Neues zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie

Von Dr. Till Kreutzer
 
Es ist soweit: Annähernd zwei Jahre nachdem die Umsetzungsfrist der so genannten EU-Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) abgelaufen ist, hat der Bundestag einen Termin für die zweite und die dritte Lesung anberaumt. Am 11. April soll sich der Gesetzgeber nach dieser Planung mit dem Vorhaben befassen und das neue Recht verabschieden. Vorab wurden bereits einige Details darüber bekannt, welche Lösungen der federführende Rechtsausschuss für die bis zuletzt streitigen Aspekte des Richtervorbehalts bei Auskunftsansprüchen, der Deckelung von Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen und des Begriffs des "gewerblichen Ausmaßes" vorschlagen wird.

Hintergrund:

Nicht immer werden Richtlinien innerhalb des von der EU gegebenen Zeitrahmens umgesetzt. Eine Verzögerung von deutlich über zwei Jahren ist aber auch in diesem Zusammenhang außergewöhnlich. Woran liegt es, fragt man sich, dass sich der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie so schwer tut. Natürlich gibt es hierzu keine offiziellen Stellungnahmen. Tatsache ist jedenfalls, dass sich die Experten aus dem Rechtsausschuss im Bundestag über den Gesetzesentwurf offensichtlich in einigen Punkten so uneinig waren, dass die Verhandlungen in diesem Fachgremium mittlerweile schon annähernd ein Jahr laufern (die erste Lesung, in der das Gesetz dem Rechtsausschuss zur Beratung übergeben wurde, fand am 26. April 2007 statt). Wahrscheinlich ist angesichts der extremen Verzögerungen, dass diese Differenzen nicht nur zwischen Opposition und Koalition, sondern auch innerhalb der großen Koalition bestanden haben.

Ein erheblicher Streitpunkt betraf bereits den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften. Die Durchsetzungsrichtlinie selbst bezieht sich - insbesondere in Bezug auf den hoch umstrittenen Auskunftsanspruch gegen Online-Provider - nur auf Fälle, in denen (zum Beispiel) Urheber-, Patent- oder Markenrechtsverletzungen "im gewerblichen Ausmaß" begangen werden. Das ist ein dehnbarer Begriff, den man so oder so interpretieren kann. Daher bestehen bei der Umsetzung in das deutsche Recht Spielräume. Man könnte sie so ausgestalten, dass alle Rechtsverletzungen, die allein im privaten Umfeld begangen werden (mit denen also "niemand Geld verdient") nicht hierunter fallen. Man könnte auch sagen, dass alle Rechtsverletzungen ein Recht auf Auskunft begründen, die für den Inhaber der Rechte nicht unerhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Der Unterschied - und das zeigen die zähen Verhandlungen - ist von wesentlicher Bedeutung. Denn: Will man den Auskunftsanspruch für die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen fruchtbar machen, bedarf es der letztgenannten Lesart. Denn Tauschbörsennutzer handeln in aller Regel aus rein privater Motivation und nicht um damit Geld zu verdienen. Diejenigen Politiker also, die der Unterhaltungsindustrie (zum Beispiel der Musik- oder Filmindustrie) den Auskunftsanspruch als wirksames Mittel für Abmahnungen und Schadensersatzklagen gegen den Tausch von Computerspielen, Musikdateien oder Filmen an die Hand geben wollen, waren mit dem Vorschlag der Bundesregierung im Regierungsentwurf nicht zufrieden. Denn in dessen § 101a UrhG stand, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf Rechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß" beziehen solle, was nach der Gesetzesbegründung in der Regel nur auf Nutzungen zutreffen sollte, die über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Nach einem Beitrag in "Das Parlament" soll dies in der Beschlussfassung geändert und mehr auf die Schadenshöhe abgestellt werden, die beim Verletzten entsteht. Das würde heißen, dass auch zu rein privaten Zwecken vorgenommene Nutzungen einen Auskunftsanspruch auslösen können, wenn nur der hiermit entstehende Schaden nicht unbeträchtlich ist. Das wiederum würde heißen, dass man sich in den nächsten Jahren trefflich darüber streiten wird, ob und welche Schäden durch zum Beispiel eine Musikdatei entstehen, die ein Nutzer ohne Erlaubnis online stellt. Eine Frage über die in der Vergangenheit viele Behauptungen aufgestellt, aber wenig belastbare Beweise dargelegt wurden.

Ebenfalls die Regelung zum Auskunftsanspruch betrifft die Frage nach der Notwendigkeit eines Richtervorbehaltes. Soll ein Musikunternehmen, das IP-Adressen von Tauschbörsennutzern gesammelt hat, direkt zum Provider gehen und die persönlichen Daten herausverlangen dürfen oder muss vorher ein Richter über die Datenherausgabe entscheiden? Der Regierungsentwurf enthielt einen solchen Richtervorbehalt, der wiederum im Rechtsausschuss sehr umstritten war. Auch hier liegen die Argumentationslinien auf der Hand: Können die Rechtsinhaber unmittelbar herausverlagen, werden die Verfahren im Zweifel erheblich vereinfacht und beschleunigt. Müssen Richter entscheiden, entstehen weitere Kosten und Verzögerungen. Außerdem wird die Rechtsprechung im Zweifel extrem belastet. Auch diesbezüglich soll sich der Rechtsausschuss mittlerweile geeinigt haben. Der Richtervorbehalt bleibt, scheint jedenfalls "Das Parlament" zu wissen.

Ein großes Politikum war schließlich auch eine neue Sonderregelung zu Abmahngebühren bei urheberrechtlichen Bagatellverletzungen. Bundesjustizministerin Zypries machte sich im Regierungsentwurf dafür stark, die Anwaltsgebühr für eine erste Abmahnung bei - in der Regel unwissentlich und aus rein privaten Beweggründen - begangenen Bagatellverletzungen auf 50 Euro zu beschränken. Hiermit wollte die Bundesregierung den zum Teil absonderliche Ausmaße annehmenden Abmahnwellen entgegenwirken. Dass dies nicht von jedem für eine gute Idee gehalten würde, war abzusehen. Nicht nur Verbände der Rechtsanwälte sondern auch Lobbyvereinigungen der Medienwirtschaft liefen gegen diese Regelung Sturm. Sie setze ein völlig falsches Signal und würde die Wertschätzung für geistiges Eigentum in der Bevölkerung weiter marginalisieren, wurde hiergegen (unter anderem) vorgebracht. Ob die Gegner mit dem Kompromiss, auf den sich der Rechtsausschuss nach einer Aussage von Justizministerin Zypries bei "Abgeordnetenwatch.de" geeinigt haben soll, zufrieden sein werden, ist sicherlich zweifelhaft. Die Deckelung soll hiernach kommen, aber nicht auf 50 sondern auf 100 Euro festgelegt werden.