Referentenentwurf zur Umsetzung der Revision des EPÜ vorgelegt

Von: Dr. Till Jaeger
 
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente" vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll die Revisionsakte zum EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) aus dem Jahr 2000 in deutsches Recht umgesetzt werden, entsprechend wird zudem auch ein Vertragsgesetz zur Ratifikation als Referentenentwurf vorgelegt. Die Revisionsakte zum EPÜ diente der Modernisierung des EPÜ, ohne wesentliche materielle Änderungen. Dementsprechend bleibt Art. 52 Abs. 2 EPÜ unverändert, wonach "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" "als solche" nicht als patentierbare Erfindungen angesehen werden.

Hintergrund:

Bei der Münchener Konferenz im Jahr 2000 war diskutiert worden, den Hinweis auf Computerprogramme zu streichen, um der "Praxis des EPA und seiner Beschwerdekammern Rechnung zu tragen, softwarebezogenen Erfindungen den Patentschutz nicht zu verweigern". Man erachtete die Änderung in Art. 52 Abs. 1 EPÜ, wonach Erfindungen "auf allen Gebieten der Technik" patentiert werden können, für ausreichend, um Computerprogramme mit technischem Effekt (patentierbar) von solchen ohne technischen Effekt (nicht patentierbar) abzugrenzen. Letztlich beließ man es in Art. 52 Abs. 2 EPÜ bei der bestehenden Regelung, um der damals bereits geplanten Software-Richtlinie der EG nicht vorzugreifen. Es wurde jedoch betont, dass mit der Beibehaltung keine Änderung der Spruchpraxis des EPA gefördert werden solle.

Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen zum einen das "Gesetz über internationale Patentübereinkommen", zum andern das Patentgesetz selbst. So soll die Kernvorschrift des § 1 Abs. 1 PatG nunmehr den folgenden Wortlaut erhalten: "Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.". Die bestehende Regelung lautet "Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.". Damit soll die Parallelität zwischen EPÜ und PatG gewahrt werden. Die Begründung des Referentenentwurfes führt dazu im Hinblick auf Softwarepatente aus: "In Zusammenschau mit Absatz 2 und 3 wird außerdem klargestellt, dass im Bereich der Computersoftware Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" zwar nicht patentfähig sind, die Patentierbarkeit von computergeschützten technischen Erfindungen aber grundsätzlich möglich ist. Ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien hier im Einzelfall Patentschutz zu gewähren ist, soll weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben."

Wie nicht anders zu erwarten, bleibt es damit bei der unbefriedigenden Situation, dass die Grenzen der Patentierbarkeit von "computerimplementierten Erfindungen" unklar bleiben, nachdem die EG-Richtlinie zur Softwarepatentierung endgültig gescheitert ist (vgl. dazu Nachricht der Woche vom 04.07.2005 sowie A. Metzger, "Softwarepatente im künftigen europäischen Patentrecht" und "Comment on the draft proposal for a "Directive of the European Parliament and of the Council on the patentability of computer-implemented inventions" v. 27.03.2003). Es bleibt daher abzuwarten, ob es der Rechtsprechung und den Patentämtern gelingen wird, eine nachvollziehbare und rechtssichere Auslegung dessen zu finden, was "Software als solche" ist und nicht patentiert werden darf, und was als technische "computerimplementierte Erfindung" dem Patentschutz zugänglich ist.