CERN Open Hardware License 1.1 vorgestellt

von Stefan Labesius
 
Nachdem im Frühjahr die Open Hardware Definition (vgl. Nachricht der Woche vom 8. März 2011) vorgestellt worden ist, gibt es Neues in Sachen Open Hardware zu berichten. Die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) hat vor einigen Tagen die erste offizielle Version ihrer CERN Open Hardware License  in der Version 1.1 (OHL) bekannt gegeben.

 
Die CERN OHL ist in erster Linie gerichtet an öffentliche Einrichtungen (Universitäten, Forschungsinstitute etc.), die im Rahmen ihrer Forschung und Entwicklung von Hardware-Design entsprechende Ergebnisse offenlegen und entsprechend lizenzieren möchten (vgl. Präambel). Zur Beschreibung des offengelegten Hardware-Designs greift die Lizenz auf die Dokumentation der Hardware zurück. Diese kann beispielsweise Diagramme, Schemata, Zeichnungen, Beschreibungen usw. enthalten (vgl. Ziff. 1 OHL). Nicht umfasst von der Lizenz ist allerdings ausdrücklich Software, die Zusammenhang mit Dokumentation oder Hardware genutzt oder benötigt wird (Ziff. 2.3). Damit sollen mögliche Lizenzkompatibilitätsprobleme umgangen werden, soweit Dokumentation bzw. Hardware im Zusammenhang mit der entsprechenden Software genutzt und vertrieben wird. Die Nutzung der Software richtet sich daher nach der jeweiligen Softwarelizenz.

Mit der OHL erhält der Lizenznehmer grundsätzlich das Recht, die Hardware Dokumentation zu nutzen, zu verbreiten und abzuändern, unter der Bedingung, dass neben der Einhaltung der Lizenzbedingungen die Weiterverbreitung sowohl der unveränderten als auch der modifizierten Dokumentation zu den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen muss. Die Zielsetzung des Wissensaustausches wird in der Lizenz an dieser Stelle besonders betont. So sieht die OHL zusätzlich eine Pflicht des Lizenznehmers vor, dass er im Fall einer Abänderung der Dokumentation allen Lizenzgebern die abgeänderten Bestandteile direkt zusendet, vorausgesetzt, entsprechende Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme finden sich in den Unterlagen (vgl. Ziff. 3.4 lit. d.).

Daneben formuliert die Lizenz hinsichtlich Geräten, die auf der Hardware-Dokumentation basieren, ein Recht zur Herstellung oder zum Vertrieb solcher Geräte. Auffällig ist insoweit, dass die gewährten Nutzungsrechte lediglich alternativ eingeräumt werden und, dass eine Lizenzierung für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gerätes nicht vorgesehen ist. Im Hinblick auf etwaige bestehende Patente, wäre ein bestimmungsgemäßes Gebrauchen der Geräte i.S.d.§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG, Art. 64 EPÜ von der OHL damit nicht erfasst, eine Nutzung der Geräte u.U. also nur im Rahmen der patentrechtlichen Schranken möglich (z.B. zu Versuchszwecken, vgl. § 11 PatG).

Auch sieht die Lizenz nicht ausdrücklich eine unentgeltliche Lizenzierung sowohl der Dokumentation als auch des herzustellenden Gerätes vor. Zwar verpflichtet die Lizenz zur Offenlegung der Dokumentation, die Erhebung von Lizenzgebühren scheint aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Pflicht zur unentgeltlichen Rechteeinräumung, wie sie beispielsweise  Ziff. 10 Abs. 3 S. 2 der GPL v3 beschreibt, ist nicht formuliert.

Nicht ganz eindeutig geklärt ist, ob die Lizenz einen sofortigen Rechterückfall bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vorsieht, wie sie bei der GPL angenommen wird. (z.B. Ziff. 2 der  GPL v2, als sog. auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB, vgl. hierzu: Landgericht Frankfurt a.M. Urt. v. 6.9.2006). Ziff.. 6.4 der Lizenz legt nahe, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen zusätzlich für Beendigung der Lizenzvereinbarung eine schriftliche Mitteilung erforderlich ist.
 
Einen interessanten Nebenaspekt enthält schließlich Ziff. 6.5 der Lizenz in Form einer Klausel für die Anwendung von Schiedsgerichtsverfahren. Da das CERN als internationale Organisation in der Schweiz Immunität genießt (vgl. CERN-Statusabkommen) und somit nationale Gerichte nicht entscheidungsbefugt sind, werden privatrechtliche Rechtsverhältnisse, an denen das CERN beteiligt ist, in der Regel im Wege von Schiedsverfahren behandelt. (vgl. Art. 24 des Abkommens).