Welche Pflichten bestehen beim rein internen Einsatz von unter der GPLv2 lizenzierter Software?

Bei der bloßen Benutzung, also dem Ablaufenlassen der Software, bestehen überhaupt keine Pflichten (siehe Ziffer 0 GPLv2). Daher wird das Recht, die Software ablaufen zu lassen, durch die GPLv2 nicht ausdrücklich gewährt. Dies ist auch nicht erforderlich. Denn dem rechtmäßigen Erwerber steht diese Befugnis in der Regel schon von Gesetzes wegen zu: § 69d Abs. 1 UrhG bestimmt, dass diejenigen Handlungen, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, keiner Zustimmung durch den Rechtsinhaber bedürfen, soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen. Damit sind die zum Ablaufenlassen der Software erforderlichen Handlungen bereits gesetzlich gestattet. Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass keine Programmkopien, die mit Einverständnis der Rechteinhaber in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind, aufgrund fehlender Berechtigungen nicht verwendet werden dürfen. Die Vorschrift garantiert damit jedem befugten Nutzer, dass er die ihm überlassene Software in der vorgesehenen Weise einsetzen und sinnvoll verwenden kann. Dass die GPLv2 diese gesetzlichen Rechte nicht beschneidet, wird deutlich in Ziffer 0 Abs. 2 GPL. Dort heißt es: »Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running the Program is not restricted …«.
 
Anders als für das bloße Ablaufenlassen muss für die Bearbeitung oder die Erstellung weiterer Kopien der Lizenzvertrag GPLv2 abgeschlossen werden. Dennoch ist die rein interne Verwendung, d.h. die Anpassung für eigene Bedürfnisse, mit keinen Pflichten verbunden. Die GPLv2 knüpft sämtliche Pflichten an die Weiterverbreitung der Software, die private und unternehmensinterne Nutzung bleibt unberührt. Eine solche interne Nutzung liegt nach überwiegender Auffassung dann vor, wenn die Software innerhalb einer juristischen Person (GmbH, AG) verbleibt. Bei der Weitergabe an eine andere Konzerngesellschaft muss davon ausgegangen werden, dass die Pflichten aus der GPLv2 (→ Welche Pflichten bestehen bei der Verbreitung von unter der GPLv2 lizenzierter Software?) beachtet werden müssen.
 

Hinweis

Diese FAQ basiert auf den FAQs des vom ifrOSS herausgegebenen Kommentars „Die GPL kommentiert und erklärt“, der im Verlag O'Reilly erschienen ist.
 
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