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Openradio.CC (30.12.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Am morgigen Silvesterabend feiert das neue nicht-kommerzielle Webradio "Openradio.CC" (www.openradio.cc)
Premiere. Besonders ist dieser neue Sender deshalb, weil er
ausschließlich Musik senden wird, die unter einer Creative Commons
Lizenz oder einer sonstigen „Open Music“-Lizenz steht. Laut Bastian
Grundmann, dem Hauptinitiator von "Openradio.CC", soll das neue
Webradio eine Plattform für Künstler werden, die ihre Musik unter
alternativen Lizenzen anbieten.
Zum Start des Senders werden
Songs der beiden Creative Commons-Rockbands Shearer und NoCreeps
geboten, welche in zwei separaten Channels gespielt werden. Zu Beginn
liegt der musikalische Schwerpunkt auf Rock und Elektronik, dann plant
der Sender sein Repertoire um weitere Musikrichtungen zu erweitern.
ifrOSS wünscht dem Sender viel Erfolg und allen Lesern und Freunden einen guten Start ins Jahr 2009!
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Neue Doktorarbeit zu Open Source Software erschienen (22.12.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Die juristische
Literatur zum den Rechtsfragen der Freien Software ist durch eine
weitere Doktorarbeit bereichert: Von Carolina Oberhem ist die in Bonn
von Prof. Dr. Gerhard Wagner betreute Arbeit "Vertrags- und
Haftungsfragen beim Vertrieb von Open-Source-Software" erschienen (rd.
230 S., Verlag Dr. Kovac).
Die Arbeit behandelt neben einer Darstellung der technischen
und rechtlichen Grundlagen die vertragsrechtliche Einordnung des
Erwerbs von Open Source Software, die AGB-Kontrolle sowie die
vertragliche und gesetzliche Haftung der beteiligten Personen.
Die von der GPLv2 nicht klar geregelte Frage, woher ein Nutzer das
reine "Benutzungsrecht" erhält, also die Berechtigung zum
Ablaufenlassen des Programms im Sinne des § 69c UrhG, beantwortet die
Arbeit mit einer Einräumung ex lege.
Bezüglich der der Vertragsart beim Überlassen des Programms
differenziert Oberhem nach der Art der Übertragung (online /
körperlich) und der Entgeltlichkeit; im Ergebnis führen beide
unentgeltlichen Fälle zur Schenkung und beide kommerziellen zu einem
Kaufvertrag.
Konsequenter Weise wird dann auch im folgenden Abschnitt dann auch die
Einräumung der in der GPL beschriebenen Rechte als Schenkung
qualifiziert, wobei die Arbeit ausführlich auf die "Problemzonen"
Unentgeltlichkeit, Entreicherung des Lizenzgebers, Auflage und
Zweckschenkung eingeht.
Im AGB-Kapitel wird in Zusammenhang mit Sec. 4 GPLv2, der Beendigung
der Rechte aus der GPL im Fall einer Lizenzverletzung, auch auf die
Aufspaltbarkeit der Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG eingegangen. Sec. 4
GPL wird im Ergebnis als auflösende Bedingung angesehen, die keine
unangemessene Benachteiligung darstellt. Die kategorischen
Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse (Sec. 11, 12 GPL) sind nach
deutschem AGB-Recht unwirksam.
Sehr ausführlich geht Oberhem auf die Any-later-version-Klausel in Sec.
9 der GPLv2 ein, womit die Arbeit auch im Hinblick auf die GPLv3 von
großem Interesse ist. Nach dieser Regelung kann zunächst der
Urheber/Lizenzgeber wählen, ob und ggf. unter welchen - auch
zukünftigen - GPL-Versionen das Programm verwendet werden dann. In
einem zweiten Schritt kann dann der Nutzer/Lizenznehmer innerhalb
dieser Vorgaben entscheiden, welche GPL-Version dem Vertrag zwischen
ihm und dem Lizenzgeber zu Grunde liegen soll. Nach fundierter Analyse
insbesondere unter §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2, 308 Nr. 4, 317 Abs.
1 BGB kommt die Arbeit zum Schluss, dass die Regelung mit dem AGB-Recht
vereinbar ist.
Im letzten Kapitel geht Oberhem im Rahmen der vertraglichen Haftung -
entsprechend den Ergebnissen zu den Vertrgsarten - auf die Haftung nach
dem Schenkungs- sowie dem Kaufrecht ein. Im Rahmen der gesetzlichen
Haftung wird nicht allein die Haftung nach dem BGB betrachtet, sondern
wird auch das Produkthaftungsrecht beleuchtet. Inhaltlich wird die
Haftung dann erleichtert, indem die Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten lizenzgeberfreundlich ausgelegt werden. Regelmäßig
soll der Hersteller seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, indem er sie
auf ihre Virenfreiheit untersucht und auf eventuelle Risiken bei der
Verwendung hinweist.
Wir freuen uns über die Arbeit und die neuen Aspekte im
Opensourcerecht. Das ifross gratuliert Frau Dr. Oberhem zur Promotion
und zu dieser Arbeit und wünscht allen Lesern geruhsame Weihnachten und
alles Gute für 2009.
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FSF gegen Cisco vor Gericht wegen GPL- und LGPL-Verletzungen (15.12.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Die Free Software Foundation hat am 11. Dezember 2008 eine Klage gegen Cisco Systems Inc. vor dem District Court Southern District of New York
eingereicht. Die FSF macht geltend, dass der Vertrieb von Produkten der
Marke Linksys gegen die Lizenzbedingungen der GNU General Public
License (GPL) und GNU Lesser General Public License (LGPL) verstoße.
Hintergrund:
Nachdem die FSF jahrelang nur
außergerichtlich die Durchsetzung der GPL und LGPL betrieben hatte,
geht sie nun erstmals selbst vor Gericht gegen ein verletzendes
Unternehmen vor. Interessant ist, das sich die FSF dabei auf eine
Verletzung der GPLv2 und LGPLv2 stützt und nicht auf die 2007 veröffentlichten neuen Lizenzversionen GPLv3 und LGPLv3.
Dies mag damit zusammen hängen, dass sich die FSF dabei auf
Verletzungen bezieht, die seit dem 12. Mai 2006 entdeckt wurden.
Betroffen sind die Programme GNU C Library, GNU Coreutils, GNU
Readline, GNU Parted, GNU Wget, GNU Compiler Collection, GNU Binutils
und GNU Debugger, an denen die FSF umfassende Urheberrechte besitzt.
Dabei geht es bei den gerügten Verletzungen um unzureichende
Bereitstellung des "complete corresponding source code" (vgl. dazu die FAQ auf gpl-violations.org), etwa wegen fehlender Installations-Scripten.
Die FSF macht in ihrem Antrag nicht nur Unterlassungsansprüche geltend,
sondern auch Schadensersatzansprüche, die in der Höhe allerdings noch
nicht konkretisiert sind. Nachdem in der Sache Jacobsen v. Katzer (vgl.
Nachricht der Woche vom 18.08.2008)
die Anwendbarkeit von urheberrechtlichen Ansprüchen bei der Verletzung
von Open Source Software bestätigt wurde, steht einem Verfügungsantrag
grundsätzlich nichts im Wege. Offenbar scheint die jahrelange Kenntnis
der FSF von den GPL-Verletzungen von Cisco kein Hinderungsgrund zu sein.
GPL-Verletzungen von Linksys-Routern sind vielen Entwicklern von Freier
Software seit Jahren ein Dorn im Auge. Sie waren auch der Auslöser für
die Gründung des Projektes gpl-violations.org
von Harald Welte. Weil der Mitentwicker des Linux-Teilsystems
netfilter/ipatables mit den Ergebnissen der GPL-Durchsetzung durch die
FSF unzufrieden
war, begann er 2004 selbst damit, juristisch gegen Cisco und andere
GPL-Verletzer vorzugehen. Offenbar ist inzwischen auch der FSF der
Geduldsfaden gerissen, so dass sie erstmals auch selbst gerichtliche
Schritte wegen einer GPL-Verletzung einleitet. Weitere Informationen
zur Motivation der FSF finden sich auf der FSF-Website.
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GASTBEITRAG: Symbian Goes Open Source ... soon (08.12.2008)
Von: Stefan Labesius
Anfang Dezember gab der
finnische Mobilfunkgerätehersteller Nokia bekannt, den Rechteinhaber
des Betriebssystems Symbian für Smartphones, die Symbian Ltd.,
vollständig übernommen zu haben. Gleichzeitig hat das Unternehmen damit
sein Ziel bekräftigt, neben dem Betriebssystem Symbian die drauf
aufsetzenden Benutzeroberflächen S60, UIQ sowie
die entsprechende Entwicklungsplattform MOAP(S) in die neu gegründete Symbian
Foundation
einzubringen. Aus den genannten Komponenten soll in den kommenden
Monaten eine einheitliche Softwareplattform für Smartphones gebildet
werden, deren Veröffentlichung unter der Eclipse Public License (EPL) für Mitte 2010 angepeilt ist.
Hintergrund:
Die EPL sieht u.a. ein
nicht-ausschließliches, weltweit geltendes, lizenzgebührenfreies
Recht vor, die Software zu vervielfältigen, zu verändern,
öffentlich wiederzugeben und aufzuführen, zu verbreiten sowie
Unterlizenzen zu vergeben (Pkt. 2. a,). Im Gegensatz zur GPL erlaubt
die EPL die Verbreitung der Software aber auch unter einer anderen
Lizenz, soweit diese mit den Bestimmungen der EPL vereinbar ist (Pkt.
3). Weiterhin sind besondere Bestimmungen für eine kommerzielle
Verbreitung vorgesehen (Pkt. 4).
Das auf EPOC basierende
Betriebssystem Symbian für Mobilfunkgeräte bzw. Smartphones wurde
ursprünglich unter der Beteiligung mehrerer Mobilgerätehersteller
entwickelt. Mitte dieses Jahres kündigte Nokia an, die Symbian Ltd.
zu übernehmen und in eine eigene Foundation umzuwandeln. Die
Ausgründung einer eigenen Foundation orientiert sich damit am Modell
der Eclipse
Foundation, die nicht nur Inhaberin der entsprechenden Rechte an
der Software ist, sondern auch den weiteren Entwicklungsprozess
organisiert. Hierzu sind ausdrücklich IT-Unternehmen als Mitglieder
angesprochen, durch deren Beteiligung die weitere Entwicklung und der
Support koordiniert werden soll.
Der Schritt der Offenlegung ist vor
allem vor dem Hintergrund der Etablierung von quelloffenen
Softwareumgebungen für Mobilgeräte und Embedded Devices zu sehen,
die bisher maßgeblich von Plattformen wie OpenMoko,
Android
oder LiMo
vorangetrieben werden.
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Klage zum Verstoß gegen GPL in Frankreich (01.12.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Während in Deutschland insbespondere durch gpl-violations.org
und Harald Welte mehrere Gerichtsentscheidungen zur Durchsetzbarkeit
der GPL ergingen, lagen aus dem europäischen Ausland kaum Urteile zu
Open Source Software vor. Das kann sich jetzt ändern: In Paris wurde
vergangene Woche vor dem "Tribunal de Grande Instance de Paris" (TGI)
die wohl erste französische Klage erhoben, die die GPL betrifft.
Hintergrund:
Auch bei dieser Klage war Harald Welte beteiligt, und wie auch schon in
deutschen Fällen ging es um DSL-Router und u.a. die Software netfilter.
Beklagte ist der französiche Hersteller Free, der beim Vertrieb seiner
Freebox die Vorgaben der GPL nicht befolgte. Free berief sich darauf,
die Software lediglich an ihre "Abonnementen" zu vermieten.
Die drei Kläger verlangen neben Unterlassung der GPL-widrigen
Verbreitung auch Zahlung von einem Euro je vertriebener Freebox,
insgesamt rund 3,2 Million Euro. Davon entfallen 0,25 cent je Gerät auf
die Verletzung des droit moral,
der französischen Variante des Urheberpersönlichkeitsrechts. Daher wird
sich das TGI nicht nur mit den Verwertungsrechten, sondern auch mit dem
droit moral der Kläger auseinandersetzen müssen. Dies macht das Urteil
aus dem Land des droit d´auteur auch für den Geltungsbereich des insoweit ähnlichen deutschen Urheberrechtsgesetzes interessant.
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"Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen": Dissertation von Till Kreutzer veröffentlicht (17.11.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Seit dem 14.11.2008 ist die Dissertation von ifrOSS-Mitglied Dr. Till Kreutzer erhältlich.
Die Arbeit mit dem Titel "Das Modell des deutschen Urheberrechts und
Regelungsalternativen" beschäftigt sich grundlegend mit der Frage, ob
das heutige Urheberrecht den Anforderungen der Informations- oder
Wissensgesellschaft noch gerecht wird und ob und inwieweit
Änderungsbedarf besteht.
Hintergrund:
Das Urheberrecht ist in stetigem Wandel. Angesichts einer Vielzahl von
Urheberrechtsrichtlinien und deren Umsetzung ins deutsche Recht kann
den Gesetzgebern in der EU und in Deutschland seit Anbeginn des
"digitalen Zeitalters" in Bezug auf das Urheberrecht keine
Regelungsträgheit vorgeworfen werden. Dennoch: Nach der Untersuchung
von Till Kreutzer hat sich an den Grundstrukturen und -prinzipien
nichts geändert. Das Modell des deutschen Urheberrechts basiere nach
wie vor auf dem klassischen, rein individualrechtlichen
Regelungsansatz, der ganz vorrangig auf die Interessen des Urhebers
abstellt. Die Aufgabe des Urheberrechts liege nach diesem Ansatz allem
voran darin, die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers an
seinem Werk umfassend zu schützen, indem ihm ein weit reichendes
Ausschließlichkeitsrecht gewährt wird. Einschränkungen können dabei nur
in seltenen Ausnahmen und Sonderfällen vorgesehen werden.
In seiner Doktorarbeit untersucht Till Kreutzer, ob dieses und andere
Grundprinzipien des Urheberrechts heute noch zu interessengerechten und
praktikablen Lösungen führen. Anhand der "neuralgischen"
Regelungsaspekte Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer stellt er
dar, auf welchen Grundgedanken das deutsche Urheberrecht basiert,
welche rechtstheoretischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen
dahinterstehen und wie es sich entwickelt hat. Diese Entwicklung
vergleicht er mit der, vor allem technischen, Entwicklung der Umstände,
die das Urheberrecht regeln soll. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass
das Urheberrecht in der Wissensgesellschaft einen erheblichen
Funktionswandel erfährt. Aus einem Recht für Spezialisten sei ein Recht
geworden, das mehr oder weniger alle Bevölkerungsschichten betreffe.
Aufgrund der (digital-)technologischen Entwicklung sei es heute
annähernd jedem möglich, gleichzeitig Nutzer, Urheber, Produzent und
Distributor zu sein. Die durch diese Wissens- oder
Informationsgesellschaft produzierten Inhalte würden im Internet frei
zugänglich gemacht, getauscht, geremixed, kopiert. All dies
widerspreche jedoch den Grundgedanken und den Regeln des geltenden
Urheberrechts.
Angesichts dieser und anderer Faktoren statuiert Till Kreutzer
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Rechtstatsachen und den
urheberrechtlichen Regelungen. Er konzertiert in verschiedener Hinsicht
grundlegende Fehlentwicklungen (wie etwa beim Schutz von technischen
Maßnahmen oder bei den Schrankenbestimmungen) und zeigt auf, dass diese
zu dogmatischen und praktischen Defiziten geführt haben, deren
Auswirkungen zunehmend gravierend sein werden. In einem konzeptionellen
Teil formuliert Till Kreutzer einige Überlegungen zu einem alternativen
Regelungsmodell. Unter anderem spricht er sich dafür aus, dass der
Schutzansatz eines modernen Urheberrechts differenzierter ausgestaltet
werden und dabei zunehmend auch die Interessen der Nutzer in den Blick
nehmen müsse. Durch die herkömmliche, hierarchische Unterscheidung
zwischen starken Ausschließlichkeitsrechten (die die Interessen der
Rechteinhaber schützen) und einzelnen, auf Sonderfälle beschränkte
Schrankenbestimmungen (die die Interessen der Allgemeinheit sichern
sollen) sei eine Ungleichbehandlung der Interessen bereits strukturell
vorbestimmt. Dies sei jedenfalls in einer Gesellschaft, in der Urheber
meist gleichzeitig Nutzer sind und in der der Zugang zu und die
Nutzungsmöglichkeit von Inhalten Grundvoraussetzung für die Teilhabe
des Einzelnen, für den kulturellen Fortschritt und für Innovationen
ist, nicht mehr interessengerecht.
Das 528-seitige Buch kostet 98 Euro. Es kann ab sofort beim Nomos-Verlag (oder auch z.B. bei Amazon) vorbestellt
werden. Mit der Auslieferung ist nach Angaben des Verlags Ende November
zu rechnen. Wer eine Rezension schreiben möchte, kann sich an Meike Brönneke (die zuständige Mitarbeiterin beim Nomos-Verlag) oder direkt an Till Kreutzer wenden.
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GNU FDL 1.3 gestattet Relizenzierung von Wikipedia unter CC-BY-SA (10.11.2008)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
Die Free Software Foundation hat eine neue Version der GNU Free Documentation License
veröffentlicht. Die GNU FDL 1.3 wurde seit langem mit Spannung
erwartet, weil die ursprünglich für Softwaredokumentationen gedachte
Lizenz in den letzten Jahren durch ihren Einsatz für das freie
Weblexikon Wikipedia
erheblich an Bedeutung gewonnen, hier jedoch auch zu Problemen geführt
hat. Die GNU FDL war bislang inkompatibel mit den Creative
Commons-Lizenzen. Dies hat sich vor allem bei der Einbindung von
Inhalten von Wikimedia Commons
in Wikipedia als Hindernis erwiesen. In der Wikimedia Commons Datenbank
sind Bilder und andere zentral genutzte Inhalte für Wikipedia abgelegt,
und zwar vielfach unter Creative Commons-Lizenzen. Die gemeinsame
Verwendung dieser Inhalte mit den GNU FDL-Texten von Wikipedia war
rechtlich problematisch. Die neue GNU FDL dürfte dieses Problem lösen.
Hintergrund:
Die neue GNU FDL sieht in Ziffer 11 in kaum verklausulierter Form eine
Sonderbestimmung für Wikipedia vor. Wikipedia und jeder anderen
"Massive Multiauthor Collaboration Site" wird die Relizenzierung ihrer
GNU FDL Inhalte gestattet, sofern diese erstmals dort veröffentlicht
oder zumindest vor dem 01.11.2008 in das MMC integriert wurden und die
Neulizenzierung vor dem 01.08.2009 stattfindet. Als Lizenz für die
Relizenzierung wird allein die Creative Commons Lizenz Attribution-Share Alike 3.0
akzeptiert, wobei auch spätere Versionen der Lizenz genutzt werden
können. Entsprechend enthusiastisch äußern sich die Vertreter von
Creative Commons, etwa das Blog
von Lawrence Lessig, denn die nun zu erwartende Neuausrichtung der
Lizenzpolitik von Wikipedia wird den Creative Commons-Lizenzen einen
erheblichen Bedeutungszuwachs bescheren.
Weitere kleinere Änderungen gegenüber der GNU FDL 1.2 betreffen die "termination clause" in Ziffer 9, welche an Ziffer 8 der GNU GPL 3.0 angepasst wurde. Außerdem wurde eine Definition des Begriffs "publisher" in Ziffer 1 aufgenommen.
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US-Gericht schränkt Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und Software ein (03.11.2008)
Von: Dr. Till Kreutzer
Mit einem Grundsatzurteil
(pdf, ca. 488 kB) hat das US-amerikanische Bundesberufungsgericht, der
Court of Appeals for the Federal Circuit, die Möglichkeit,
Trivialpatente zum Beispiel auf Software und Geschäftsmethoden zu
erteilen, erheblich eingeschränkt. Das Urteil ist ein weiterer
bedeutender Meilenstein einer neueren Linie in der US-Rechtsprechung,
mit der der - in der Vergangenheit allzu großzügigen - Vergabepraxis
für Trivialpatente entgegengewirkt wird.
Hintergrund:
Bereits im Jahr 2007 hat sich der US Supreme Court in zwei Grundsatzurteilen
gegen die großzügige Haltung des Federal Circuit Court of Appeals
gegenüber Trivialpatenten gewendet. Hierdurch wurde eine Trendwende im
US-Patentwesen vorbestimmt. Seither wurde mit Spannung erwartet, welche
Auswirkungen das Rechtsprechung des höchsten US-Gerichts auf die
Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts haben würde.
An dem neuen Urteil zeigt sich nun, dass sich das Berufungsgericht die
vom Supreme Court ausgegebenen Leitlinien sehr zu Herzen genommen hat.
Zwar schließt der Federal Circuit Court of Appeals Patente auf
Geschäftsmethoden und Computerprogramme nicht vollständig aus. Die
Anforderungen an einen solchen Schutz wurden jedoch erheblich
verschärft. Das Gericht prüft die Patentierbarkeit des
streitgegenständlichen Verfahrens im Rahmen eines neu geschaffenen
zweistufigen Prüfungsschemas. Software oder Verfahren sind hiernach nur
dann patentfähig, wenn sie sich entweder auf eine spezielle Maschine
oder einen Apparat beziehen oder einen bestimmten Gegenstand in einen
anderen Zustand oder eine andere Sache transformieren.
Wie Heise-Online berichtet,
gehen US-Rechtsexperten davon aus, dass die neuen Anforderungen die
Möglichkeit, Trivialpatente - vor allem solche für simple
Geschäftsmethoden - weitgehend ausschließen. Denn diese hätten häufig
wenig oder gar keinen Bezug zu technischen Geräten oder gar
physikalischen Einfluss auf ihre Umgebung. In der Tat erscheinen die
vom Berufungsgericht neu geschaffenen Voraussetzungen im Vergleich zu
dessen alter Rechtsprechung erheblich restriktiver. Ende der neunziger
Jahre entschied das Gericht noch, dass Geschäftsideen immer schon dann
einem Monopolschutz zugänglich seien, wenn sie "konkret, fassbar und
nützlich" sind. Diese Entscheidungspraxis war nach den Urteilen des
Supreme Courts in 2007 freilich nicht mehr zu halten.
Unumstritten war das neue Urteil allerdings auch im erkennenden Senat
nicht. Abweichende Meinungen der Richter sprachen sich teils für einen
noch weitergehenden Ausschluss derartiger Patente, teils gegen derart
weite Einschränkungen der Patentierbarkeit aus. Letztlich ist wohl zu
erwarten, dass gegen das Urteil Revision eingelegt und erneut der
Supreme Court entscheiden wird.
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GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht (20.10.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Das Beratungsunternehmen Loohuis Consulting
aus den Niederlanden hat am 16. Oktober 2008 die erste Version ihres GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht. Das Handbuch erläutert, wie GPL-Verletzungen technisch nachgewiesen werden können.
Hintergrund:
Der Autor Armijn Hemel ist ein profunder Kenner im Bereich der Softwareanalyse und insbesondere für das Projekt gpl-violations.org
tätig, das GPL-Verletzungen weltweit verfolgt und bereits einige
Gerichtsentscheidungen gegen GPL-Verletzer erstritten hat (vgl. Nachricht vom 12.05.2008).
Nun wird erstmals eine detaillierte Anleitung öffentlich, die
Interessierten mit den entsprechenden technischen Kenntnissen eine
eigene Analyse von verdächtigen Produkten ermöglicht. Der Schwerpunkt
bildet dabei die Analyse von Embedded-Systemen, deren Firmware Linux
enthält.
Hemel weist dabei darauf hin, dass bei der Anwendung der
beschriebenen Techniken bzw. darüber hinausgehenden Analysen die
rechtlichen Grenzen zu beachten sind, die entsprechende Gesetze dem
Reengineering und der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen setzen.
Für Europa betrifft dies insbesondere das Dekompilierungsverbot aus der
Richtlinie 91/250/EWG.
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Wahlcomputer mit Schwierigkeiten bei der Addition (13.10.2008)
Von: Benjamin Roger
Das computergestützte System, das bei der kommenden US-Präsidentenwahl
in über 30 Staaten zum Einsatz kommen sollen, zählt die abgegebenen
Stimmen nicht korrekt zusammen. Aus dem Bundesstaat Ohio wurde bekannt gegeben, dass zahlreiche Stimmen bei der Übermittlung an den zentralen Server "verloren gehen".
Der Fall reiht sich ein in eine Serie von Pannen in verschienden
Staaten, die für Kontroversen sorgen und auch die Gerichte
beschäftigen. In Deutschland verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober über die Wahlprüfungsbeschwerde
von Dr. Ulrich Wiesner, vertreten durch ifrOSS-Mitglied Dr. Till Jaeger
und Prof. Dr. Ulrich Karpen aus Hamburg.
Die Kritik am Einsatz von Wahlcomputern stützt sich insbesondere auf
die mangelnde Transparenz: die genaue Funktionsweise der Software kann
nicht öffentlich überprüft werden, weil der Quellcode nicht zugänglich
ist (vgl. etwa Wahlprüfungsbeschwerde [pdf], S. 4).
Hintergrund:
Es ist nicht das erste Mal, dass Wahlcomputer Schwächen zeigen, die ihre Tauglichkeit in Frage stellen. Auch etwa in den Niederlanden und Frankreich (vgl. dazu die Nachricht vom 23.04.2007) traten Unregelmäßigkeiten auf. Doch in Ohio war kein Eingriff von außen nötig, wie etwa der "NEDAP-Hack"
in den Niederlanden: bei Vorwahlen im März fieln während der
Übermittlung der Stimmen aus den Wahlbüros an den zentralen Server
zahlreiche Voten unter den Teppich. Jennifer Brunner, Secretary of
State und damit die oberste Wahlleiterin, erklärte, sie habe sich beinahe übergeben müssen, als sie diese Ergebnisse sah.
Auch rechtliche Konsequenzen wurden gezogen - allerdings nicht die, die
manch einer erwartet hätte: der Staat Ohio hat den Hersteller der
Geräte, Premier Election Solutions, auf Schadensersatz verklagt.
Konflikte mit dem geltenden Wahlrecht aber scheint man kaum zu sehen:
die Geräte werden - nicht nur in Ohio - weiter zum Einsatz kommen.
Die Computer, gegen deren Einsatz sich die Wahlprüfungsbeschwerde vor
dem Bundesverfassungsgericht wendet, sind zwar von einem anderen Typ
als jene in Ohio. Gemeinsam ist den Systemen jedoch, dass der Quellcode
ihrer Software ein Geschäftsgeheimnis bleibt. Dies wird vielfach als
Verletzung des (verfassungsrechtlichen) Grundsatzes der Öffentlichkeit
der Wahl gerügt, weil eine Überprüfung des Wahlvorgangs für und durch
die Allgemeinheit nicht möglich ist. So gesehen ist die Angelegenheit
in Ohio noch glimpflich verlaufen: wesentlich schwerer wiegt die
Gefahr, dass Fehler auftreten und nicht entdeckt werden.
Der Einsatz von Software mit öffentlich zugänglichem Quellcode
- etwa Open Source - könnte diese Bedenken entschärfen, doch nur
teilweise. Er würde dem Publikum erlauben, Einsicht in den technischen
Prozess der Wahl zu nehmen. Allerdings besitzt dazu nur ein geringer
Teil der Wähler die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, und so wäre
die öffentliche Kontrolle - im Gegensatz zur Urnenwahl - auch hier nur
eine Expertenkontrolle. Diese, so die Verfasser der
Wahlprüfungsbeschwerde (S. 72), schaffe beim Wähler weniger Vertrauen
als eigene Kontrolle.
Ferner würde eine (allgemeine) Kontrolle der Software noch nicht
sicherstellen, dass jeder einzelne Wahlcomputer auch genau mit dieser
Software arbeitet und frei von Manipulationen ist.
Daher wenden sich die meisten Kritiker gegen computergestützte Wahlen
insgesamt und wollen an einer Wahl mit Stimmzetteln und öffentlicher
Auszählung festhalten. Nur so sei eine "für die Öffentlichkeit
nachvollziehbare Summenbildung" (Wahlprüfungsbeschwerde, S. 71)
möglich.
In Ohio jedenfalls scheint dieses - über Jahrhunderte hinweg
praktizierte - Form der Wahl in weite Ferne gerückt: Wahlleiterin
Brunner erklärte im Interview, die Wahl mit Stimmzetteln könne als
"Pilotprojekt" versucht werden.
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DVD-Kopiersoftware legal? (06.10.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Seit letztem Dienstag ist die Film-Kopiersoftware „RealDVD“ auf dem Markt. Die von RealNetworks
entwickelte Software entfernt den Kopierschutz (die
CSS-Verschlüsselung) und ermöglicht so das Kopieren von Filmen von DVDs
auf Computer. Im Unterschied zu sonstigen DVD-Kopierprogrammen kann der
Kopieinhaber jedoch nicht beliebig über seine Kopie verfügen, sondern
RealDVD fügt der Filmkopie eine eigene Verschlüsselung hinzu, welche
deren Vervielfältigung und damit auch deren Weitergabe verhindert.
Die
großen Filmstudios laufen dennoch Sturm gegen den Vertrieb der Software
und so hat die Motion Picture Association of America (MPAA)
im Namen mehrerer großer Hollywood-Studios (zB Walt Disney, Universal,
Warner Bros, Paramount, Fox und Viacom) Klage, sowie einen Antrag auf
Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen RealNetworks eingereicht.
Mit diesen Maßnahmen soll das Verbot des weiteren Vertriebs dieser
Software erzielt werden. Doch RealNetworks hatte zu diesem Zeitpunkt
ebenfalls bereits gerichtliche Schritte gesetzt und begehrt in der
seinerseits gegen die großen Hollywood-Studios und die DVD Copy Control
Association (DVD CCA) eingebrachten Klage die Feststellung, dass „RealDVD“ rechtskonform ist.
Hintergrund:
Zentraler Streitpunkt in den anhängigen Verfahren ist, ob RealNetworks
mit seiner Software “RealDVD” eine Kopierschutzmaßnahme umgeht oder
nicht. Bereits im Jahr 2007 war ein Gerichtsverfahren mit ähnlichem
Gegenstand abgeführt worden: Das Unternehmen „Kaleidescape“
hatte im März 2007 einen Rechtsstreit gegen die DVD CCA gewonnen, in
welchem es um die Zulässigkeit eines ähnlichen Kopierverfahrens ging,
an dessen Ende ebenfalls eine Verschlüsselung der Kopie stand. Das
angerufene US-Gericht hatte dieses Kopierverfahren als zulässig
erachtet, zumal es nicht gegen das License Agreement der DVD CCA für
den Kopierschutz Content Scramble System (CSS) verstoßen habe. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht (München) am 29.05.2007 (unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung
des finnischen Rechtsanwalts Mikko Välimäki) publiziert hat, hatte auch
bereits ein finnisches Gericht über die Umgehung von
CSS-Verschlüsselungen zu entscheiden und sprach damals aus, dass
CSS-Verschlüsselungen überhaupt keine wirksamen technischen Maßnahmen
darstellen. Begründet wurde dies damit, dass seit 1999 Software im
Internet kostenfrei zu erhalten gewesen sei, um CSS zu umgehen und
entsprechende Software mittlerweile auf Computern vorinstalliert
angeboten werde. Von Relevanz ist dies insofern, als auch nach dem
Digital Millennium Copyright Act (DMCA, § 1201)
nur die Umgehung „wirksamer technischer Maßnahmen“ verboten ist. Auch
dies könnte ein durchaus relevanter juristischer Aspekt in den nun
anhängigen Verfahren werden.
Zwischenzeitlich wurde bekannt,
dass das mit den RealDVD-Streitigkeiten befasste Gericht tatsächlich
ein einstweiliges Verkaufsverbot für RealDVD ausgesprochen hat – dieses
gilt nach derzeitigem Stand jedoch nur bis heute, Dienstag, um dem
Gericht Zeit zu geben die Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Indizwirkung
hat diese Einstweilige Verfügung aufgrund der kurzen Dauer noch keine.
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Ärger um Google Street View (29.09.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Bereits seit etlichen Monaten sorgt in einigen deutschen Städten ein
schwarzer Opel Astra mit einem merkwürdigen Dachaufbau für Verwunderung
bei Passanten, die ihn betrachten. Nicht weniger spannend ist die
juristische Betrachtung dieses Fahrzeugs, da es seinerseits die
Passanten und die Umgebung betrachtet: Es handelt sich sich um ein
nicht mehr ganz neues Projekt von Google. Nach dem Erfolg von Google
Maps, bei dem Satellitenfotos die Erde, Städte und einzelne Straßen aus
der Vogelperspektive zeigen, präsentiert "Google Street View" Straßen
und Häuserzeilen aus horizontalem Blickwinkel. So soll man über Google
einen direkten Eindruck von Straßen und deren Umgebung bekommen können
- was zur Sorge führt, auch Einbrecher oder allzu Neugierige könnten
den eigenen Vorgarten auskundschaften oder vielleicht sogar das Gesicht
eines Besuchers erkennen.
Hintergrund:
So hatte der Spiegel schon im Juni über das "Paradies der Gaffer und Spanner" geschrieben. Doch in der Gemeinde Molfsee bei Kiel regt nun sich Widerstand gehen die Aufnahmen, wie die Lübecker Nachrichten
am Wochenende berichteten. Allerdings scheint das Vorgehen von Google
nur schwer in juristische Verbotskategorien zu passen: Urheberrechtlich
ist das Abbilden der Häuserfronten gestattet, auch wenn die Fassade
oder die architektonische Gestaltung des Gebäudes urheberrechtlich
geschützt ist. Hierfür gibt es einen eigenen Paragrafen im
Urheberechtsgesetz, der dies für die von der Straße aus mögliche
Einsicht regelt. Datenschutzrechtlich sieht Marit Hansen, die
stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein derzeit keine klare Handhabe
gegen das Vorgehen von Google. Auch der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz, Peter Schaar, hatte bereits gesetzliche Grenzen der
google'schen Stadtfotografie gefordert.
Die Gemeinde Molfsee geht nun einen anderen rechtlichen Weg: Sie greift
zum Schwert des Straßenrechts. Denn - so die Behörde - das Durchfahren
der Straßen mit dem Google-Fahrzeug gehe über den normalen
Straßengebrauch hinaus, weshalb Google hierfür eine
Sondernutzungsgenehmigung benötige. Dies bedeute aber allenfalls, dass
das Befahren der Straßen mit dem Kamerawagen illegal wäre, ändert aber
nichts an der Verwertbarkeit der dabei aufgenommenen Bilder. Und: Mit
welchen straßenrechtlichen Argumenten wird Molfsee reagieren, wenn
Google einen entsprechenden Antrag stellen würde? Einen solchen Antrag,
so berichten die Lübecker Nachrichten, will die Gemeinde auf jeden Fall
ablehen.
Mozilla zieht EULA unter Linux zurück (22.09.2008)
Von: Benjamin Roger
Die Mozilla Foundation hat angekündigt,
auf ein "End User License Agreement" (EULA) unter Linux zu verzichten.
Ein solches EULA, welches der Nutzer bei der Installation oder beim
ersten Starten der Software bestätigen muss, wird häufig verwendet, um
die Nutzungsrechte (weiter) einzuschränken. Vornehmlich aus diesem
Grund war die Entscheidung von Mozilla, EULAs auch bei den
Linux-Versionen einzusetzen, bei den Distributoren auf heftige Kritik
gestoßen.
Rechtlich ist ohnehin sehr zweifelhaft, ob solche nachträglich
gestellten Vertragsbedingungen wirksam werden.
Hintergrund:
Die geplante Version 3.0.2 von Firefox für
Linux sollte ein EULA beinhalten, wie es die Varianten für Windows oder
Mac OS tun. Mozilla wollte damit vor allem auf die Nutzungsbedingungen
für zusätzliche Online-Dienste (insb. eine schwarze Liste
"gefährlicher" Webseiten) hinweisen.
Linux-Entwickler, vor allem von Ubuntu und Red Hat (Fedora, s. Blog,
16.09.2008), kritisierten dieses Vorgehen. Sie störten sich daran, dass
das Programm damit seine Lizenz (die Mozilla Public License), die zwar
als Open Source anerkannt, aber eben von der Linux-typischen GNU GPL
verschieden, dem Nutzer "aufdränge". Vor allem aber sei ein solches
Vorgehen der Linux-Welt fremd, und könne das EULA Klauseln enthalten,
welche den Open Source-Kriterien nicht genügen.
Es wurde auch erwogen, Mozilla-Produkte nur in eigens modifizierten
Versionen - ohne EULA - in die Distributionen aufzunehmen; dabei hätten
aus markenrechtlichen Gründen die Namen abgeändert werden müssen (wie
seinerzeit bei Debian, wo aus Firefox "Iceweasel" wurde).
Daraufhin räumte Mozilla einen Fehler ein und revidierte die Entscheidung: alles "EULA-ähnliche" sei "verwirrend" ("disturbing"). Statt dessen weist nun eine Webseite beim ersten Start (dezent) auf die Nutzungsbedingungen hin.
In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall die Frage auf, welche Bedeutung
einem EULA überhaupt zukommt. Es entspricht der weit überwiegenden
Meinung unter Juristen in Deutschland, dass solche Bedingungen, die
nach Übertragung der Software gestellt werden, ohnehin nicht
Vertragsbestandteil werden (vgl. hierzu irights: Fragwürdige Software-Lizenzen, unter "Shrink-Wrap- und Click-Wrap-Lizenzen", sowie GPL-Kommentar,
S.7). Denn der Anwender, der ein EULA "akzeptiert", wird dies in der
Regel nur tun, um die Software bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dazu
aber ist er mit dem Erwerb der Software (sei es durch Kauf eines
Datenträgers oder Download aus dem Internet, dazu GPL-Kommentar S. 140)
ohnehin von Gesetzes wegen (§ 69d
UrhG) berechtigt. Deshalb kann das für den Nutzer zwingende
"Akzeptieren" des EULA kaum als Zustimmung zu weiteren
(einschränkenden) Vertragsklauseln gewertet werden. Eine Klärung dieser
Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung steht allerdings noch
aus.
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Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“ vom 26. bis 28. September 2008 in Dortmund (15.09.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Was für ein
Urheberrecht braucht kreative Arbeit? Wer bezahlt Kreativität? Wer
vertritt die Interessen der Kulturarbeiter im 21. Jahrhundert? Werden
wir in Zukunft eine “Remix Culture" sein,- also eine Gesellschaft, die
die Entstehung abgeleiteter Werke erlaubt und fördert - oder werden wir
in einer “Permission Culture" (“Erlaubniskultur") leben, in der jede
aneignende Bezugnahme einer expliziten Erlaubnis des Rechteinhabers
bedarf? Und kann man von einer Demokratisierung der Anteilnahme an
Kunst durch ihre technische Reproduzierbarkeit sprechen?
Diese
und weitere Fragen zum Verhältnis zwischen kreativer Arbeit,
Urheberrecht und Technik bilden den Gegenstand der Tagung „Kreative
Arbeit und Urheberrecht“, welche vom 26. bis 28.09.2008 in der PHOENIX
Halle Dortmund stattfindet (Tagungsprogramm).
Hintergrund:
Die Tagung findet im Rahmen des Projekts„Arbeit 2.0 – Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt“statt. In diesem Projekt untersucht iRights.info im Laufe des Jahres 2008 gemeinsam mit dem Hartware MedienKunstVerein
das Verhältnis zwischen kreativer Arbeit, Urheberrecht und Technik. Die
Kernfragen, welche sich aus der Untersuchung ergeben, werden auf der
nun stattfindenden Tagung zur Diskussion gestellt.
Einen
weiteren Höhepunkt des Projekts „Arbeit 2.0 – Urheberrecht und
kreatives Schaffen in der digitalen Welt“ bildet die Ausstellung PHOENIX Halle
Dortmund zu sehen ist. Die Ausstellung versammelt internationale
Positionen zum Themenkomplex „Appropriation, Detournement und Remixing
im Zeitalter digitaler Medien“ und kann auch im Rahmen der Tagung mit
einer Führung besucht werden.
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Google veröffentlicht Webbrowser Chrome unter BSD-Lizenz (08.09.2008)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
Der Suchmaschinengigant Google hat mit einem Paukenschlag den
angrenzenden Markt für Webbrowser betreten. Die Quelltexte von Chrome
werden unter einer einfachen BSD-Lizenz
unter dem Namen „Chromium“ freigegeben. Dem Open Source-Modell
widersprechende Bedingungen in den EULAs, welche Google für die
Verbreitung von Chrome benutzt, wurden zwischenzeitlich gestrichen.
Hintergrund:
In den zunächst
veröffentlichten Bedinungen hatte es geheißen: "10.2 Es ist Ihnen nicht
gestattet, den Quellcode der Software oder Teile davon zu kopieren, zu
verändern, darauf basierende Werke zu erstellen, ihn
zurückzuentwickeln, zurückzuassemblieren oder auf andere Weise zu
extrahieren." Dieser Passus ist aber mittlerweile gestrichen worden,
zudem heißt es in den nunmehr genutzen EULAs
ausdrücklich, dass die maßgeblichen Open Source Bedingungen vorrangig
sind: "Wenn Sie Software-Entwickler sind und Google Chrome
weiterentwickeln möchten, müssen Sie hinsichtlich der Open
Source-Komponenten von Google Chrome diejenigen Nutzungsbeschränkungen
beachten, die sich aus den speziellen Open
Source-Softwarelizenzbedingungen ergeben. Hinsichtlich der Open
Source-Komponenten gehen die speziellen Open
Source–Softwarelizenzbedingungen diesen Nutzungsbedingungen vor. Die
speziellen Open Source–Softwarelizenzbedingungen sind unter [URL]
abrufbar."
Interessant ist die Frage, warum sich Google zur Freigabe des Codes nach Open Source Bedingungen entschieden hat. Das
Argument,
man habe selbst stark von anderen freien Programmen profitiert und
wolle nun etwas zurückgeben, trifft sicherlich nur die halbe Wahrheit,
auch wenn in Chrome einige vorbestehende Open Source-Komponenten
mitverbreitet werden. Entscheidend dürfte vielmehr der Gesichtspunkt
gewesen sein, dass die Internetwerbung via Adwords und anderer
Techniken als Kerngeschäft von Google stark von der Leistungsfähigkeit
der heute und künftig verwendeten Browsertechnologie abhängt. Weil der
Marktführer Microsoft Internet Explorer nach wie vor mit dem
Windows-Betriebssystem verschenkt wird, dürften herkömmliche,
proprietäre Entwicklungs- und Lizenzmodelle von vornherein zum
Scheitern verurteilt sein. Google setzt für die Fortentwicklung der
Technologie deswegen auf das dezentrale Entwicklungsmodell Open Source.
Das vitale Interesse von Google an freier Browsertechnologie kommt
keineswegs überraschend. Google hat bereits in den letzten Jahren die
Mozilla-Foundation fast vollständig finanziert hat und die Vereinbarungen gerade um weitere 3 Jahre verlängert.
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FOSSology und IT-Governance oder: Wie finde ich Lizenzinformationen? (01.09.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Die neue Version des Softwaretools FOSSology
ist in der Lage, die Lizenzhinweise aus Open Source Code zu extrahieren
und zu analysieren. Bei komplexen Programmen mit einer Vielzahl
verschiedener Bestandteile unter abweichenden Lizenzbedingungen soll so
einfacher die Basis für ein Lizenzmanagement bei Nutzern und Anwendern
geschaffen werden. FOSSology wird unter der GNU General Public License,
Version2, lizenziert.
Hintergrund:
Die GNU/Linux-Distribution von Debian enthält mehr als 20.000
Softwarepakete mit etwa 300.000 Lizenzhinweisen. Da ist es naturgemäß
schwierig, einen Überblick zu behalten, um die Lizenzkompatibilität zu
überprüfen und die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten. HP hat
daher zunächst für den Eigenbedarf ein Softwaretool entwickelt, das die
Lizenzhinweise automatisiert auswertet. Das Whitepaper des Projekts FOSSBazaar,
das von Coverity, Google, Novell, Olliance Group, OpenLogic, DLA Piper,
SourceForge und HP getragen wird und als eine Arbeitsgruppe der Linux
Foundation fungiert, beschreibt dabei die Gründe für die Notwendigkeit
eines solchen Tools und seine Funktionsweise im Detail.
FOSSology kann dabei bis zu 300 Lizenztexte abgleichen und dabei auch
Abweichungen von der Ursprungslizenz aufzeigen. Weitere
Analysemöglichkeiten basieren auf der Symbolic Alignment Matrix
(bSAM), die der Analyse von Proteinen entstammt. Letztlich dient die
Analyse der Lizenzhinweise und Lizenztexte zweierlei: Wer Freie
Software in seinen eigenen Softwarelösungen verwenden will, muss sich
darüber im Klaren sein, welche Lizenzbestimmungen anwendbar sind und ob
diese zueinander kompatibel sind, d.h. ob insbesondere bei
Copyleft-Lizenzen die Widerspruchsfreiheit der Lizenzpflichten gegeben
ist. Im Hinblick auf die Tendenz von Entwicklern, neue oder abgeänderte
Standardlizenzen zu verwenden oder gar Lizentexte zu kombinieren (sog.
"Frankenstein Licenses"), geht bei komplexen Softwarepakten daher
leicht der Überblick verloren. Um hier lizenzkonform zu agieren, können
Tools wie FOSSology eine wertvolle Hilfe leisten, auch wenn die
Auswertung letztlich immer noch von Menschenhand erfolgen muss.
FOSSology ist damit eine Open Source-Konkurrenz für Anbieter wie Black Duck
Software und Palamida,
die bereits auf dem Gebiet der Open Source Governance Dienstleistungen
und Software anbieten, die das Lizenzmanagement erleichtern sollen.
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Praxis-Leitfaden des SFLC zur GPL-Compliance (25.08.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Das zum Umfeld der Free Software Foundation zählende Software Freedom Law Center
hat einen Praxis-Leitfaden zur Compliance mit den Anforderungen der GPL
herausgegeben: A Practical Guide to GPL Compliance. Der Mitautor
Bradley M. Kuhn hatte bereits auf der Linux Word Anfang August eine
Session zum Thema "A Guide to GPL Compliance for Software Engineers and Managers" geleitet. Das 15-seitige pdf-Dokument kann auf den Seiten des SFLC heruntergeladen werden.
Hintergrund:
Einleitend - und zur Freude weiter Teile der deutschen Leser - weist das SFLC darauf hin, dass 2004 www.gpl-violations.org
und namentlich Harald Welte einen "more organized public enformcement
approach" vornahmen als die FSF, die damals noch mit dem GPL Compliance
Lab operierte. Das SFLC resümiert auf Basis der von ihr verfolgten
Fälle, dass die meisten Verletzungen auf wenige leicht vermeidbare
Fehler zurückzuführen sind: Zuwenig Aufmerksamkeit bei dem Zukauf von
Software ("upstream software"), Fehlinterpretationen von Klauseln der
GPL, und schlechte Abstimmung zwischen Entwicklern und ihrem
Management.
Das Kapitel "Details of Compliant Distribution" besteht aus
einer ausführlichen Erläuterung der Bedingungen der GPL zur Verbreitung
von Binaries (Sec. 3 GPLv2 bzw. Sec. 6 GPLv3), wobei auch auf die
Unterschiede zwischen GPLv2 und GPLv3 eingegangen wird. Die
Möglichkeit, mit dem Binary den zugehörigen Source Code auszuliefern,
wird als Königsweg für die meisten Fälle beschrieben. Beim Angebot, den
Source Code auf Anfrage jedermann zuzusenden, wird zu Recht auf den
Aufwand des Bereithaltens von diversen Programmen und Versionen
hingewiesen. Die Regelung der Selbstkosten, die der Distributor für das
Kopieren und Versenden verlangen kann und die in der deutschen
Literatur häufig falsch dargestellt oder mit dem Entgelt verwechselt
wurde, das für den originären Verkauf eines Datenträgers mit Source
Code verlangt werden kann, wird ausführlich und treffend dargestellt.
Auch wird auf die neue Möglichkeit der nachträglichen
Internet-Distribution des Source Codes eingegangen, wenn originär
Binaries vertrieben wurden (Sec. 6 (d) in GPLv3).
Auf die rechtlich interessanten Unterschiede betreffend der
automatischen Vertragsbeendigung bei Vertragsverletzung sowie das neue
"automatic reinstatement" in Sec. 8 GPLv3 wird ebenfalls eingegangen.
Dies ist in Deutschland freilich nur relevent, wenn man diese
Kündigungsregelung im Lichte des AGB-Rechts (und einer eventuellen
dinglichen Wirkung) als wirksam ansieht, was fraglich ist.
Diese rechtlichen Themen sollen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Paper seinem Namen voll gerecht wird und einen Praxis-Leitfaden
darstellt. Es lebt von Bezügen zur Praxis und gibt reichlich Tipps
insbesondere zum Lizenz- und Softwareerstellungsmanagement. Immer
wieder muss dem SFLC aufgefallen sein, dass es zwischen Entwicklern,
zugekaufter Software und dem (Lizenz-)management Defizite in der
Kommunikation der Anforderungen gab. Dies gilt auch für das Kapitel
"When The Letter Comes", das einen Leitfaden im Falle einer
Unterlassungsauforderung beinhaltet und sehr US-amerikanisch geraten
ist.
Der "Practical Guide to GPL Compliance" bietet eine nicht nur für
Juristen gut verständliche Darstellung der Erfahrungen und der Sicht
von FSLC und FSF auf typische GPL-Verletzungen und ihre Vermeidung und
ist damit eine schöne Ergänzung für jede opensourcerechtliche
Hausbibliothek.
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Jacobsen v. Katzer: US-Berufungsgericht erklärt Artistic License für bindend (18.08.2008)
Von: Prof. Dr. Axel Metzger
In die gerichtliche
Durchsetzung von Open Source-Lizenzen in den USA kommt Schwung. Der
United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington
D.C., eigentlich Berufungsgericht für Patentverfahren, hat in der
Rechtssache Jacobsen v. Katzer durch Urteil vom 13.08.2008 die Bedingungen der
Artistic License Version 1
für rechtlich verbindlich erklärt. Verstöße gegen die Bedingungen der
Lizenz seien zugleich Urheberrechtsverletzungen und nicht nur Verstöße
gegen Vertragsklauseln.
Hintergrund:
Während sich die deutschen Gerichte schon
mehrfach mit der Durchsetzbarkeit von freien Softwarelizenzen zu
befassen hatten, setzen Projekte und Organisationen in den USA bislang
zumeist auf das außergerichtliche „Enforcement“ der GPL und der anderen
Lizenzen. Dies hat den Vorteil der niedrigen Kosten für die
Beteiligten. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es allerdings
wünschenswert, die gerichtliche Bestätigung der zentralen Lizenzen in
der Hand zu halten. Die Entscheidung Jacobsen v. Katzer liefert hier
nun einen wichtigen Baustein - jedenfalls für die Beurteilung der
Artistic License. Diese ist vor allem von Bedeutung, weil sie für Perl
und viele Perl-Module benutzt wird. Gegenstand der gerichtlichen
Durchsetzung waren - wie auch in den bisherigen deutschen Fällen - die
kleinen Pflichten aus OSS-Lizenzen, die Nennung der Urheber, die
Aufnahme einer "copyright notice", Hinweise auf die vorgenommenen
Änderung etc., nicht aber die (eingeschränkte) Copyleft-Klausel in
Ziffer 3 a) der Lizenz.
Interessant an der Entscheidung ist, dass sie die Frage der
vertraglichen Wirksamkeit der Lizenz stillschweigend voraussetzt. Die
Bindung der Beklagten an die Lizenzbedingungen wird ohne Weiteres
angenommen und wurde offenbar auch nicht bestritten. Das Gericht
interessiert sich dementsprechend vor allem für die Folgen von
Verstößen gegen die Lizenzbestimmungen. À propos Vertrag: auch wenn die
Verhältnisse zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer nicht explizit als
Vertrag bezeichnet werden, wendet das Gericht doch vertragsrechtliche
Prinzipien auf die Lizenz an, insbesondere bei der Auslegung der
Lizenzbestimmungen.
In der Berufungsinstanz ging es im Kern um die Frage, ob es sich bei
den Bestimmungen der Artistic License um bloß vertragsrechtliche
„covenants“ handelt, mit der Folge, dass ein Verstoß nur zu einer
Vertragsverletzung führt, oder ob es sich um Bedingungen („conditions“)
der Lizenzerteilung selbst handelt, so dass ein Verstoß zu einer
Urheberrechtsverletzung führt. Das Gericht schloss sich hier der
Auffassung der Kläger an. Die Lizenz lasse klar erkennen, dass die
Lizenz insoweit bedingt erteilt worden sei. Verstöße gegen die
Lizenzbestimmungen verletzten zugleich das Urheberrecht des
Lizenzgebers.
Neben den harten juristischen Fakten ist die Entscheidung auch deswegen
lesenwert, weil sich die Richter erstaunlich aufgeschlossen für das
Lizenzmodell Open Source insgesamt zeigten: „Open source licensing has
become a widely used method of creative collaboration that serves to
advance the arts and sciences in a manner and at a pace that few could
have imagined just a few decades ago.“ Die Idee vom geistigen Eigentum
als Mittel zur Förderung der Wissenschaft und Künste ist gut bekannt -
aus Artikel 8 der US-Verfassung.
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EU veröffentlicht Grünbuch zur "Knowledge Economy" (11.08.2008)
Von: Dr. Till Kreutzer
"Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft" ist ein neues Grünbuch
(pdf, ca. 100 kB) der EU (Drucksache KOM(2008) 466/3) überschrieben.
Das Papier widmet sich den Auswirkungen des Urheberrechts auf die
"wissensbestimmte Gesellschaft" wie "knowledge economy" an einer Stelle
des Grünbuchs auf deutsch übersetzt wird bzw. die "wissensbestimmte
Wirtschaft" (!) wie es an anderer Stelle der Übersetzung heißt. Die
Veröffentlichung des Grünbuchs soll den Auftakt einer öffentlichen
Konsultation über urheberrechtliche Ausnahmen für Bibliotheken und
Archive, behinderte Menschen, Unterrichts- und Forschungszwecke und
nutzergenerierte Inhalte bilden. Auf diesem Wege soll eruiert werden,
ob und inwieweit der in der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/RG)
abschließend formulierte Katalog von urheberrechtlichen
Schrankenbestimmungen den Anforderungen der Wissensgesellschaft gerecht
wird.
Hintergrund:
Die Einleitung des Grünbuchs beginnt viel
versprechend, scheint sie doch von der Einsicht geprägt zu sein, dass
die InfoSoc-Richtlinie zwar zu einer Harmonisierung und Ausweitung der
Urheberrechte, nicht aber zu einer entsprechenden Entwicklung der
Schrankenbestimmungen geführt hat. Mit anderen Worten: Dass dies dazu
führt, dass Schutzrechten und Nutzungsfreiheiten auseinanderdriften und
es zu weiter gehenden Ungleichgewichten im urheberrechtlichen
Interessensausgleich führt, scheint nunmehr auch von der EU erkannt
worden zu sein. Dies würde erklären, warum die durch die
InfoSoc-Richtlinie erst im Jahr 2001 gewählten Instrumente schon jetzt
auf den Prüfstand gestellt werden. Auf Seite 5 des Grünbuchs heißt es
etwa: "Durch die Richtlinie wurde das Recht der Urheber auf
Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe und Verbreitung harmonisiert.
Da diese Harmonisierung in erster Linie darauf abzielte, für die
Rechteinhaber einen hohen Schutz zu gewährleisten, wurden die
ausschließlichen Rechte äußerst weit gefasst. ... Die Richtlinie hat
nicht nur die ausschließlichen Rechte an die Welt des Internet
angepasst, sondern auch eine erschöpfende Liste von Ausnahmen vom
Urheberrechtschutz eingeführt, obgleich hierzu keine internationale
Verpflichtung bestand. Diese Ausnahmenliste zielt offenbar in erster
Linie darauf ab, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, neue Ausnahmen
einzuführen oder bestehende über das nach der Richtlinie zulässige Maß
hinaus auszuweiten, zu beschränken." Nüchtern stellen die Verfasser des
Grünbuchs weiter fest (Seite 4 am Ende), dass der Umstand, dass die
Ausnahmen - anders als die Schutzrechte - in der Richtlinie nicht
verbindlich vorgegeben waren, dazu geführt hat, dass die
Mitgliedstaaten sie "wenn sie sie überhaupt in nationales Recht
übernommen haben, oftmals enger gefasst [haben] als in der Richtlinie
[vorgesehen]." Bekanntlich wurde diese Regelungstechnik - da derartige
Folgen zu erwarten waren - von vornherein als zu verwerterfreundlich
weithin kritisiert. Die Auswirkungen sollen nun, bezogen auf bestimmte,
für die Wissensgesellschaft besonders bedeutsame, Bereiche überprüft
werden.
Die Problemlage in Bezug auf Bibliotheken und Archive wird wie folgt
beschrieben: Einerseits wachse das Bedürfnis solcher Institutionen,
Bestände nicht nur zu erhalten, sondern auch (online) verfügbar zu
machen. Andererseits sieht der abschließend formulierte
Schrankenkatalog des europäischen Urheberrechts nur sehr eng begrenzte
Ausnahmen für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
von Werken durch die Wissensvermittlungseinrichtungen vor. Eine
Schrankenbestimmung etwa, die den Bibliotheken erlauben würde, ihre
Bestände online bereit zu stellen, gibt es bislang nicht. Umso weniger
erlauben die EU-rechtlichen Bestimmungen derartige Ausnahmeregelungen
für (teilweise) kommerzielle Projekte wie zum Beispiel die Google Book
Search. Ebenso wenig gibt es bislang eine gemeinschaftsweite Lösung für
die Problematik der "verwaisten Werke". Dies führt dazu, dass Werke aus
den Beständen von Archiven und Museen massenhaft nicht mehr genutzt
werden können, weil sie zwar noch geschützt, ihre Rechtsinhaber jedoch
nicht mehr auffindbar sind.
Auch die berechtigten Interessen von behinderten Menschen sollen erneut
auf den Prüfstand gestellt werden. Sie haben vor allem das Problem,
Werke in ein für sie wahrnehmbares Format zu übertragen (etwa in
Braille-Schrift, Hörbücher oder Ähnliches). Zwar gestattet die
InfoSoc-Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Schrankenregelung
aufzunehmen, nach der es erlaubt ist, Werke für derartige Zwecke zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Alle Mitgliedsstaaten haben - so das Grünbuch - von dieser Möglichkeit
auch in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht (so auch Deutschland
durch Einführung des § 45a UrhG). Allerdings ist die Umwandlung in
behindertengerechte Formate nach wie vor meist mit großem Aufwand
verbunden, der unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die
Rechteinhaber keinerlei Pflichten treffen, ihre Werke in bestimmten
Formaten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, dass die
Datenbank-Richtlinie keine Ausnahme für behinderte Menschen vorsieht,
was die Gefahr birgt, dass "die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der
Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme durch Berufung auf den
Datenbankschutz mit dem Argument ausgehebelt werden könnte, ein
bestimmtes literarisches Werk sei gleichzeitig als Datenbank
geschützt." (siehe Seite 14 des Grünbuchs).
Als weiteren großen Komplex spricht das Grünbuch die
Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken an.
Lehrkräfte und Studierende seien auf digitale Inhalte angewiesen, die
Informationsbeschaffung und -vermittlung in Lehre und Forschung gründe
heute in weiten Teilen auf Online-Inhalten. Es bestehe allerdings die
Gefahr, "dass gegen das Urheberrecht verstoßen wird, wenn
Digitalisierung und/oder Zurverfügungstellung von Kopien von
Forschungs- und Studienmaterialien unter das Urheberrecht fallen." Das
europäische Urheberrecht erlaube diesbezüglich derzeit lediglich die
Nutzung von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke
der wissenschaftlichen Forschung (so Artikel 5 Absatz 3a der RL
2001/29/EG. Auf Basis dieser Vorgabe wurde in Deutschland der § 52a
UrhG eingeführt). Indes: "Diese Ausnahme wurde häufig eng ausgelegt und
schließt Fernlernen oder internetgestütztes Lernen zu Hause aus. Auch
gilt sie häufig nur für die Vervielfältigung von Auszügen, nicht aber
des gesamten Forschungsmaterials. Einige Mitgliedstaaten haben zwar
eine Ausnahme für Unterrichtszwecke, aber keine für Forschungszwecke
vorgesehen." resümiert das Grünbuch. Problematisch erscheint zudem
erneut, dass die Mitgliedstaaten (sofern sie von dieser Möglichkeit
überhaupt Gebraucht gemacht haben) sehr unterschiedliche Regelungen mit
zum Teil sehr restriktivem Anwendungsbereich implementiert haben (siehe
im Grünbuch Seite 16-17). So erstreckt sich die Gestattung in einigen
Ländern nicht einmal auf Online-Angebote, sondern erfasst nur
Vervielfältigungen (was Fernlehre unter Einsatz geschützter Werke
unmöglich macht).
Auf großes Interesse dürften schließlich auch die Ausführungen
des Grünbuchs über nutzergenerierte Inhalte stoßen. Die Verfasser des
Grünbuchs statuieren zunächst, dass es derzeit im europäischen
Urheberrecht keine Regelung gebe, "die es erlauben würde, bestehende,
urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder
abgeleiteter Werke zu nutzen." "Die Verpflichtung, sich vor der
Veröffentlichung von Adaptionen erst der Rechte des zugrunde liegenden
Werks zu versichern, kann als Innovationshindernis angesehen werden, da
sie der Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege steht."
wird das Problem im Anschluss umrissen, gleichzeitig aber klargestellt,
dass eine etwaige Ausnahmeregel verhindern müsse, dass den
wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber geschadet würde. Eine
derartige Regelung (man könnte sie als Sampling-Schranke bezeichnen)
sei konkret zu fassen und auf bestimmte Nutzungshandlungen zu
beschränken.
Fazit
Die Ausführungen klingen - im Hinblick auf
die dringend notwendige Kurskorrektur der Urheberrechtsentwicklung -
zunächst einmal viel versprechend. Unverständlich ist angesichts der
zum Teil doch sehr selbstkritisch anmutenden Formulierungen des
Grünbuchs jedoch, dass das Thema Schutz technischer Maßnahmen und
Schrankenbestimmungen mit keinem Wort angesprochen wird. Denn es nützt
wenig, neue Nutzungsfreiheiten zu schaffen oder alte auszuweiten, wenn
es bei dem jetzigen System bleibt, nach dem die Rechteinhaber durch
Verwendung von Kopierschutz- oder DRM-Systemen auf ihre (vor allem
online bereitgestellten) beliebig steuern können, ob von
Nutzungsfreiheiten überhaupt Gebrauch gemacht werden kann und darf.
Dennoch: Wer sich für den Erhalt oder besser: die Neuorganisation des
urheberrechtlichen Interessenausgleichs stark machen will, sollte zu
den im Grünbuch gestellten Fragen bis zum 30.11.2008 Stellung nehmen.
Solche Gelegenheiten ergeben sich selten.
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OLG München erklärt den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen für rechtswidrig (05.08.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2008 (Az. 6 U 2759/07) eine Entscheidung des LG München (Az. 7 O 7061/06)
bestätigt, wonach es nicht zulässig ist, „gebrauchte“ Softwarelizenzen
weiterzuverkaufen und die Lizenzkäufer zum Download der aktuellen
Softwareversion von der Homepage der Inhaberin der Rechte an der
Software zu veranlassen.
Hintergrund:
Das beklagte Unternehmen UsedSoft GmbH
handelt mit sogenannten „gebrauchten Lizenzen“. Darunter ist zu
verstehen, dass eine von einem Lizenzinhaber (Softwarebesitzer) nicht
mehr benötigte Softwarelizenz gekauft und an jemand anderen
weiterverkauft wird. Im konkreten Fall veranlasste die Beklagte ihre
Lizenzkäufer, die aktuelle Version der Software nach dem Lizenzkauf von
der Homepage der Klägerin herunterzuladen, soweit diese nicht bereits
im Besitz der (aktuellen Version der) Software waren. Die Klägerin, als
Rechteinhaberin an der Software, vertrat die Auffassung, das von der
Beklagten praktizierte Angebot von "gebrauchten" Lizenzen verletze ihre
ausschließlichen Rechte.
Diese Rechtsauffassung wurde sowohl vom
Landgericht München I als auch vom OLG München mit folgender
Argumentation bestätigt: Nach § 69 c Nr. 1 UrhG sei die dauerhafte oder
vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem
Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasse ihre Kunden im
Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells, die aktuelle Version
der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin
herunterzuladen. Dies stelle eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene
Vervielfältigung dar, zumal zum einen auf dem Server des Kunden und zum
anderen im Arbeitsspeicher dessen Rechners eine rechtsrelevante
Vervielfältigung entstehe.
Eine rechtliche Basis für diese
Vorgänge sahen die Gerichte nicht gegeben: Weder könnte sich die
Beklagte gebrauchte Lizenzen wirksam übertragen lassen noch gebe es
gesetzliche Grundlagen, die das Lizenzvertriebsmodell der Beklagten
rechtfertigen würden. Die Übertragung von Nutzungsrechten setze nach §
34 Abs. 1 S. 1 UrhG nämlich die Zustimmung des Urhebers voraus. Die
Klägerin habe aber den Erwerbern der Software nur nicht weiter
abtretbare, einfache Nutzungsrechte an der Software eingeräumt, weshalb
die Übertragung an die Beklagte nicht wirksam erfolgt sei. Die Beklagte
könne sich jedoch auch nicht erfolgreich auf den Erschöpfungsgrundsatz
berufen. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass mit Zustimmung des zur
Verbreitung Berechtigten in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke
des Computerprogramms weiterverbreitet werden dürfen. Eine direkte
Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt
scheide aus, zumal die Beklagte gerade keine (körperlichen)
Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin verbreite, die die
Klägerin selbst in Verkehr gebracht hätte.
Aber auch eine
analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes sei hier nicht möglich,
weil diese voraussetze, dass das Gesetz eine "Lücke" aufweise, was
nicht der Fall sei. Die Möglichkeit des Downloads von Software sei
nämlich bereits seit längerer Zeit weithin bekannt und der Gesetzgeber
habe trotzdem keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Regelung für
die Online-Übertragung von Software einzufügen. Aus diesem Grund sei
davon auszugehen, dass nicht beabsichtigt war, diese Fallgruppe der
unkörperlichen Softwareverschaffung dem Erschöpfungsgrundsatz zu
unterwerfen.
Erstaunlich ist, dass das OLG München in seiner
Entscheidung die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen
hat. Die Rechtslage sei nämlich klar und eindeutig und bedürfe keiner
Bestätigung. Ob dies zutrifft, ist zumindest fraglich - so wurden in
der Vergangenheit bereits mehrere Urteile gefällt, die den Handel mit
gebrauchten Softwarelizenzen als nicht rechtswidrig beurteilt haben (zB
LG Hamburg, Az. 315 O 343/06, OLG Hamburg, Az. 5 U 140/06). Dementsprechend hat das beklagte Unternehmen in seiner Pressemeldung bereits angekündigt, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.
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Deutsche Fassung der Creative Commons 3.0-Lizenzen veröffentlicht (28.07.2008)
Von: Benjamin Roger
Die 2007 verabschiedeten CC-Lizenzen der Version 3.0 (dazu ausführlich die Nachricht vom 26.02.2007) sind nun auch in deutscher Fassung verfügbar (vgl. etwa die Variante by-sa). Inhaltlich ist besonders die Regelung über unbekannte Nutzungarten hervorzuheben, welche an die Neuerungen in § 31a UrhG anknüpft (vgl. dazu Nachricht vom 9.07.2007).
Daneben wurde versucht, die Beteiligung an Einnahmen der
Verwertungsgesellschaften zu sichern, in erster Linie an gesetzlichen
Pauschalvergütungen. Sprachlich ergeben sich einige Änderungen daraus,
dass dem Text nicht mehr die US-amerikanische, sondern die sogenannte
"Unported"-Lizenz zugrunde liegt. Diese ist in Anlehnung an die
Terminologie der einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen formuliert,
wovon aber die deutsche Version teilweise wieder abweicht.
Hintergrund:
Die angepassten ("portierten") Lizenzen der
Version 3.0 tragen sowohl den Besonderheiten der deutschen
Rechtsordnung, als auch der jüngeren Entwicklung des Urheberrechts
Rechnung. Dem System der hiesigen Verwertungsgesellschaften galt dabei
besondere Aufmerksamkeit. Diese, so John Weitzmann, "Legal Lead" von CC
Deutschland im Netzpolitik-Interview
(Podcast), hätten in der Vergangenheit wenig Verständnis dafür gezeigt, dass Autoren Inhalte unter CC-Lizenzen bereitstellten und
dabei an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden wollten. Dabei
fielen, so Weitzmann weiter, entsprechende Einnahmen unabhängig von der
Art der Lizenzierung an. Die neue Lizenzversion stellt nunmehr in
Ziifer 3.e klar, dass auf solche Ansprüche nicht verzichtet wird. Eine
Reaktion der Verwertungsgesellschaften, auf deren Kooperationswillen es
letztlich ankommen wird, steht noch aus.
Ausdrücklich zu begrüßen ist die Einräumung von
Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten (Ziffer 3 Abs. 2),
die im Diskussionsentwurf noch gefehlt hatte. Zwar hat der Urheber
diesbezüglich ein Widerrufsrecht, auf das er nach § 31a Abs. 4 UrhG
auch nicht verzichten kann, so dass die Rechtssicherheit für
Lizenznehmer beeinträchtigt werden könnte. Doch hätte der gänzliche
Verzicht auf die Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten zur
Folge, dass solche Nutzungen prinzipiell unzulässig wären. Der Urheber
müsste für jede neu entstehende Nutzungsart zustimmen, was in der
Praxis häufig scheitern würde, weil der Autor nicht mehr auffindbar
ist, oder weil eine Vielzahl von Personen Rechte an einem Werk hält.
Demgegenüber ist die nun getroffene "opt out"-Lösung deutlich
angemessener und innovationsfreundlicher: danach kann der Lizenznehmer
nur im ungünstigsten Fall, dem des Widerrufs, die Rechte für neue
Nutzungsarten verlieren. In keinem Fall steht er schlechter da als ohne
Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten.
Weiter gewährleistet Ziffer 4b - wie schon frühere Versionen
-, dass "Abwandlungen" unter anderen länderspezifischen CC 3.0-Lizenzen
lizenziert werden können. Damit wird die entscheidende Freiheit der
kreativen Weiterentwicklung und Verbreitung auch international
gesichert. Zu beachten ist allerdings, dass dies nach wie vor nicht für
das unveränderte Werk gilt: der Urheber, der die deutsche Version
wählt, stellt sein Werk nicht parallel unter allen anderen
Sprachfassungen der CC-Lizenz zur Verfügung. Wer also einen unter einer
deutschen CC-Lizenz veröffentlichten Text in den USA unverändert
verbreitet, kann dies nur nach der deutschen Lizenz tun. Dabei findet
das deutsche Recht Anwendung (Ziffer 8), "soweit Wahlfreiheit besteht"
- besteht diese nicht, wie etwa bei zahlreichen Verbraucherverträgen,
so kann z.B. auch die deutsche Lizenz unter US-amerikanischem Recht
gelten. Die praktischen Probleme, die sich daraus ergeben können, sind
jedoch dem internationalen Privatrechtsverkehr insgesamt eigen und
sollten nicht überschätzt werden.
Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten trägt auch bei, dass in
der Version 3.0 internationale Abkommen als Muster für die Lizenztexte
dienen. Damit teilen alle "portierten" Lizenzen eine gemeinsame Basis
an Begriffen und Konzepten. Die deutschen Fassung allerdings weicht
davon teilweise wieder ab. So nennt das Berner Übereinkommen in Ziffer 12 "adaptations", welche in der der deutschen Fassung
"Bearbeitungen" heißen. In den CC-Lizenzen wurde der Begriff
"adaptations" jedoch mit "Abwandlungen" übersetzt. Nach Angaben von CC
ist diese Wortwahl dem Ziel geschuldet, den Anwendungsbereich der
Lizenzen auch auf solche Immaterialgüter auszuweiten, die nicht alle
Anforderungen an ein "Werk" erfüllen, aber dennoch rechtlichen Schutz
genießen (weshalb auch der Begriff des "Werks" durch den des
"Schutzgegenstands" ersetzt wurde). § 3 UrhG nämlich regelt
"Bearbeitungen" lediglich im Bezug auf Werke. Die Bestrebung, alle
schutzfähigen Gegenstände "CC-tauglich" zu machen, kann nur begrüßt
werden. Doch hätte diese Erweiterung des Begriffs der "Bearbeitung"
wohl auch in der Definition (Ziffer 1.a) erreicht werden können, ohne
die Lesbarkeit durch den ungewöhnlichen Begriff der "Abwandlung" zu
erschweren.
Überraschend mutet, angesichts der ansonsten umfassenden
Rechtseinräumung, die Regelung in Ziffer 3 an, wonach "alle sonstigen
Rechte" allein dem Urheber vorbehalten bleiben. Welche Rechte damit
gemeint sind, bleibt eher unklar, und bei der Auslegung könnte sich
dies zu Lasten der Nutzungsfreiheit auswirken. Weitere Schwierigkeiten
könnte die Definition von "Sie" bzw. "Ihnen" (Ziffer 1.h) bereiten,
wonach die Nutzungsrechte nur demjenigen eingeräumt werden, der die
Lizenzbedingungen einhält, oder aber "die ausdrückliche Erlaubnis des
Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten
Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstoßes auszuüben". Der
automatische Wegfall der Rechte ist zwar in Open-Content- und
Open-Source-Lizenzen ein übliches - und wirksames - Mittel der
Rechtsdurchsetzung, allein scheint es wenig praktikabel, nach jedem
Verstoß eine "ausdrückliche" Genehmigung einzuholen. Bei Werken oder
Projekten mit zahlreichen Urhebern, etwa Wikipedia-Artikeln - für die
ja eine künftige Verwendung der CC-Lizenzen in Rede steht - kann dies
schlechthin unmöglich sein. Zwar sieht auch Ziffer 7 einen Wegfall der
Rechte im Fall eines Verstoßes vor, doch schließt diese Vorschrift
einen erneuten Abschluss der Lizenz durch - nunmehr vertragsmäßige -
Nutzung nicht aus. Das Erfordernis einer "ausdrücklichen" Genehmigung
im Falle eines "vorherigen Verstoßes" macht eine solche Lösung jedoch
unmöglich.
Freilich sind diese beiden Probleme nicht der deutschen Fassung eigen,
sondern wurzeln in der originalen "unported"-Version und werden
hoffentlich im Laufe weiterer Updates der Lizenzen gelöst werden. Diese
werden folgen, wie auch das Creative-Commons-Wiki andeutet.
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EU-Kommission legt Vorschlag zur Schutzfristenverlängerung vor (21.07.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2008 einen Vorschlag
für eine Richtlinie zur Verlängerung der Schutzdauer der
Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller
vorgelegt. Dabei soll die Schutzfrist von 50 Jahren nach der
Aufzeichnung auf einen Tonträger auf 95 Jahre verlängert werden. Damit
können die Rechte an Tonaufnahmen aus der Zeit der 50er Jahre und davor
nicht erlöschen und die Musiklabels weiterhin daraus Einnahmen
erzielen, ohne Konkurrenz durch Drittanbieter zu fürchten.
Hintergrund:
Nachdem bereits 1995 in Deutschland die Rechte der Tonträgerhersteller
und Interpreten aufgrund der Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 93/98/EWG
von 25 Jahren auf 50 Jahre verlängert wurde, will die EG den
Leistungsschutzberechtigten einen weiteren Nachschlag gönnen. Damit
scheint man der US-Gesetzgebungstechnik nachzueifern, die durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act
die Dauer des Urheberrechts auf Druck von Walt Disney verlängert hat,
um zu vermeiden, dass das Copyright an Walt Disneys Zeichentrickfiguren
erlischt. Daher wird das Gesetz auch "Mickey Mouse Protection Act"
genannt.
Die Kommission begründet
die Gesetzesinitiative mit der wirtschaftlich schlechten Situation der
Studiomusiker und anderen Interpreten, für die die Einnahmen aus den
Vergütungen der Verwertungsgesellschaften oftmals die wesentliche
Einkommensquelle darstelle und die im Alter ein Wegfallen dieser
Einnahmen befürchten müssten. Dieser soziale Aspekt dürfte allerdings
kaum der bestimmende Grund für die Schutzrechtsverlängerung gewesen
sein. Dies zeigt sich schon daran, dass die Schutzrechtsverlängerung
die Rechte der Interpreten nur dann betrifft, wenn diese auf einem
Tonträger aufgezeichnet wurden. Ansonsten verbleibt es bei einem Schutz
von 50 Jahren. Zudem wird auch die Dauer der Rechte der
Tonträgerhersteller verlängert, die in Deutschland als
Leistungsschutzrecht in § 85 UrhG
geregelt sind. Hier dürfte der eigentliche Grund für die Richtlinie
liegen, da es einer Verlängerung der Schutzrechte der
Tonträgerhersteller, die sich regelmäßig die Rechte der Interpreten
übertragen lassen, ansonsten nicht bedurft hätte.
Die Begründung weist dementsprechend auch darauf hin, dass die
Musikindustrie durch illegale Internetdownloads erhebliche
Umsatzrückgänge zu verzeichnen habe. Um sicherzustellen, dass die
Musiklabels auch weiterhin in junge Künstler investieren könnten, müsse
sichergestellt werden, dass mehr A&R-Mittel (Artist an Repertoire)
zur Verfügung stünden. Hier wird man sich die Frage stellen müssen,
warum gerade die A&R-Mittel von zusätzlichen Einnahmen abhängen
sollen und inwiefern gerade internationale Musiklabels einer
Sondersubvention bedürfen, die von den Nutzern zu finanzieren ist.
Entsprechend hatten sich zahlreiche Wissenschaftler in der Bournemouth Statement im Vorfeld sehr kritisch zu der geplanten Schutzrechtsverlängerung geäußert.
Von Interesse sind einige Begleitregelungen, die die Situation der
Interpreten verbessern sollen. So sieht der geplante Art. 10a Abs. 6
der Richtlinie eine "Use-it-or-lose-it"-Klausel vor, wonach der
Abtretungsvertrag mit dem Tonträgerhersteller gekündigt werden kann,
wenn der Tonträger nicht mehr in der Öffentlichkeit angeboten wird. Ein
einfaches Downloadangebot ist dafür allerdings ausreichend. Weiterhin
müssen die Tonträgerhersteller einen Ausgleichsfonds für solche Musiker
finanzieren, die ihre Rechte gegen eine Einmalzahlung abtreten. Dies
betrifft in der Regel Studiomusiker. Da die Finanzierung jedoch nur aus
einem Anteil der Einnahmen erfolgt, die durch die
Schutzrechtsverlängerung resultieren, ist gewährleistet, dass die
Musikindustrie überproportional von der Richtlinie profitieren wird.
Ebenfalls der Verlängerung der Schutzdauer dient der Vorschlag der
Kommission, für Musikkompositionen mehrerer Urheber eine einheitliche
Methode zur Berechnung der Schutzdauer vorzuschreiben. Die Schutzdauer
für Musikkompositionen soll demnach 70 Jahre nach dem Tod des letzten
beteiligten Urhebers erlöschen, unabhängig davon, ob es sich dabei um
den Textautor oder den Komponisten handelt. Einige Mitgliedsstaaten
berechnen derzeit auch bei Miturheberschaft die Schutzdauer für
Textautor und Komponist getrennt.
Fraglich ist die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zur
Verlängerung der Schutzrechte. Denn es ist nicht ohne weiteres zu
erkennen, dass Unterschiede im Rechtsschutz der Mitgliedsstaaten
bezüglich der Schutzdauer den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
beschränken und daher eine Harmonisierung erfordern. Dies gilt
insbesondere auch deswegen, weil in anderen Bereichen des
Urheberrechts, etwa bei den Schrankenregelungen, wirtschaftlich
relevante Unterschiede ohne weiteres hingenommen werden. Insbesondere
ist aber die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu
bezweifeln. Die Begründung der Kommission - der Vorschlag sei das
mildeste Mittel - ist hier wenig überzeugend.
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Berliner Senat begrüßt freie Funknetze ... und irritiert zugleich (14.07.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
In Berlin irritiert die Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage
bezüglich freier Netzwerke. Einerseits, so die Antwort des Senats,
werden "Freifunknetze" durchaus als "ergänzende
Versorgungsinfrastruktur" begrüßt. Andererseits aber will der Senat sie
nicht unterstützen, sondern strebt "ein primär privat finanziertes und
betriebenes WLAN - Angebot für Berlin an." Dies wurde teilweise als
Votum für ein kommerzielles Public-Private Partnership interpretiert.
Hintergrund:
Freie Netzwerke übertragen das
Open-Source-Prinzip auf die Netzinfrastruktur: Es steht jedermann offen
und kann von jedermann kostenlos benutzt oder ergänzt werden. Als
Minimalkonsens der "Lizenz" ist das PicoPeering Agreement weitgehend
anerkannt (vgl. die Nachricht der Woche vom 31.01.2005 ). In Berlin engagieren sich diesbezüglich unter anderem das Projekt BerlinBackBone, die c-base und das Projekt freifunk des Fördervereins Freie Netzwerke e.V.
Der grüne Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus, Stefan Ziller,
hatte dem Senat - der Berliner Landesregierung - eine Kleine Anfrage zu
freien und offenen Netzwerken vorgelegt. Neben Fragen zur Verfügbarkeit
von Dächern öffentlicher Gebäude (die den Ausbau freier Netzwerke
vereinfachen, da sie meist auf WLAN-Technik basieren) und bisherigen
Problemen geht es in fünf der insgesamt acht Fragen um die politische
Komponente von Freien Netzwerken. So werden die Netze immerhin als
"ergänzende Infrastruktur" begrüßt. Auf die Frage, ob für dieses
ehrenamtliche Engagement seitens des Landes Berlin eine Unterstützung
geplant ist, antwortet der Senat jedoch: "Aufgrund der positiven
Rahmenbedingungen besteht zurzeit kein Anlass für den Senat, im Bereich
der Berliner Freifunknetze einzugreifen." Wobei, wie netzpolitik.org herausstellt, nicht nach Regulierung oder gar Eingriffen gefragt wurde, sondern nach Unterstützung.
Gleichwohl antwortet die rot-rote Regierung auf die folgende Frage nach
dem Ausbau einer flächendeckenden WLAN-Versorgung: "Der Senat strebt
ein primär privat finanziertes und betriebenes WLAN - Angebot für
Berlin an. In diesem Zusammenhang wird zurzeit geprüft, ob auch
öffentliche Standorte, wie z.B. Lichtmasten und öffentliche Gebäude zur
Verfügung gestellt werden können, um ein solches Netzwerk aufzubauen."
netzpolitik.org und heise online
stellen hierbei die private Finanzierung heraus, die im Sinne einer
Vergabe an einen kommerziellen Betreiber verstanden werden kann.
Hiervon ist das Land aber noch weit entfernt, und so sollte die Freude
über das positive Statement der Landesregierung zu "Freifunknetzen"
nicht untergehen. Gegenüber dem Urteil des LG Hamburg, das beim
Betreiber eines offenen Access Points noch von einer Störerhaftung
ausging, ist dies schon ein großer Schritt.
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iRights.info als beste .info Webseite ausgezeichnet (07.07.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Das Urheberrechtsportal iRights.info
hat die Wahl zur besten in Deutschland, Österreich und der Schweiz
registrierten .info-Webseite gewonnen. Nach dem Grimme Online Award
2006 und dem Klicksafe-Preis für Sicherheit im Internet ist dies schon
die dritte Auszeichnung für die Webseite, die - unter Mitarbeit von
ifrOSS-Mitglied Dr. Till Kreutzer - versucht, komplexe
urheberrechtliche Fragen Verbrauchern und Kreativen zu erklären.
Hintergrund:
Der vom Domain-Verwalter Afilias ausgelobte .info-Award
ist mit 10.000 Euro dotiert. Das Geld soll verwendet werden, um das
gemeinnützige iRights-Projekt weiterzuführen. Eine derzeit laufende
Förderung des BMBF endet Ende 2008.
Über die Vergabe des vom internationalen Domain-Verwalter
Afilias zusammen mit der Fachzeitschrift Internet World Business
ausgelobten Preises entschieden neben den fünf Juroren – Philipp
Grabensee, Chairman von Afilias; Dominik Grollmann, Chefredakteur der
Internet World Business; Tania Leuschner, bei Vodafone D2 für das
Marketing verantwortlich; Christian Paavo Spieker, Vorstand
Marketing/Consulting der One Advertising AG und Richard Wein,
kaufmännischer Geschäftsführer bei nic.at – auch die Stimmen der User.
Den zweiten Platz im Wettbewerb belegte GPS-tour.info,
wilderkaiser.info kam auf den dritten Platz. Beide Websites werden in
Österreich betrieben.
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ifrOSS-Top-Links:
Interview von Dr. Till Kreutzer mit der Süddeutschen Zeitung zum Thema E-Books
Seminar
des OSADL mit Prof. Axel Metzger und Dr. Till Jaeger zum Thema:
"Software Patents and Open Source Licensing" am 7. November 2008 in
Berlin
Tagungsbericht von
@kit-Tagung 2008 „IT-Compliance – IT und öffentliche Sicherheit - Open Source“ am 30.
Mai 2008 in Berlin mit Vorträgen von Dr. Till Kreutzer und Dr. Till
Jaeger
Nachrichten der Woche:
Neue Doktorarbeit zu Open Source Software erschienen (22.12.2008)
FSF gegen Cisco vor Gericht wegen GPL- und LGPL-Verletzungen (15.12.2008)
GASTBEITRAG: Symbian Goes Open Source ... soon (08.12.2008)
Klage zum Verstoß gegen GPL in Frankreich (01.12.2008)
Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen": Dissertation von Till Kreutzer veröffentlicht (17.11.2008)
GNU FDL 1.3 gestattet Relizenzierung von Wikipedia unter CC-BY-SA (10.11.2008)
US-Gericht schränkt Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und Software ein (03.11.2008)
GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht (20.10.2008)
Wahlcomputer mit Schwierigkeiten bei der Addition (13.10.2008)
DVD-Kopiersoftware legal? (06.10.2008)
Ärger um Google Street View (29.09.2008)
Mozilla zieht EULA unter Linux zurück (22.09.2008)
Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“ vom 26. bis 28. September 2008 in Dortmund (15.09.2008)
Google veröffentlicht Webbrowser Chrome unter BSD-Lizenz (08.09.2008)
FOSSology und IT-Governance oder: Wie finde ich Lizenzinformationen? (01.09.2008)
Praxis-Leitfaden des SFLC zur GPL-Compliance (25.08.2008)
Jacobsen v. Katzer: US-Berufungsgericht erklärt Artistic License für bindend (18.08.2008)
EU veröffentlicht Grünbuch zur "Knowledge Economy" (11.08.2008)
OLG München erklärt den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen für rechtswidrig (05.08.2008)
Deutsche Fassung der Creative Commons 3.0-Lizenzen veröffentlicht (28.07.2008)
EU-Kommission legt Vorschlag zur Schutzfristenverlängerung vor (21.07.2008)
Berliner Senat begrüßt freie Funknetze ... und irritiert zugleich (14.07.2008)
iRights.info als beste .info Webseite ausgezeichnet (07.07.2008)
Nachrichtenarchiv:
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2008
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2004
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2004
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: Jahr 2001
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