Eingabe des ifrOSS zur Urheberrechtsreform

Hintergrund:

Nach Art. 6 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte hat der deutsche Gesetzgeber bis zum 18. Dezember 2002 einen gesetzlichen Schutz vor der Umgehung von technischen Maßnahmen einzuführen, die Rechtsinhaber zum Schutze des Urheberrechts in ihre Werke implementieren. Von entscheidender Bedeutung für die Interessen der Nutzer ist hierbei, wie eine solche Vorschrift mit der Schranke für die private Vervielfältigung ins Verhältnis gesetzt wird. Wird uneingeschränkt die Umgehung von Kopier- und Zugangsschutzsystemen inkriminiert und sorgen die Rechtsinhaber nicht selbst für entsprechende Möglichkeiten, wäre es bei Einsatz solcher Mechanismen nicht mehr zulässig, zu privaten Zwecken Kopien anzufertigen. Beispielweise dürfte man den Kopierschutz einer gekauften Audio-CD nicht umgehen, um sich einige Titel als MP-3 Files auf einen portablen Player zu laden oder diese auf dem Computer abzuspielen. Hierzu steht in Widerspruch, dass es grundsätzlich bei der Privatkopieschranke ebenso bleiben soll, wie bei den diese Nutzung kompensierenden Geräte- und Leermedienabgaben.
Die EU-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, das Spannungsfeld der beiden Regelungskomplexe aufzulösen. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie können gesetzliche Verpflichtungen eingeführt werden, nach denen die Rechtsinhaber den Privilegierten die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme u.a. der Privatkopieschranke an die Hand geben müssen. Die Umsetzung dieser Option sieht das ifrOSS im Hinblick auf den im Urheberrecht geregelten Interessenausgleich als unabdingbar an, da die Interessen der Konsumenten an der freien Nutzung insbesondere bei digitalen Werken ansonsten starken Einschränkungen unterworfen würden. Insbesondere kann es nicht hingenommen werden, dass die Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien zukünftig der Willkür der Inhaltsindustrie unterliegt.
Das Urheberrechts-Referat des ifrOSS spricht sich daher dafür aus, die Rechtsinhaber gesetzlich zu verpflichten, bei Anwendung von technischen (Kopier-) Schutzmaßnahmen dem privilegierten Nutzer die Möglichkeit einzuräumen, zu privaten Zwecken Vervielfältigungen anzufertigen. Nach dem Vorbild des deutschen Kartellrechts wird vorgeschlagen, eine Nichtbeachtung dieser Obliegenheit als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren die hohe Bußgeldforderungen nach sich ziehen kann. Hierdurch soll die notwendige Abschreckungswirkung gegen eine Nichtbeachtung der Verpflichtung erzielt werden.