EuGH: Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten nur unter besonderen Voraussetzungen missbräuchlich

Von Dr. Axel Metzger
 
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat sich am 29.04.2004 in einer lange erwarteten Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen eines Kartellverstoßes durch die Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten geäußert. Die Voraussetzungen für ein missbräuchliches Verhalten sind nach den Grundsätzen der Entscheidung IMS Health nur in besonderen Fällen erfüllt. Wer auf eine Korrektur extensiver Urheber- oder Patentrechte durch das europäische Kartellrecht gehofft hatte, wird diese Entscheidung als Dämpfer empfinden.

Hintergrund:

Artikel 82 des EG-Vertrags verbietet Monopole nicht grundsätzlich. Verboten werden kann lediglich der "Missbrauch" einer marktbeherrschenden Stellung. Da es sich bei geistigen Eigentumsrechten um staatlich erteilte bzw. anerkannte Monopole handelt, kann die bloße Wahrnehmung des Urheber- oder Patentrechts als solche nicht als Missbrauch angesehen werden. Wie der EuGH nun zum wiederholten Mal nach den Entscheidungen Magill und Bronner festgestellt hat, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Vertriebsstruktur für Arzneimittel und Gesundheitserzeugnisse, bei der das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Zurhilfnehame unterschiedlicher Informationen (Verwaltungsbezirke, Postleitzahlen, Bevölkerungsdichte, Verkehrsanbindung) in 1860 Regionen aufgeteilt wurde. Da zahlreiche Apotheken und Arzttpraxen ihre EDV- und Vertriebsstrukturen an dieses System der Firma IMS Health in der Folge angepasst hatten, war es für Konkurrenzprodukte, die auf einer anderen Struktur basieren, kaum noch möglich, ihre Produkte abzusetzen. Die Vertriebsstruktur war nach Ansicht des LG Frankfurt als Datenbankwerk urheberrechtlich gem. § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz geschützt. IMS Health weigerte sich, seinen Wettbewerbern Lizenzen an dem Schutzrecht einzuräumen.
Der EuGH hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Voraussetzungen eines missbräuchlichen Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten näher zu präzisieren. Nach Ansicht des EuGH liegen die Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer zwangsweisen Lizenzierung nur vor, wenn die Verweigerung der Lizenzierung folgende Bedingungen erfüllt: "(1) Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht; (2) die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; (3) die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird." Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat nun das LG Frankfurt zu entscheiden. Die Trauben für entsprechende Zwangslizenzen hängen nach der EuGH-Entscheidung aber hoch.