Von Dr. Julia Küng
Vergangene Woche hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG beschlossen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz „erleichtert das Gesetz den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt das geistige Eigentum“. Dieser Auffassung kann sich Michael Haentje, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, nicht anschließen: "Der vorliegende Entwurf verfehlt das Ziel der EU-Richtlinie, der Kreativwirtschaft effektive Mittel zum Schutz ihrer Rechte an die Hand zu geben." Das Urheberrecht werde damit zum „zahnlosen Tiger“. In das selbe Horn stößt der Geschäftsführer des Deutschen Musikverleger-Verbandes, Dr. Heinz Stroh, der im vorliegenden Entwurf ebenfalls eine Schwächung des Urheberrechts erkennt. Jedoch auch die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert den Entwurf, da dieser unter anderem die Kostenerstattungspflicht des Rechtsverlertzers einschränkt.
Hintergrund:
Insbesondere zwei Themen aus dem Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfs erhitzen die Gemüter: die Ausgestaltung des Auskunftsrechts gegenüber Dritten sowie die Beschränkung der Ersatzpflicht für Abmahnungskosten bei Urheberrechtsverletzungen:
Nach dem Gesetzesentwurf sollen anwaltlich abgemahnte (Urheber-)Rechtsverletzer „bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ nicht mehr als 50 Euro an Ersatzkosten für diese Abmahnung bezahlen müssen. Das Gesetz verbessere dadurch „die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen“ (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz). In der Pressemitteilung wird weiter ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, nämlich den Rechtsinhaber, von dieser Kostenersatzbeschränkung unabhängig ist. Das bedeutet, dass der Urheber, dessen Anwalt einen Rechtsverletzer auffordert, sich rechtskonform zu verhalten, die Kosten für die Abmahnung selbst zu tragen hat, soweit sie € 50,00 übersteigen.
Erfasst werden von dieser Bestimmung ausschließlich Erstabmahnungen für Urheberrechtsverstöße in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“. „Einfach gelagert“ ist ein Fall nach dem Gesetzesentwurf dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ erfordert nach dem Gesetzesentwurf ein „geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht“, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zudem gilt die Beschränkung nur dann, wenn die verfolgte Rechtsverletzung außerhalb des „geschäftlichen Verkehrs“ liegt, also nicht der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen sollte. Der Betrag von € 50,00 schließt Steuern und Auslagen (zB Porto) für den Abmahnvorgang ein; sind allerdings sonstige Auslagen für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendig, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sollen diese nicht Bestandteil des genannten Betrags von € 50,00 sein. Schwierig ist die vorgeschlagene Beschränkung bereits deshalb, weil sie aufgrund der unbestimmten Begriffe wie „einfach gelagert“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ immer wieder zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Besonders kritisch ist jedoch zu sehen, dass die vorgeschlagene Regelung nicht dem Schutz des Rechtsinhabers, sondern ausschließlich jenem des Rechtsverletzers dienlich ist.
Zweiter Stein des Anstoßes ist die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte: Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur gegen den Rechtsverletzer, sondern auch gegen Dritte bestehen. Nach dem neuen § 101 Abs. 2 UrhG besteht der Auskunftsanspruch daher auch gegen Personen, die – jeweils in gewerblichem Ausmaß - rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz haben, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben oder nach den Angaben einer der vorgenannten Personen an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt waren.
Voraussetzung für Auskünfte, für deren Erteilung die Verwendung von „Verkehrsdaten“ (iSv § 3 Nr 30 TKG) erforderlich ist, ist jedoch eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten. Das bedeutet, dass Auskunftsansprüche gegen Serviceprovider (etwa im Fall illegaler Downloads) stets über den Weg der richterlichen Bewilligung führen müssten. Doch genau dieser Weg ist vielen zu umständlich und insbesondere nach Ansicht von Vertretern der Musikindustrie nicht dazu angetan, Rechtsverletzungen hintan zu halten. So meint Michael Haentje, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, dass durch den Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider die Chance verpasst worden sei, effizient und unbürokratisch gegen die Flut der illegalen Downloads vorzugehen.