von Prof. Dr. Axel Metzger
Die Mozilla Foundation hat im August die Mozilla Public License 2.0 Release Candidate 1 veröffentlicht. Wenn keine grundsätzlichen Einwände mehr erhoben werden, soll die endgültige Lizenz dem nun veröffentlichten Text entsprechen. Hauptziel der Lizenzrevision ist die Vereinfachung und Kürzung des Lizenztextes (siehe Nachricht der Woche v. 10.03.2010 und v. 14.07.2010). Festgehalten wurde an der für die Mozilla Lizenz charakteristischen beschränkten Copyleft-Klausel, wonach in getrennten Dateien abgespeicherter Quelltext nicht in den Anwendungsbereich der Lizenz fällt. Auch die Pflichten im Hinblick auf Patente des "Contributors" sind inhaltlich unverändert. Neu sind die Regelungen zur Lizenzkompatiblität in Ziffern 1.5., 1.12 und 3.3. Die Veröffentlichung des Release Candidate 2 wird für die nächsten Tage erwartet.
Die neuen Regeln zur Lizenzkomptabilität sehen vor, dass der Lizenznehmer im Grundsatz die Freiheit hat, Kombinationen von Mozilla und GPL-Code insgesamt nach den Bestimmungen der GPL zu verbreiten (gleiches gilt für die LGPL und die AGPL). Die Lizenz verfolgt hier ein "opt out"-Modell: Es steht dem "Contributor" frei, seinen Beitrag als "Incompatible Software" nach Anhang B zu kennzeichnen. Dann ist eine Gesamtveröffentlichung nach der GPL, LGPL oder AGPL gemäß Ziffer 3.3. nicht möglich. Die Mozilla Foundation möchte mit der Regelung der "Lizenz-Proliferation" entgegen wirken und die vielfach zu beobachtenden "Dual licensing"-Modelle zurückdrängen (siehe die zeitgleich veröffentlichten FAQ). Ob die Regelungen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, muss erst die praktische Erfahrung mit der Lizenz zeigen.
Die neuen Regelungen zur Lizenzkompatibilität sind nicht die einzigen Neuerungen. Aufgenommen wurden eine neue Regelung zu "fair use" (Ziffer 2.6) und zur Verknüpfung von Rechten und Pflichten als auflösende Bedingung (Ziffer 2.4). Beides konnte man der Lizenz schon bisher im Wege der Auslegung entnehmen, die Klarstellungen sind gleichwohl hilfreich.
Kaum beachtet wurden bislang die Änderungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte und zum anwendbaren Recht in Ziffer 8: Zuständig sind nunmehr die Gerichte im "principle place of business" des Beklagten. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Gerichtsstandsklausel zugunsten kalifornischer Gerichte. Die jetzige Regelungen dürfte in den meisten Fällen mit den europäischen Regeln übereinstimmen, wonach der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. der Hauptverwaltung des Beklagten zu finden ist.
Ungewöhnlich ist dagegen die etwas versteckte Rechtswahlklausel in Ziffer 8. Das Gericht am "principle place of business" des Beklagten soll sein eigenes Recht anwenden. Da der Beklagte in der Regel der Lizenznehmer sein dürfte, der gegen die Bestimmungen der Lizenz verstößt, bedeutet dies faktisch eine Rechtswahl des Rechts des Lizenznehmers. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich diese Klausel nur auf die vertragsrechtlichen Fragen bezieht, nicht auf das anwendbare Urheberrecht.