Von Lisa Käde
Am vergangenen Mittwoch, den 05.11.2014, fand in Berlin die 21. Sitzung des Ausschusses Digitale Agenda statt. Auf der Tagesordnung stand das Thema "Open Data". In dem öffentlichen Fachgespräch unter Vorsitz von Jens Koeppen (CDU/CSU) und unter Teilnahme von Sachverständigen auf dem Gebiet wurde unter anderem über Open Data, Transparenz und eine Änderung des §5 UrhG diskutiert.
Die Agenda sowie der Fragenkatalog an die Sachverständigen und deren Antworten sind auf den Seiten des Bundestags zu finden.
In dem Gespräch über das Thema, das auch Teil des Koalitionsvertrags (wir berichteten) ist, wurden unter anderem verschiedene Vorschläge der Experten zur Erhöhung der Datentransparenz auf Bundesebene diskutiert - Prof. Dr. Ina Schieferdecker vom Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme (FOKUS) schlug die Erarbeitung eines Daten-und Informationsgesetzbuches vor, Christian Heise, Beisitzer im Vorstand der Open Knowledge Foundateion Deutschland, brachte die Idee eines nationalen Transparenzgesetzes zurSprache (ein solches ist in Hamburg bereits 2012 in Kraft getreten, so Renate Mitterhuber, Leiterin des Referats E-Government und IT-Steuerung bei der Finanzbehörde Hamburg), und Mathias Schindler, Mitarbeiter der Europaabgeordneten Julia Reda, und langjähriger Projektmanager bei Wikimedia Deutschland, sprach sich für eine Anpassung des §5 UrhG aus:
Aktuelle Fassung des §5 UrhG ("Amtliche Werke"):
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Vorgeschlagene Fassung des §5 UrhG:
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse sowie Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies gilt ebenso für private Normwerke, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers allgemein verbindliche Wirkung erhalten haben.
(2) Das Gleiche gilt für andere amtliche Werke, die zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Davon ausgenommen sind die Werke, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Hochschulen veröffentlicht wurden.
(3) Die Geltung der allgemeinen Gesetze bleibt bei der Nutzung von amtlichen Werken unberührt.
(Der gesamte "Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" ist als Anhang der Stellungnahme von Mathias Schindler abrufbar.)
Die Anpassung soll den Anwendungsbereich des §5 UrhG auf allgemein verbindliche private Normwerke (dazu zählen unter anderem DIN-Normen, die Prüfungsordnung eines Tiersportverbands oder Richtlinien eines Vereins) ausweiten und die Beschränkungen des §5 II UrhG aufheben - eine Streichung des Merkmals "im amtlichen Interesse" hätte zur Folge, dass alle (veröffentlichten) amtlichen Werke frei genutzt werden könnten, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie veröffentlicht wurden. Die Einschränkungen, nach denen Änderungen an amtlichen werken unzulässig und eine Quellenangabe erforderlich sind, würden ebenfalls entfallen. Zudem soll §5 UrhG auch auf Datenbanken anwendbar sein.
Des weiteren wurde hervorgehoben, dass viele Einrichtungen Nutzungsanfragen für Daten ablehnen würden, während die ungefragte Nutzung der Daten in dre Regel nicht zu rechtlichen Konsequenzen führte - "Verwaltungen, die die Nachnutzung untersagen und gleichzeitig keinerlei Durchsetzung betreiben, erziehen systematisch zum antisozialen Verhalten", so Schindler in seiner schriftlichen Stellungnahme.
Immer wieder betont wurde die Tatsache, dass die Daten den Behörden ja bereits zur Verfügung stehen, sprich ohnehin existieren, und nur noch nach außen verfügbar gemacht werdenmüssten - ein verhältnismäßig geringer Aufwand, der jedoch der Allgemeinheit einen Zugang zu mehr Daten ermöglicht und damit - neben der Transparenz - einen nicht zu verachtenden Wirtschaftsfaktor darstellt.
Bleibt abzuwarten, inwieweit die Vorschläge in die Tat umgesetzt werden. Das gesamte Gespräch ist abrufbar im Archiv des Bundestags.