BGH sagt nein zur Urheberrechtsvergütung für Drucker

Von Dr. Julia Küng
 
Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2007 einen lange währenden Streit darüber, ob für Drucker eine urheberrechtliche Gerätevergütung zu bezahlen ist, beendet. Die VG Wort hatte den Computerhersteller Hewlett-Packard auf Auskunft über die von ihm importierten und vertriebenen Drucker geklagt und von diesem verlangt, rückwirkend ab 2001 für jedes Gerät - je nach Druckerleistung - eine Gerätevergütung zwischen 10 und 300 Euro zu bezahlen.

Nachdem die VG Wort in den ersten beiden Instanzen obsiegte, hob der BGH das der VG Wort Recht gebende Urteil auf und wies deren Klage ab. Die derzeitige Gesetzeslage sehe nämlich keine solche Abgabe für Drucker vor.

Die VG Wort bringt für dieses Urteil naturgemäß wenig Verständnis auf und erwägt laut ihrer Pressemitteilung die Einbringung einer Verfassungsbeschwerde. In dieser Pressemitteilung verweist sie auch auf die Gesetzeslage ab dem 01.01.2008, wonach „Geräte auch dann vergütungspflichtig sind, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen.“ (Gesetzesbegründung zum 2. Korb). Für die Zukunft sei somit ohnehin eine Vergütung für Drucker vorgesehen.

Hintergrund:

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Herstellung von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder eigenen Gebrauch, ohne dass dafür die Zustimmung des Urhebers oder die Entrichtung eines Entgelts erforderlich ist. So darf zB gemäß § 53 Abs 1 UrhG jede natürliche Person einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herstellen, wenn diese keinerlei Erwerbszweck dienen und die Kopievorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Als „finanziellen Ausgleich“ für diese gesetzliche Erlaubnis zur unentgeltlichen Vervielfältigung sieht § 54a Abs 1 UrhG vor, dass Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, eine angemessene Vergütung an den Urheber leisten müssen (neben dem Hersteller haften Importeure und Händler für diese Vergütung). So entschied der BGH beispielsweise im Jahr 2001, dass der Scanner ein Gerät ist, für welches eine Vergütung im Sinne von § 54a Abs 1 UrhG zu leisten ist (Urteil vom 05.07.2001, I ZR 335/98).

Die entscheidende Frage in dem gegenständlichen Rechtsstreit war, ob auch Computerdrucker derartige gebührenpflichtige Vervielfältigungsgeräte sind. Während das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, hat nun der Bundesgerichtshof als oberste Instanz entschieden, dass nach derzeitiger Rechtslage für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs 1 UrhG besteht. Der Entscheidungstext wurde noch nicht veröffentlicht, in seiner Pressemitteilung hat der BGH jedoch bereits Folgendes zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Ein Drucker sei zwar gemeinsam mit einem Scanner und einem PC geeignet, als Fotokopiergerät verwendet zu werden. Am deutlichsten sei in dieser Kombination aber der Scanner dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten als Vervielfältigungsgerät verwendet zu werden. Zumal für diesen eine Vergütungspflicht besteht und die Vergütung nicht mehrfach für eine Gerätekombination verlangt werden könne, könne auch kein weiteres Gerät in der Gerätekombination PC - Scanner - Drucker vergütungspflichtig sein.

Was die häufig vorkommende Gerätekombination PC - Drucker anbelangt, sieht der BGH ebenfalls kein Anwendungsfeld für die Vergütung nach § 54a Abs 1 UrhG: Mit einer solchen Gerätekette sei nur die Vervielfältigung digitaler Vorlagen möglich. Die Verpflichtung zum Abführen einer Vergütung betreffe aber nur Geräte, die der Vervielfältigung von Druckwerken dienen. Der BGH begründet dies damit, dass Autoren von digitalen Texten oft ohnehin mit dem Ausdrucken ihrer Texte einverstanden seien und dies in ihren Nutzungsbedingungen regeln würden. Eine nochmalige gesonderte Vergütung sei hier nicht erforderlich.

Außerdem bestehe auch deshalb keine gesetzliche Grundlage für das Verlangen einer urheberrechtlichen Vergütung für Drucker, weil nicht auszuschließen sei, dass diese nur zu einem wesentlich geringeren Teil der Herstellung urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungsstücke dienen als Geräte, die der Wortlaut des Gesetzestexts erfasse.

Der "Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien" (BITKOM) begrüßte diese Entscheidung, weil diese dem „fragwürdigen Versuch, den Verbrauchern in die Tasche zu greifen“ eine klare Absage erteilt habe. Ob diese Freude von anhaltender Dauer ist, bleibt allerdings abzuwarten: Am 01.01.2008 tritt das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ in Kraft. Laut Gesetzesbegründung sind Geräte dann auch vergütungspflichtig, wenn sie sich „nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen“. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kampf um die Druckerabgaben spätestens dann in die nächste Runde geht.