Zwei drin, eine im Sinn: Regelungen für Open Source und Open Content im neuen Regierungsentwurf zum "2. Korb"

Von Till Kreutzer
 
Die Arbeiten am "2. Korb" der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gehen voran. In der letzten Woche hat das Bundeskabinett den mit Spannung erwarteten Regierungsentwurf verabschiedet, der nun zur parlamentarischen Abstimmung dem Bundestag zugeleitet wird. Gegenüber der letzten Fassung des Referentenentwurfs enthält der Regierungsentwurf nur wenige Änderungen. Aus Sicht der Belange von Freier Software und Open Content finden sich hierin einerseits erfreuliche Neuregelungen, andererseits lässt der Entwurf jedoch auch eine wichtige Gesetzesänderung vermissen.

Hintergrund:

Nachdem im Januar noch einmal eine überarbeitete Version des Referentenentwurfs für ein "Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (dem so genannten 2. Korb) veröffentlicht wurde, haben sich nun die Minister aller beteiligten Bundesministerien auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Der Regierungsentwurf birgt wenig Überraschungen. Immerhin: Aus Sicht der Belange von Freier Software finden sich hierin zwei wichtige Regelungen, die für die Rechtssicherheit bei "offenen Lizenzen" von wesentlicher Bedeutung sind.

So wurde in Absatz 3 des "Bestsellerparagraphen", § 32a UrhG, auf Anregung einer Stellungnahme des ifrOSS vom 29. April 2004 - zusätzlich zu dem schon seit dem "1. Korb" geltenden § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG - eine weitere "Linux-Klausel" eingefügt. Diese bewirkt, dass die Urheber Freier Software und Open Content auf - ansonsten unverzichtbare - nachträgliche Vergütungsansprüche im Voraus verzichten können (siehe Näheres zur Bedeutung der Klausel, S. 3 ff. der genannten Stellungnahme).

Eine weitere "Linux-Klausel" sieht der Regierungsentwurf in § 32c Abs. 3 UrhG vor. § 32c UrhG regelt neu geschaffene Vergütungsansprüche der Urheber für die Auswertung von Werken in "neuen Nutzungsarten" (siehe zur Problematik die ifrOSS' Nachricht der Woche vom 30. Februar 2006 ). Auch auf diese Ansprüche können die Urheber normalerweise im Voraus nicht verzichten. Die Regelung dient dem Schutz der Urheber bei Vertragsverhandlungen (zum Beispiel zwischen einem Autor und einem Verlag) mit den meist verhandlungsübermächtigen Verwertern. Könnte der Urheber auf die Ansprüche verzichten, würden die Verwerter im Zweifel häufig auf einen vertraglichen Verzicht bestehen, ohne dass der Schöpfer sich hiergegen wehren könnte. Bei Freier Software und Open Content besteht diese Gefahr, da die Auswertung der Nutzungsrechte hier nicht durch einen Verwerter vorgenommen wird, naturgemäß nicht. Vielmehr hätte das "Verzichtsverbot" im Zusammenhang mit "freien Inhalten" die unerwünschte Folge, dass die Lizenznehmer Vergütungsansprüche zahlen müssten, wenn sie die jeweiligen Werke nach Abschluss der freien Lizenz in einer neuen Nutzungsart einsetzen wollen. Hieran besteht im Zweifel weder ein Interesse der Urheber noch wäre eine solche Rechtspraxis mit dem Gedanken der Lizenzgebührenfreiheit von Freien Inhalten vereinbar. Zudem wären derartige Vergütungsansprüche vor allem bei großen Entwicklergemeinden auch unpraktikabel, da sich stets die Frage nach dem Zahlungsadressaten stellen würde. In § 32c Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs wird dies berücksichtigt. Die Sonderbestimmung sieht vor, dass auf derartige Vergütungsansprüche verzichtet werden kann, wenn der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht an jedermann erteilt, mit anderen Worten: seine Errungenschaften unter eine offene Lizenz stellt.

Eine weitere Anregung des ifrOSS' (siehe die Stellungnahme des Instituts vom 30. Januar 2006 ) wurde dagegen (noch) nicht umgesetzt. Wir hatten empfohlen, hinsichtlich der Lizenzvergabe für neue Nutzungsarten durch freie Lizenzen eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 31a Abs. 1 UrhG vorzusehen. Eine solche Sonderregelung ist erforderlich, um den Urhebern von Open Source und Open Content überhaupt die Möglichkeit zu eröfffnen, Rechte an ihren Werken auch für zukünftig entstehende Nutzungsarten zu vergeben. Diese Möglichkeit wird durch eine Neuregelung des 2. Korbes (Abschaffung des alten § 31 Abs. 4 UrhG, Neuschaffung des § 31a UrhG) grundsätzlich geschaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag über die Einräumung (auch) neuer Nutzungsarten schriftlich abgeschlossen wird. Da offene Lizenzen nicht schriftlich vereinbart werden, bedarf es in diesem Bereich wiederum einer Sonderregelung, in der auf das Schriftformerfordernis verzichtet wird (siehe Weiteres zur Problematik in der ifrOSS' Nachricht der Woche vom 30. Februar 2006 ).

Angesichts der faktischen Notwendigkeit für eine solche Regelung ist kaum zu vermuten, dass der Vorschlag des ifrOSS' von der Bundesregierung bewusst verworfen wurde. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die Eingabe allein aus Zeitgründen im bereits vorangeschrittenen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Das Institut wird auf die Bedeutung der empfohlenen Sonderregelung im parlamentarischen Verfahren erneut hinweisen.

Gegenüber der letzten Fassung des Referentenentwurfs enthält der Regierungsentwurf nur wenig Neuerungen. Die neu aufgeflammte Kritik entzündete sich vor allem an der Streichung der ursprünglich geplanten "Bagatellklausel". Diese vom BMJ bislang stets verteidigte Bestimmung sollte bewirken, dass rechtswidrig erstellte Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nicht strafbar sind, soweit sie einen geringen Umfang nicht überschreiten. Die Rechteverwerter hatten die Regelung vehement kritisiert, da hiermit ein falsches Signal für die Nutzer und eine Bagatellisierung wirtschaftlich relevanter Urheberrechtsverstöße einhergehe. Verbraucherschützer und andere nutzerfreundliche Stimmen hatten dagegen für eine solche Ausnahme plädiert, da ansonsten ein Großteil der Bevölkerung (vor allem Teenager, die Musik und Filme aus Internet-Tauschbörsen herunterladen) kriminalisiert würden. Scheinbar teilte die Regierungsmehrheit die Bedenken der Rechtsinhaber gegen die Bagatellklausel, so dass diese in der Kabinettsabstimmung nicht mehr zu halten war (siehe zu diesem Aspekt auch das Interview von Institutsmitglied Till Kreutzer gegenüber tagesschau.de).