a) Lizenzierung eigener Software unter der GPLv2 („Copyleft“)
Wird ein unter der GPLv2 lizenziertes Programm so verändert, dass ein »derivative work« im Sinne der Ziffer 2 GPLv2 entsteht (→ Wann muss eigenentwickelte Software unter der GPL lizenziert werden? [1]), darf die so veränderte Software insgesamt nur unter den Lizenzbedingungen der GPLv2 an Dritte weitergeben werden (siehe Ziffer 2 GPLv2).
b) Änderungsvermerk
Veränderte Softwaredateien müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass Änderungen vorgenommen wurden, sowie das Datum solcher Änderungen (siehe Ziffer 2 GPLv2).
c) Anzeige bei interaktiven Kommandos
Sofern ein Programm interaktiv ist und Hinweise über die GPLv2, den Haftungsausschluss und/oder Copyrightvermerke enthält, müssen diese Hinweise auch in dem veränderten Programm enthalten sein (siehe Ziffer 2 GPLv2).
Hinweis
Diese FAQ basiert auf den FAQs des vom ifrOSS herausgegebenen Kommentars „Die GPL kommentiert und erklärt“ [2], der im Verlag O'Reilly erschienen ist.
Nächste FAQ: Welche Pflichten bestehen beim rein internen Einsatz von unter der GPLv2 lizenzierter Software?
[3]
[4]
Zurück zur Übersicht über die FAQ [5]