OLG Düsseldorf zur Nutzung von Werktiteln bei GPL-Software

von: Dr. Till Jaeger
 
Das OLG Düsseldorf hat einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Az. 1-20 U 176/11), dass der Inhaber einer Marke für eine GPL-Software die werktitelmäßige Verwendung des geschützten Namens nicht verbieten darf, etwa wenn die Bezeichnung nicht für einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verwendet wird, sondern darauf, welches Programm in einem Produkt installiert ist.

Der Hersteller der Set-Top-Box "Dreambox" und Inhaber der Gemeinschaftsmarke "Enigma" hatte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil ein Wettbewerber seine Set-Top-Box mit einem Flyer beworben hatte, in dem es hieß:
 
“VU+ DUO Your Smart Linux TV Player.  Der VU+ DUO ist ein voll ausgestatteter HDTV Twin Turner PVR mit Linux Enigma 2 Betriebssystem...."
 
sowie
 
"400 MHz CPU + Linux OS Enigma 2 + Internal HDD (2.5/3.5) + Twin DVB-S2 Tuner + E-SATA/ 3 x USB, …”
 
Damit stellte sich dem Gericht die Frage, ob diese Verwendung des Begriffs "Enigma" eine unzulässige Markenverletzung ist oder eine zulässige Angabe über die Art und Beschaffenheit der Ware. Das OLG Düsseldorf hat in letzterem Sinne entschieden und die einstweilige Verfügung aufgehoben. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Begriff "Enigma 2" nur zu Bezeichnung einer bestimmten Software und somit als Werktitel benutzt worden sei. Denn dem Verkehr sei die die Angabe "Enigma" seit zehn Jahren als Bezeichnung für die Open Source Software Enigma bekannt, die in  Produkten verschiedener Hersteller verwendet werde. Daher würde damit keine betriebliche Herkunft verbunden.
 
Unabhängig davon hat das Gericht auch auf Art. 12 b) GMV abgestellt und eine Parallele zur BGH-Entscheidung "Bücher für eine bessere Welt" gezogen, wonach jedermann ein (urheberrechtlich) gemeinfreies Werk verwerten dürfe und dann auch den entsprechenden Titel zur Bezeichnung einsetzen kann, ohne dass dies der Inhaber einer Marke verbieten kann. Bei Software unter der GPLv2 sei die Interessenlage vergleichbar und der Nutzer der Software dürfe solche Software auch mit seinem Werktitel bezeichnen.
 
Interessant sind hier zwei Aspekte, die vom OLG Düsseldorf herausgearbeitet wurden. Zunächst wurde darauf abgestellt, dass die Software "Enigma 2" auch GPL-konform genutzt wurde. Eine GPL-Verletzung könnte damit auch zu einer Markenverletzung führen. Weiterhin hat es das OLG Düsseldorf  - anders als die Vorinstanz  - nicht als schädlich erachtet, dass die Software an die verwendete Hardware angepasst und damit verändert wurde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden trotz solcher - unter der GPL zulässigen - Anpassungen noch von einem übereinstimmenden Programm ausgehen, wenn die wesentlichen Funktionen identisch sind.
 
Das OLG Düsseldorf hat damit nach der Entscheidung xt:commerce ein weiteres richtungsweisendes Urteil zum Verhältnis von Markenschutz und GPL-Lizenzierung erlassen.

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