Von: Dr. Till Jaeger
Die Mozilla Foundation hat am 21. Oktober 2010 den Entwurf Alpha 3 für eine neue Mozilla Public License 2.0 veröffentlicht. Im Vergleich zu den Vorgängerentwürfen (vgl. Nachrichten der Woche vom 14. Juli 2010 und 14. September 2010) wurde eine Kompatibilitätsklausel zur GPL und der LGPL eingefügt sowie ein auf internationale Bedürfnisse ausgerichtetes Regime für Haftung und Gewährleistung.
Die Arbeiten an der MPL 2.0 schreiten zügig voran und einen Monat nach dem Entwurf Alpha 2 liegt nunmehr der dritte und voraussichtlich letzte "Alpha"-Entwurf mitsamt einer Erläuterung durch die Mozilla Foundation vor.
Mit Spannung war die Kompatibilitätsklausel erwartet worden, die in Ziffer 11 nunmehr die Versionen 2 und 3 der GPL sowie 2.1 und 3 der LGPL umfasst. Die Entscheidung, ob ein MPL-Programm auch unter kompatiblen Lizenzen genutzt werden darf, obliegt dem ursprünglichen Rechteinhaber, für die Programme Firefox und Thunderbird also der Mozilla Foundation, die von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen wird. Bei anderen Programmen steht es den Rechteinhabern aber frei, ob sie die Kompatibilitätsklausel in Kraft setzen wollen. Dies hat den Vorteil, dass die MPL 2.0 stärker zu einer Standardlizenz für ein beschränktes Copyleft wird und auch für Lizenzgeber außerhalb der Mozilla-Programme von Interesse ist, die eben bewusst kein strenges Copyleft möchten.
Die Kompatibilität ist auf die Nutzung in "Larger Works" beschränkt, d.h. ein unter der MPL 2.0. lizenziertes Programm darf nicht beliebig unter der GPL oder LGPL genutzt werden, sondern nur, wenn es mit GPL- oder LGPL-Komponenten, die in eigenen Dateien vorliegen, zu einem größeren Ganzen verbunden wird. Damit soll sichergestellt werden, dass MPL-Programme unkompliziert mit GPL- und LGPL-Programmen kombiniert werden können, ohne dass die MPL vollständig ihre Bedeutung verliert. Die Funktionsfähigkeit dieses neuen Kompatibilitätsmechanismus wird bis zur Vorstellung der ersten Beta-Version im Hauptfokus der Diskussion stehen.
Die Ziffern 3.3 und 3.4 erlauben nunmehr die Korrektur von Haftungs- und Gewährleistungsklauseln sowie das Hinzufügen eigener Regelungen, damit Haftung und Gewährleistung auf die Erfordernisse der jeweiligen Rechtsordnung angepasst werden können. Die MPL zeigt damit, wie vor ihr schon die GPL, dass man versucht, verstärkt auf den internationalen Rechtsverkehr Rücksicht zu nehmen. Allerdings wird man noch den Widerspruch zu der unflexiblen Bedingung in Ziffer 7, letzter Satz, auflösen müssen.
Durchaus interessant sind noch einige weitere Änderungen. So wurde in die Rechteklausel ausdrücklich das "making available" aufgenommen und die Aufzählung der urheberrechtlichen Befugnisse als nicht abschließend formuliert. Ob dies unter der Geltung des § 31 Abs. 5 UrhG zu einer umfassenden Rechtseinräumung auch für nicht benannte Nutzungsrechte führt, wird noch zu diskutieren sein. Schließlich wurde noch die Beendigungsklausel in Ziffer 6 dahingehend verändert, dass eine Lizenzverletzung unmittelbar zu einer Urheberrechtsverletzung führt und somit keine Probleme bei der Rechtsdurchsetzung durch den Erschöpfungsgrundsatz eintreten, weil der Rechtewegfall dem Vertrieb zeitlich nachfolgen kann.