Urheberrechtsnovelle verabschiedet

Von RA Olaf Koglin
 
Am 11.04.2003 hat der Deutsche Bundestag die unter verschiedenen Kompromissen zu Stande gekommenen Novellierungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft beschlossen . Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software hat während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach Eingaben an das Bundesjustizministerium gemacht (siehe bei Gesetzgebung unter Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) und war zuletzt bei der Expertenanhörung des Rechtsausschusses vertreten.

Hintergrund:

Im Gesetzgebungsverfahren und in der Öffentlichkeit erhielt die Gestaltung des § 52a UrhG eine besondere Aufmerksamkeit. Mit dieser Norm sollte Lehr- und Forchungseinrichtungen das Recht eingeräumt werden, Werke in bestimmtem Umfang im Intranet zur Verfügung zu stellen. Hiermit sollte kein grundsätzlich neues Recht geschaffen werden, sondern die bisherige Möglichkeit eines Lehrers, zum Beispiel für seine Klasse einen aktuellen Zeitungsartikel zwecks gemeinsamer Textanalyse zu kopieren, beibehalten werden.

Verschiedene Wirtschaftszweige mit der Zielgruppe Schüler - insbesondere die Musik- und Filmverwerter sowie die Schulbuchverlage - sahen hierin die Gefahr, dass die von ihnen herausgebenen Werke ihrer Urheber unter Berufung auf § 52a UrhG bundesweit kostenlos in Schul-Intranets herunterladbar sein könnten. Die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels geförderte Kampagne www.52a.de warb mit Sätzen wie "Universitäten und Schulen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen." um Verständnis für diese Position. Ein Rechtsanwalt des Börsenvereins wurde später von der Welt zitiert: "Wenn man etwas erreichen will, muss man schwarzmalen. Das weiß jeder." Die Schwarzmalerei führte dazu, dass Schulbücher von § 52a UrhG ausgenommen bleiben und Filme erst nach zwei Jahren verwendet werden dürfen. Während der Schwarzmalerei scheint sich die öffentliche Meinung zu § 52a UrhG gewandelt zu haben. Zunächst - vielleicht aus Unkenntnis darüber, dass die Urheber über Verwertungsgesellschaften finanziell für die Nutzung entlohnt werden sollten - kam von vielen Seiten großer Protest. So wetterte auch die Süddeutsche Zeitung im März 2003 noch über die "Zwangsegalisierung von oben" und mutmaßte, hinter dem Gesetz (das im wesentlichen eine Richtlinie umsetzt) "stecken die Grünen mit ihrer politischen Nähe zur Open-Sources-Bewegung". Zuletzt berichtete hingegen auch die nicht als Sprachrohr der Freien Software bekannte Zeitung Die Welt unter dem Titel Die bösen §§ 52a und 53 recht kritisch über die Kampagne des Börsenvereins.

Neben § 52a UrhG gibt es aber auch andere Regelungen: Die sog. Privatkopie bleibt auch bei digitalen Werken zulässig (§ 53 UrhG). Das Herstellenlassen dieser Kopie durch Dritte ist bei digitalen Werken aber nur zulässig, wenn es unentgeltlich geschieht. Richtlinienbedingt werden sog. technische Schutzmaßnahmen über ihre eigene Funktion hinaus auch rechtlich geschützt (§§ 95a ff. UrhG). Das Umgehen der Schutzmaßnahmen ist strafbar, wenn es nicht zum persönlichen Gebrauch des Werkes erfolgt (§ 108b UrhG). Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, d.h. so bald wie möglich, in Kraft.