von: Stefan Labesius
Bei der Verwendung von Open Source Software Lizenzen in der Softwareentwicklung sollte von Anfang an Wert darauf gelegt werden, zu prüfen, inwiefern sonstige Schutzrechte wie Patente von einer Lizenzierung umfasst sein können. Diese Frage ist neben dem Apsekt der Lizenzkompatibilität ein wichtiger Punkt im Rahmen einer Software-Compliance-Analyse. Welche Auswirkungen dabei die Entwicklung von Open Source Software auf die Entwicklungsstruktur eines Unternehmens haben kann, zeigt der US-amerikanische Chiphersteller Qualcomm.
Die von Qualcomm produzierten Snapdragon-Prozessoren finden vornehmlich Verwendung in Smartphone und Tablet-Geräten, die unter dem Android-Betriebssystem laufen. Nun hat das Unternehmen jüngst mitgeteilt, dass es aufgrund verstärkter Entwicklungstätigkeiten im Bereich von Open Source Software seine Konzernstruktur in Bezug auf das Patentportfolio anpassen will. So ist geplant, eine rechtliche eigenständige Entwicklungseinheit zu gründen, in der die Softwareentwicklung beheimatet sein wird, und in der insoweit die entsprechenden Schutzrechte eingebracht werden sollen. Der Kern des Patentportfolios von Qualcomm, insbesondere Patente der Mobilfunkstandards 3G und 4G, sollen demgegenüber bei der Konzernmutter verbleiben. Nach Aussage von Qualcomm ist eine solche Umstrukturierung des Patentportfolios notwendig, da dadurch sichergestellt werde, dass die Aktivitäten im Bereich Open Source Software nicht dazu führen, dass die von der Konzernmutter gehaltenen Mobilfunkpatente durch Open Source Lizenzierungen verwässert werden. Denn die neue Entwicklungseinheit wird nicht dazu berechtigt sein, Rechte an Patenten einzuräumen, die bei der Konzernmutter liegen.
Der Hintergrund der Entscheidung von Qualcomm dürfte darin zu sehen sein, dass mittlerweile eine Reihe von Open Source Software Lizenzen ausdrücklich in ihren Bedingungen eine parallele Rechtseinräumung an bestimmten technischen Schutzrechten vorsehen. So bestimmen beispielsweise die GPL v3 in ihrer Ziff. 11, Ziff. 3 der Apache Software License v2.0 oder Ziff. 2.1. lit. b der Mozilla Public License v2.0, in welchem Umfang Patentlizenzen im Zuge der Weitergabe oder Entwicklung von Software eingeräumt werden. Hierbei wird – in unterschiedlicher Ausprägung – auch der Personenkreis bestimmt, der zu einer Rechtseinräumung vorzunehmen hat. Recht weitgehende Bestimmungen trifft hier z. B. die GPL v3. So sind unter ihrer Geltung alle Patente von der Lizenzierung – unter dem Vorbehalt ihrer Verletzung – umfasst, die vom Lizenzgeber der urheberrechtlichen Lizenz besessen oder kontrolliert werden (Ziff. 11 Abs. 2), wobei Kontrolle in diesem Sinne auch das Recht umfasst, Unterpatentlizenzen zu erteilen. Hinzu tritt, dass in bestimmten Konstellationen die Weitergabe der Software dazu führen kann, dass automatisch auch Dritten eine Patentlizenz eingeräumt wird oder dass entsprechende Patente nicht durchgesetzt werden dürfen (vgl. Ziff.11 Abs. 4 bis 7).
Interessant dürfte daher sein, ob das Modell von Qualcomm Schule macht, und Patentinhaber, in Zukunft vermehrt die Entwicklung von Open Source Software rechtlich ausgliedern. Denn die Notwendigkeit einer Ausgliederung wird letztlich davon abhängig sein, ob eine verwendete Open Source Lizenz überhaupt Bestimmungen zu einer parallelen Patentlizenzierung trifft und, wenn ja, in welchem Umfang tatsächlich diese Bestimmungen dazu führen, dass Patentlizenzen erteilt weden müssen.