Eine Verbesserung der GPL 3 gegenüber der GPL 2 ist die Regelung, dass bei der Verteilung von Software im Objektcode über ein Peer-to-Peer Netzwerk der Hinweis über ein öffentliches Downloadangebot ausreicht.
Im Umkehrschluss stellt sich natürlich die Frage, wie das Problem unter der GPL 2 gelöst wird. In Betracht kommt nur die Möglichkeit nach Ziffer 3 Abs. 6. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Quellcode von der selben Stelle heruntergeladen werden kann, daher wohl von jedem Peer-to-Peer Teilnehmer.
Die übliche Verbreitung einer Linux-Distribution über ein Peer-to-Peer Netzwerk dürfte daher nur dann zulässig sein, wenn jeder Teilnehmer auch den Quellcode der Distribution (oder zumindest der ausschließlich unter der GPL 2 Lizenzierten Programme) mit anbietet.
Verstehe ich das richtig? Wenn nein, was ist die Lösung?