GASTBEITRAG: Zur Anwendbarkeit von Open Source Software Lizenzen auf Hardware

Von Birthe Rautenstrauch
 
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es möglich ist, Hardware unter denselben Bedingungen wie Software nach dem "Open Source" Prinzip zu vermarkten. Die zentrale Frage hierbei ist, ob Hardware einer eigenen Open Source Lizenz bedarf oder ob auf bekannte Open Source Software Lizenzen, insbesondere die GNU GPL, ohne weitere Anpassungen zurückgegriffen werden kann.

Hintergrund:

Hintergrund dieses Beitrags ist die Ankündigung des US-Amerikanischen Unternehmens "Bug Labs" in Zukunft auch Hardware nach dem "Open Source" Prinzip vermarkten zu wollen. Zunächst soll ein Basismodul auf den Markt kommen, an das verschiedene Einzelmodule angesteckt werden können. Das Basismodul (die so genannte BUGbase) wird, nach Angaben des Herstellers, mit einem Prozessor der ARM - Architektur, 128 MByte RAM, Ethernet, einem MPEG 4 En- und Decoder, sowie verschiedenen Schnittstellen ausgestattet sein. Im Verlauf des nächsten Jahres sollen dann verschiedene Einzelmodule, unter anderem eine Tastatur und ein Display erhältlich sein. Auf der BUGbase soll ein Linux-Betriebssystem eingesetzt werden. Insgesamt handelt es sich bei der BUGbase um einen kleinen PDA-ähnlichen Computer mit Abmessungen von rund sieben Zentimetern in der Breite und 14 Zentimetern in der Länge. An dieses Basismodul können die übrigen Einzelmodule einfach physisch angesteckt werden. Der Nutzer wird somit in die Lage versetzt zu wählen, welches Modul er einsetzen möchte und kann die Bugbase jederzeit, durch An- oder Abstecken von Modulen, dementsprechend ausstatten oder umrüsten. Alle Module sollen nicht nur in beliebiger Kombination genutzt werden können, sondern mit Hilfe einer Software, auch hinsichtlich ihrer individuellen Funktionen miteinander kombinierbar sein. Um dies zu ermöglichen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass alle Elemente des Bug Labs-Systems und deren jeweilige Komponenten einem festgelegten Mindeststandard entsprechend hergestellt werden.

Zunächst ist anzumerken, dass weder die Idee der Open Source Hardware, noch das Prinzip der freien Kombinierbarkeit standardisierter Computerbauteile neu ist. So gibt es bereits seit längerem verschiedene Entwicklergemeinschaften im Bereich der Open Source Hardware. Das Projekt "Opencores" entwickelt seit 1999 Open Source Prozessorkerne, ursprünglich in VHDL und Verilog. Hierbei bestimmt derzeit noch jedes Entwicklerteam selbst, welche Open Source Lizenz verwendet werden soll. Mit Rücksichtnahme auf Nutzer und neue Entwickler, sowie aus Vereinheitlichungsgründen, wird aber ausdrücklich der Rückgriff auf die "Modified BSD"-Lizenz, die LGPL oder GNU GPL empfohlen. Ein anderes Beispiel für eine Entwicklergemeinschaft im Open Source Hardware Bereich ist das 2001 gegründete "Open Hardware Projekt". "Open Hardware" wird von diesem Projekt folgendermaßen definiert: Open Hardware ist jede Hardware, die unter der Open Hardware Lizenz (OHL) steht und deren sämtliche Anleitungen, Skizzen und Baupläne jeder Komponente öffentlich zur Verfügung gestellt werden. So wird sichergestellt, dass Dritte die Möglichkeit zum Nachbau oder zur Weiterentwicklung der Komponenten erhalten. Die Hauptschwierigkeit eines solchen Projekts besteht offensichtlich darin, dass Bau und Entwicklung elektronischer Komponenten, im Vergleich zur Softwareentwicklung, recht kostenintensiv ist, da das Baumaterial erst beschafft werden muss und auch eine gewisse Grundausstattung an Werkzeugen erforderlich ist. Ein Open Source Software-Entwickler benötigt hingegen vorwiegend den meist ohnehin vorhandenen PC und die im Internet oftmals günstig oder sogar kostenlos zur Verfügung gestellte Entwicklersoftware (z.B.: den C-Kompiler für Linux-Betriebssysteme). Dies dürfte ein gewichtiger Grund dafür sein, dass das Konzept der "Open Source Hardware", obwohl es schon seit Längerem existiert, bis jetzt noch nicht so viel Beachtung gefunden hat, wie das bei Open Source Software der Fall ist. Aber auch das von Bug Labs praktizierte System der standardisierten, austausch- und kombinierbaren Hardwarekomponenten ist nicht eben neu, sondern liegt in gewisser Weise jedem handelsüblichen PC zugrunde. Die meisten PC - Hardwarekomponenten verfügen über standardisierte Schnittstellen, so z.B.: SATA-Schnittstellen der Festplatten, und können deshalb in beliebigen Rechnern eingesetzt werden. Dies setzt naturgemäß voraus, dass alle Komponenten eines PC-Systems miteinander kombinierbar - in PC-bezogenen Worten, kompatibel sind.

Das Vorhaben von Bug Labs stützt sich somit auf eigentlich bekannte Konzepte, die lediglich in ihrer Kombination, der über den Einzelhandel abgewickelten Massenvermarktung fertiger, modularisierter und standardisierter Hardwarekomponenten als Open Source, etwas Neues darstellen.

Vergleicht man die beiden oben beschriebenen Open Source Hardware Projekte miteinander, fällt insbesondere die unterschiedliche Art der Lizenzierung auf. Während "Opencores" auf bekannte Open Source Software Lizenzen zurückgreift, wird beim "Open Source Hardware" Projekt eine Sonderlizenz, die OHL, verwendet. Diese unterschiedlichen Vorgehensweisen werfen die Fragen auf, wo genau die Unterschiede der OHL zu Open Source Software Lizenzen, z.B. der GNU GPL, liegen und ob eine Sonderlizenz für Open Source Hardware überhaupt erforderlich ist.

Das erste Problem der unveränderten Anwendung einer Open Source Software Lizenz, wie der GNU GPL, auf Hardware liegt darin, dass es sich um eine vorwiegend urheberrechtliche Lizenz handelt. Software ist als Sprachwerk (nach § 2 I Nr. 1 UrhG) dem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich zugänglich. Mit Umsetzung der EU Richtlinie 91/250/EWG (v. 14.5.1991) in § 69 a III UrhG wurden die Anforderungen an die Schutzhöhe von Software auf den Maßstab der "Kleinen Münze" reduziert, so dass nunmehr von einer Schutzfähigkeit nahezu aller, in Open Source Projekten entwickelter, Software auszugehen ist. Die urheberrechtlichen Open Source Software Lizenzen schützen somit den Programmcode an sich. Hardware als solche, also die Funktionsweise bzw. das Verfahren technischer Geräte oder Maschinen, ist hingegen grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig. Für technische Verfahrensweisen sind andere Schutzrechte, insbesondere der Patentschutz, konzipiert. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass gewichtige Unterschiede zwischen dem Schutz von Software und Hardware bestehen.

Die OHL enthielt (anders als die GNU GPL) deshalb von vornherein explizit sowohl urheberrechtliche, als auch patentrechtliche Lizenzerteilungsregelungen. Die urheberrechtlichen Bestimmungen beziehen sich auf die zu jeder Open Source Hardware anzufertigenden Baupläne und Skizzen; kurz die Dokumentation des Gegenstands. Diese muss (wie bereits oben dargestellt) beliebigen Dritten öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Solch technische Skizzen und Baupläne sind nach § 2 I Nr. 7 UrhG dem Urheberrechtsschutz zwar zugänglich. Dieser bezieht sich allerdings nur auf die besondere Darstellungsform der technischen Vorgänge, nicht jedoch auf deren Ausführung oder Umsetzung. Somit ist aus urheberrechtlicher Sicht nur die direkte Übernahme von Skizzen, Zeichnungen bzw. der Darstellung an sich relevant. Der Nachbau bzw. die tatsächliche Umsetzung der dargestellten Abläufe fällt nicht unter das UrhG. Etwas anderes gilt bei Werken der Bildenden - und Baukunst nach § 2 I Nr. 4 UrhG und deren Entwürfen. Der Nachbau eines Kunst- oder Bauwerkes auf Grundlage eines Entwurfes stellt eine Vervielfältigung des Kunstwerks selbst dar und bedarf einer Lizenzerteilung durch den Rechteinhaber. Bei technischen Zeichnungen und Bauplänen von Hardware handelt es sich aber in aller Regel nicht um ein künstlerisches oder architektonisches Bauwerk, so dass § 2 I Nr. 4 UrhG keine Anwendung findet. Eine Urheberrechtsverletzung kann mithin nur vorliegen, wenn die Dokumentation einer Hardware veröffentlicht, bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder in anderer, urheberrechtlich relevanter Weise verwertet wird. Diesbezüglich wird in der OHL folgendes bestimmt: Die OHL sieht in Ziffer 3 vor, dass beliebige Modifikationen der Dokumentation einer Hardware vorgenommen werden dürfen. Wird die modifizierte Dokumentation oder darauf basierende Hardware veröffentlicht, muss jedoch auch die veränderte Dokumentation öffentlich unter der OHL zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht im Wesentlichen der strengen Copyleft - Klausel der GNU GPL. Weitere Pflichten des OHL - Lizenznehmers sind, dass er versuchen muss, die modifizierte Dokumentation allen vorherigen Bearbeitern und dem Originalurheber per e-mail zuzusenden. Darüber hinaus muss nach Ziffer 4.2 der OHL ein Hinweis auf Namen und Kontaktadresse des Bearbeiters eingefügt werden, sowie die weiteren Bedingungen der Ziffer 4.2 b) bis d) eingehalten werden. Kommt der Lizenznehmer seinen Pflichten nicht nach, sieht die OHL in Ziffer 1.5 vor, dass der Lizenzvertrag automatisch mit sofortiger Wirkung beendet wird. Dies lässt die Rechte Dritter Vertragspartner des Verletzers (die die Dokumentation vom Verletzter erhalten haben) jedoch unberührt, solange sich diese selbst lizenztreu verhalten.

Diejenigen, die mit der GNU GPL (insbesondere deren Version 2) vertraut sind, werden die oben dargestellten Bedingungen wiedererkennen. Tatsächlich wurde die OHL bewusst und explizit an die GNU GPL angelehnt. So trifft die GNU GPL 2 in Ziffern 1 und 2 mit den obigen der OHL vergleichbare Regelungen. Diese wurden in Ziffern 4 und 5 der GNU GPL 3 mit leichten Veränderungen übernommen. Insbesondere wurde aus Gründen der Vereinheitlichung der Auslegung der GPL 3 deren Terminologie geändert. Die zur Veröffentlichung und Weitergabe modifizierter Werke erforderlichen Voraussetzungen blieben jedoch dieselben.

Im Ergebnis gibt es also keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Schutz von Open Source Software nach der GNU GPL und dem der Open Source Hardware Dokumentation nach der OHL. Es handelt sich bei beiden um typisch urheberrechtliche Werke. Die GPL enthält zwar auch noch weitergehende, softwarespezifische Regelungen, wie z.B.: zur Verbreitung von Open Source Software im Objekt- statt im Quellcode; diese können aber im Fall der Lizenzierung von Hardware - Dokumentationen einfach unbeachtet bleiben. Somit bleibt festzustellen, dass bezüglich der Lizenzierung von Open Source Hardware Dokumentationen, nicht auf eine "neue", speziell auf Hardware ausgerichtete, Open Source Lizenz verwiesen werden muss. Die OHL bringt keine nennenswerten Vorteile. Die GNU GPL kann uneingeschränkt und unmittelbar zur Anwendung kommen.

Die Besonderheit der, noch immer aktuellen, Version 1 der OHL ist jedoch, dass sie von Anfang an auch als patentrechtliche Lizenz ausgestaltet war. In Ziffer 2 der OHL wird ausdrücklich festgelegt, dass jeder Lizenzgeber allen Lizenznehmern ohne weitere Gebühr Immunität gegenüber denjenigen Patentverletzungsklagen von Dritter Seite zusichert, in denen er selbst Inhaber des Patentrechts oder der ausschließlich Verwertungsberechtigte ist. Dies gilt aber nur in dem Umfang, der zur Benutzung der patentierten Hardware im Rahmen der OHL erforderlich ist.

Dies ist bei Hardware-Lizenzen ein sehr gewichtiger Punkt und Vorteil. Im Hardwarebereich ist das Patent ein besonders verbreitetes Schutzrecht, so dass die Gefahr der Benutzung patentierter Verfahren höher ist, als dies bei Software der Fall ist. Außerdem sollte ein Patentinhaber der seine patentierte Erfindung in ein Open Source Projekt einbringt, im Fall der Veröffentlichung ausdrücklich zur Erteilung von Patentlizenzen verpflichtet werden. Eine solche Formulierung ist im Sinne der Klarstellung vorteilhafter, als z.B. die in Ziffer 7 GPL 2 formulierte indirekte Verpflichtung (mit der Möglichkeit von der Veröffentlichung unter der GPL abzusehen, sofern die Einhaltung der Lizenzbedingungen nicht möglich oder gewollt ist).

Die oben beschriebene Freistellungsregelung für den Fall, dass ein Lizenzgeber als Patentinhaber oder Berechtigter sein Schutzrecht in Open Source Hardware eingebracht hat, wird in Ziffer 2.4 der OHL deshalb zu Recht, als wesentlich ("material") bezeichnet.

Im Gegensatz zu ihrem Vorgänger enthält die GNU GPL 3 in Ziffer 11 nunmehr eine explizite Verpflichtung zur Erteilung einer einfachen Patentlizenz. Dort wird ausdrücklich bestimmt, dass jeder Patentinhaber, der Software mit patentierten Inhalten unter der GNU GPL 3 veröffentlicht oder verbreitet, jedem Lizenznehmer gebührenfrei eine einfache Lizenz einräumen muss, soweit dies für die Wahrnehmung der von der GPL 3 geschützten Rechte erforderlich ist. Damit enthält die GNU GPL nunmehr ebenfalls eine Regelung, die primär auf die Ermöglichung der Benutzung patentierter Erfindungen abzielt. Allerdings ist eine Freistellung der Lizenznehmer von jedweden Klagen Dritter, nach Maßgabe der OHL, auf den ersten Blick umfassender, als nur die Einräumung einer einfachen Lizenz. Diese Freistellung nach der OHL setzt aber voraus, dass der Lizenzgeber Inhaber des Schutzrechts ist und keine ausschließliche Lizenz vergeben hat, dass der Lizenzgeber selbst Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist, oder dass er vom Inhaber des Schutzrechts eine Lizenz erhalten hat, die es ihm erlaubt Unterlizenzen zu vergeben. Ist dies nicht der Fall, könnte er in Varianten 1 und 2 Patentverletzungsklagen Dritter gar nicht wirksam entgegentreten, da er nicht zur Verwertung des Patents befugt wäre. Dies würde aber auch bedeuten, dass der Dritte in einem solchen Fall maximal Inhaber einer einfachen Lizenz sein könnte, was schon dessen Klagebefugnis aus dem Schutzrecht ausschließt. Eine solche Klage von dritter Seite würde dementsprechend ohnehin scheitern. Im Fall drei, der Erteilung einer Lizenz mit Sublizenzierungserlaubnis, könnte der Patentinhaber ebenfalls nicht gegen Open Source Lizenznehmer vorgehen, da er dem Lizenzgeber ausdrücklich die Erlaubnis zur weiteren Lizenzerteilung an Dritte gegeben hatte. Die Lizenznehmer wären unter der Open Source Lizenz zur Nutzung berechtigt. Auch eine solche Klage hätte wenig Erfolgsaussicht. Eine Freistellung von solchen Klagen ist nicht mehr wert, als die Einräumung einer einfachen Lizenz im Sinne der GNU GPL 3. Deshalb bieten GNU GPL 3 und OHL in diesem Punkt gleichwertigen Schutz.

Aber auch die Anwendung der GNU GPL 2 scheidet nicht zwingend aufgrund fehlender patentbezogener Lizenzerteilungsregelungen aus. Es wäre gut möglich, die urheberrechtlichen Bestimmungen (für Software und Dokumentation) "analog" auf den Patentschutz (der Hardware) anzuwenden. Nur der Erfinder oder Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat die rechtliche Möglichkeit über die Nutzung der Erfindung zu bestimmen, sie also auch einer Open Source Lizenz (wie der GPL 2) zu unterstellen. Tut er dies, würden alle Lizenznehmer unter der GPL 2 "analog" eine einfache (Patent-) Lizenz erhalten (genauso wie eine urheberrechtliche Lizenz zur Benutzung, Verbreitung etc. der urheberrechtlich geschützten Dokumentation). Die neuen Lizenznehmer könnten sowieso nur vom berechtigten Rechtsinhaber verklagt werden. Dies wäre zunächst der Erfinder bzw. ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber und damit der Lizenzgeber selbst. Eine solches Vorgehen ist schon nach § 242 I BGB (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Davon abgesehen, sind die unter der GNU GPL wirksam eingeräumten Rechte nicht widerruflich, was in der GNU GPL 3 (Ziffer 2) nochmals explizit zum Ausdruck gebracht wird. Auch deshalb hätte eine spätere Klage des lizenzgebenden Rechtsinhabers keine Erfolgsaussicht. Überträgt der Lizenzgeber das Patentrecht später auf Dritte (was beim Patent, nicht aber beim Urheberrecht möglich ist), bleiben die zuvor unter der GPL erteilten Lizenzen in Kraft (§ 15 III PatG). Eine Klage des Dritten hätte somit keinen Erfolg. Eine Freistellung im Sinne der OHL wäre nicht erforderlich. Da die GPL 2 die Einräumung einer umfassenden Nutzungserlaubnis vorsieht, die sich auf den Besitz, Bearbeitung und Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung des geschützten Gegenstandes bezieht, könnte sich der Patentinhaber auch nicht darauf berufen, er habe weniger als diese Befugnisse einräumen wollen. Die nach der GPL 2 "analog" erteilte Patentlizenz würde sich auf diese Rechte erstrecken. Über die analoge Anwendung der urheberrechtlichen Regelungen auf patentierte Inhalte, würde deshalb eine ausdrückliche Patenterteilungsregelung, wie sie in der GPL 3 enthalten ist, überflüssig. Die Erteilung einer einfachen Patentlizenz an alle Lizenznehmer könnte "analog" der urheberrechtlichen Bestimmungen automatisch erfolgen. Somit stellt sich zuletzt die Frage, ob die analoge Anwendung urheberrechtlicher Regelungen auf ein Patent möglich ist. Dies hängt vom Willen der Vertragspartner des Lizenzvertrages ab. Da der Lizenzgeber bei Open Source Lizenzen mit Unterstellung seines Produktes unter die Open Source Lizenz ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages abgibt, ist insbesondere dessen Willen relevant. Wer jedoch seine patentierte Erfindung bewusst und willentlich in ein Open Source Projekt einbringt, das unter der GPL 2 steht; dem muss der Wille der Anwendung der Bestimmungen der GPL 2 auf seine Erfindung unterstellt werden. Damit ist eine "analoge" Anwendung der urheberrechtlichen Regelungen der GNU GPL auf patentierte Hardware möglich.

Das Gesamtergebnis ist nun folgendes: Die OHL bietet keinen besseren Schutz als die GNU GPL 2 oder 3. Somit kann Open Source Hardware genauso gut unter den Open Source Software Lizenzen veröffentlicht werden.