Von Dr. Axel Metzger
Der Rat der Europäischen Union hat sich nun in zwei Dokumenten zum Richtlinienvorschlag der Kommission in Sachen Software-Patente geäußert. Das Grundkonzept der Kommission scheint danach im Rat mehrheitsfähig zu sein, allerdings zeichnen sich auch substantielle Veränderungen ab. Geschäftsmethoden und Algorithmen sollen ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen werden. Zudem soll der kontrovers diskutierte Art. 3 des Richtlinien-Entwurfs gestrichen werden. Die endgültige Entscheidung ist insoweit jedoch noch nicht gefallen.
Hintergrund:
Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2002 einen Richtlinienvorschlag zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen vorgelegt. Nach dem - im Fall der Software-Patente-Richtlinie maßgeblichen - Verfahren des Art. 251 EG-Vertrag ist vor einer endgültigen Entscheidung des Rates zunächst die Stellungnahme des Europäischen Parlaments abzuwarten. Im Vorgriff auf diese Stellungnahme hat der Rat nun in zwei Dokumenten seine Position durchscheinen lassen. Zum einen hat der "Ausschuss der Ständigen Vertreter für den Rat" in einem Bericht eine veränderte Fassung der Richtlinie vorgelegt, zum anderen hat der Rat selbst sein "weitgehendes Einvernehmen zu diesem Text" zur Kenntnis gebracht.
Eine substantielle Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf bringt der "Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter" durch die Aufnahme von Art. 4 a ("Ausnahmen von der Patentierbarkeit"): "Eine computerimplementierte Erfindung kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Computer oder eine sonstige Vorrichtung eingesetzt wird, als technischer Beitrag betrachtet werden. Demzufolge sind Erfindungen, die Computerprogramme für die Implementierung von Geschäftsmethoden, mathematischen oder sonstigen Methoden beinhalten und die neben der normalen physikalischen Wechselwirkung zwischen einem Programm und dem Computer, dem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung, auf dem/der das Programm abläuft, keinerlei technische Wirkungen haben, nicht patentierbar." Eine solche Klarstellung wäre mehr als wünschenswert. Bedenkt man, dass es einer der erklärten Ziele der Richtlinie ist, keine Ausweitung des Patentschutzes im Bereich Software herbeizuführen, so erscheint als sinnvoll das Kind "Geschäftsmethoden" beim Namen zu nennen. Der neu aufgenommene Erwägungsgrund 13c formuliert einen entsprechenden Ausschluss vom Patentschutz im Übrigen auch für Algorithmen. Dieser sollte ebenfalls in Art. 4 a, also den Richtlinientext selbst, aufgenommen werden.
Bemerkenswert ist auch die Streichung des bisherigen Art. 3 des Richtlinien-Entwurfs. Nach der bisherigen Fassung sollte dort unter der Überschrift "Gebiet der Technik" folgende Formulierung zu finden sein: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt." Diese Formulierung ist zu recht scharf kritisiert worden, suggeriert sie doch, es würden nunmehr im Wege der Fiktion auch solche "Software-Erfindungen" dem Gebiet der Technik unterstellt, die gerade keinen technischen Beitrag leisten. Die Kommission würde diesen Artikel lieber beibehalten, hat jedoch Kompromissbereitschaft signalisiert, sofern die Erwägungsgründe 7a und 12 unverändert erhalten bleiben. Dies erstaunt, da die dort zu findenden Formulierungen - entgegen dem Wortlaut von Art. 3 des RL-Entwurf - darauf beharren, dass Voraussetzung eines Patentschutzes stets auch im Bereich von Software sein muss, dass die Erfindung einen technischen Beitrag leistet.
Von besonderem Interesse ist auch die Umformulierung von Art. 4 des Entwurfs und dort die Streichung der bisherigen Nummer 3. Nach den bisherigen Vorstellungen der Kommission sollte "bei der Ermittlung des technischen Beitrags" beurteilt werden, "inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als nichttechnische Merkmale umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt." Dies mutete wie eine Bestätigung einer weiten Gesamtbetrachtungslehre an, wonach das Neue an einer Erfindung auch untechnisch sein durfte, soweit nur die gesamte Erfindung insgesamt jenseits des Standes der Technik liegt. Von dieser Betrachtung scheint der Rat abrücken zu wollen. Nach dem neuen Erwägungsgrund 13b soll nunmehr gelten: "Wenn sich ferner der Beitrag zum Stand der Technik allein auf eine nicht patentierbare Sache bezieht, so liegt keine patentierbare Erfindung vor, unabhängig davon, wie dies in den Patentansprüchen dargelegt wird."
Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments darf nun mit Spannung erwartet werden.