Von Axel Metzger
Auf der Seite der FSF war sie bereits seit vier Wochen angekündigt - die neue Open RTLinux Patent License Version 2 . Eine Überarbeitung der ersten Version der Open RTlinux Patent License war unumgänglich, hatte sie doch in einigen Punkten deutlich gegen die Verpflichtungen aus der GNU GPL verstoßen. Bleibt abzuwarten, ob jetzt Frieden im Kreis der Echtzeit-Nutzer von GNU/Linux einkehren wird.
Hintergrund:
Die Revision hat zur ersatzlosen Streichung der beiden besonders kritisch bewerteten Verpflichtungen aus Lizenz geführt. Bislang waren Nutzer eines echtzeitfähigen GNU/Linux, die sich des Verfahrens des U.S.-Patents 5,995,745 bedienen, nach § 2 Abs. 5 der Lizenz dazu verpflichtet, Namen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Datum der ersten Nutzung des Patents dem Patentinhaber mitzuteilen. § 2 Abs. 6 zwang die Nutzer darüber hinaus, Aufzeichnungen über jede kommerzielle Nutzung des Patents anzufertigen und den Patentinhabern zur Verfügung zu stellen.
Die Klauseln waren auf scharfe Kritik gestoßen, denn sie verpflichten die Nutzer von GNU/Linux zur Einhaltung von Bedingungen, die nicht aus der GNU GPL selbst hervorgehen. Eine solche Lizenzgestaltung verstößt gegen die GNU GPL, unabhängig davon ob der Lizenzgeber Inhaber eines Patents ist oder nicht. Davon haben sich nun auch die Patentinhaber in langwierigen Verhandlungen überzeugen lassen.
Nach wie vor ungeklärt ist die rechtliche Situation des "Real Time Application Interface" (RTAI) des Dipartimento di Ingegneria Aerospaziale der Politecnico di Milano (Technische Universität Mailand), einem weiteren echtzeitfähigen Freien Programm, welches vollständig unter der GNU Lesser General Public License lizenziert ist. Die Open RTLinux Patent License Version 2 gestattet die Nutzung des patentierten Verfahrens nur mit Code, der unter der GNU GPL (A) steht oder unter unverändertem Open RTLinux Code (B). RTAI fällt bislang unter keine der beiden Kategorien. Fortsetzung folgt....