Landgericht Bochum bestätigt Schadensersatz bei GPL-Verstoß

von Stefan Labesius

Mit seinem Urteil vom 3. März 2016 (I-8 O 294/15) hat das Landgericht Bochum klargestellt, dass bei Verstößen gegen die Lizenzpflichten der GPLv2 dem Rechtsinhaber auch ein Schadensersatzanspruch zusteht und er damit vom Verletzer entsprechende Auskünfte über den Umfang des lizenzwidrigen Softwarenutzung verlangen kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine Universität eine unter der GPLv2 lizenzierte Software, mit der insbesondere Studierenden und Bediensteten Zugang zu den WLAN-Netzen der Universität ermöglicht wurde, im Internet zum Download bereitgehalten. Dabei wurde aber versäumt, sowohl den entsprechenden Quellcode als auch den Lizenztext der GPLv2 lizenzgemäß zur Verfügung zu stellen. Spätere Versionen der Software hatte der Rechtsinhaber hingegen nur noch gegen Lizenzentgelt zur Verfügung gestellt. Zwar hatte die beklagte Universität eine Unterlassungserklärung abgegeben, weigerte sich aber, die für die Berechnung eines Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Das Gericht bestätigt in seinem Urteil, dass ein Schadensersatzanspruch in Form der Lizenzanalogie auch dann besteht, wenn die rechtmäßige Softwarenutzung aufgrund der GPL-Lizenzierung nur kostenfrei möglich ist (vgl. bereits zu LGPLv3: LG Bochum, Urt. v. 20.1.2011 – I-8 O 293/09; Nachricht der Woche v. 10.2.2011). Denn die Zustimmung zu einer unentgeltlichen Nutzung auf Grundlage einer Open-Source-Lizenz bedeutet gerade keinen Verzicht auf Ansprüche wegen etwaiger lizenz- und damit urheberrechtswidriger Handlungen. Auch bleibt es dadurch dem Rechtsinhaber nicht von vornherein verwehrt, eine anderweitige proprietäre Softwarenutzung gegen Lizenzentgelt parallel anzubieten (sog. dual licensing). Die Berechnung des Schadens anhand eines fiktiven angemessenen Lizenzentgelts ist aber auch in Fällen wie dem entschiedenen naheliegend, da anhand der lizenzentgeltlichen Verwertung einer Folgeversion der Software auch ein konkreter Anhaltspunkt für die Berechnung nach Lizenzanalogie besteht.

Zudem ist der Umfang der geltend gemachten Auskunft – Dauer der Angebotshandlung sowie Nennung der jeweiligen Studierendenzahlen – vom Gericht bestätigt worden. Denn diese Informationen stellen für die Berechnung eines fiktiven Lizenzentgelts nach dem Lizenzmodell der proprietären Lizenzierung der Softwarefolgeversionen notwendige Angaben dar. Gegen das Urteil hat die Beklagte zwischenzeitlich Berfung eingelegt (OLG Hamm, 4 U 72/16).

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