasst werden kann, das aber noch weit darüber hinausgeht.9

2. Entwicklung

Vorreiter bei der Ausbildung des Open Content-Modells sind private Projekte im Internet, die zumeist die Idee der Freien Software auf andere Werkgattungen übertragen. Dies zeigt sich etwa bei dem Projekt Opencontent.org, das die Open Content License10 und die Open Publication License11 veröffentlicht hat und damit sämtliche Werkgattungen anspricht. Andere Lizenzen beziehen sich wiederum auf spezielle Werkgattungen, wie die GNU Free Documentation License (FDL)12 für Software-Dokumentationen und die EFF Open Audio License13 oder die OpenMusic Licenses14 für Musik.

Praktische Bedeutung haben Open Content-Lizenzen zunächst bei Internetprojekten gefunden, die auf einer kooperativen Werkerstellung beruhen oder experimentellen Charakter haben. So wurde im Januar 2001 das Projekt „Wikipedia“ gestartet, das eine für jedermann im Internet nutzbare Enzyklopädie anstrebt.15 Bislang wurden weit über 100.000 Artikel unter der FDL von interessierten Personen erstellt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Wikipedia ist ähnlich wie andere offene Informationsseiten im Internet als „Wiki“ gestaltet. Unter Wikis versteht man Systeme zum Online-Publishing, die ihren Benutzern die Veränderung von Internetseiten erlauben.16 Technisch wird dies mit einfachen Tools ermöglicht, sodass keine HTML-Kenntnisse erforderlich sind, um an der Wissenssammlung teilnehmen zu können. Dabei können nicht nur neue Texte erstellt oder bestehende Texte abgeändert werden, sondern auch Änderungen angezeigt und diskutiert werden.

Open Content existiert auch bei analogen Werken. Der Verlag O’Reilly & Associates hat eine Reihe von Büchern als „Open Books“ veröffentlicht.17 Teilweise wurde hierfür die FDL, teilweise aber auch die Open Publication License sowie die primär für Software bestimmte GNU General Public License benutzt. Der Verlag stellt die als Open Content veröffentlichten Werke auf seiner Webseite in unterschiedlichen Dateiformaten auch digital zur Verfügung.

Die Verbreitung von freien Inhalten wird inzwischen nicht mehr nur von Internet-Communities gefördert, die aus Idealismus oder Freude an freiwilliger Arbeit ihre Werke als Open Content zur Verfügung stellen, sondern zunehmend auch in der Wissenschaftswelt oder zur innovativen Selbstvermarktung. Ein wesentlicher Grund für den großen Zuspruch liegt wohl auch in der zunehmenden Restriktion bei Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Gütern. Gerade die Gesetzgebungsentwicklung in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und der stetigen Verlängerung des Urheberrechtsschutzes wird als unangemessene Beschränkung des Fair Use empfunden, der mit alternativen Modellen begegnet werden soll, wie dies auch in der Softwarewelt der Fall war. Besondere Bedeutung kommt dabei der Initiative Creative Commons zu, die im Wesentlichen von den Professoren James Boyle und Lawrence Lessig angestoßen wurde und von der Stanford Law School unterstützt wird.18 Creative Commons stellt ein Bündel von Lizenzen zur Verfügung, die eine rechtlich sichere Basis für alle Rechtsinhaber bieten soll, die ihre Inhalte der Allgemeinheit einfacher zugänglich machen wollen.19

Ein weiterer Anwendungsbereich für Open Content liegt in der Eigenvermarktung. Urheber, die keinen Verwerter für ihre Werke finden oder eine Eigenverwertung vorziehen, bieten oftmals Inhalte unter einer Open Content-Lizenz an, um potenziellen Interessenten die Möglichkeit zur Nutzung zu ermöglichen, ohne aber eine unkontrollierte Verwertung zuzulassen. So werden in diesem Bereich die Nutzungsrechte regelmäßig nur beschränkt vergeben, etwa als Non-profit-Lizenz, oder nur die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung. Damit lässt sich der Urheber die Möglichkeit offen, seine Werke später noch kommerziell verwerten zu können. Die von den Verfassern für das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW erstellte Lizenz für Freie Inhalte wurde mit Blick auf die von Hochschulen entwickelten Inhalte formuliert. Insbesondere in Drittmittelprojekten entstehen häufig Multimediaprodukte, Datenbanken oder ähnliche Inhalte, die entweder mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht fertig gestellt werden können oder bei denen für die Pflege und Aktualisierung nach Abschluss des Projekts keine Mittel mehr bereitstehen. In diesen Fällen kann sich eine „Freigabe“ nach den Lizenzbedingungen der Lizenz für Freie Inhalte als sinnvoll erweisen, um externe Mitarbeit an den Inhalten zu ermöglichen und zu koordinieren.

II. Urheberrechtliche Gestaltung bei der Lizenzierung von Open Content

1. Rechtliche Zulässigkeit einer Open Content-Lizenzierung

Open Content-Lizenzen sind rechtlich weitgehend wie Open Source-Lizenzen gestaltet. Jedermann hat die Möglichkeit, den Lizenzvertrag abzuschließen und das lizenzierte Werk in dem durch die Lizenz gewährten Umfang zu nutzen.20 Insofern kann jede beliebige Person Lizenznehmer sein. Hingegen bedarf es für den Lizenzgeber einer besonderen Rechtsposition, um Inhalte unter eine Open Content-Lizenz stellen zu können.

Unproblematisch kann der Urheber eines Werks, solange er noch nicht über seine Urheberrechte verfügt hat, eine Open Content-Lizenz verwenden. Als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte sowie der Persönlichkeitsrechte kann er jedermann die Nutzung und Bearbeitung seines Werks gestatten.21 Hat der Urheber hingegen seine ausschließlichen Nutzungsrechte an Dritte übertragen, ist ihm die Verwendung einer Open Content-Lizenz verwehrt, selbst wenn er sich ein einfaches Nutzungsrecht rückübertragen lässt. Denn durch eine Open Content-Lizenz

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werden unter Umständen zahllose einfache Nutzungsrechte vergeben, je nachdem wie viele Interessenten den Lizenzvertrag abschließen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei denjenigen geboten, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.22 Je nach Wahrnehmungsvertrag kann damit die erforderliche Rechtsposition bei der Verwertungsgesellschaft liegen, sodass eine Lizenzierung als Open Content nicht mehr möglich ist.23

Wurden die ausschließlichen Nutzungsrechte vom Urheber auf einen Dritten übertragen, kann dieser aber nicht ohne weiteres das Werk unter einer beliebigen Open Content-Lizenz anbieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die Bearbeitung des Werks gestattet werden soll. Sofern der Urheber nicht explizit eine Erlaubnis zur umfassenden Bearbeitung erteilt hat, stehen dem die §§ 14 und 39 UrhG entgegen, sodass in einem solchen Fall nur eine Open Content-Lizenz verwendet werden kann, die keine Bearbeitung zulässt.24 Eine weitere Schranke für die Verwendung einer Open Content-Lizenz ergibt sich dann, wenn der Rechteinhaber nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte für alle (bekannten) Nutzungsarten erworben hat. Die aufgeführten Probleme können im Regelfall dadurch umgangen werden, dass der Urheber entweder die ausschließlichen Nutzungsrechte gem. § 33 UrhG bereits mit einer Open Content-Lizenz „belastet“ überträgt oder die Zweckübertragung ausdrücklich auf die Weiterlizenzierung als Open Content Bezug nimmt.

Eine sorgfältige Analyse der Rechtsinhaberschaft ist auch in Arbeitsverhältnissen erforderlich. Außerhalb der Sonderregelung des § 69b UrhG für Software richtet sich der Umfang des Rechtserwerbs des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren nach dem Betriebszweck, sofern keine explizite arbeitsvertragliche Regelung getroffen wurde.25 Somit kann es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer schwierig sein, im Einzelfall den Umfang der Rechtsinhaberschaft und damit die Möglichkeit zur Open Content-Lizenzierung zu bestimmen. Im Regelfall wird es aber nicht zum Betriebszweck gehören, dass Inhalte für jedermann zur Nutzung und Bearbeitung freigegeben werden. Arbeitgeber und Dienstherren, gerade im universitären Bereich, sind deshalb gehalten, sich vertraglich entsprechend abzusichern, wenn sie eine Open Content-Lizenz verwenden möchten.

2. Umfang der Rechtseinräumung

Der Umfang der Rechtseinräumung hängt von der verwendeten Open Content-Lizenz ab. Nahezu alle relevanten Lizenzen erlauben dem Lizenznehmer die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks durch ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht. Bei den Non-profit-Lizenzen ist die Nutzung dabei auf nicht-kommerzielle Formen beschränkt.26 Die Lizenz für Freie Inhalte sieht eine umfassende Rechtseinräumung vor und bezieht alle bekannten Nutzungsarten in die Lizenzierung ein.27

3. Recht zu Bearbeitungen

Entscheidend für den Umfang einer Open Content-Lizenz ist die Frage, ob Bearbeitungen des Werks zulässig sind und in welcher Form diese weiterverbreitet werden dürfen. Anders als bei Open Source-Lizenzen, die stets die Bearbeitung der Software gestatten, finden sich unter den Open Content-Lizenzen auch Bearbeitungsverbote.28 Dies hat seinen Grund darin, dass nicht alle Werke gleichermaßen einer Weiterentwicklung durch Bearbeitung zugänglich sind. Auch kann der Urheber eine Veränderung seiner Schöpfung schlicht nicht gestatten wollen. Die Lizenz für Freie Inhalte sieht keine entsprechenden Beschränkungen vor. Zum Schutz der persönlichen Interessen der Urheber musste deshalb vorgesehen werden, dass bei einer Nutzung veränderter Versionen die Ursprungsautoren nicht mehr genannt werden dürfen. Dadurch wird verhindert, dass der Urheber der ersten Version mit unliebsamen Folgeversionen in Verbindung gebracht wird.29

Wird eine Bearbeitung gestattet, muss sinnvollerweise neben die rechtliche Gestattung auch die technische Möglichkeit zur Veränderung treten. Dies betrifft vor allem das verwendete Dateiformat bei digital verbreiteten Werken. Texte, Bilder, Musik und Filme sind dann einfacher zu verändern, wenn sie in einem Dateiformat vorliegen, das mit herkömmlichen Editoren bearbeitet werden kann. Die FDL fordert allerdings nicht nur die Verwendung solcher gebräuchlichen Dateiformate, sondern auch die - zumindest zusätzliche - Zurverfügungstellung eines Dateiformats, dessen Spezifikation offen liegt.30 Damit soll verhindert werden, dass der Nutzer deshalb von der

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Bearbeitungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibt, weil er dafür nur die spezielle Software des Anbieters eines nicht offenen Dateiformats verwenden kann. Die Lizenz für Freie Inhalte sieht in Ziff. 6 eine weniger starke Verpflichtung der Nutzer vor, um zu vermeiden, dass technisch weniger versierte Autoren durch zu strenge Vorgaben abgeschreckt werden. Die Nutzer sind deshalb im Grundsatz nur verpflichtet, die Quellenmaterialien mitzuliefern, die sie selber erhalten haben. Wer allerdings bei einer Bearbeitung des Werks digitale Daten verwendet, muss diese in dem Dateiformat mitliefern, das er selbst zur Bearbeitung benutzt hat.

III. Vertragsschluss bei Open Content-Lizenzen

Im Hinblick darauf, wann und auf welche Weise es bei Open Content-Lizenzen zu einem Abschluss des Lizenzvertrags kommt, ergeben sich prinzipiell die gleichen Probleme wie bei Open Source-Lizenzen. Sie lassen sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen. Erwirbt ein Käufer in einer Buchhandlung ein Buch, dessen Inhalt von seinem Urheber unter eine freie Lizenz gestellt wurde, so schließt der Erwerber lediglich einen Kaufvertrag mit der Buchhandlung ab. Die Rechte nach der Open Content-Lizenz erwirbt er dagegen direkt von dem Urheber. Dies kann möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn er von der Lizenz Kenntnis erhält oder von den Freiheiten Gebrauch macht.31 Nur der Urheber kann Rechte an dem Werk einräumen, da bei Open Content-Lizenzen keine Unterlizenzierung stattfindet, sondern die Lizenzen ein Angebot an jedermann darstellen. Es handelt sich deshalb bei Personenverschiedenheit des Verkäufers und Urhebers um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verträge, die geschlossen werden. Deshalb ist es auch nicht richtig, für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Lizenz nach § 305 Abs. 2 BGB auf die Modalitäten des Kaufvertrags abzustellen.32 Der Buchhändler muss keinen Aushang mit der Open Content-Lizenz machen, auch kommt es nicht auf die Wirksamkeit sog. „Shrinkwrap“-Lizenzen an.33 Für die Frage der wirksamen Einbeziehung ist vielmehr auf den Moment abzustellen, in dem der Nutzer erstmals die Rechte aus der Lizenz wahrnimmt. Nur für die Vervielfältigung, Verbreitung oder Inanspruchnahme sonstiger zusätzlicher Befugnisse bedarf er der Rechte aus der Lizenz, für die bloße Benutzung, also das Lesen des Buchs, bedarf er keiner Erlaubnis. Dieses Recht besitzt er, ohne dass es einer lizenzrechtlichen Gestattung dafür bedürfte.

Die Lizenz für Freie Inhalte enthält in Ziff. 1 einen Hinweis darauf, dass es entsprechend den o.g. Grundsätzen zum Abschluss des Lizenzvertrags kommt. Eine ähnliche Bestimmung enthält Ziff. 0 Abs. 2 der GNU GPL.34 Auch die „Creative Commons“-Lizenzen enthalten in Ziff. 1 einen Hinweis darauf, dass die nach dem Gesetz erlaubten Formen der Benutzung eines Werks nicht eingeschränkt werden sollen.35

IV. Beschränkung der Nutzung, Verpflichtungen der Lizenznehmer

Trotz der umfassenden Rechte, die Open Content-Lizenzen den Nutzern einräumen, ist die Freiheit im Umgang mit entsprechend lizenzierten Inhalten nicht unbegrenzt. Neben den Verpflichtungen aus den „Copyleft“-Klauseln sind weitere Grenzen der Nutzung zu beachten. Diese ergeben sich teilweise aus den Lizenzen, teilweise aber auch aus dem Gesetz.

1. „Copyleft“-Klauseln

Vergleichbar den Open Source-Lizenzen weisen auch die Open Content-Lizenzen oftmals sog. „Copyleft“-Klauseln auf. Der Begriff wurde durch die Free Software Foundation geprägt und bezeichnet Lizenzbestimmungen, durch die den Nutzern die Verpflichtung auferlegt wird, Fortentwicklungen derselben Lizenz unterstellen zu müssen.36 Entsprechende Klauseln in Softwarelizenzen werden überwiegend als rechtlich bindend eingestuft.37 Es handelt sich dabei nicht um eine inhaltliche Beschränkung der eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG, sondern um auflösend bedingte Rechtseinräumungen.38 Wer die Lizenzbestimmungen nicht beachtet, verliert seine Berechtigung, das Werk zu nutzen.39 Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Umfang der Verpflichtung je nach Open Content-Lizenz unterschiedlich sein kann. Während Ziff. 5 der FDL eine Verbreitung von Werkverbindungen nur zulässt, wenn das Gesamtwerk nach den Bestimmungen der Lizenz verbreitet wird,40 ist nach Ziff. IV der Open Publication License die Nutzung von Bearbeitungen gestattet, ohne dass der Bearbeiter zur Lizenzierung unter der Ursprungslizenz verpflichtet wird. Nach Ziff. 4 (b) der Lizenz für Freie Inhalte ist grundsätzlich auch eine Werkverbindung möglich, ohne dass das Gesamtwerk unter diese Lizenz gestellt werden müsste.41

Die Pflicht zur Freigabe betrifft nicht nur Bearbeitungen des Werks und damit das Urheberrecht, sondern auch verwandte Schutzrechte. So darf der ausübende Künstler, der ein Werk darbietet, das der Lizenz für Freie Inhalte untersteht, nach Ziff. 4 (e) seine Interpretation nur dann verbreiten und anderweitig nutzen, wenn er auch sein Leistungsschutzrecht dieser Lizenz unterstellt. Andere Schutzrechte wie Marken- oder Titelschutzrechte müssen nicht umfassend lizenziert werden, dürfen aber auch nicht dazu verwendet werden, Beschränkungen für die Nutzung des Werks zu errichten.42

2. Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 14 , 13 Satz 2 UrhG)

Eine wesentliche Beschränkung ergibt sich aus den

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Persönlichkeitsrechten der Urheber, insbesondere aus § 14 UrhG. Danach kann der Urheber Veränderungen seines Werks verbieten, die geeignet sind, seine persönlichen oder geistigen Interessen zu beeinträchtigen. Die Vertragsfreiheit ist in diesem Bereich im Interesse des Urhebers eingeschränkt. Unwirksam sind nach deutschem Recht jedenfalls solche Lizenzbestimmungen in AGB, die den Nutzern vorab und in pauschaler Weise eine Veränderung des Werks gestatten.43 Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich Urheber trotz entgegenstehender Lizenzbestimmungen auf ihre Rechte berufen und damit eine Verbreitung veränderter Versionen untersagen können. Für Open Content ist diese Beschränkung durchaus relevant: Anders als bei Software ist es bei Texten, Datenbanken oder sonstigen Inhalten wahrscheinlicher, dass substanzielle Veränderungen zu einer Beeinträchtigung der persönlichen Interessen führen. Freilich ist dabei zu beachten, dass die meisten Lizenzen eine Namensnennung des Ursprungsautors nach einer Veränderung untersagen.44 Dies wird bei der nach § 14 UrhG notwendigen Abwägung der Interessen45 ein starkes Indiz gegen eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen darstellen. Ziff. 3 (b) der Lizenz für Freie Inhalte sieht zudem ausdrücklich vor, dass Veränderungen die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen dürfen. Diese Formulierung gibt zwar lediglich die gesetzliche Situation wieder, hat jedoch den Vorteil, dass sie die Wirksamkeit der gesamten Klausel garantiert: Klauseln, die eine uneingeschränkte Bearbeitungsfreiheit gewähren und keine ausdrückliche Garantie des Droit moral vorsehen, stehen in der Gefahr, wegen des nach Ansicht des BGH sich aus § 306 Abs. 2 BGB ergebenden Verbots der geltungserhaltenden Reduktion als insgesamt unwirksam bewertet zu werden.46

3. Verpflichtungen im Hinblick auf den Lizenztext

Von zentraler Bedeutung für das freie Zirkulieren von Open Content sind die Verpflichtungen der Lizenznehmer im Hinblick auf den Lizenztext. Zum einen schreiben alle Open Content-Lizenzen vor, dass mit dem Werk jeweils auch ein Lizenztext mitgeliefert werden muss, vgl. Ziff. 2 der FDL, Ziff. 1 der Open Publication License. Nach Ziff. 7 (a) der Lizenz für Freie Inhalte wird für bestimmte Formen der unkörperlichen Wiedergabe auf dieses Erfordernis verzichtet. Wo die Verpflichtung zur Wiedergabe des Lizenztexts dazu führen würde, dass das Werk letztlich nicht genutzt wird, erscheint es sinnvoll, von dieser Verpflichtung abzusehen. Zum anderen sehen die genannten Lizenzen vor, dass Hinweise in den Werken auf die Geltung der Lizenz nicht verändert oder entfernt werden. Anders als bei herkömmlichen Lizenzverträgen wird bei Open Content der Konnex zwischen dem Vertrag und dem Werk nicht dadurch hergestellt, dass im Vertrag das lizenzierte Werk bezeichnet wird, sondern dadurch, dass im Werk die betreffende Lizenz genannt wird. Dieser Vermerk ist deswegen von zentraler Bedeutung, um dem Nutzer die Wahrnehmung der Rechte aus der Lizenz zu ermöglichen. Lediglich die Lizenz für Freie Inhalte erlaubt in Ziff. 7 (b) für eng umgrenzte Ausnahmefälle - in denen eine Nennung der Lizenz unverhältnismäßig wäre -, dass ein Hinweis unterbleiben kann.

4. Verpflichtungen im Hinblick auf die „History“

Unter einer „History“ wird bei Softwareprojekten eine Datei verstanden, die der Software beigefügt wird und Informationen über das Programm enthält, z.B. über die Urheber und andere Rechtsinhaber, das Veröffentlichungsdatum und vorgenommene Veränderungen. Open Content-Lizenzen übernehmen diese Terminologie zumeist.47 Einige Open Content-Lizenzen sehen die Verpflichtung vor, die „History“ jeweils mit dem Werk zu verbreiten,48 teilweise müssen oder sollen die Nutzer bei Bearbeitungen in der „History“ das Datum sowie eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Veränderungen angeben.49 Einige Lizenzen verpflichten den Bearbeiter zudem, in der „History“ anzugeben, wo er die unveränderte Version des Werks erhalten hat.50

V. Durchsetzbarkeit von Open Content-Lizenzen

Oftmals dient die Verbreitung eines Werks als Open Content in erster Linie dazu, Dritte für eine Mitarbeit zu gewinnen, die nicht organisatorisch mit dem Ursprungsautor verbunden sind und die sich dank des Internet überall auf der Welt beteiligen können. Dies kann bei lebendigen Projekten zu überaus komplexen Strukturen der gemeinsamen Urheberschaft an einem Werk führen. Die Entwicklung des Betriebssystems GNU/Linux zeigt, dass es zur Zusammenarbeit hunderter Urheber in einer weltweiten „community“ kommen kann, die teilweise als Miturheber gem. § 8 UrhG zusammenarbeiten oder Werke verbinden (§ 9 UrhG). Typisch ist aber auch die sukzessive Entwicklung eines Werks in fortschreitenden Versionen. Urheberrechtlich handelt es sich hierbei häufig um Bearbeitungen gem. §§ 3 , 23 UrhG. Für die Durchsetzung der Lizenzbestimmungen wirft diese komplexe Urheberstruktur mannigfaltige Probleme auf. Praktisch stellt sich in erster Linie die Frage, welcher Miturheber bei Open Content überhaupt bereit ist, das Kostenrisiko eines Prozesses auf sich zu nehmen. In der Vergangenheit hat sich für den Bereich der Freien Software hier in erster Linie die Free Software Foundation hervorgetan.51

Rechtlich stellt sich die Frage der Aktivlegitimation. Für die Miturheberschaft enthält § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG die Möglichkeit, dass einer der Miturheber für alle klagen kann. Für Leistungsklagen kann der klagende Miturheber gem. Halbsatz 2 allerdings nur „Leistung an alle“ verlangen, dies bedeutet, dass es der namentlichen Nennung aller Miturheber bedarf. Dies wird bei kleineren Gruppen oder für Werkteile möglich sein, für komplexe Projekte scheitern Schadensersatzansprüche dagegen an diesen Erfordernissen. Im Bereich der Unterlassungsklagen besteht das Problem der Nennung aller Miturheber dagegen nicht. § 8 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz UrhG findet hier keine Anwendung, sodass ein Miturheber für alle anderen Miturheber klagen kann. Eine entsprechende Vorschrift für den

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Bereich der Werkverbindung findet sich nicht, die Vorschriften über die Miturheberschaft können in diesem Bereich allerdings analog angewandt werden.52 Jedenfalls für den besonderen Fall der Entwicklung von Werken als Open Content sollte die Vorschrift auch im Bereich der Bearbeitung Anwendung finden.53

Verbessern lässt sich die Situation für Open Content-Projekte durch ein zentrales Rechtemanagement eines Treuhänders. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass für eine gewillkürte Prozessstandschaft des Treuhänders eine einfache Bevollmächtigung nicht genügt.54 Wo allerdings ausschließliche Nutzungsrechte an den Treuhänder übertragen werden, bereitet die gerichtliche Durchsetzung keine Probleme.55

VI. Ausblick

Die Entwicklung der nächsten Monate und Jahre wird zeigen, ob sich im Bereich Open Content ähnliche Erfolgsgeschichten entwickeln können wie bei Freier Software. Rechtlich stehen einer solchen Entwicklung bei einer entsprechenden Gestaltung der Lizenzen keine Hindernisse entgegen. Für den deutschen Bereich bietet die Lizenz für Freie Inhalte des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW ein erstes Beispiel.

International bleiben dagegen einige Hürden zu überwinden. Die bislang bekannten englischsprachigen Lizenzen sind auf das US-amerikanische Recht zugeschnitten und harmonieren nur teilweise mit dem deutschen und europäischen Urheber- und Verbraucherschutzrecht. Umgekehrt bedürfen die aus deutscher Sicht entwickelten Open Content-Lizenzen zumindest einer Übersetzung, um sich im internationalen Verkehr durchzusetzen. Die Entwicklung des Betriebssystems GNU/Linux zeigt, dass die Zusammenarbeit von Urhebern - anders als das Recht - nicht an Grenzen Halt macht.





Lizenz für Freie Inhalte*

Version 1.0, Mai 2003

Copyright © 2003 Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen

Es ist jedermann gestattet, diese Lizenz in unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Präambel

Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für Freie Inhalte ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch jedermann zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert Rechte eingeholt werden müssen. Sie richtet sich aber auch an diejenigen, die ein Werk vervielfältigen, verbreiten oder verändern möchten, welches nach den Bedingungen dieser Lizenz genutzt werden darf.

Durch die Lizenz für Freie Inhalte werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder beliebigen Form gestattet. Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - in der History des Werkes ein Hinweis auf ihn erfolgt.

Ein wesentlicher Zweck dieser Lizenz besteht darin, die weitere Bearbeitung von Werken zu ermöglichen. Texte, Datenbanken, Multimediawerke und sonstige Inhalte entstehen oft durch die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen, etwa weil das entstehende Werk zu komplex ist, um von einer Person hergestellt zu werden oder weil Aktualisierungsbedarf besteht, den der Ursprungsautor nicht leisten kann oder möchte. Die Lizenz für Freie Inhalte bietet ein Modell zur Entwicklung und Verbreitung von Werken durch eine beliebige Zahl von Personen, die nicht organisatorisch verbunden sein müssen. Sie kann aber auch bei jeder anders motivierten Freigabe von Werken verwendet werden.

Um eine freie Bearbeitung durch andere zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Allgemeinheit neben der rechtlichen Erlaubnis auch die technischen Voraussetzungen für eine Veränderung des Werkes zur Verfügung gestellt werden. Werke, die in digitaler Form vorliegen oder in eine digitale Form überführt werden, müssen daher in einem Dateiformat zugänglich gemacht werden, das technisch ermöglicht, was rechtlich durch diese Lizenz erlaubt wird.

Die Lizenz für Freie Inhalte schützt die Lizenzgeber und die Allgemeinheit davor, dass Dritte die Nutzung des Werkes - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken können. Dazu dient der „Copyleft“-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk, welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.

1. Abschluss der Lizenz

(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als Lizenznehmer bezeichnet.

(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes, etwa das private Anhören eines Tonträgers, Lesen eines Buchs oder Betrachten eines Photos, muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben, etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.

2. Nutzungsrechte

(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk umfassend zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.

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(b) Zur umfassenden Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu vermieten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in anderer Form öffentlich wiederzugeben.

(c) Wer das Werk nutzt, darf von Dritten keine Lizenzgebühren für das Werk verlangen. Es ist dem Lizenznehmer jedoch gestattet, für andere Leistungen als das Einräumen eines Nutzungsrechts ein Entgelt zu verlangen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die zur Bearbeitung des Werkes führen, die Erstellung von Datenträgern mit dem Werk sowie die Aufführung des Werkes.

(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.

3. Bearbeitungsrecht

(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des Werkes auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk darf in einen anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.

(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.

(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Hierfür genügt das Hinzufügen eines Zusatzes, der die Veränderung des Werkes kenntlich macht, etwa der Zusatz einer neuen Versionsnummer. Der Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten inhaltlich unverändert genutzt wird.

(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.

4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten („Copyleft“)

(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt.

(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte Werk

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mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;

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in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;

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eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente eingefügt werden.

In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.

(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges Werk angesehen wird.

(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.

5. Namensnennung

(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.

(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, darf keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche Zustimmung außerhalb der History erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen. Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.

(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann gegeben, wenn die History den Anforderungen der Ziffer 8 genügt oder in einer Fußnote die Namensnennung mit dem Zusatz „basierend auf einem Werk von“ erfolgt.

(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.

6. Zugänglichmachung von digitalen Daten

(a) Wer das Werk in unveränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten zugänglich machen, soweit er sie mit dem Werk erhalten hat.

(b) Wer das Werk in veränderter Form verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt, muss die zur weiteren Bearbeitung des Werkes erforderlichen digitalen Daten in dem Dateiformat zugänglich machen, das er bei der Bearbeitung verwendet hat. Werden keine digitalen Daten bei der Bearbeitung oder Nutzung verwendet, besteht keine Verpflichtung zur Zugänglichmachung solcher Daten.

(c) Zur Bearbeitung sind solche digitale Daten erforderlich, die zur Erstellung oder Bearbeitung des Werkes verwendet wurden. Wird das Werk in ein anderes Dateiformat konvertiert, ist das ursprüngliche Dateiformat zugänglich zu machen, wenn das Dateiformat, in das konvertiert wurde, eine Bearbeitung nicht zulässt.

(d) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten kann in folgender Weise erfolgen:

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durch körperliche Übergabe auf einem Datenträger;

Jaeger, Metzger: Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht

MMR 2003 Heft 07

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durch Veröffentlichung auf einem im Werk oder in der History exakt angegebenen, der Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglichen Teil eines Datennetzes oder

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in einer anderen Form, die einen entsprechend einfachen Zugang ermöglicht.

(e) Die Zugänglichmachung der digitalen Daten darf unter den Voraussetzungen der Ziffer 7 (b) unterbleiben.

7. Sonstige Verpflichtungen

(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.

(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.

(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.

(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz hinausgehen.

(e) Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen, insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen, verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes wird zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht.

8. History

(a) Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber, das Veröffentlichungsdatum und vorgenommene Veränderungen enthalten.

(b) Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben werden. Insoweit findet Ziffer 7 (a) entsprechende Anwendung.

(c) Ist dem Werk keine History beigefügt, muss bei der Nutzung einer Bearbeitung des Werkes eine History erstellt und weitergegeben werden. Die zu erstellende History muss zumindest die Informationen über das Werk enthalten, die das Werk selbst enthält oder beim Erwerb des Werkes einfach erkennbar waren. Ziffer 7 (a) findet entsprechende Anwendung.

(d) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss in der History so genau wie möglich angegeben werden, wo der Ersteller der Bearbeitung das unveränderte Werk erhalten hat. Hierfür genügt die Angabe einer Internetadresse. Das Datum der Veränderung muss in der History vermerkt werden. Veränderungen des Werkes können in der History durch eine kurze Beschreibung dokumentiert werden.

(e) Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des Werkes benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur Verfügung zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der History aufnehmen. Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen.

(f) Die History darf nur nach den Bestimmungen dieser Ziffer geändert werden.

9. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung

(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.

(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.

10. Haftung und Gewährleistung

(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von Rechtsmängeln beschränkt.

(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.

11. Neue Versionen dieser Lizenz

Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber überlässt dem Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.

Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für Freie Inhalte?

Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung) enthält.

„Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte].

Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden.

Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/ opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden.“


Dr. Till Jaeger ist Rechtsanwalt in der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte in München, Dr. Axel Metzger ist wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Beide Verfasser gehören dem Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) an. Die angegebenen Webseiten wurden zuletzt am 13.5.2003 abgerufen. Copyright Copyright © Verlag C.H. Beck oHG. Dieses Werk kann gemäß den Bestimmungen der Lizenz für Freie Inhalte genutzt werden. Die Lizenzbedingungen können unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden. Die Lizenzbestimmungen sind auch im Anhang an diesen Artikel abgedruckt.

1http://www.fsf.org/copyleft/gpl.html.

2http://www.de.freebsd.org/copyright/license.html.

3Zur rechtlichen Bewertung von Open Source Software vgl. Backu, ITRB 2003, 180; Deike, CR 2003, 9; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2002, § 69c Rdnr. 60 ff.; Grzeszick, MMR 2000, 412; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 2002; dies., GRUR Int. 1999, 839; Koch, CR 2000, 273 und 333; Lejeune, ITRB 2003, 10; Omsels, in: FS Hertin, 2000, S. 141; Plaß, GRUR 2002, 670; Schiffner, Open Source Software, 2003; Sester, CR 2000, 797; Witzel, ITRB 2003, 175; Wuermeling/Deike, CR 2003, 87.

4Die Ausführungen von Plaß, GRUR 2002, 670, beziehen sich überwiegend auf Software.

5Abrufbar unter http://www.uvm.nrw.de/opencontent.

6Dies sind die „Free Software Definition“, http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html, und die „Open Source Definition“, http://www.opensource.org/docs/definition_plain.html, die sich inhaltlich nur unwesentlich unterscheiden.

7So wird auch bei dem von Microsoft initiierten „Shared Source“-Modell der Sourcecode offen gelegt. Mangels entsprechender Nutzungsrechtseinräumung kann aber nicht von Open Source Software gesprochen werden, vgl. Jaeger/Metzger (o. Fußn. 3), S. 7.

8S.o. Fußn. 6.

9So auch Plaß, GRUR 2002, 670.

10http://opencontent.org/opl.shtml.

11http://opencontent.org/openpub.

12http://www.fsf.org/copyleft/fdl.html.

13http://www.eff.org/IP/Open_licenses/eff_oal.html.

14http://openmusic.linuxtag.org/showitem.php?item=209.

15http://www.wikipedia.org. Das Projekt „Nupedia“, http://www. nupedia.com, zielt ebenfalls auf eine Enzyklopädie, strebt aber eine Qualitätssicherung dadurch an, dass Artikel zunächst von einem Redakteur überprüft werden müssen.

16Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Wiki; Jaeger, Linux-Magazin 7/2003, 72.

17http://www.oreilly.com/openbook.

18http://www.creativecommons.org.

19Creative Commons plant, die nach US-Recht erstellten Lizenzen auch für den internationalen Gebrauch verfügbar zu machen, vgl. http://new. creativecommons.org/projects/international.

20Vgl. zur rechtlichen Konstruktion einer Open Source-Lizenz, Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839, 842 ff.

21Zu den Grenzen der Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte s.u. V.2.

22Probleme ergeben sich auch, wenn ein Urheber mit einer Verwertungsgesellschaft einen Berechtigungsvertrag abschließt, nachdem er ein Werk unter eine Open Content-Lizenz gestellt hat. So werden der GEMA für sämtliche Werke ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Damit ist es auch dem Urheber untersagt, ohne Zustimmung der GEMA noch Lizenzverträge abzuschließen. Da durch eine Open Content-Lizenz keine Unterlizenzen eingeräumt werden, sondern die Rechte unmittelbar vom Rechtsinhaber eingeräumt werden, läuft der Urheber Gefahr, gegen seine Verpflichtungen aus dem Berechtigungsvertrag zu verstoßen, wenn sein Werk noch nach Abschluss des Berechtigungsvertrags genutzt wird, da ihm dann die rechtliche Befugnis fehlt, die Nutzungsrechte für eine Open Content-Lizenzierung zu übertragen. Um den Urheber vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren, wird es erforderlich werden, in den Berechtigungsverträgen der Verwertungsgesellschaften eine entsprechende Sonderregelung für Open Content-Lizenzierungen vorzusehen, um auch denjenigen einen Abschluss der Berechtigungsverträge zu ermöglichen, die bereits Open Content lizenziert haben.

23Auch unabhängig von der Rechtsinhaberschaft können sich bei der praktischen Durchführung Probleme ergeben. So erhielt der LinuxTag für seine OpenMusic-CD erst nach langwierigen Auseinandersetzungen die Freigabe für das Presswerk, obwohl keines der verwendeten Stücke GEMA-pflichtig war.

24Vgl. die Lizenz „No Derivs“ von Creative Commons, .

25Vgl. Rojahn, in: Schricker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 1999, § 43 Rdnr. 51 ff.

26In der entsprechenden Lizenz von Creative Commons, http://new. creativecommons.org/licenses/nc/1.0/legalcode, heißt es: „You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation. The exchange of the Work for other copyrighted works by means of digital file-sharing or otherwise shall not be considered to be intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation, provided there is no payment of any monetary compensation in connection with the exchange of copyrighted works“.

27Ziff. 2 der Lizenz für Freie Inhalte.

28Vgl. http://new.creativecommons.org/licenses/nc/1.0/legalcode und http://openmusic.linuxtag.org/showitem.php?item=214. Die Open Publication License lässt dem Lizenzgeber die Wahl, ob er die freie Bearbeitung erlauben oder „substanzielle“ Veränderungen des Werks verbieten will, vgl. Ziff. IV. (License Options), http://opencontent.org/openpub.

29Zu den rechtlichen Grenzen der Freiheit der Nutzer, das Werk zu verändern, s. unten IV.2.

30In der FDL (s. o. Fußn. 12) heißt es: „If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy a computer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. A „Transparent“ copy of the Document means a machine-readable copy, represented in a format whose specification is available to the general public, that is suitable for revising the document straightforwardly with generic text editors or (for images composed of pixels) generic paint programs or (for drawings) some widely available drawing editor, and that is suitable for input to text formatters or for automatic translation to a variety of formats suitable for input to text formatters.“

31Vgl. Jaeger/Metzger (o. Fußn. 3), S. 148.

32So aber für Softwarelizenzen Sester, CR 2000, 797, 804.

33Vgl. zu Shrinkwrap-Lizenzen Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, 2002, S. 161 ff.

34 „Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running the Program is not restricted.“

35„Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce, limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or other limitations on the exclusive rights of the copyright owner under copyright law or other applicable laws.“

36http://www.gnu.org/copyleft/copyleft.html.

37Vgl. Jaeger/Metzger (o. Fußn. 3), S. 31; Lejeune, ITRB 2003, 10.

38Jaeger/Metzger (o. Fußn. 3), S. 38 m.w.Nw., a.A. Schiffner (o. Fußn. 3), S. 154 ff.

39So ausdrücklich Ziff. 9 der FDL und Ziff. 9 der Lizenz für Freie Inhalte.

40„4. Modifications: You may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the role of the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. (...) 5. Combining Documents: You may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions.“

41 „4 (b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unbearbeitete Werk mit einem anderen selbstständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden.“

42Vgl. Ziff. 7 (d) der Lizenz für Freie Inhalte.

43Vgl. Metzger, Rechtsgeschäfte über das Droit moral, 2002, S. 215 ff., 220 m.w.Nw.

44Vgl. Ziff. 5 der Lizenz für Freie Inhalte; Ziff. IV. 5. Open Publication License.

45Vgl. Dietz, in: Schricker (o. Fußn. 24), § 14 Rdnr. 28 ff.

46Vgl. BGHZ 84, 109, 115 f. Dagegen Basedow, in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2001/2003, § 306 Rdnr. 12 ff.

47Vgl. Ziff. 4 I FDL; Ziff. 9 der Lizenz für Freie Inhalte.

48Vgl. Ziff. 4 I FDL; Ziff. 8 (b) der Lizenz für Freie Inhalte.

49Vgl. Ziff. 4 I FDL („müssen“) und Ziff. 8 (c) der Lizenz für Freie Inhalte („sollen“).

50Vgl. Ziff. IV. 4 Open Publication License und Ziff. 8 (d) der Lizenz für Freie Inhalte.

51Vgl. insofern die Beiträge von Moglen, Enforcing the GPL I, http://emoglen.law.columbia.edu/publications/lu-12.html und Enforcing the GPL II, http://emoglen.law.columbia.edu/publications/lu-13.html. Prof. Moglen lehrt an der Columbia Law School und ist als Rechtsberater der Free Software Foundation einer der Autoren der GNU General Public License.

52Vgl. Nordemann, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 9. Ähnlich i.E. Loewenheim, in: Schricker (o. Fußn. 24), § 9 Rdnr. 11, der eine Notverwaltung gem. § 744 Abs. 2 BGB vorschlägt.

53Vgl. Jaeger/Metzger (o. Fußn. 3), S. 29.

54Vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, Grdz. § 50 Rdnr. 29 ff.

55Diese Lösung hat die treuhänderische Lizenzvereinbarung Free Software Foundation Europe gewählt, http://www.fsfeurope.org/projects/fla/FLA-1.0.de.pdf. Die Autoren haben an der Erstellung dieses Texts mitgewirkt.