Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz und Verpflichtung auf freie Dateiformate

Von: Florian Idelberger

Mit der Veröffentlichung der technischen Rahmenvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr (15.01.2014) ist die deutsche Justiz einen Schritt weiter auf dem Weg zur konsequenten Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Nachdem die gesetzlichen Grundlagen geschaffen wurden, wird damit auch konkreter, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen konkret umgesetzt werden.

Im Hinblick auf freie Software und freie Dateiformate sind die Ausführungen in Bezug auf die Dateiformatvorgaben am Wichtigsten.  Des Weiteren beschäftigt sich das verlinkte Dokument aber auch mit einem speziellen Format der Justiz zur Übergabe strukturierter Daten (XJustiz, basierend auf XML) und generellen Verhaltensregeln im elektronischen Rechtsverkehr, wie z.B. dass auf Grund von großen Unterschieden zwischen den diversen E-Mailprovidern zur Sicherheit nur Anhänge bis 5 MB verschickt werden sollen.

Zu den Dateiformaten wird unter Kapitel 2 ausgeführt das vorgeschriebene oder empfohlene Dateiformate sowohl allgemein verfügbar, als auch, nach Möglichkeit, von einem bestimmten Hersteller unabhängig sein sollen.  Weiter wird festgelegt, das die Dateiformate offen verfügbar, idealerweise standardisiert sein sollen.

Für den Austausch ‚codierter‘ Daten (Textdateien) werden Klartext (ASCII, Unicode), RTF, PDF/A, XML und Microsoft Word Dateien (mit Einschränkungen) als zulässig erkannt.

Im Folgenden wird dann auf das Versionsdurcheinander und die diversen Inkompatibilitäten der verschiedenen Versionen von Microsoft Word eingegangen, es wird festgehalten das von Microsoft bereitgestellte Maßnahmen zur Verbesserung der Kompatibilität zwischen den Versionen nicht durchgängig zur Verfügung stehen, d.h. es ist bei Verwendung von .doc oder .docx als Dateiformat nicht sichergestellt, dass alle Parteien diese auch wirklich lesen können, ohne zu wissen welche Version von Microsoft Word diese verwenden. Es wird auch dargelegt, dass nur neuere Microsoft Word Formate (ab 2007) standardbasiert sind.

In Bezug auf ODF als freies Dokumentformat und mögliche freie Alternative zu .doc oder .docx wird sodann festgehalten, dass Dieses zwar schon seit 2006 standardisiert ist und aus technischer Sicht durchaus geeignet sei, aber da das verbreitete Microsoft Word dieses erst ab Version 2007, Service Pack 2 lesen kann, könne die Verarbeitbarkeit noch nicht vorausgesetzt werden.

Die (eingeschränkte) Zulassung von .doc/.docx im elektronischen Rechtsverkehr ist insbesondere relevant im Zusammenhang mit dem geforderten Kriterium der Datentransparenz (keine ‚versteckten‘ Daten in Dateiformaten, damit die Parteien nicht aus Versehen Daten verschicken die sie nicht verschicken wollten), da es insbesondere bei Formaten wie Microsoft Word durchaus vorkommen kann, dass auf Grund diverser Zusatzfeatures Daten, die im Dokumentbetrachter nicht mehr angezeigt werden, in der eigentlichen Datei noch verfügbar sind und damit auch theoretisch ausgelesen werden können. Dies wird auch in der verlinkten Regelung selbst angemerkt.

Da umgekehrt Programme wie LibreOffice/OpenOffice die normalerweise das ODF Format benutzen aber das Format von Microsoft Word durchgängig schon länger zu Kompatibilitätszwecken verarbeiten können, wird von der Zulassung von ODF im elektronischen Rechtsverkehr abgesehen.

In Anlehnung an die Authentizität des Schriftverkehrs und so lange eine Bearbeitung nicht nötig ist, ist sicher ein Druckformat wie PDF um ein Vielfaches sinnvoller als .doc/.docx von Microsoft Word oder ODF um die einheitliche Darstellung zu gewährleisten. Es ist verständlich das im elektronischen Rechtsverkehr zu aller erst gewährleistet sein muss das alle Verfahrensbeteiligten alle Beiträge aller anderen Beteiligten zumindest darstellen können. Die Zulassung von .doc/.docx auf Grund der Verbreitung neben Klartextformaten wie RTF/ASCII/Unicode oder Formaten PDF ist aber schon etwas verwunderlich, da ja kurz davor erst ausführlich erklärt wurde, wie viele Inkompatibilitäten es mit den verschiedenen Versionen von Microsoft Word geben kann. Zudem sind die Versionen von Microsoft Word, die mittlerweile kein ODF verstehen, durch aus schon sehr in die Jahre gekommen, was sich auch dadurch zeigt, dass zum Beispiel der Support für Windows XP und Office 2003 (die letzte Microsoft Office Version die kein ODF unterstützt) zum 08.04.2014 eingestellt wird. Deswegen stellt sich die Frage ob es nicht doch möglich gewesen wäre ODF zuzulassen, sei es mit Einschränkungen wie .doc/.docx oder bei gleichzeitigem Versand als PDF oder ob es nicht konsequenter und gangbar gewesen wäre, den Datenaustausch auf die anderen zugelassenen Formate wie PDF, XML und RTF/ASCII/UNICODE zu beschränken.

Sicher ist die fehlerlose Abwicklung des Verfahrens von oberster Wichtigkeit, dies ist jedoch ein gutes Beispiel dafür, wie durch Empfehlung oder Nutzerverhalten die gewachsene Marktmacht eines Programms und das damit verbundene Dateiformat gestärkt wird, obwohl mittlerweile Alternativen bestehen.

Für eine detailliertere Beschreibung des Konzepts der Interoperabilität im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht der europäischen Union siehe auch: The concept of interoperability in European Union law – An analysis in competition law and intellectual property law (Florian Idelberger)

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