Volle Breitseite durch das Gericht: SCO hat bisher keine stichhaltigen Beweise für behauptete Rechtsverletzungen vorgelegt

Von Dr. Axel Metzger
 
Der Beschluss überrascht nicht wirklich. Er dürfte aber trotzdem für einige Freude im Lager der Open Source Entwickler sorgen. Alle am Verfahren Interessierten haben es nun schwarz auf weiß, dass die bisher dem District Court for the District of Utah in Salt Lake City vorgelegten Beweise nicht besonders überzeugend gewesen sind. Zwar wurde durch den Beschluss vom 09.02.2005 ein Antrag IBMs abgelehnt, in einem beschleunigten Verfahren feststellen zu lassen, dass keine Rechte von SCO durch die Nutzung von Linux verletzt worden sind. Der Antrag scheiterte aber nicht, weil die Richter an einen Erfolg der SCO-Klage glauben. Vielmehr ist das Verfahren noch nicht weit genug gediehen.

Hintergrund:

Verschiedene Vertreter von SCO haben in den letzen beiden Jahren wiederholt und mit erheblichem Medienecho behauptet, eindeutiges Beweismaterial für die Übernahme von Code durch IBM zu besitzen. Bei Gericht sind die Beweise aber bislang nicht vorgelegt worden. Laut den Richtern stehen die öffentlichen Beschuldigungen gegenüber IBM im krassen Gegensatz zum "völligen Fehlen von Beweisen" ("complete lack of evidence"). Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs kann man sich kaum vorstellen, dass SCO nun auf einmal noch aussagekräftige Beweisstücke vorlegen wird.
Interessant ist zudem die Entscheidung des Gerichts, den Rechtsstreit auch im Hinblick auf eine etwaige Urheberrechtsverletzung IBMs entscheiden zu wollen. SCO hatte bekanntlich von Anfang an (vgl. Nachricht der Woche vom 17.03.2003) versucht, die Klage nur mit Vertragsverletzungen durch IBM und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu begründen, nicht aber die eigentlich naheliegenden Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht. Es durfte deswegen vermutet werden, dass SCO Probleme hat, die eigenen Rechte am streitgegenständlichen Code zu belegen. IBM hatte hierauf mit einer Gegenklage reagiert, durch die festgestellt werden soll, dass IBM keine Urheberrechte von SCO verletzt. Dem Versuch SCOs, diese Erweiterung nun aus dem Prozess ausklammern, ist das Gericht entschieden entgegengetreten. Die Weigerung SCOs, auch über urheberrechtliche Ansprüche zu streiten sei rätselhaft; SCO hätte immer auch urheberrechtliche Ansprüche mit angeführt, so dass eine entsprechende Beschränkung des Rechtsstreits nunmehr abzulehnen sei.

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