Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs: Vater haftet nicht für Filesharing-Tätigkeiten seiner Tochter

Von Dr. Julia Küng
 
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat über die Frage entschieden, ob ein Vater dafür haftet, dass seine 17-jährige Tochter über seinen Computer ca 1.600 Musikfiles zum Download anbot, während er selbst sich im Ausland aufhielt. Während das Erstgericht eine Haftung bejahte, war die zweite Instanz der Ansicht, dass der Vater hier nicht für das Verhalten seiner Tochter hafte. Der Oberste Gerichtshof (Az 4 Ob 194/07v) bestätigte jetzt diese Rechtsauffassung und verneinte jegliche Haftung des Vaters für die Filesharing-Aktivitäten seiner Tochter.

Hintergrund:

Die 17-Jährige Tochter des Beklagten hatte während einer Auslandsreise ihres Vaters ca 1.600 Musikfiles über LimeWire zum Download angeboten. Eine österreichische Verwertungsgesellschaft forschte den Beklagten aufgrund der IP-Adresse des Internet-Anschlusses aus und forderte diesen auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, die Musikfiles und die verwendete Software zu löschen, sowie pauschalierten Schadenersatz und die Kosten des Einschreitens zu bezahlen. Der Beklagte löschte die Musiktitel und die Filesharing-Software, auf die übrigen Forderungen ging er jedoch nicht ein. Daraufhin beantragte die Verwertungsgesellschaft bei Gericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Beklagten verboten werden sollte, die Zurverfügungstellung fremder Musikaufnahmen durch Bereitstellung seines Internetanschlusses zu ermöglichen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung mit folgenden Argumenten: Mit der Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses an Teenager ohne Einflussnahme auf den Gebrauch des Internets habe der Beklagte die Rechtsverletzung bewusst gefördert. Er wäre verpflichtet gewesen, darauf zu dringen, dass sich seine Tochter an derartigen Tauschbörsen nicht beteilige. Es wäre an ihm gelegen, von Anfang an entsprechende Schritte zu setzen, um eine Teilnahme an Tauschbörsen über seinen Internetanschluss zu verhindern.

Das Rekursgericht (zweite Instanz) war anderer Ansicht und sprach aus, dass die bloße Erlaubnis, den Computer zu benutzen, den Vater nicht zum Gehilfen seiner Tochter mache. Dieser habe von den Filesharing-Tätigkeiten seiner Tochter nichts gewusst und ohnehin sofort die Software gelöscht, als ihm der Rechtseingriff durch seine Tochter bekannt wurde. Dass es der Download eines Filesharing-Systems und dessen Benutzung jedenfalls mit sich bringe, dass die heruntergeladenen Daten auch für andere Internet-User zugänglich seien, könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.

So sieht es auch der OGH: Der beklagte Vater wäre nur dann Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes, wenn er die Filesharing-Aktivitäten seiner Tochter bewusst gefördert hätte. Er hätte für eine Haftung den Sachverhalt kennen oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen müssen, wobei die Prüfpflicht auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt sei. Der Beklagte musste aber laut OGH mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrechte eingreifen würde. Dass der beklagte Vater die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen nicht kannte, könne ihm nicht vorgeworden werden, weil diese bei Erwachsenen nicht allgemein bekannt sei. Der Beklagte musste daher nach Ansicht des Gerichtes nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.

In Deutschland beurteilen die Gerichte die Frage der Haftung der Eltern für Rechtsverletzungen, welche ihre Kinder durch Filesharing begehen, unterschiedlich: Das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2006, Az 308 O 139/06) geht von einer Verpflichtung der Eltern aus, illegalem Filesharing durch ihre Kinder aktiv vorzubeugen: „Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen (...)“. Das OLG Frankfurt a.M. sieht dies gänzlich anders: Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen Familienmitgliedern zur Nutzung überlässt, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Ansonsten liege keine Prüfpflicht vor (Beschluss vom 20.12.2007, Az 11 W 58/07).