Die Causa Perlentaucher und die Freiheit der Information

von: Dr. Till Kreutzer
 
Die Auseinandersetzungen zwischen klassischen und Online-Medien geht in eine weitere Runde: Am Donnerstag den 15. Juli 2010 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Online-Magazin Perlentaucher auf der einen und der Frankfurter Allgemeinen sowie der Süddeutschen Zeitung auf der anderen Seite. Es geht um viel.

„Der Rechtsstreit ist in wirtschaftlicher Hinsicht für uns existenziell“, sagt Thierry Chervel, Geschäftsführer der Perlentaucher Medien GmbH in Berlin. Verliert der Perlentaucher den mittlerweile über vier Jahre andauernden Rechtsstreit in der letzten (dritten) Instanz, kämen geschätzte Verfahrenskosten von 55.000 Euro auf ihn zu. Die Causa Perlentaucher hat jedoch eine bei genauerem Hinsehen eine viel größere Dimension. Denn letztlich geht es hierbei um die Frage, ob und inwieweit das Urheberrecht nicht nur Texte, Musik oder Filme, sondern auch Inhalte und Informationen schützt. Konkreter: Wie weit gehend das Urheberrecht Sekundärmärkte reguliert und Leistungen von Vermittlern und sonstigen Mehrwertdiensten ermöglicht, die über geschützte Werke informieren, sie ordnen oder auffindbar machen. 
 
Rückblick – Das Verfahren
 
 Bereits 2005 erhielt der Perlentaucher Abmahnungen von verschiedenen deutschen Tageszeitungen (darunter FAZ und SZ). Beanstandet wurde, dass der Perlentaucher in „Rezensionsnotizen“ z. B. darüber informierte, wie in der SZ der Roman, „Traum aus Stein und Federn“ von Louis de Bernières am 22.6.2005 besprochen worden war. Der Perlentaucher gab die 4087 Zeichen lange Rezension in 767 Zeichen in eigenen Worten wieder, veröffentlichte den Abstract auf seiner Webseite und lizenzierte ihn an Online-Buchhändler weiter. Das hielten die Zeitungsverlage für eine (u. a.) Urheberrechtsverletzung.
Bislang war der Perlentaucher siegreich. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main haben die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Urteile wurden – aus Sicht eines Urheberrechtlers erstaunlich kompliziert – damit begründet, dass ein Abstract in der Regel ein eigenständiges Werk sei, dem eine erhebliche schöpferische Eigenleistung zugrunde liege. Das OLG entwickelte einen Katalog von vier komplexen Kriterien, an denen zu untersuchen sei, ob diese Eigenart vorliege und ein Abstract im jeweiligen Fall als „freie Benutzung“ des zusammengefassten Artikels angesehen werden könne. 
 
Urteil mit Tragweite
 
 Ob der BGH das auch so sieht, wird sich herausstellen müssen. Er sollte dabei bedenken, dass es hier – abgesehen von der Entscheidung über den konkreten Einzelfall – um eine grundsätzliche Abgrenzung zwischen dem Urheberrecht und den Kommunikationsgrundrechten wie beispielsweise der Pressefreiheit geht, die erhebliche Auswirkungen auf moderne Formen der Informationsvermittlung haben könnte. Und nicht zuletzt geht es um die zukünftige Bedeutung eines ehernen Paradigma des Urheberrechts: Die Trennung von Inhalt und Form, die heute mit den Termini individuelle Gestaltung versus gemeinfreie Elemente beschrieben wird.
Dieser Grundsatz besagt, dass das Urheberrecht weder den Inhalt des Werkes noch hierin enthaltene Informationen schützen soll. Als „Werk“ geschützt ist nur die individuelle sprachliche Ausgestaltung eines Themas oder einer Information durch den Urheber. Nicht die Information, dass Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde, fällt also unter das Urheberrecht, sondern lediglich der Artikel, den etwa ein Redakteur der TAZ am 30. Juni 2010 über das Wahlergebnis verfasst hat. Und genauso wenig sollte eigentlich die Tatsache einem Monopolrecht unterliegen, dass die Rezensentin Kristina Maidt-Zinke das Buch „Traum aus Stein und Federn“ als „reichlich überparfümiert“ empfand.
Warum die Frankfurter Gerichte den für die Entscheidung maßgeblichen Grundsatz von der Trennung von Inhalt und Form nicht einmal thematisiert haben, ist ebenso erstaunlich wie bedenklich. Sich an den Grundregeln des Urheberrechts zu orientieren wäre so einfach gewesen: „Einen Text in eigenen Worten wiederzugeben ist keine Urheberrechtsverletzung“, hätte der Tenor schlicht lauten können.  
 
Welchen Zweck hat das Urheberrecht?
 
 Dem Gemeinwohl wäre sehr damit gedient, wenn sich der BGH darauf besinnen würde. Denn es geht hier um die Frage, welchen Sinn und Zweck das Urheberrecht hat, was soll es schützen und wo Freiheiten gewähren? Über diese Fragen wird der BGH in seinem Urteil zwangsläufig mitentscheiden. Über Tatsachen und Inhalte frei berichten zu können, ist (oder war) nicht nur ein Grundsatz der Urheberrechtsordnung, sondern auch wesentliche Basis der Informationslandschaft – on- und offline. Wenn ohne Lizenz nicht mehr auf Quellen verwiesen oder darüber berichtet werden kann, was andere schreiben, komponieren oder programmieren, werden bedeutende Informationsquellen austrocknen. News-Aggregatoren und Suchmaschinen können nicht funktionieren, wenn Monopolrechte auf kurze Textausschnitte, Überschriften oder gar Inhalte von Texten reklamiert werden. Für Presseschauen müssten Rechte eingeholt werden, was bedeutet, dass sie nur möglich wären, wenn derjenige, über dessen Inhalte berichtet wird, nichts dagegen hat. So kann eine Informationsgesellschaft nicht funktionieren.
An der Perlentaucher-Entscheidung wird – ebenso wie an der politischen Debatte über ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage – deutlich, in welcher Dimension kommunikative Freiheiten derzeit auf dem Spiel stehen. In jener politischen Diskussion wird gar darüber verhandelt, ob es ein Gesetz geben sollte, das letztlich die Sprache selbst monopolisiert. Die Verlage verlangen ein Ausschließlichkeitsrecht auf kleinste Textbestandteile, Überschriften eventuell sogar einzelne Worte. Sie haben es hiermit bis in den Koalitionsvertrag geschafft.
 
 Die mündliche Verhandlung
 
 Nachdem der 1. Senat des Bundesgerichtshof während der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, die Entscheidung noch am gleichen Tag zu verkünden, wurde mittlerweile bekannt gegeben, dass erst am 30. September entschieden wird. Einer der Gründe ist offenbar, dass der BGH zumindest Zweifel daran hat, ob es zulässig sein sollte, dass der Perlentaucher seine Abstracts auch gegen Entgelt weiterlizenziert. Dies erstaunt etwas, gibt es hierauf doch letztlich nur eine Antwort: Entweder die Abstracts sind eigenständige Artikel, die nicht in die Rechte der Verlage eingreifen ("freie Benutzungen"), dann kann der Perlentaucher hiermit auch "machen, was er will". Oder die Abstracts sind Bearbeitungen, dann dürfen sie weder online gestellt noch an Dritte lizenziert werden.  
 
 
Fazit
 
Kurzum: Den Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten auch die Herrschaft über die Information oder die Sprache zuzugestehen, wäre ein fataler Fehler. Es würde zu Wenigen zu viel Macht über die wichtigsten und wertvollsten Güter der heutigen Gesellschaft zugestehen. Das sollte der Bundesgerichtshof im Blick haben, wenn er darüber entscheidet, ob der Perlentaucher Abstracts von Zeitungsartikeln veröffentlichen darf.
 
 
 

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