Regierungsentwurf für die Neuordnung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet

Von Till Kreutzer
 
Am 7. Mai 2003 hat die Bundesregierung einen Entwurf für eine Neufassung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll die Reform dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durch eine Liberalisierung des Lauterkeitsrechts sowie die Interessen der Verbraucher zu stärken. Die Neuordnung des UWG sei nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 der zweite wichtige Schritt in diese Richtung. In der Tat nimmt sich der Reformentwurf einigen Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts an.

Die Schwerpunkte der Gesetzesinitiative liegen vor allem in der ausdrücklichen Nennung des Verbrauchers als Schutzsubjekt des UWG, der Konkretisierung der Generalklauseln durch Fallgruppen zur Vereinfachung der Rechtsanwendung und der Deregulierung auf dem Gebiet der Sonderveranstaltungen wie Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufen. Auf Rechtsfolgenebene beachtlich ist vor allem der Vorschlag für einen Gewinnabschöpfungsanspruch bei Wettbewerbsrechtsverstößen.

Hintergrund:

Gegen Ende der neunziger Jahre begann sich - nicht zuletzt aufgrund der Europäischen Rechtsentwicklung - auch im deutschen Wettbewerbsrecht die - längst überfällige - Erkenntnis durchzusetzen, dass das Leitbild vom Durchschnittsverbraucher neu definiert werden müsse. Seither gilt das Verständnis vom aufgeklärten, mündigen Verbraucher, der zu in einem erheblichen Maß eigenständig in der Lage ist, ihm günstige Geschäfte zu erkennen und von Lock- und Scheinangeboten zu unterscheiden. Mit dieser Neubeurteilung einher ging auch die Überzeugung, dass der Durchschnittsverbraucher heute weniger gesetzlichen Schutzes bedarf, als ihn die strikten wettbewerbsrechtlichen Regeln, z.B. des aus dem Jahre 1909 stammenden UWG, bislang vorsehen. Damit war die Rechtfertigung für derart strenge Reglementierungen des - an sich freien - Wettbewerbes endgültig entfallen. Mit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zum Juli 2001 trug der deutsche Gesetzgeber dem erstmals Rechnung. Im gleichen Jahr wurde vom Bundesjustizministerium (BMJ) eine Arbeitsgruppe "unlauterer Wettbewerb" eingesetzt, die sich fortan mit der Problematik einer Reform des Wettbewerbsrechts in Deutschland und Europa auseinandergesetzt hat. Mit Stand vom 23. Januar 2003 präsentierte das BMJ erstmals einen Referentenentwurf zur Neuregelung des UWG. Gegenüber diesem ersten Entwurf zeichnet sich der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf durch ein noch höheres Maß an Deregulierung, z.B. auf dem Gebiet der Sonderverkäufe, aus. Der Regierungsentwurf greift der Entwicklung auf EU-Ebene vor, auf der sich die Verabschiedung einer Richtlinie über ein europäisches Lauterkeitsrecht abzeichnet. Die Bundesregierung bezweckt hiermit nach eigenen Angaben, die eigenen konzeptionellen Vorstellungen über eine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts auf europäischer Ebene gegenüber Brüssel zu konkretisieren.

Im Einzelnen werden insbesondere die folgenden Änderungen vorgeschlagen:
Der neue § 1 UWG bestimmt den Schutzzweck des reformierten Gesetzes. Die ausdrückliche Aufnahme des Verbrauchers und der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb in die Schutzzweckdefinition des UWG entspricht der Auffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Gegenüber dem traditionellen Verständnis des Gesetzes, nach dem der Sinn und Zweck des UWG ausschließlich im Schutz der Mitbewerber gesehen wurde, hat die jüngere Rechtsprechung vor dem Hintergrund des neuen Verbraucherverständnisses auch einen Funktionswandel im Wettbewerbsrecht anerkannt. Der Fokus des modernen Wettbewerbsrechts soll sich in Zukunft auch und nicht zuletzt auf den Verbraucher und das allgemeine Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb richten.

Die Einführung der neuen §§ 4 bis 7 UWG könnte den Umgang mit dem Wettbewerbsrecht erheblich erleichtern. Mit Einführung dieser Vorschriften würden erstmals Beispiele wettbewerbswidrigen Verhaltens in das geschriebene Recht aufgenommen. Die Neuerung dient damit auch weniger einer inhaltlichen Rechtsänderung. Die in §§ 4 - 7 UWG-Entwurf eingefügten (nur beispielhaft aufgezählten) Fallgruppen für unlautere Wettbewerbshandlungen entsprechen im wesentlichen der geltenden, durch die Rechtsprechung ausgeformten Rechtslage. Sinn der Neurordnung ist vielmehr die Schaffung von Transparenz (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 4). Bislang fehlt dem geschriebenen Recht jegliche Konkretisierung der Generalklauseln, nach denen unlauteres Handeln im Wettbewerb untersagt wird (vgl. §§ 1, 3 des geltenden UWG). Die Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie "Sittenwidrigkeit" oder "Irreführung" ist heute allein der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung überlassen. Diese Gesetzestechnik - die im anglo-amerikanischen Rechtskreis als "case law" bezeichnet wird - hat zwar den Vorzug, den Richtern das höchstmögliche Maß an Flexibilität bei der Beurteilung des Einzelfalls zu eröffnen. Hierfür muss jedoch ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit in Kauf genommen werden. Die zu einer Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Sachverhalte notwendige Rechtskenntnis erschließt sich schon in ihren Grundzügen nur den Experten, die von der unüberschaubaren Fülle an gerichtlichen Entscheidungen eingehende Kenntnis haben. Um diesbezüglich Erleichterung zu schaffen, definieren die neuen §§ 4 bis 7 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs (§ 4), irreführender Werbung (§ 5), unzulässiger vergleichender Werbung (§ 6) und sog. "unzumutbaren Belästigungen" (§ 7). Letztere Vorschrift dient gleichzeitig der Umsetzung des Art. 13 der Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation der EU (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002). Entsprechend dieser Vorgabe wird nunmehr u.a. das Spamming per Fax oder Email ausdrücklich für wettbewerbswidrig erklärt.

Die wichtigste inhaltliche Neuerung des Entwurfs ist wohl in der ersatzlosen Streichung der bisherigen §§ 7 und 8 UWG über Sonder- un Räumungsverkäufe zu sehen. Entfallen soll mit dieser Änderung u.a das Schlussverkaufsprivileg, nach dem Preisreduzierungen des gesamten Warenbestandes nur im Rahmen der gesetzlich bestimmten Winter- und Sommerschlussverkäufe zulässig waren. Solche Restriktionen soll es zukünftig nicht mehr geben. Auch auf eine Reservierung des Begriffs "Schlussverkauf" auf die herkömmlichen Schlussverkaufsaktionen wurde verzichtet. Derartige Beschränkungen seien nicht mehr zeitgemäß. Fortan werde das Abhalten von Sonderverkäufen nur noch durch das allgemeine Verbot unlauterer Werbung eingeschränkt. Besondere Bedeutung wird in diesem Zusammenhang dem neuen § 5 Absatz 4 UWG zukommen. Hiernach soll es im Zweifel irreführend sein, mit einer Preisreduktion zu werben, wenn der bisherige Preis zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Es wäre damit z.B. unzulässig, mit einer 30 prozentigen Reduzierung zu werben, wenn der Ausgangspreis nicht für eine gewisse Zeit 30 % höher lag, als der Angebotspreis. Von der Streichung des § 7 UWG erfasst wäre auch eine weitere Beschränkung, nach der Jubiläumsverkäufe frühestens 25 Jahre nach Firmengründung zulässig sind (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 UWG). Auch Räumungsverkäufe, die bislang bei der IHK angemeldet werden müssen (§ 8 UWG) und die generell unzulässig sind, wenn der Veranstalter innerhalb von drei Jahren zuvor bereits einmal einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, sollen fortan ohne spezifische Einschränkungen möglich sein. Selbstverständlich gilt auch für Räumungsverkäufe weiterhin das allgemeine Verbot irreführender Werbung. Auch fortan wird es daher im Zweifel unzulässig sein, einen Sonderverkauf als Räumungsverkauf zu deklarieren, ohne das Geschäft danach einzustellen. Mit der Liberalisierung der Sonderverkäufe wird jedoch hinlänglich Möglichkeit eröffnet, unter Verwendung eines zutreffenden Begriffes für die geplante Aktion, diese in gesetzeskonformer Weise durchzuführen.

Auf Rechtsfolgenebene ist zunächst beachtlich, dass die Bundesregierung Forderungen, in Zukunft auch individuelle Ansprüche des Verbrauchers gegen Wettbewerbsverstöße anzuerkennen, nicht gefolgt ist. Es soll damit auch zukünftig dabei bleiben, dass nur Mitbewerber und Verbraucherschutzinstitutionen gerichtlich gegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts vorgehen können. In der Begründung zu § 8 des Entwurfs heißt es diebezüglich, dass die Zuerkennung individueller Ansprüche die Wirtschaft einem zu großen Prozessrisiko aussetzen würde, da dann die Möglichkeit einer unüberschaubaren Zahl von Einzelklagen wegen eines einzelnen Verstoßes geschaffen würde.

Eine gänzlich neue Rechtsfolge für Wettbewerbsverstöße würde durch Umsetzung des in § 10 des Entwurfes vorgeschlagenen Gewinnabschöpfungsanspruch eröffnet. "Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung die den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt", heißt es in der Einleitung zur Begründung des Regierungsentwurfes. Wer unlauter im Wettbewerb handelt und dadurch auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, soll zur Herausgabe des Gewinns in Anspruch genommen werden können. Einschränkende Voraussetzung soll allerdings sein, dass der Wettbewerbsverstoß vorsätzlich begangen wurde. Wird der Gewinn erfolgreich herausgefordert, haben die Gläubiger (also im Zweifel die Kläger in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung) den Gewinn nach Abzug ihrer Rechtsverfolgungskosten an den Bundeshaushalt herauszugeben. Hierdurch wird der Sanktionscharakter der Vorschrift unterstrichen.

Fazit:

Mit der Vorlage des UWG-Regierungswurfes konkretisieren sich längst überfällige Reformen im Bereich des Wettbewerbsrechts. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung sich die Arbeit gemacht hat, der Europäischen Rechtsentwicklung vorzugreifen und einen konkreten Vorschlag für ein modernes Unlauterkeitsrecht als Diskussionsgrundlage mit Modellcharakter zu unterbreiten.

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