Freie und nicht-freie Lizenzen

Von Carsten Schulz
 
Die Free Software Foundation (FSF) hat mit der AT&T Public License eine weitere Softwarelizenz in die Liste der Nicht-freien Lizenzen aufgenommen.

Hintergrund:
Freie Software liegt vor, wenn dem Nutzer der Software bestimmte Freiheiten eingeräumt werden: Die Freiheit zur Nutzung der Software für jegliche Zwecke, die Freiheit zur Bearbeitung der Software, die Freiheit zur Weiterverbreitung der unveränderten Software und die Freiheit zur Weiterverbreitung bearbeiteter Versionen.
Da Veränderungen am Programm nur begrenzt möglich sind, solange das Programm lediglich im Objektcode vorliegt, setzt eine wirkungsvolle Freiheit zum Verändern der Software dabei immer auch den Zugang zum Quellcode voraus.
Die Absicherung der umfassenden Verwendungsmöglichkeiten freier Software soll durch eine bestimmte Gestaltung der Softwarelizenzen sichergestellt werden. Freie Software gründet damit nicht auf einer freiwilligen Einhaltung bestimmter Verhaltenskodizes, im Mittelpunkt steht vielmehr die rechtliche Absicherung der unterschiedlichen Nutzerfreiheiten und -pflichten. Die in der Praxis bedeutendste freie Softwarelizenz stellt dabei die zunächst überwiegend im GNU-Projekt verwendete General Public License (GPL) dar. Sie wurde in der Version 1.0 im Jahr 1989 erstmalig verwendet.
Mit dem Erfolg freier Software haben auch große Softwarehersteller vermehrt den Versuch gestartet, die Nutzer durch Gewährung weitergehender Rechte enger in die Softwareentwicklung einzubinden; eine vollständige Freigabe der Software erfolgte in diesen Fällen allerdings vielfach nicht. Mit dieser (vielfach begrüßenswerten) Entwicklung stieg zugleich auch der Bedarf, das Konzept der freien Softwarevermarktung und -entwicklung abzugrenzen von anderen Formen der Softwareüberlassung unter weitgehender Gestattung der Weitergabe sowie anderen Formen der Quellcodeüberlassung. Denn: Der Entwickler freier Software muss wissen, welche Softwarelizenzen miteinander "kompatibel" sind, d.h. welchen Code er miteinander "vermischen" darf.
Diesem Zweck dient die Liste der FSF, die nach GPL-kompatiblen, GPL-inkompatiblen und nicht-freien Lizenzen unterscheidet.