ifrOSS-Aufsatz über Open Content als Open Content

Von Dr. Till Jaeger

In Heft 7 der juristischen Fachzeitschrift MultiMedia und Recht (MMR) ist der von den ifrOSS-Mitgliedern Axel Metzger und Till Jaeger verfasste Artikel "Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht" veröffentlicht worden. Diese Veröffentlichung ist nicht nur die erste Fachpublikation zu den rechtlichen Fragestellungen, die sich aus der Übertragung des Modells der Freien Software bzw. Open Source Software auf andere Werkgattungen ergeben, sondern auch selbst unter einer Open Content-Lizenz frei nutzbar. "Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht" wurde von dem juristischen Fachverlag C.H. Beck unter der Lizenz für Freie Inhalte lizenziert (vgl. Nachricht der Woche vom 02.06.2003). Die Lizenz ist nach dem Modell einer Copyleft-Lizenz gestaltet und erlaubt in einem sehr weiten Umfang Nutzungen des Werkes. Damit kann jedermann diesen Aufsatz auf seiner Internetseite zugänglich machen, verändern und in Papierform verbreiten, sofern er die Verpflichtungen aus der Lizenz einhält. Dazu gehört es, Veränderungen ebenfalls nur unter die Lizenz für Freie Inhalte zu nutzen und einen geänderten Titel zu verwenden, die Urhebervermerke beizubehalten und die Nutzung von keinen zusätzlichen Verpflichtungen abhängig zu machen als diejenigen, die in der Lizenz genannt sind.

Der Artikel enthält eine Einführung in das Thema "Open Content" und versucht eine erste Defintion zu entwickeln. Anschließend werden einige Anwendungsbeispiele und die bislang bestehenden Lizenzen vorgestellt. Die rechtliche Bewertung beschreibt zunächst das urheberrechtliche Modell, um dann den Vertragsschluss zu erläutern und die Verpflichtungen der Nutzer. Schließlich finden sich noch Ausführungen zur Durchsetzbarkeit von Open Content-Lizenzen.

Hintergrund:

Mit den zunehmenden Restriktionen im Urheberrecht, etwa der Beschränkung der Privatkopieschranke, die durch die Novelle des Urheberrechtsgesetzes vorgenommen wird, wächst das Bedürfnis nach einem einfachen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen. Dies gilt vor allem im Wissenschaftsbereich. Open Content-Lizenzen sind ein Weg, um einen freien Zugang zu ermöglichen. Die Lizenz für Freie Inhalte ist ein erstes Beispiel für eine Open Content-Lizenz, die auch den Erfordernissen des deutschen Rechts genügt. Wie die Lizenzoptionen der "Creative Commons"-Lizenzen (vgl. Nachricht der Woche vom 11.11.2003) aus den USA zeigen, besteht für die vielfältigen Bedürfnisse ein Bedarf nach verschiedenen Open Content-Lizenzen. Die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte erlaubt etwa jegliche Nutzungshandlungen, aber keine Bearbeitung des der Lizenz unterstellten Werkes. Daher ist auch zweifelhaft, ob noch von einer Open Content-Lizenz gesprochen werden kann oder nur eine ähnliche Lizenz vorliegt.

Die vom ifrOSS für das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW entwickelten Lizenzen haben auch außerhalb des oben genannten Artikels bereits praktische Anwendung gefunden. So bietet die Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V. Artikel, Dateien und Skripten unter der Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte an. An den nordrhein-westfälischen Hochschulen wächst ebenfalls das Interesse an den Lizenzen des UVM. Nordrhein-Westfalen beheimatet eine Reihe von Projekten, die sich aus Fördermitteln des BMBF finanzieren und die Ende des Jahres mit ihren Multimedia-Produktionen an die Öffentlichkeit gehen werden. Einige Projekte haben bereits angekündigt, den entstandenen Content unter einer der UVM-Lizenzen frei zu geben.