Was dürfen Softwarelizenzen verbieten? Die Benchmark-Klauseln von McAfee

Von Olaf Koglin
 
Der “Attorney General” des Staates New York, Eliot Spitzer , hat gegen Network Associates’ Geschäftszweig McAfee Klage wegen der Lizenzen fuer die Anti-Viren-Software McAfee erhoben. Teile der Geschäftsbedingungen verbieten es, ohne vorherige Erlaubnis von Network Associates Produktberichte und Benchmark-Ergebnisse zu veröffentlichen. Der Attorney General sieht hierin eine Zensur . Was hat das mit Freier / Open Source Software zu tun? Viel, denn zum einen ist es ein praktisches Beispiel dafür, wie Softwarelizenzen für urheberrechtsfremde Beschränkungen verwendet werden. Von einer solchen Praxis abzukehren, ist ein Gedanke, der hinter dem der Begriff Free Software steht. Zum anderen veranschaulicht es gerade am Beispiel sicherheitsrelevanter Software den Vorzug, eine offene Diskussion über die Funktion und Wirksamkeit eines Programms zuzulassen – der Gedanke, der bei dem Term Open Source Software im Vordergrund steht.

Hintergrund:

Die freiheitsbeschränkende Dimension liegt in der Möglichkeit zur Zensur durch den Hersteller, der kritische oder negative Berichterstattung unterbinden kann. Der Attorney General sieht hierin einen Verstoss gegen das Recht der Free Spreech, das in den USA eine ganz besondere Bedeutung hat. Spitzer betont, dass gerade bei sicherheitsrelavanter Software deren Diskussion "open und free" sein muss und die Klausel daher Verbraucher- und öffentliche Interessen verletzt. Auch würden hinter ihr keine legitimen Geschäftsinteressen wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehen. Im Gegenteil werde die Zensurklausel nicht durch Copyright-Gesetze geschützt, und entsprechende Berichterstattung sei offensichtlich "fair use".
Klagegrund ist allerdings gar nicht die generelle Unzulässigkeit der Klausel, sondern die Verwendung irreführender Angaben. Denn die “Benchmark-Klauseln” würden unabhänging von ihrer Zulässigkeit ohnehin nicht Teil der Lizenzvereinbarung: Das eigentliche License Agreement nennt ein solches Verbot gar nicht, sondern der Kunde wird erst auf dem Datenträger bzw. beim Download wird auf zusätzliche “rules and regulations” hingewiesen. Darin heisst es, dass durch das Installieren der Software das License Agreement anerkannt wird, sowie:  “Other rules and regulations of installing this software are:  The customer shall not disclose the results of any benchmark test to any third party without Network Associates’ prior written approval. [Es folgt eine entsprechende Klausel zum Verbot, Produktberichte zu veröffentlichen.]”  Das License Agreement bestimmt aber ausdrücklich, dass es ausser dem License Agreement keine weiteren Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Network Associate gibt. Spitzer stützt die Klage daher darauf, dass schon nach dem License Agreement die “Other rules and regulations” gar nicht existieren sollen und unwirksam seien. Da durch die unwirksamen Klauseln auf der Verpackung die Kunden aber dahingehend getäuscht werden, dass ein entsprechendes Verbot bestünde, liege ein Fall von irreführenden Angaben vor. Diese sind im Staat New York gem. Sec. 349 General Business Law (GBL) verboten, und für Fälle wiederholter irreführender Angaben gibt Sec. 63 Nr. 12 Executive Law dem Attorney General die Befugnis, im Namen der Bürger des Staates New York Klage hiergegen zu erheben.