Update: Französisches Gesetz zu Internetsperren verfassungswidrig

Von Dr. Till Kreutzer
 
Der französische Verfassungsrat hat das umstrittene "Loi Hadopi" teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das erst Mitte Mai verabschiedete Gesetz (siehe NDW vom 18.5.2009) sieht unter anderem vor, Nutzer, die wiederholt gegen das Urheberrecht verstoßen, den Internetanschluss zu kappen. Trotz der gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken soll das Gesetz nach Ankündigungen der Regierung Sarkozy dennoch - jedenfalls in geänderter Form - durchgesetzt werden. Die französische Regierung gibt sich optimistisch: Das Gesetz sei grundsätzlich bestätigt und nur in kleinen Teilen kassiert worden.

 
Hintergrund:

Für verfassungswidrig erklärte der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) zunächst, dass die neu zu schaffende Behörde Hadopi ("Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet") darüber entscheiden soll, ob einem Bürger der Internetanschluss gekappt werde. Der Zugang zum Netz falle unter der Schutz der Informationsfreiheit, Eingriffe dieser Art dürften daher nur von einem Richter, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde, angeordnet werden. Auch die aus rechtsstaatlicher Sicht überraschende Beweislastverteilung wurde vom Verfassungsrat bemängelt. Das Gesetz sah vor, dass Anschlussinhaber, die beschuldigt werden, dass über ihren Internet-Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, ihre Unschuld beweisen müssen (Näheres siehe in unserer NDW vom 18.5.2009).

Die für das Gesetz zuständige Kulturministerin Christine Albanel kündigte in einem Interview bereits an, an ihrem Kurs festhalten zu wollen. Sie beruft sich darauf, dass der Verfassungsrat schließlich nicht das ganze Gesetz für verfassungswidrig erklärt habe. Nach einem Bericht des Nouvel Observateur will die Regierung das Gesetz in den kommenden Tagen daher dennoch in Kraft setzen - allerdings ohne die Regelung zu Internetsperren. Die diesbezüglichen Passagen wolle man "sehr schnell" durch eine geänderte Fassung ersetzen. Die Änderungen müssten dann im Zweifel zumindest einen Richtervorbehalt enthalten und eine Änderung der Beweislastregelung.