ifrOSS-Nachricht der Woche

"Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen": Dissertation von Till Kreutzer veröffentlicht (17.11.2008)
Von:
Dr. Till Jaeger

Seit dem 14.11.2008 ist die Dissertation von ifrOSS-Mitglied Dr. Till Kreutzer erhältlich. Die Arbeit mit dem Titel "Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen" beschäftigt sich grundlegend mit der Frage, ob das heutige Urheberrecht den Anforderungen der Informations- oder Wissensgesellschaft noch gerecht wird und ob und inwieweit Änderungsbedarf besteht.

Hintergrund:

Das Urheberrecht ist in stetigem Wandel. Angesichts einer Vielzahl von Urheberrechtsrichtlinien und deren Umsetzung ins deutsche Recht kann den Gesetzgebern in der EU und in Deutschland seit Anbeginn des "digitalen Zeitalters" in Bezug auf das Urheberrecht keine Regelungsträgheit vorgeworfen werden. Dennoch: Nach der Untersuchung von Till Kreutzer hat sich an den Grundstrukturen und -prinzipien nichts geändert. Das Modell des deutschen Urheberrechts basiere nach wie vor auf dem klassischen, rein individualrechtlichen Regelungsansatz, der ganz vorrangig auf die Interessen des Urhebers abstellt. Die Aufgabe des Urheberrechts liege nach diesem Ansatz allem voran darin, die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk umfassend zu schützen, indem ihm ein weit reichendes Ausschließlichkeitsrecht gewährt wird. Einschränkungen können dabei nur in seltenen Ausnahmen und Sonderfällen vorgesehen werden.

In seiner Doktorarbeit untersucht Till Kreutzer, ob dieses und andere Grundprinzipien des Urheberrechts heute noch zu interessengerechten und praktikablen Lösungen führen. Anhand der "neuralgischen" Regelungsaspekte Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer stellt er dar, auf welchen Grundgedanken das deutsche Urheberrecht basiert, welche rechtstheoretischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen dahinterstehen und wie es sich entwickelt hat. Diese Entwicklung vergleicht er mit der, vor allem technischen, Entwicklung der Umstände, die das Urheberrecht regeln soll. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Urheberrecht in der Wissensgesellschaft einen erheblichen Funktionswandel erfährt. Aus einem Recht für Spezialisten sei ein Recht geworden, das mehr oder weniger alle Bevölkerungsschichten betreffe. Aufgrund der (digital-)technologischen Entwicklung sei es heute annähernd jedem möglich, gleichzeitig Nutzer, Urheber, Produzent und Distributor zu sein. Die durch diese Wissens- oder Informationsgesellschaft produzierten Inhalte würden im Internet frei zugänglich gemacht, getauscht, geremixed, kopiert. All dies widerspreche jedoch den Grundgedanken und den Regeln des geltenden Urheberrechts.

Angesichts dieser und anderer Faktoren statuiert Till Kreutzer eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Rechtstatsachen und den urheberrechtlichen Regelungen. Er konzertiert in verschiedener Hinsicht grundlegende Fehlentwicklungen (wie etwa beim Schutz von technischen Maßnahmen oder bei den Schrankenbestimmungen) und zeigt auf, dass diese zu dogmatischen und praktischen Defiziten geführt haben, deren Auswirkungen zunehmend gravierend sein werden. In einem konzeptionellen Teil formuliert Till Kreutzer einige Überlegungen zu einem alternativen Regelungsmodell. Unter anderem spricht er sich dafür aus, dass der Schutzansatz eines modernen Urheberrechts differenzierter ausgestaltet werden und dabei zunehmend auch die Interessen der Nutzer in den Blick nehmen müsse. Durch die herkömmliche, hierarchische Unterscheidung zwischen starken Ausschließlichkeitsrechten (die die Interessen der Rechteinhaber schützen) und einzelnen, auf Sonderfälle beschränkte Schrankenbestimmungen (die die Interessen der Allgemeinheit sichern sollen) sei eine Ungleichbehandlung der Interessen bereits strukturell vorbestimmt. Dies sei jedenfalls in einer Gesellschaft, in der Urheber meist gleichzeitig Nutzer sind und in der der Zugang zu und die Nutzungsmöglichkeit von Inhalten Grundvoraussetzung für die Teilhabe des Einzelnen, für den kulturellen Fortschritt und für Innovationen ist, nicht mehr interessengerecht.

Das 528-seitige Buch kostet 98 Euro. Es kann ab sofort beim Nomos-Verlag (oder auch z.B. bei Amazon) vorbestellt werden. Mit der Auslieferung ist nach Angaben des Verlags Ende November zu rechnen. Wer eine Rezension schreiben möchte, kann sich an Meike Brönneke (die zuständige Mitarbeiterin beim Nomos-Verlag) oder direkt an Till Kreutzer wenden.

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GNU FDL 1.3 gestattet Relizenzierung von Wikipedia unter CC-BY-SA (10.11.2008)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Die Free Software Foundation hat eine neue Version der GNU Free Documentation License veröffentlicht. Die GNU FDL 1.3 wurde seit langem mit Spannung erwartet, weil die ursprünglich für Softwaredokumentationen gedachte Lizenz in den letzten Jahren durch ihren Einsatz für das freie Weblexikon Wikipedia erheblich an Bedeutung gewonnen, hier jedoch auch zu Problemen geführt hat. Die GNU FDL war bislang inkompatibel mit den Creative Commons-Lizenzen. Dies hat sich vor allem bei der Einbindung von Inhalten von Wikimedia Commons in Wikipedia als Hindernis erwiesen. In der Wikimedia Commons Datenbank sind Bilder und andere zentral genutzte Inhalte für Wikipedia abgelegt, und zwar vielfach unter Creative Commons-Lizenzen. Die gemeinsame Verwendung dieser Inhalte mit den GNU FDL-Texten von Wikipedia war rechtlich problematisch. Die neue GNU FDL dürfte dieses Problem lösen.

Hintergrund:

Die neue GNU FDL sieht in Ziffer 11 in kaum verklausulierter Form eine Sonderbestimmung für Wikipedia vor. Wikipedia und jeder anderen "Massive Multiauthor Collaboration Site" wird die Relizenzierung ihrer GNU FDL Inhalte gestattet, sofern diese erstmals dort veröffentlicht oder zumindest vor dem 01.11.2008 in das MMC integriert wurden und die Neulizenzierung vor dem 01.08.2009 stattfindet. Als Lizenz für die Relizenzierung wird allein die Creative Commons Lizenz Attribution-Share Alike 3.0 akzeptiert, wobei auch spätere Versionen der Lizenz genutzt werden können. Entsprechend enthusiastisch äußern sich die Vertreter von Creative Commons, etwa das Blog von Lawrence Lessig, denn die nun zu erwartende Neuausrichtung der Lizenzpolitik von Wikipedia wird den Creative Commons-Lizenzen einen erheblichen Bedeutungszuwachs bescheren.

Weitere kleinere Änderungen gegenüber der GNU FDL 1.2 betreffen die "termination clause" in Ziffer 9, welche an Ziffer 8 der GNU GPL 3.0 angepasst wurde. Außerdem wurde eine Definition des Begriffs "publisher" in Ziffer 1 aufgenommen.

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US-Gericht schränkt Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und Software ein (03.11.2008)
Von:
Dr. Till Kreutzer

Mit einem Grundsatzurteil (pdf, ca. 488 kB) hat das US-amerikanische Bundesberufungsgericht, der Court of Appeals for the Federal Circuit, die Möglichkeit, Trivialpatente zum Beispiel auf Software und Geschäftsmethoden zu erteilen, erheblich eingeschränkt. Das Urteil ist ein weiterer bedeutender Meilenstein einer neueren Linie in der US-Rechtsprechung, mit der der - in der Vergangenheit allzu großzügigen - Vergabepraxis für Trivialpatente entgegengewirkt wird.

Hintergrund:

Bereits im Jahr 2007 hat sich der US Supreme Court in zwei Grundsatzurteilen gegen die großzügige Haltung des Federal Circuit Court of Appeals gegenüber Trivialpatenten gewendet. Hierdurch wurde eine Trendwende im US-Patentwesen vorbestimmt. Seither wurde mit Spannung erwartet, welche Auswirkungen das Rechtsprechung des höchsten US-Gerichts auf die Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts haben würde.

An dem neuen Urteil zeigt sich nun, dass sich das Berufungsgericht die vom Supreme Court ausgegebenen Leitlinien sehr zu Herzen genommen hat. Zwar schließt der Federal Circuit Court of Appeals Patente auf Geschäftsmethoden und Computerprogramme nicht vollständig aus. Die Anforderungen an einen solchen Schutz wurden jedoch erheblich verschärft. Das Gericht prüft die Patentierbarkeit des streitgegenständlichen Verfahrens im Rahmen eines neu geschaffenen zweistufigen Prüfungsschemas. Software oder Verfahren sind hiernach nur dann patentfähig, wenn sie sich entweder auf eine spezielle Maschine oder einen Apparat beziehen oder einen bestimmten Gegenstand in einen anderen Zustand oder eine andere Sache transformieren.

Wie Heise-Online berichtet, gehen US-Rechtsexperten davon aus, dass die neuen Anforderungen die Möglichkeit, Trivialpatente - vor allem solche für simple Geschäftsmethoden - weitgehend ausschließen. Denn diese hätten häufig wenig oder gar keinen Bezug zu technischen Geräten oder gar physikalischen Einfluss auf ihre Umgebung. In der Tat erscheinen die vom Berufungsgericht neu geschaffenen Voraussetzungen im Vergleich zu dessen alter Rechtsprechung erheblich restriktiver. Ende der neunziger Jahre entschied das Gericht noch, dass Geschäftsideen immer schon dann einem Monopolschutz zugänglich seien, wenn sie "konkret, fassbar und nützlich" sind. Diese Entscheidungspraxis war nach den Urteilen des Supreme Courts in 2007 freilich nicht mehr zu halten.

Unumstritten war das neue Urteil allerdings auch im erkennenden Senat nicht. Abweichende Meinungen der Richter sprachen sich teils für einen noch weitergehenden Ausschluss derartiger Patente, teils gegen derart weite Einschränkungen der Patentierbarkeit aus. Letztlich ist wohl zu erwarten, dass gegen das Urteil Revision eingelegt und erneut der Supreme Court entscheiden wird.

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GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht (20.10.2008)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das Beratungsunternehmen Loohuis Consulting aus den Niederlanden hat am 16. Oktober 2008 die erste Version ihres GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht. Das Handbuch erläutert, wie GPL-Verletzungen technisch nachgewiesen werden können.

Hintergrund:

Der Autor Armijn Hemel ist ein profunder Kenner im Bereich der Softwareanalyse und insbesondere für das Projekt gpl-violations.org tätig, das GPL-Verletzungen weltweit verfolgt und bereits einige Gerichtsentscheidungen gegen GPL-Verletzer erstritten hat (vgl. Nachricht vom 12.05.2008). Nun wird erstmals eine detaillierte Anleitung öffentlich, die Interessierten mit den entsprechenden technischen Kenntnissen eine eigene Analyse von verdächtigen Produkten ermöglicht. Der Schwerpunkt bildet dabei die Analyse von Embedded-Systemen, deren Firmware Linux enthält.

Hemel weist dabei darauf hin, dass bei der Anwendung der beschriebenen Techniken bzw. darüber hinausgehenden Analysen die rechtlichen Grenzen zu beachten sind, die entsprechende Gesetze dem Reengineering und der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen setzen. Für Europa betrifft dies insbesondere das Dekompilierungsverbot aus der Richtlinie 91/250/EWG.

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Wahlcomputer mit Schwierigkeiten bei der Addition (13.10.2008)
Von:
Benjamin Roger

Das computergestützte System, das bei der kommenden US-Präsidentenwahl in über 30 Staaten zum Einsatz kommen sollen, zählt die abgegebenen Stimmen nicht korrekt zusammen. Aus dem Bundesstaat Ohio wurde bekannt gegeben, dass zahlreiche Stimmen bei der Übermittlung an den zentralen Server "verloren gehen".

Der Fall reiht sich ein in eine Serie von Pannen in verschienden Staaten, die für Kontroversen sorgen und auch die Gerichte beschäftigen. In Deutschland verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 28. Oktober über die Wahlprüfungsbeschwerde von Dr. Ulrich Wiesner, vertreten durch ifrOSS-Mitglied Dr. Till Jaeger und Prof. Dr. Ulrich Karpen aus Hamburg. Die Kritik am Einsatz von Wahlcomputern stützt sich insbesondere auf die mangelnde Transparenz: die genaue Funktionsweise der Software kann nicht öffentlich überprüft werden, weil der Quellcode nicht zugänglich ist (vgl. etwa Wahlprüfungsbeschwerde [pdf], S. 4).

Hintergrund:

Es ist nicht das erste Mal, dass Wahlcomputer Schwächen zeigen, die ihre Tauglichkeit in Frage stellen. Auch etwa in den Niederlanden und Frankreich (vgl. dazu die Nachricht vom 23.04.2007) traten Unregelmäßigkeiten auf. Doch in Ohio war kein Eingriff von außen nötig, wie etwa der "NEDAP-Hack" in den Niederlanden: bei Vorwahlen im März fieln während der Übermittlung der Stimmen aus den Wahlbüros an den zentralen Server zahlreiche Voten unter den Teppich. Jennifer Brunner, Secretary of State und damit die oberste Wahlleiterin, erklärte, sie habe sich beinahe übergeben müssen, als sie diese Ergebnisse sah.
Auch rechtliche Konsequenzen wurden gezogen - allerdings nicht die, die manch einer erwartet hätte: der Staat Ohio hat den Hersteller der Geräte, Premier Election Solutions, auf Schadensersatz verklagt. Konflikte mit dem geltenden Wahlrecht aber scheint man kaum zu sehen: die Geräte werden - nicht nur in Ohio - weiter zum Einsatz kommen.

Die Computer, gegen deren Einsatz sich die Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wendet, sind zwar von einem anderen Typ als jene in Ohio. Gemeinsam ist den Systemen jedoch, dass der Quellcode ihrer Software ein Geschäftsgeheimnis bleibt. Dies wird vielfach als Verletzung des (verfassungsrechtlichen) Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl gerügt, weil eine Überprüfung des Wahlvorgangs für und durch die Allgemeinheit nicht möglich ist. So gesehen ist die Angelegenheit in Ohio noch glimpflich verlaufen: wesentlich schwerer wiegt die Gefahr, dass Fehler auftreten und nicht entdeckt werden.

Der Einsatz von Software mit öffentlich zugänglichem Quellcode - etwa Open Source - könnte diese Bedenken entschärfen, doch nur teilweise. Er würde dem Publikum erlauben, Einsicht in den technischen Prozess der Wahl zu nehmen. Allerdings besitzt dazu nur ein geringer Teil der Wähler die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, und so wäre die öffentliche Kontrolle - im Gegensatz zur Urnenwahl - auch hier nur eine Expertenkontrolle. Diese, so die Verfasser der Wahlprüfungsbeschwerde (S. 72), schaffe beim Wähler weniger Vertrauen als eigene Kontrolle. Ferner würde eine (allgemeine) Kontrolle der Software noch nicht sicherstellen, dass jeder einzelne Wahlcomputer auch genau mit dieser Software arbeitet und frei von Manipulationen ist. Daher wenden sich die meisten Kritiker gegen computergestützte Wahlen insgesamt und wollen an einer Wahl mit Stimmzetteln und öffentlicher Auszählung festhalten. Nur so sei eine "für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Summenbildung" (Wahlprüfungsbeschwerde, S. 71) möglich.

In Ohio jedenfalls scheint dieses - über Jahrhunderte hinweg praktizierte - Form der Wahl in weite Ferne gerückt: Wahlleiterin Brunner erklärte im Interview, die Wahl mit Stimmzetteln könne als "Pilotprojekt" versucht werden.

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DVD-Kopiersoftware legal? (06.10.2008)
Von:
Dr. Julia Küng

Seit letztem Dienstag ist die Film-Kopiersoftware „RealDVD“ auf dem Markt. Die von RealNetworks entwickelte Software entfernt den Kopierschutz (die CSS-Verschlüsselung) und ermöglicht so das Kopieren von Filmen von DVDs auf Computer. Im Unterschied zu sonstigen DVD-Kopierprogrammen kann der Kopieinhaber jedoch nicht beliebig über seine Kopie verfügen, sondern RealDVD fügt der Filmkopie eine eigene Verschlüsselung hinzu, welche deren Vervielfältigung und damit auch deren Weitergabe verhindert.

Die großen Filmstudios laufen dennoch Sturm gegen den Vertrieb der Software und so hat die Motion Picture Association of America (MPAA) im Namen mehrerer großer Hollywood-Studios (zB Walt Disney, Universal, Warner Bros, Paramount, Fox und Viacom) Klage, sowie einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen RealNetworks eingereicht. Mit diesen Maßnahmen soll das Verbot des weiteren Vertriebs dieser Software erzielt werden. Doch RealNetworks hatte zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits gerichtliche Schritte gesetzt und begehrt in der seinerseits gegen die großen Hollywood-Studios und die DVD Copy Control Association (DVD CCA) eingebrachten Klage die Feststellung, dass „RealDVD“ rechtskonform ist.

Hintergrund:

Zentraler Streitpunkt in den anhängigen Verfahren ist, ob RealNetworks mit seiner Software “RealDVD” eine Kopierschutzmaßnahme umgeht oder nicht. Bereits im Jahr 2007 war ein Gerichtsverfahren mit ähnlichem Gegenstand abgeführt worden: Das Unternehmen „Kaleidescape“ hatte im März 2007 einen Rechtsstreit gegen die DVD CCA gewonnen, in welchem es um die Zulässigkeit eines ähnlichen Kopierverfahrens ging, an dessen Ende ebenfalls eine Verschlüsselung der Kopie stand. Das angerufene US-Gericht hatte dieses Kopierverfahren als zulässig erachtet, zumal es nicht gegen das License Agreement der DVD CCA für den Kopierschutz Content Scramble System (CSS) verstoßen habe. Das Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Wie das Institut für Urheber- und Medienrecht (München) am 29.05.2007 (unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung des finnischen Rechtsanwalts Mikko Välimäki) publiziert hat, hatte auch bereits ein finnisches Gericht über die Umgehung von CSS-Verschlüsselungen zu entscheiden und sprach damals aus, dass CSS-Verschlüsselungen überhaupt keine wirksamen technischen Maßnahmen darstellen. Begründet wurde dies damit, dass seit 1999 Software im Internet kostenfrei zu erhalten gewesen sei, um CSS zu umgehen und entsprechende Software mittlerweile auf Computern vorinstalliert angeboten werde. Von Relevanz ist dies insofern, als auch nach dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA, § 1201) nur die Umgehung „wirksamer technischer Maßnahmen“ verboten ist. Auch dies könnte ein durchaus relevanter juristischer Aspekt in den nun anhängigen Verfahren werden.

Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass das mit den RealDVD-Streitigkeiten befasste Gericht tatsächlich ein einstweiliges Verkaufsverbot für RealDVD ausgesprochen hat – dieses gilt nach derzeitigem Stand jedoch nur bis heute, Dienstag, um dem Gericht Zeit zu geben die Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Indizwirkung hat diese Einstweilige Verfügung aufgrund der kurzen Dauer noch keine.

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Ärger um Google Street View (29.09.2008)
Von:
Dr. Olaf Koglin

Bereits seit etlichen Monaten sorgt in einigen deutschen Städten ein schwarzer Opel Astra mit einem merkwürdigen Dachaufbau für Verwunderung bei Passanten, die ihn betrachten. Nicht weniger spannend ist die juristische Betrachtung dieses Fahrzeugs, da es seinerseits die Passanten und die Umgebung betrachtet: Es handelt sich sich um ein nicht mehr ganz neues Projekt von Google. Nach dem Erfolg von Google Maps, bei dem Satellitenfotos die Erde, Städte und einzelne Straßen aus der Vogelperspektive zeigen, präsentiert "Google Street View" Straßen und Häuserzeilen aus horizontalem Blickwinkel. So soll man über Google einen direkten Eindruck von Straßen und deren Umgebung bekommen können - was zur Sorge führt, auch Einbrecher oder allzu Neugierige könnten den eigenen Vorgarten auskundschaften oder vielleicht sogar das Gesicht eines Besuchers erkennen.

Hintergrund:

So hatte der Spiegel schon im Juni über das "Paradies der Gaffer und Spanner" geschrieben. Doch in der Gemeinde Molfsee bei Kiel regt nun sich Widerstand gehen die Aufnahmen, wie die Lübecker Nachrichten am Wochenende berichteten. Allerdings scheint das Vorgehen von Google nur schwer in juristische Verbotskategorien zu passen: Urheberrechtlich ist das Abbilden der Häuserfronten gestattet, auch wenn die Fassade oder die architektonische Gestaltung des Gebäudes urheberrechtlich geschützt ist. Hierfür gibt es einen eigenen Paragrafen im Urheberechtsgesetz, der dies für die von der Straße aus mögliche Einsicht regelt. Datenschutzrechtlich sieht Marit Hansen, die stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein derzeit keine klare Handhabe gegen das Vorgehen von Google. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hatte bereits gesetzliche Grenzen der google'schen Stadtfotografie gefordert.

Die Gemeinde Molfsee geht nun einen anderen rechtlichen Weg: Sie greift zum Schwert des Straßenrechts. Denn - so die Behörde - das Durchfahren der Straßen mit dem Google-Fahrzeug gehe über den normalen Straßengebrauch hinaus, weshalb Google hierfür eine Sondernutzungsgenehmigung benötige. Dies bedeute aber allenfalls, dass das Befahren der Straßen mit dem Kamerawagen illegal wäre, ändert aber nichts an der Verwertbarkeit der dabei aufgenommenen Bilder. Und: Mit welchen straßenrechtlichen Argumenten wird Molfsee reagieren, wenn Google einen entsprechenden Antrag stellen würde? Einen solchen Antrag, so berichten die Lübecker Nachrichten, will die Gemeinde auf jeden Fall ablehen.

Mozilla zieht EULA unter Linux zurück (22.09.2008)
Von:
Benjamin Roger

Die Mozilla Foundation hat angekündigt, auf ein "End User License Agreement" (EULA) unter Linux zu verzichten. Ein solches EULA, welches der Nutzer bei der Installation oder beim ersten Starten der Software bestätigen muss, wird häufig verwendet, um die Nutzungsrechte (weiter) einzuschränken. Vornehmlich aus diesem Grund war die Entscheidung von Mozilla, EULAs auch bei den Linux-Versionen einzusetzen, bei den Distributoren auf heftige Kritik gestoßen. Rechtlich ist ohnehin sehr zweifelhaft, ob solche nachträglich gestellten Vertragsbedingungen wirksam werden.

Hintergrund:

Die geplante Version 3.0.2 von Firefox für Linux sollte ein EULA beinhalten, wie es die Varianten für Windows oder Mac OS tun. Mozilla wollte damit vor allem auf die Nutzungsbedingungen für zusätzliche Online-Dienste (insb. eine schwarze Liste "gefährlicher" Webseiten) hinweisen.

Linux-Entwickler, vor allem von Ubuntu und Red Hat (Fedora, s. Blog, 16.09.2008), kritisierten dieses Vorgehen. Sie störten sich daran, dass das Programm damit seine Lizenz (die Mozilla Public License), die zwar als Open Source anerkannt, aber eben von der Linux-typischen GNU GPL verschieden, dem Nutzer "aufdränge". Vor allem aber sei ein solches Vorgehen der Linux-Welt fremd, und könne das EULA Klauseln enthalten, welche den Open Source-Kriterien nicht genügen. Es wurde auch erwogen, Mozilla-Produkte nur in eigens modifizierten Versionen - ohne EULA - in die Distributionen aufzunehmen; dabei hätten aus markenrechtlichen Gründen die Namen abgeändert werden müssen (wie seinerzeit bei Debian, wo aus Firefox "Iceweasel" wurde).
Daraufhin räumte Mozilla einen Fehler ein und revidierte die Entscheidung: alles "EULA-ähnliche" sei "verwirrend" ("disturbing"). Statt dessen weist nun eine Webseite beim ersten Start (dezent) auf die Nutzungsbedingungen hin.

In rechtlicher Hinsicht wirft der Fall die Frage auf, welche Bedeutung einem EULA überhaupt zukommt. Es entspricht der weit überwiegenden Meinung unter Juristen in Deutschland, dass solche Bedingungen, die nach Übertragung der Software gestellt werden, ohnehin nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. hierzu irights: Fragwürdige Software-Lizenzen, unter "Shrink-Wrap- und Click-Wrap-Lizenzen", sowie GPL-Kommentar, S.7). Denn der Anwender, der ein EULA "akzeptiert", wird dies in der Regel nur tun, um die Software bestimmungsgemäß nutzen zu können. Dazu aber ist er mit dem Erwerb der Software (sei es durch Kauf eines Datenträgers oder Download aus dem Internet, dazu GPL-Kommentar S. 140) ohnehin von Gesetzes wegen (§ 69d UrhG) berechtigt. Deshalb kann das für den Nutzer zwingende "Akzeptieren" des EULA kaum als Zustimmung zu weiteren (einschränkenden) Vertragsklauseln gewertet werden. Eine Klärung dieser Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung steht allerdings noch aus.

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Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“ vom 26. bis 28. September 2008 in Dortmund (15.09.2008)
Von:
Dr. Julia Küng

Was für ein Urheberrecht braucht kreative Arbeit? Wer bezahlt Kreativität? Wer vertritt die Interessen der Kulturarbeiter im 21. Jahrhundert? Werden wir in Zukunft eine “Remix Culture" sein,- also eine Gesellschaft, die die Entstehung abgeleiteter Werke erlaubt und fördert - oder werden wir in einer “Permission Culture" (“Erlaubniskultur") leben, in der jede aneignende Bezugnahme einer expliziten Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf? Und kann man von einer Demokratisierung der Anteilnahme an Kunst durch ihre technische Reproduzierbarkeit sprechen?

Diese und weitere Fragen zum Verhältnis zwischen kreativer Arbeit, Urheberrecht und Technik bilden den Gegenstand der Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“, welche vom 26. bis 28.09.2008 in der PHOENIX Halle Dortmund stattfindet (Tagungsprogramm).

Hintergrund:

Die Tagung findet im Rahmen des Projekts„Arbeit 2.0 – Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt“statt. In diesem Projekt untersucht iRights.info im Laufe des Jahres 2008 gemeinsam mit dem Hartware MedienKunstVerein das Verhältnis zwischen kreativer Arbeit, Urheberrecht und Technik. Die Kernfragen, welche sich aus der Untersuchung ergeben, werden auf der nun stattfindenden Tagung zur Diskussion gestellt.

Einen weiteren Höhepunkt des Projekts „Arbeit 2.0 – Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt“ bildet die Ausstellung PHOENIX Halle Dortmund zu sehen ist. Die Ausstellung versammelt internationale Positionen zum Themenkomplex „Appropriation, Detournement und Remixing im Zeitalter digitaler Medien“ und kann auch im Rahmen der Tagung mit einer Führung besucht werden.

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Google veröffentlicht Webbrowser Chrome unter BSD-Lizenz (08.09.2008)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Der Suchmaschinengigant Google hat mit einem Paukenschlag den angrenzenden Markt für Webbrowser betreten. Die Quelltexte von Chrome werden unter einer einfachen BSD-Lizenz unter dem Namen „Chromium“ freigegeben. Dem Open Source-Modell widersprechende Bedingungen in den EULAs, welche Google für die Verbreitung von Chrome benutzt, wurden zwischenzeitlich gestrichen.

Hintergrund:

In den zunächst veröffentlichten Bedinungen hatte es geheißen: "10.2 Es ist Ihnen nicht gestattet, den Quellcode der Software oder Teile davon zu kopieren, zu verändern, darauf basierende Werke zu erstellen, ihn zurückzuentwickeln, zurückzuassemblieren oder auf andere Weise zu extrahieren." Dieser Passus ist aber mittlerweile gestrichen worden, zudem heißt es in den nunmehr genutzen EULAs ausdrücklich, dass die maßgeblichen Open Source Bedingungen vorrangig sind: "Wenn Sie Software-Entwickler sind und Google Chrome weiterentwickeln möchten, müssen Sie hinsichtlich der Open Source-Komponenten von Google Chrome diejenigen Nutzungsbeschränkungen beachten, die sich aus den speziellen Open Source-Softwarelizenzbedingungen ergeben. Hinsichtlich der Open Source-Komponenten gehen die speziellen Open Source–Softwarelizenzbedingungen diesen Nutzungsbedingungen vor. Die speziellen Open Source–Softwarelizenzbedingungen sind unter [URL] abrufbar."

Interessant ist die Frage, warum sich Google zur Freigabe des Codes nach Open Source Bedingungen entschieden hat. Das Argument, man habe selbst stark von anderen freien Programmen profitiert und wolle nun etwas zurückgeben, trifft sicherlich nur die halbe Wahrheit, auch wenn in Chrome einige vorbestehende Open Source-Komponenten mitverbreitet werden. Entscheidend dürfte vielmehr der Gesichtspunkt gewesen sein, dass die Internetwerbung via Adwords und anderer Techniken als Kerngeschäft von Google stark von der Leistungsfähigkeit der heute und künftig verwendeten Browsertechnologie abhängt. Weil der Marktführer Microsoft Internet Explorer nach wie vor mit dem Windows-Betriebssystem verschenkt wird, dürften herkömmliche, proprietäre Entwicklungs- und Lizenzmodelle von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Google setzt für die Fortentwicklung der Technologie deswegen auf das dezentrale Entwicklungsmodell Open Source. Das vitale Interesse von Google an freier Browsertechnologie kommt keineswegs überraschend. Google hat bereits in den letzten Jahren die Mozilla-Foundation fast vollständig finanziert hat und die Vereinbarungen gerade um weitere 3 Jahre verlängert.

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FOSSology und IT-Governance oder: Wie finde ich Lizenzinformationen? (01.09.2008)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die neue Version des Softwaretools FOSSology ist in der Lage, die Lizenzhinweise aus Open Source Code zu extrahieren und zu analysieren. Bei komplexen Programmen mit einer Vielzahl verschiedener Bestandteile unter abweichenden Lizenzbedingungen soll so einfacher die Basis für ein Lizenzmanagement bei Nutzern und Anwendern geschaffen werden. FOSSology wird unter der GNU General Public License, Version2, lizenziert.

Hintergrund:

Die GNU/Linux-Distribution von Debian enthält mehr als 20.000 Softwarepakete mit etwa 300.000 Lizenzhinweisen. Da ist es naturgemäß schwierig, einen Überblick zu behalten, um die Lizenzkompatibilität zu überprüfen und die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten. HP hat daher zunächst für den Eigenbedarf ein Softwaretool entwickelt, das die Lizenzhinweise automatisiert auswertet. Das Whitepaper des Projekts FOSSBazaar, das von Coverity, Google, Novell, Olliance Group, OpenLogic, DLA Piper, SourceForge und HP getragen wird und als eine Arbeitsgruppe der Linux Foundation fungiert, beschreibt dabei die Gründe für die Notwendigkeit eines solchen Tools und seine Funktionsweise im Detail.

FOSSology kann dabei bis zu 300 Lizenztexte abgleichen und dabei auch Abweichungen von der Ursprungslizenz aufzeigen. Weitere Analysemöglichkeiten basieren auf der Symbolic Alignment Matrix (bSAM), die der Analyse von Proteinen entstammt. Letztlich dient die Analyse der Lizenzhinweise und Lizenztexte zweierlei: Wer Freie Software in seinen eigenen Softwarelösungen verwenden will, muss sich darüber im Klaren sein, welche Lizenzbestimmungen anwendbar sind und ob diese zueinander kompatibel sind, d.h. ob insbesondere bei Copyleft-Lizenzen die Widerspruchsfreiheit der Lizenzpflichten gegeben ist. Im Hinblick auf die Tendenz von Entwicklern, neue oder abgeänderte Standardlizenzen zu verwenden oder gar Lizentexte zu kombinieren (sog. "Frankenstein Licenses"), geht bei komplexen Softwarepakten daher leicht der Überblick verloren. Um hier lizenzkonform zu agieren, können Tools wie FOSSology eine wertvolle Hilfe leisten, auch wenn die Auswertung letztlich immer noch von Menschenhand erfolgen muss.

FOSSology ist damit eine Open Source-Konkurrenz für Anbieter wie Black Duck Software und Palamida, die bereits auf dem Gebiet der Open Source Governance Dienstleistungen und Software anbieten, die das Lizenzmanagement erleichtern sollen.

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Praxis-Leitfaden des SFLC zur GPL-Compliance (25.08.2008)
Von:
Dr. Olaf Koglin

Das zum Umfeld der Free Software Foundation zählende Software Freedom Law Center hat einen Praxis-Leitfaden zur Compliance mit den Anforderungen der GPL herausgegeben: A Practical Guide to GPL Compliance. Der Mitautor Bradley M. Kuhn hatte bereits auf der Linux Word Anfang August eine Session zum Thema "A Guide to GPL Compliance for Software Engineers and Managers" geleitet. Das 15-seitige pdf-Dokument kann auf den Seiten des SFLC heruntergeladen werden.

Hintergrund:

Einleitend - und zur Freude weiter Teile der deutschen Leser - weist das SFLC darauf hin, dass 2004 www.gpl-violations.org und namentlich Harald Welte einen "more organized public enformcement approach" vornahmen als die FSF, die damals noch mit dem GPL Compliance Lab operierte. Das SFLC resümiert auf Basis der von ihr verfolgten Fälle, dass die meisten Verletzungen auf wenige leicht vermeidbare Fehler zurückzuführen sind: Zuwenig Aufmerksamkeit bei dem Zukauf von Software ("upstream software"), Fehlinterpretationen von Klauseln der GPL, und schlechte Abstimmung zwischen Entwicklern und ihrem Management.

Das Kapitel "Details of Compliant Distribution" besteht aus einer ausführlichen Erläuterung der Bedingungen der GPL zur Verbreitung von Binaries (Sec. 3 GPLv2 bzw. Sec. 6 GPLv3), wobei auch auf die Unterschiede zwischen GPLv2 und GPLv3 eingegangen wird. Die Möglichkeit, mit dem Binary den zugehörigen Source Code auszuliefern, wird als Königsweg für die meisten Fälle beschrieben. Beim Angebot, den Source Code auf Anfrage jedermann zuzusenden, wird zu Recht auf den Aufwand des Bereithaltens von diversen Programmen und Versionen hingewiesen. Die Regelung der Selbstkosten, die der Distributor für das Kopieren und Versenden verlangen kann und die in der deutschen Literatur häufig falsch dargestellt oder mit dem Entgelt verwechselt wurde, das für den originären Verkauf eines Datenträgers mit Source Code verlangt werden kann, wird ausführlich und treffend dargestellt. Auch wird auf die neue Möglichkeit der nachträglichen Internet-Distribution des Source Codes eingegangen, wenn originär Binaries vertrieben wurden (Sec. 6 (d) in GPLv3).

Auf die rechtlich interessanten Unterschiede betreffend der automatischen Vertragsbeendigung bei Vertragsverletzung sowie das neue "automatic reinstatement" in Sec. 8 GPLv3 wird ebenfalls eingegangen. Dies ist in Deutschland freilich nur relevent, wenn man diese Kündigungsregelung im Lichte des AGB-Rechts (und einer eventuellen dinglichen Wirkung) als wirksam ansieht, was fraglich ist.

Diese rechtlichen Themen sollen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Paper seinem Namen voll gerecht wird und einen Praxis-Leitfaden darstellt. Es lebt von Bezügen zur Praxis und gibt reichlich Tipps insbesondere zum Lizenz- und Softwareerstellungsmanagement. Immer wieder muss dem SFLC aufgefallen sein, dass es zwischen Entwicklern, zugekaufter Software und dem (Lizenz-)management Defizite in der Kommunikation der Anforderungen gab. Dies gilt auch für das Kapitel "When The Letter Comes", das einen Leitfaden im Falle einer Unterlassungsauforderung beinhaltet und sehr US-amerikanisch geraten ist.

Der "Practical Guide to GPL Compliance" bietet eine nicht nur für Juristen gut verständliche Darstellung der Erfahrungen und der Sicht von FSLC und FSF auf typische GPL-Verletzungen und ihre Vermeidung und ist damit eine schöne Ergänzung für jede opensourcerechtliche Hausbibliothek.

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Jacobsen v. Katzer: US-Berufungsgericht erklärt Artistic License für bindend (18.08.2008)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

In die gerichtliche Durchsetzung von Open Source-Lizenzen in den USA kommt Schwung. Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington D.C., eigentlich Berufungsgericht für Patentverfahren, hat in der Rechtssache Jacobsen v. Katzer durch Urteil vom 13.08.2008 die Bedingungen der Artistic License Version 1 für rechtlich verbindlich erklärt. Verstöße gegen die Bedingungen der Lizenz seien zugleich Urheberrechtsverletzungen und nicht nur Verstöße gegen Vertragsklauseln.

Hintergrund:

Während sich die deutschen Gerichte schon mehrfach mit der Durchsetzbarkeit von freien Softwarelizenzen zu befassen hatten, setzen Projekte und Organisationen in den USA bislang zumeist auf das außergerichtliche „Enforcement“ der GPL und der anderen Lizenzen. Dies hat den Vorteil der niedrigen Kosten für die Beteiligten. Im Interesse der Rechtssicherheit wäre es allerdings wünschenswert, die gerichtliche Bestätigung der zentralen Lizenzen in der Hand zu halten. Die Entscheidung Jacobsen v. Katzer liefert hier nun einen wichtigen Baustein - jedenfalls für die Beurteilung der Artistic License. Diese ist vor allem von Bedeutung, weil sie für Perl und viele Perl-Module benutzt wird. Gegenstand der gerichtlichen Durchsetzung waren - wie auch in den bisherigen deutschen Fällen - die kleinen Pflichten aus OSS-Lizenzen, die Nennung der Urheber, die Aufnahme einer "copyright notice", Hinweise auf die vorgenommenen Änderung etc., nicht aber die (eingeschränkte) Copyleft-Klausel in Ziffer 3 a) der Lizenz.

Interessant an der Entscheidung ist, dass sie die Frage der vertraglichen Wirksamkeit der Lizenz stillschweigend voraussetzt. Die Bindung der Beklagten an die Lizenzbedingungen wird ohne Weiteres angenommen und wurde offenbar auch nicht bestritten. Das Gericht interessiert sich dementsprechend vor allem für die Folgen von Verstößen gegen die Lizenzbestimmungen. À propos Vertrag: auch wenn die Verhältnisse zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer nicht explizit als Vertrag bezeichnet werden, wendet das Gericht doch vertragsrechtliche Prinzipien auf die Lizenz an, insbesondere bei der Auslegung der Lizenzbestimmungen.

In der Berufungsinstanz ging es im Kern um die Frage, ob es sich bei den Bestimmungen der Artistic License um bloß vertragsrechtliche „covenants“ handelt, mit der Folge, dass ein Verstoß nur zu einer Vertragsverletzung führt, oder ob es sich um Bedingungen („conditions“) der Lizenzerteilung selbst handelt, so dass ein Verstoß zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Das Gericht schloss sich hier der Auffassung der Kläger an. Die Lizenz lasse klar erkennen, dass die Lizenz insoweit bedingt erteilt worden sei. Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen verletzten zugleich das Urheberrecht des Lizenzgebers.

Neben den harten juristischen Fakten ist die Entscheidung auch deswegen lesenwert, weil sich die Richter erstaunlich aufgeschlossen für das Lizenzmodell Open Source insgesamt zeigten: „Open source licensing has become a widely used method of creative collaboration that serves to advance the arts and sciences in a manner and at a pace that few could have imagined just a few decades ago.“ Die Idee vom geistigen Eigentum als Mittel zur Förderung der Wissenschaft und Künste ist gut bekannt - aus Artikel 8 der US-Verfassung.


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EU veröffentlicht Grünbuch zur "Knowledge Economy" (11.08.2008)
Von:
Dr. Till Kreutzer

"Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft" ist ein neues Grünbuch (pdf, ca. 100 kB) der EU (Drucksache KOM(2008) 466/3) überschrieben. Das Papier widmet sich den Auswirkungen des Urheberrechts auf die "wissensbestimmte Gesellschaft" wie "knowledge economy" an einer Stelle des Grünbuchs auf deutsch übersetzt wird bzw. die "wissensbestimmte Wirtschaft" (!) wie es an anderer Stelle der Übersetzung heißt. Die Veröffentlichung des Grünbuchs soll den Auftakt einer öffentlichen Konsultation über urheberrechtliche Ausnahmen für Bibliotheken und Archive, behinderte Menschen, Unterrichts- und Forschungszwecke und nutzergenerierte Inhalte bilden. Auf diesem Wege soll eruiert werden, ob und inwieweit der in der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/RG) abschließend formulierte Katalog von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen den Anforderungen der Wissensgesellschaft gerecht wird.

Hintergrund:

Die Einleitung des Grünbuchs beginnt viel versprechend, scheint sie doch von der Einsicht geprägt zu sein, dass die InfoSoc-Richtlinie zwar zu einer Harmonisierung und Ausweitung der Urheberrechte, nicht aber zu einer entsprechenden Entwicklung der Schrankenbestimmungen geführt hat. Mit anderen Worten: Dass dies dazu führt, dass Schutzrechten und Nutzungsfreiheiten auseinanderdriften und es zu weiter gehenden Ungleichgewichten im urheberrechtlichen Interessensausgleich führt, scheint nunmehr auch von der EU erkannt worden zu sein. Dies würde erklären, warum die durch die InfoSoc-Richtlinie erst im Jahr 2001 gewählten Instrumente schon jetzt auf den Prüfstand gestellt werden. Auf Seite 5 des Grünbuchs heißt es etwa: "Durch die Richtlinie wurde das Recht der Urheber auf Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe und Verbreitung harmonisiert. Da diese Harmonisierung in erster Linie darauf abzielte, für die Rechteinhaber einen hohen Schutz zu gewährleisten, wurden die ausschließlichen Rechte äußerst weit gefasst. ... Die Richtlinie hat nicht nur die ausschließlichen Rechte an die Welt des Internet angepasst, sondern auch eine erschöpfende Liste von Ausnahmen vom Urheberrechtschutz eingeführt, obgleich hierzu keine internationale Verpflichtung bestand. Diese Ausnahmenliste zielt offenbar in erster Linie darauf ab, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, neue Ausnahmen einzuführen oder bestehende über das nach der Richtlinie zulässige Maß hinaus auszuweiten, zu beschränken." Nüchtern stellen die Verfasser des Grünbuchs weiter fest (Seite 4 am Ende), dass der Umstand, dass die Ausnahmen - anders als die Schutzrechte - in der Richtlinie nicht verbindlich vorgegeben waren, dazu geführt hat, dass die Mitgliedstaaten sie "wenn sie sie überhaupt in nationales Recht übernommen haben, oftmals enger gefasst [haben] als in der Richtlinie [vorgesehen]." Bekanntlich wurde diese Regelungstechnik - da derartige Folgen zu erwarten waren - von vornherein als zu verwerterfreundlich weithin kritisiert. Die Auswirkungen sollen nun, bezogen auf bestimmte, für die Wissensgesellschaft besonders bedeutsame, Bereiche überprüft werden.

Die Problemlage in Bezug auf Bibliotheken und Archive wird wie folgt beschrieben: Einerseits wachse das Bedürfnis solcher Institutionen, Bestände nicht nur zu erhalten, sondern auch (online) verfügbar zu machen. Andererseits sieht der abschließend formulierte Schrankenkatalog des europäischen Urheberrechts nur sehr eng begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken durch die Wissensvermittlungseinrichtungen vor. Eine Schrankenbestimmung etwa, die den Bibliotheken erlauben würde, ihre Bestände online bereit zu stellen, gibt es bislang nicht. Umso weniger erlauben die EU-rechtlichen Bestimmungen derartige Ausnahmeregelungen für (teilweise) kommerzielle Projekte wie zum Beispiel die Google Book Search. Ebenso wenig gibt es bislang eine gemeinschaftsweite Lösung für die Problematik der "verwaisten Werke". Dies führt dazu, dass Werke aus den Beständen von Archiven und Museen massenhaft nicht mehr genutzt werden können, weil sie zwar noch geschützt, ihre Rechtsinhaber jedoch nicht mehr auffindbar sind.

Auch die berechtigten Interessen von behinderten Menschen sollen erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Sie haben vor allem das Problem, Werke in ein für sie wahrnehmbares Format zu übertragen (etwa in Braille-Schrift, Hörbücher oder Ähnliches). Zwar gestattet die InfoSoc-Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Schrankenregelung aufzunehmen, nach der es erlaubt ist, Werke für derartige Zwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Alle Mitgliedsstaaten haben - so das Grünbuch - von dieser Möglichkeit auch in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht (so auch Deutschland durch Einführung des § 45a UrhG). Allerdings ist die Umwandlung in behindertengerechte Formate nach wie vor meist mit großem Aufwand verbunden, der unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Rechteinhaber keinerlei Pflichten treffen, ihre Werke in bestimmten Formaten zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommt, dass die Datenbank-Richtlinie keine Ausnahme für behinderte Menschen vorsieht, was die Gefahr birgt, dass "die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme durch Berufung auf den Datenbankschutz mit dem Argument ausgehebelt werden könnte, ein bestimmtes literarisches Werk sei gleichzeitig als Datenbank geschützt." (siehe Seite 14 des Grünbuchs).

Als weiteren großen Komplex spricht das Grünbuch die Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken an. Lehrkräfte und Studierende seien auf digitale Inhalte angewiesen, die Informationsbeschaffung und -vermittlung in Lehre und Forschung gründe heute in weiten Teilen auf Online-Inhalten. Es bestehe allerdings die Gefahr, "dass gegen das Urheberrecht verstoßen wird, wenn Digitalisierung und/oder Zurverfügungstellung von Kopien von Forschungs- und Studienmaterialien unter das Urheberrecht fallen." Das europäische Urheberrecht erlaube diesbezüglich derzeit lediglich die Nutzung von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (so Artikel 5 Absatz 3a der RL 2001/29/EG. Auf Basis dieser Vorgabe wurde in Deutschland der § 52a UrhG eingeführt). Indes: "Diese Ausnahme wurde häufig eng ausgelegt und schließt Fernlernen oder internetgestütztes Lernen zu Hause aus. Auch gilt sie häufig nur für die Vervielfältigung von Auszügen, nicht aber des gesamten Forschungsmaterials. Einige Mitgliedstaaten haben zwar eine Ausnahme für Unterrichtszwecke, aber keine für Forschungszwecke vorgesehen." resümiert das Grünbuch. Problematisch erscheint zudem erneut, dass die Mitgliedstaaten (sofern sie von dieser Möglichkeit überhaupt Gebraucht gemacht haben) sehr unterschiedliche Regelungen mit zum Teil sehr restriktivem Anwendungsbereich implementiert haben (siehe im Grünbuch Seite 16-17). So erstreckt sich die Gestattung in einigen Ländern nicht einmal auf Online-Angebote, sondern erfasst nur Vervielfältigungen (was Fernlehre unter Einsatz geschützter Werke unmöglich macht).

Auf großes Interesse dürften schließlich auch die Ausführungen des Grünbuchs über nutzergenerierte Inhalte stoßen. Die Verfasser des Grünbuchs statuieren zunächst, dass es derzeit im europäischen Urheberrecht keine Regelung gebe, "die es erlauben würde, bestehende, urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder abgeleiteter Werke zu nutzen." "Die Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, kann als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege steht." wird das Problem im Anschluss umrissen, gleichzeitig aber klargestellt, dass eine etwaige Ausnahmeregel verhindern müsse, dass den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber geschadet würde. Eine derartige Regelung (man könnte sie als Sampling-Schranke bezeichnen) sei konkret zu fassen und auf bestimmte Nutzungshandlungen zu beschränken.

Fazit

Die Ausführungen klingen - im Hinblick auf die dringend notwendige Kurskorrektur der Urheberrechtsentwicklung - zunächst einmal viel versprechend. Unverständlich ist angesichts der zum Teil doch sehr selbstkritisch anmutenden Formulierungen des Grünbuchs jedoch, dass das Thema Schutz technischer Maßnahmen und Schrankenbestimmungen mit keinem Wort angesprochen wird. Denn es nützt wenig, neue Nutzungsfreiheiten zu schaffen oder alte auszuweiten, wenn es bei dem jetzigen System bleibt, nach dem die Rechteinhaber durch Verwendung von Kopierschutz- oder DRM-Systemen auf ihre (vor allem online bereitgestellten) beliebig steuern können, ob von Nutzungsfreiheiten überhaupt Gebrauch gemacht werden kann und darf. Dennoch: Wer sich für den Erhalt oder besser: die Neuorganisation des urheberrechtlichen Interessenausgleichs stark machen will, sollte zu den im Grünbuch gestellten Fragen bis zum 30.11.2008 Stellung nehmen. Solche Gelegenheiten ergeben sich selten.

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OLG München erklärt den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen für rechtswidrig (05.08.2008)
Von:
Dr. Julia Küng

Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2008 (Az. 6 U 2759/07) eine Entscheidung des LG München (Az. 7 O 7061/06) bestätigt, wonach es nicht zulässig ist, „gebrauchte“ Softwarelizenzen weiterzuverkaufen und die Lizenzkäufer zum Download der aktuellen Softwareversion von der Homepage der Inhaberin der Rechte an der Software zu veranlassen.

Hintergrund:

Das beklagte Unternehmen UsedSoft GmbH handelt mit sogenannten „gebrauchten Lizenzen“. Darunter ist zu verstehen, dass eine von einem Lizenzinhaber (Softwarebesitzer) nicht mehr benötigte Softwarelizenz gekauft und an jemand anderen weiterverkauft wird. Im konkreten Fall veranlasste die Beklagte ihre Lizenzkäufer, die aktuelle Version der Software nach dem Lizenzkauf von der Homepage der Klägerin herunterzuladen, soweit diese nicht bereits im Besitz der (aktuellen Version der) Software waren. Die Klägerin, als Rechteinhaberin an der Software, vertrat die Auffassung, das von der Beklagten praktizierte Angebot von "gebrauchten" Lizenzen verletze ihre ausschließlichen Rechte.

Diese Rechtsauffassung wurde sowohl vom Landgericht München I als auch vom OLG München mit folgender Argumentation bestätigt: Nach § 69 c Nr. 1 UrhG sei die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasse ihre Kunden im Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells, die aktuelle Version der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Dies stelle eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar, zumal zum einen auf dem Server des Kunden und zum anderen im Arbeitsspeicher dessen Rechners eine rechtsrelevante Vervielfältigung entstehe.

Eine rechtliche Basis für diese Vorgänge sahen die Gerichte nicht gegeben: Weder könnte sich die Beklagte gebrauchte Lizenzen wirksam übertragen lassen noch gebe es gesetzliche Grundlagen, die das Lizenzvertriebsmodell der Beklagten rechtfertigen würden. Die Übertragung von Nutzungsrechten setze nach § 34 Abs. 1 S. 1 UrhG nämlich die Zustimmung des Urhebers voraus. Die Klägerin habe aber den Erwerbern der Software nur nicht weiter abtretbare, einfache Nutzungsrechte an der Software eingeräumt, weshalb die Übertragung an die Beklagte nicht wirksam erfolgt sei. Die Beklagte könne sich jedoch auch nicht erfolgreich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke des Computerprogramms weiterverbreitet werden dürfen. Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus, zumal die Beklagte gerade keine (körperlichen) Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin verbreite, die die Klägerin selbst in Verkehr gebracht hätte.

Aber auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes sei hier nicht möglich, weil diese voraussetze, dass das Gesetz eine "Lücke" aufweise, was nicht der Fall sei. Die Möglichkeit des Downloads von Software sei nämlich bereits seit längerer Zeit weithin bekannt und der Gesetzgeber habe trotzdem keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Regelung für die Online-Übertragung von Software einzufügen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass nicht beabsichtigt war, diese Fallgruppe der unkörperlichen Softwareverschaffung dem Erschöpfungsgrundsatz zu unterwerfen.

Erstaunlich ist, dass das OLG München in seiner Entscheidung die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Die Rechtslage sei nämlich klar und eindeutig und bedürfe keiner Bestätigung. Ob dies zutrifft, ist zumindest fraglich - so wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Urteile gefällt, die den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen als nicht rechtswidrig beurteilt haben (zB LG Hamburg, Az. 315 O 343/06, OLG Hamburg, Az. 5 U 140/06). Dementsprechend hat das beklagte Unternehmen in seiner Pressemeldung bereits angekündigt, einen Antrag auf Zulassung der Revision zu stellen.

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Deutsche Fassung der Creative Commons 3.0-Lizenzen veröffentlicht (28.07.2008)
Von:
Benjamin Roger

Die 2007 verabschiedeten CC-Lizenzen der Version 3.0 (dazu ausführlich die Nachricht vom 26.02.2007) sind nun auch in deutscher Fassung verfügbar (vgl. etwa die Variante by-sa). Inhaltlich ist besonders die Regelung über unbekannte Nutzungarten hervorzuheben, welche an die Neuerungen in § 31a UrhG anknüpft (vgl. dazu Nachricht vom 9.07.2007). Daneben wurde versucht, die Beteiligung an Einnahmen der Verwertungsgesellschaften zu sichern, in erster Linie an gesetzlichen Pauschalvergütungen. Sprachlich ergeben sich einige Änderungen daraus, dass dem Text nicht mehr die US-amerikanische, sondern die sogenannte "Unported"-Lizenz zugrunde liegt. Diese ist in Anlehnung an die Terminologie der einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen formuliert, wovon aber die deutsche Version teilweise wieder abweicht.

Hintergrund:

Die angepassten ("portierten") Lizenzen der Version 3.0 tragen sowohl den Besonderheiten der deutschen Rechtsordnung, als auch der jüngeren Entwicklung des Urheberrechts Rechnung. Dem System der hiesigen Verwertungsgesellschaften galt dabei besondere Aufmerksamkeit. Diese, so John Weitzmann, "Legal Lead" von CC Deutschland im Netzpolitik-Interview (Podcast), hätten in der Vergangenheit wenig Verständnis dafür gezeigt hättten, dass Autoren Inhalte unter CC-Lizenzen bereitstellten und dabei an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden wollten. Dabei fielen, so Weitzmann weiter, entsprechende Einnahmen unabhängig von der Art der Lizenzierung an. Die neue Lizenzversion stellt nunmehr in Ziifer 3.e klar, dass auf solche Ansprüche nicht verzichtet wird. Eine Reaktion der Verwertungsgesellschaften, auf deren Kooperationswillen es letztlich ankommen wird, steht noch aus.

Ausdrücklich zu begrüßen ist die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten (Ziffer 3 Abs. 2), die im Diskussionsentwurf noch gefehlt hatte. Zwar hat der Urheber diesbezüglich ein Widerrufsrecht, auf das er nach § 31a Abs. 4 UrhG auch nicht verzichten kann, so dass die Rechtssicherheit für Lizenznehmer beeinträchtigt werden könnte. Doch hätte der gänzliche Verzicht auf die Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten zur Folge, dass solche Nutzungen prinzipiell unzulässig wären. Der Urheber müsste für jede neu entstehende Nutzungsart zustimmen, was in der Praxis häufig scheitern würde, weil der Autor nicht mehr auffindbar ist, oder weil eine Vielzahl von Personen Rechte an einem Werk hält. Demgegenüber ist die nun getroffene "opt out"-Lösung deutlich angemessener und innovationsfreundlicher: danach kann der Lizenznehmer nur im ungünstigsten Fall, dem des Widerrufs, die Rechte für neue Nutzungsarten verlieren. In keinem Fall steht er schlechter da als ohne Rechtseinräumung für unbekannte Nutzungsarten.

Weiter gewährleistet Ziffer 4b - wie schon frühere Versionen -, dass "Abwandlungen" unter anderen länderspezifischen CC 3.0-Lizenzen lizenziert werden können. Damit wird die entscheidende Freiheit der kreativen Weiterentwicklung und Verbreitung auch international gesichert. Zu beachten ist allerdings, dass dies nach wie vor nicht für das unveränderte Werk gilt: der Urheber, der die deutsche Version wählt, stellt sein Werk nicht parallel unter allen anderen Sprachfassungen der CC-Lizenz zur Verfügung. Wer also einen unter einer deutschen CC-Lizenz veröffentlichten Text in den USA unverändert verbreitet, kann dies nur nach der deutschen Lizenz tun. Dabei findet das deutsche Recht Anwendung (Ziffer 8), "soweit Wahlfreiheit besteht" - besteht diese nicht, wie etwa bei zahlreichen Verbraucherverträgen, so kann z.B. auch die deutsche Lizenz unter US-amerikanischem Recht gelten. Die praktischen Probleme, die sich daraus ergeben können, sind jedoch dem internationalen Privatrechtsverkehr insgesamt eigen und sollten nicht überschätzt werden.

Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten trägt auch bei, dass in der Version 3.0 internationale Abkommen als Muster für die Lizenztexte dienen. Damit teilen alle "portierten" Lizenzen eine gemeinsame Basis an Begriffen und Konzepten. Die deutschen Fassung allerdings weicht davon teilweise wieder ab. So nennt das Berner Übereinkommen in Ziffer 12 "adaptations", welche in der der deutschen Fassung "Bearbeitungen" heißen. In den CC-Lizenzen wurde der Begriff "adaptations" jedoch mit "Abwandlungen" übersetzt. Nach Angaben von CC ist diese Wortwahl dem Ziel geschuldet, den Anwendungsbereich der Lizenzen auch auf solche Immaterialgüter auszuweiten, die nicht alle Anforderungen an ein "Werk" erfüllen, aber dennoch rechtlichen Schutz genießen (weshalb auch der Begriff des "Werks" durch den des "Schutzgegenstands" ersetzt wurde). § 3 UrhG nämlich regelt "Bearbeitungen" lediglich im Bezug auf Werke. Die Bestrebung, alle schutzfähigen Gegenstände "CC-tauglich" zu machen, kann nur begrüßt werden. Doch hätte diese Erweiterung des Begriffs der "Bearbeitung" wohl auch in der Definition (Ziffer 1.a) erreicht werden können, ohne die Lesbarkeit durch den ungewöhnlichen Begriff der "Abwandlung" zu erschweren.

Überraschend mutet, angesichts der ansonsten umfassenden Rechtseinräumung, die Regelung in Ziffer 3 an, wonach "alle sonstigen Rechte" allein dem Urheber vorbehalten bleiben. Welche Rechte damit gemeint sind, bleibt eher unklar, und bei der Auslegung könnte sich dies zu Lasten der Nutzungsfreiheit auswirken. Weitere Schwierigkeiten könnte die Definition von "Sie" bzw. "Ihnen" (Ziffer 1.h) bereiten, wonach die Nutzungsrechte nur demjenigen eingeräumt werden, der die Lizenzbedingungen einhält, oder aber "die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstoßes auszuüben". Der automatische Wegfall der Rechte ist zwar in Open-Content- und Open-Source-Lizenzen ein übliches - und wirksames - Mittel der Rechtsdurchsetzung, allein scheint es wenig praktikabel, nach jedem Verstoß eine "ausdrückliche" Genehmigung einzuholen. Bei Werken oder Projekten mit zahlreichen Urhebern, etwa Wikipedia-Artikeln - für die ja eine künftige Verwendung der CC-Lizenzen in Rede steht - kann dies schlechthin unmöglich sein. Zwar sieht auch Ziffer 7 einen Wegfall der Rechte im Fall eines Verstoßes vor, doch schließt diese Vorschrift einen erneuten Abschluss der Lizenz durch - nunmehr vertragsmäßige - Nutzung nicht aus. Das Erfordernis einer "ausdrücklichen" Genehmigung im Falle eines "vorherigen Verstoßes" macht eine solche Lösung jedoch unmöglich.

Freilich sind diese beiden Probleme nicht der deutschen Fassung eigen, sondern wurzeln in der originalen "unported"-Version und werden hoffentlich im Laufe weiterer Updates der Lizenzen gelöst werden. Diese werden folgen, wie auch das Creative-Commons-Wiki andeutet.

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EU-Kommission legt Vorschlag zur Schutzfristenverlängerung vor (21.07.2008)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verlängerung der Schutzdauer der Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller vorgelegt. Dabei soll die Schutzfrist von 50 Jahren nach der Aufzeichnung auf einen Tonträger auf 95 Jahre verlängert werden. Damit können die Rechte an Tonaufnahmen aus der Zeit der 50er Jahre und davor nicht erlöschen und die Musiklabels weiterhin daraus Einnahmen erzielen, ohne Konkurrenz durch Drittanbieter zu fürchten.

Hintergrund:

Nachdem bereits 1995 in Deutschland die Rechte der Tonträgerhersteller und Interpreten aufgrund der Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 93/98/EWG von 25 Jahren auf 50 Jahre verlängert wurde, will die EG den Leistungsschutzberechtigten einen weiteren Nachschlag gönnen. Damit scheint man der US-Gesetzgebungstechnik nachzueifern, die durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act die Dauer des Urheberrechts auf Druck von Walt Disney verlängert hat, um zu vermeiden, dass das Copyright an Walt Disneys Zeichentrickfiguren erlischt. Daher wird das Gesetz auch "Mickey Mouse Protection Act" genannt.

Die Kommission begründet die Gesetzesinitiative mit der wirtschaftlich schlechten Situation der Studiomusiker und anderen Interpreten, für die die Einnahmen aus den Vergütungen der Verwertungsgesellschaften oftmals die wesentliche Einkommensquelle darstelle und die im Alter ein Wegfallen dieser Einnahmen befürchten müssten. Dieser soziale Aspekt dürfte allerdings kaum der bestimmende Grund für die Schutzrechtsverlängerung gewesen sein. Dies zeigt sich schon daran, dass die Schutzrechtsverlängerung die Rechte der Interpreten nur dann betrifft, wenn diese auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden. Ansonsten verbleibt es bei einem Schutz von 50 Jahren. Zudem wird auch die Dauer der Rechte der Tonträgerhersteller verlängert, die in Deutschland als Leistungsschutzrecht in § 85 UrhG geregelt sind. Hier dürfte der eigentliche Grund für die Richtlinie liegen, da es einer Verlängerung der Schutzrechte der Tonträgerhersteller, die sich regelmäßig die Rechte der Interpreten übertragen lassen, ansonsten nicht bedurft hätte.

Die Begründung weist dementsprechend auch darauf hin, dass die Musikindustrie durch illegale Internetdownloads erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen habe. Um sicherzustellen, dass die Musiklabels auch weiterhin in junge Künstler investieren könnten, müsse sichergestellt werden, dass mehr A&R-Mittel (Artist an Repertoire) zur Verfügung stünden. Hier wird man sich die Frage stellen müssen, warum gerade die A&R-Mittel von zusätzlichen Einnahmen abhängen sollen und inwiefern gerade internationale Musiklabels einer Sondersubvention bedürfen, die von den Nutzern zu finanzieren ist. Entsprechend hatten sich zahlreiche Wissenschaftler in der Bournemouth Statement im Vorfeld sehr kritisch zu der geplanten Schutzrechtsverlängerung geäußert.

Von Interesse sind einige Begleitregelungen, die die Situation der Interpreten verbessern sollen. So sieht der geplante Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie eine "Use-it-or-lose-it"-Klausel vor, wonach der Abtretungsvertrag mit dem Tonträgerhersteller gekündigt werden kann, wenn der Tonträger nicht mehr in der Öffentlichkeit angeboten wird. Ein einfaches Downloadangebot ist dafür allerdings ausreichend. Weiterhin müssen die Tonträgerhersteller einen Ausgleichsfonds für solche Musiker finanzieren, die ihre Rechte gegen eine Einmalzahlung abtreten. Dies betrifft in der Regel Studiomusiker. Da die Finanzierung jedoch nur aus einem Anteil der Einnahmen erfolgt, die durch die Schutzrechtsverlängerung resultieren, ist gewährleistet, dass die Musikindustrie überproportional von der Richtlinie profitieren wird.

Ebenfalls der Verlängerung der Schutzdauer dient der Vorschlag der Kommission, für Musikkompositionen mehrerer Urheber eine einheitliche Methode zur Berechnung der Schutzdauer vorzuschreiben. Die Schutzdauer für Musikkompositionen soll demnach 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers erlöschen, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Textautor oder den Komponisten handelt. Einige Mitgliedsstaaten berechnen derzeit auch bei Miturheberschaft die Schutzdauer für Textautor und Komponist getrennt.

Fraglich ist die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zur Verlängerung der Schutzrechte. Denn es ist nicht ohne weiteres zu erkennen, dass Unterschiede im Rechtsschutz der Mitgliedsstaaten bezüglich der Schutzdauer den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beschränken und daher eine Harmonisierung erfordern. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil in anderen Bereichen des Urheberrechts, etwa bei den Schrankenregelungen, wirtschaftlich relevante Unterschiede ohne weiteres hingenommen werden. Insbesondere ist aber die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bezweifeln. Die Begründung der Kommission - der Vorschlag sei das mildeste Mittel - ist hier wenig überzeugend.

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Berliner Senat begrüßt freie Funknetze ... und irritiert zugleich (14.07.2008)
Von:
Dr. Olaf Koglin

In Berlin irritiert die Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage bezüglich freier Netzwerke. Einerseits, so die Antwort des Senats, werden "Freifunknetze" durchaus als "ergänzende Versorgungsinfrastruktur" begrüßt. Andererseits aber will der Senat sie nicht unterstützen, sondern strebt "ein primär privat finanziertes und betriebenes WLAN - Angebot für Berlin an." Dies wurde teilweise als Votum für ein kommerzielles Public-Private Partnership interpretiert.

Hintergrund:

Freie Netzwerke übertragen das Open-Source-Prinzip auf die Netzinfrastruktur: Es steht jedermann offen und kann von jedermann kostenlos benutzt oder ergänzt werden. Als Minimalkonsens der "Lizenz" ist das PicoPeering Agreement weitgehend anerkannt (vgl. die Nachricht der Woche vom 31.01.2005 ). In Berlin engagieren sich diesbezüglich unter anderem das Projekt BerlinBackBone, die c-base und das Projekt freifunk des Fördervereins Freie Netzwerke e.V.

Der grüne Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus, Stefan Ziller, hatte dem Senat - der Berliner Landesregierung - eine Kleine Anfrage zu freien und offenen Netzwerken vorgelegt. Neben Fragen zur Verfügbarkeit von Dächern öffentlicher Gebäude (die den Ausbau freier Netzwerke vereinfachen, da sie meist auf WLAN-Technik basieren) und bisherigen Problemen geht es in fünf der insgesamt acht Fragen um die politische Komponente von Freien Netzwerken. So werden die Netze immerhin als "ergänzende Infrastruktur" begrüßt. Auf die Frage, ob für dieses ehrenamtliche Engagement seitens des Landes Berlin eine Unterstützung geplant ist, antwortet der Senat jedoch: "Aufgrund der positiven Rahmenbedingungen besteht zurzeit kein Anlass für den Senat, im Bereich der Berliner Freifunknetze einzugreifen." Wobei, wie netzpolitik.org herausstellt, nicht nach Regulierung oder gar Eingriffen gefragt wurde, sondern nach Unterstützung.

Gleichwohl antwortet die rot-rote Regierung auf die folgende Frage nach dem Ausbau einer flächendeckenden WLAN-Versorgung: "Der Senat strebt ein primär privat finanziertes und betriebenes WLAN - Angebot für Berlin an. In diesem Zusammenhang wird zurzeit geprüft, ob auch öffentliche Standorte, wie z.B. Lichtmasten und öffentliche Gebäude zur Verfügung gestellt werden können, um ein solches Netzwerk aufzubauen." netzpolitik.org und heise online stellen hierbei die private Finanzierung heraus, die im Sinne einer Vergabe an einen kommerziellen Betreiber verstanden werden kann. Hiervon ist das Land aber noch weit entfernt, und so sollte die Freude über das positive Statement der Landesregierung zu "Freifunknetzen" nicht untergehen. Gegenüber dem Urteil des LG Hamburg, das beim Betreiber eines offenen Access Points noch von einer Störerhaftung ausging, ist dies schon ein großer Schritt.

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iRights.info als beste .info Webseite ausgezeichnet (07.07.2008)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das Urheberrechtsportal iRights.info hat die Wahl zur besten in Deutschland, Österreich und der Schweiz registrierten .info-Webseite gewonnen. Nach dem Grimme Online Award 2006 und dem Klicksafe-Preis für Sicherheit im Internet ist dies schon die dritte Auszeichnung für die Webseite, die - unter Mitarbeit von ifrOSS-Mitglied Dr. Till Kreutzer - versucht, komplexe urheberrechtliche Fragen Verbrauchern und Kreativen zu erklären.

Hintergrund:

Der vom Domain-Verwalter Afilias ausgelobte .info-Award ist mit 10.000 Euro dotiert. Das Geld soll verwendet werden, um das gemeinnützige iRights-Projekt weiterzuführen. Eine derzeit laufende Förderung des BMBF endet Ende 2008.

Über die Vergabe des vom internationalen Domain-Verwalter Afilias zusammen mit der Fachzeitschrift Internet World Business ausgelobten Preises entschieden neben den fünf Juroren – Philipp Grabensee, Chairman von Afilias; Dominik Grollmann, Chefredakteur der Internet World Business; Tania Leuschner, bei Vodafone D2 für das Marketing verantwortlich; Christian Paavo Spieker, Vorstand Marketing/Consulting der One Advertising AG und Richard Wein, kaufmännischer Geschäftsführer bei nic.at – auch die Stimmen der User. Den zweiten Platz im Wettbewerb belegte GPS-tour.info, wilderkaiser.info kam auf den dritten Platz. Beide Websites werden in Österreich betrieben.

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ifrOSS-Top-Links:

Seminar des OSADL mit Prof. Axel Metzger und Dr. Till Jaeger zum Thema: "Software Patents and Open Source Licensing" am 7. November 2008 in Berlin

Vortrag von Dr. Till Jaeger am 22. Okotober 2008 in Stockholm bei der Nordic Cultural Commons Conference

Tagungsbericht von @kit-Tagung 2008 „IT-Compliance – IT und öffentliche Sicherheit - Open Source“ am 30. Mai 2008 in Berlin mit Vorträgen von Dr. Till Kreutzer und Dr. Till Jaeger

Nachrichten der Woche:

GNU FDL 1.3 gestattet Relizenzierung von Wikipedia unter CC-BY-SA (10.11.2008)

US-Gericht schränkt Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und Software ein (03.11.2008)

GPL Compliance Engineering Guide veröffentlicht (20.10.2008)

Wahlcomputer mit Schwierigkeiten bei der Addition (13.10.2008)

DVD-Kopiersoftware legal? (06.10.2008)

Ärger um Google Street View (29.09.2008)

Mozilla zieht EULA unter Linux zurück (22.09.2008)

Tagung „Kreative Arbeit und Urheberrecht“ vom 26. bis 28. September 2008 in Dortmund (15.09.2008)

Google veröffentlicht Webbrowser Chrome unter BSD-Lizenz (08.09.2008)

FOSSology und IT-Governance oder: Wie finde ich Lizenzinformationen? (01.09.2008)

Praxis-Leitfaden des SFLC zur GPL-Compliance (25.08.2008)

Jacobsen v. Katzer: US-Berufungsgericht erklärt Artistic License für bindend (18.08.2008)

EU veröffentlicht Grünbuch zur "Knowledge Economy" (11.08.2008)

OLG München erklärt den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen für rechtswidrig (05.08.2008)

Deutsche Fassung der Creative Commons 3.0-Lizenzen veröffentlicht (28.07.2008)

EU-Kommission legt Vorschlag zur Schutzfristenverlängerung vor (21.07.2008)

Berliner Senat begrüßt freie Funknetze ... und irritiert zugleich (14.07.2008)

iRights.info als beste .info Webseite ausgezeichnet (07.07.2008)

Nachrichtenarchiv:

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