Von: Dr. Till Jaeger
Das Landgericht Köln hat das Deutschlandradio in einem Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 28 O 232/13) zu Schadensersatz verurteilt, weil die Verwendung eines Fotos durch die Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 nicht abgedeckt sei. Dabei hält das LG Köln nur eine rein privare Nutzung unter den "NonCommercial"-Lizenzen für zulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Creative Commons Lizenzen definieren nicht, was unter einer "nicht-kommerziellen" Nutzung zu verstehen ist. Die damit verbundene Unsicherheit über die Auslegung dessen, was als "nicht-kommerziell" anzusehen ist, hat u.a. dazu geführt, dass Creative Commons eine Studie zu dieser Frage in Auftrag gegeben und veröffentlicht hat (vgl. Nachricht der Woche vom 21.09.2009). Dabei hat sich gezeigt, dass die Lizenzgeber teilweise ein großzügigeres Verständnis an den Tag gelegt haben als die Nutzer.
Bereits in der Vergangenheit war die Auslegungsfrage Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten (vgl. Nachricht der Woche vom 2.11.2009). Das LG Köln hat nun eine außerordentliche restriktive Auslegung der Lizenz vorgenommen, dabei aber die Besonderheiten von Creative Commons Lizenzen weitgehend unberücksichtigt gelassen. So sind die Richter von der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG ausgegangen, wonach bei Unklarheiten des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung auf den Vertragszweck abzustellen ist. Bei der Ermittlung des Vertragszwecks wurde zwar auf Branchenübung und Verkehrssitte Bezug genommen, aber dann keine Prüfung vorgenommen, was in der CC-Community üblich oder vorherrschender Konsens ist. Vielmehr hat das Gericht lapidar festgestellt:
"Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung "nicht kommerzielle Nutzung" eine rein private Nutzung zu verstehen."
Zwar habe der Radiosender nicht kommerziell im Sinne des § 16a RStV gehandelt, aber auch das Handeln im öffentlich-rechtlichen Auftrag sei nicht privat und damit von "nicht-kommerziell" im Sinne der CC-Lizenz nicht erfasst.
Auch wenn es zutreffend sein dürfte, dass zur Auslegung nicht auf 3 16a RStV zurückgegriffen werden kann, vermag es nicht zu überzeugen, die Auslegung ohne Berücksichtigung der Ziele von Creative Commons vorzunehmen und letztlich über den Wortlaut hinaus auf eine rein private Nutzung zu beschränken. Es bleibt abzuwarten, ob das Deutschlandradio in dieser Sache Berufung einlegt und wie andere Gerichte diese Frage beantworten.
Jedenfalls kann festgestellt werden, dass sowohl aus Sicht der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer von einer Verwendung der NC-Varianten von Creative Commons abzuraten ist. Wer einen Beitrag für die Wissensallemende leisten will und wem tatsächlich an einer Nutzung seiner Werke gelegen ist, sollte potenzielle Nutzer keiner Rechtsunsicherheit aussetzen, sondern eine der anderen CC-Varianten verwenden. Lizenznehmer dürften unter NC lizenzierte Werke nunmehr allenfalls auf privaten Webseiten ohne Werbung einsetzen.