ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2006
(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)




Erster Bericht des AOL Sicherheitsrates (19.12.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Am 18.12.2006 wurde der "Erste Bericht des AOL Sicherheitsrates (Sicherheit im Internet)" vorgelegt. Der Bericht behandelt neben Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, des Schutzes vor strafbaren und die Menschenwürde verletzenden Inhalten sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes auch die Frage des Schutzes "bei der Nutzung fremder Inhalte". Diesen Schutz bei der Nutzung fremder Inhalte sieht der Bericht insbesondere auch in einer Aufklärung der Nutzer durch neutrale und glaubwürdige Informationen im Internet.

Hintergrund:

Neutrale Informationen im Internet, die Internetnutzer über die schwierige Rechtslage im Urheberrecht informierten seien selten. Dabei bestünden bei den Nutzern zahlreiche Unklarheiten; Rechtsverletzer seien sich über ihre Rechte und Pflichten vielfach nicht bewusst, was nicht nur die Nutzung von Tauschbörsen betreffe sondern auch etwa die Einbindung von Stadtplänen in den eigenen Webauftritt und ähnliches.
Hier bestehe ein erhebliches Interesse an Möglichkeiten, die eine sachgerechte Information ermöglichten. Solche Informationen würden etwa von irights.info bereitgestellt, einem Portal für Urheberrecht in der digitalen Welt, das das Urheberrecht aus Nutzer- und Urhebersicht erklärt und komplexe Sachverhalte allgemein erläutert.


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Der Microsoft-Novell-Deal: GPLv3 als alleiniges Gegenmittel? (Update) (11.12.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Bei Verträgen kommt es bekanntlich ja auf das Kleingedruckte an. Dementsprechend müssen nun alle erst einmal abwarten, bis der Wortlaut des Kooperationsvertrags zwischen Microsoft und Novell vollständig veröffentlicht wird. Wie man hört, könnten die Unternehmen hierzu schon bald nach dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht verpflichtet sein. Einstweilen ist man auf die Informationen zurückgeworfen, die von Microsoft und Novell in die Öffentlichkeit getragen werden. Bereits diese werfen jedoch eine Reihe von Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit der GPLv2 und der GPLv3 auf. Richard Stallman hat nun höchstpersönlich erklärt, er glaube nicht an einen Verstoß gegen die GPLv2. Die Lösung solle alleine in der GPLv3 gesucht werden.

Hintergrund:

Waren die ersten Pressereaktionen noch recht positiv, so überwiegt im Lager der Open Source Gemeinschaft mittlerweile die Skepsis. Wird hier ein Keil in die Community getrieben? Müssen die Nutzer von anderen Versionen von GNU/Linux als der Novell/Suse-Distribution das breite Patentportfolie von Microsoft nun umso mehr fürchten? Den Beteuerungen seitens der Kooperationspartner zum Trotz hat eine juristische Diskussion um die Vereinbarkeit des Deals mit der GPLv2 und der GPLv3 bereits eingesetzt.
Was die GPLv2 betrifft, so bietet vor allem Ziffer 7 Anhaltspunkte für ein Verbot des Vertriebs von GNU/Linux unter den Bedingungen der Vereinbarung. Novells Kunden sind nach dem Deal nur im Hinblick auf die Programmnutzung der spezifischen, von Novell erworbenen Kopie des Programms von Patentansprüchen freigestellt. Eigene Vertriebsaktivitäten der Kunden unterfallen der Vereinbarung dagegen nicht. Hierin könnte man einen Verstoß gegen Ziffer 7 der GPL sehen („For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Program by all those who receive copies directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Program.“) Seitens der FSF scheint man hier jedoch nicht alle denkbaren Auslegungsspielräume ausschöpfen zu wollen. Richard Stallman selbst geht nicht von einem Konflikt mit der GPLv2 aus. Der Deal enthalte schließlich keine Lizenz zugunsten von Novell, sondern lediglich einen Verzicht auf die Geltengmachung von Patentansprüchen („covenant not to sue“).
Dass man seitens der FSF nicht zu einer strengen Auslegung der GPLv2 neigt, dürfte dadurch begründet sein, dass sich die Lizenz gegenwärtig mitten in einem umfassenden Reformprozess befindet. Offenbar geht die Strategie der FSF dahin, dem Problem alleine im Rahmen der GPLv3 beizukommen. Bereits die ersten beiden Entwürfe für die GPLv3 hatten in Ziffer 11 Bestimmungen enthalten, welche Lizenznehmern Verpflichtungen für den Fall auferlegt hatten, dass er durch eine Patentvereinbarung geschützt ist, spätere Nutzer in der Vertriebskette („downstream users“) jedoch nicht. Die Diskussion schien jedoch noch sehr im Fluss zu sein. Der Deal zwischen Microsoft und Novell dürfte den Kräften Auftrieb geben, die eine möglichst scharfe Schutzbestimmung fordern. Man darf nun auf den nächsten Entwurf der GPLv3 gespannt sein, der bald veröffentlicht werden soll. Dem Projekt GPLv3 könnte die Aufregung letztlich gut tun; vielleicht lassen sich Kritiker der Lizenzreform jetzt eher davon überzeugen, dass eine Überarbeitung der Lizenz notwendig ist. Aus der Sicht von Microsoft hätte der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Vereinbarung mitten im GPLv3-Prozess jedenfalls kaum ungeschickter gewählt werden können.


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Großer Bahnhof für das Urheberpersönlichkeitsrecht (04.12.2006)
Von:
Olaf Koglin

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 28.11.2006 Aufsehen erregt und dem Architekten des neu gebauten Berliner Hauptbahnhofs gegenüber dessen Auftraggeber, der Deutschen Bahn, zu einem David-gegen-Goliath-Sieg verholfen. Konkreter architektonischer und juristischer Hintergrund des Urteils war, dass die Bahn als Bauherr die Konzeption des Architekten Meinhard von Gerkan im Tiefgeschoss geändert hatte, nachdem sie die ursprüngliche Planung bereits genehmigt hatte.

Hintergrund:

Urheberrechtlich beinhaltet das Urteil aber eine noch spannendere Komponente, nämlich die starke Benotung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Über Jahrzehnte - insbesondere seit Beginn des breiten Vertriebs von Standardsoftware in den 80er Jahren - hatten Gesetznovellen des Urheberrechts und Urteile zumeist nur eine Tendenz: Die Stärkung der kommerziellen Rechte an Werken. Zum Beispiel die Herabsenkung des Erfordernisses der sog. Schöpfungshöhe: Statt nur besondere Leistungen mit dem aus dem Urheberrecht hervorgehenden Verwertungsmonopol zu belohnen, wendet sich das Urheberrecht immer mehr dem anspruchslosen, aber kommerziell bedeutsamen Prinzip des "What´s worth copying is worth protecting it" zu. So ist in den Besonderen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zum Schutz von Computerprogrammen explizit geregelt, dass beim urheberrechtlichen Schutz von Programmen an diese keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Für Computerprogramme wurde auch die US-amerikanische "Work made for hire"-Doktrin in das Urheberrechtsgesetz implementiert: Wenn Programme für einen Arbeitgeber erstellt werden, stehen die Verwertungsrechte per se dem Arbeitgeber und nicht dem Urheber zu. Das Urheberrecht entfremdet sich also immer mehr von seinem Namen: Es schützt immer weniger den Urheber und immer mehr den Rechteinhaber. Während das kontinentaleuropäische Urheberrecht (ebenso wie das französiche droit d'auteur) schon begrifflich den Urheber (bzw. den auteur) in den Mittelpunkt des Gesetzes stellte, schützt das anglo-amerikanische Copyright nicht primär die Schöpfer, sondern das Recht zum (oder gegen das) Kopieren.

Mit Ausnahme der Novelle zum Schutz der ausübenden Künstler kannten Veränderungen des Urheberrechts dabei meist nur eine Richtung: Die Positionen der Rechteinhaber - und nicht zwingend die Urheber - zu stärken und die Rechte der Allgemeinheit an einer kostenlosen Nutzung einzuschränken. Wenn das Urheberrecht an Computerprogrammen schon besonders ausgebreitet werden musste: Wieso hätten nicht die Schutzfristen verkürzt werden können oder - ähnlich wie bei Büchern - Programme zumindest zum privaten Gebrauch frei werden können, wenn es seit zehn Jahren nicht mehr vom Rechteinhaber vermarktet wird?

Einige der weiteren Meilensteine der Urheberrechtsgeschichte sind die Ausdehnung auf nicht funktionierende DRM-Kopierschutzmaßnahmen nebst strafrechtlicher Umrahmung und die geplanten Änderungen, um unter bestimmten Voraussetzungen gleich alle Verwertungsrechte des Urhebers exklusiv auf den Rechteverwerter zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgericht Berlins und die Betonung des Urheberpersönlichkeitsrechts ein erfreulicher Paukenschlag zur Verdeutlichung, dass das Urheberrecht auch die Rechte des Urhebers und nicht nur die kommerziellen Interessen des Bestellers schützt - auch wenn zweifelhaft ist, ob dieses Urteil in den nächsten Instanzzügen Bestand haben wird.



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FSF Europe ruft "Freedom Task Force" (FTF) ins Leben (27.11.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die FSF Europe hat eine Freedom Task Force (FTF) gegründet, die für die juristischen Aspekte der Arbeit der FSF Europe zuständig sein wird. Koordinator der FTF ist der Ire Shane Coughlan, der von Zürich aus, die FTF leiten wird. In diesem Zusammenhang wurde auch Version 1.1 des Fiduciary License Agreements (FLA) vorgestellt, mit dem Programmierer Urheberrechte umfassend an die FSF Europe zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen können.

Hintergrund:

Die FTF soll im Wesentlichen zwei Aufgaben erfüllen, nämlich freien Projekten bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Organisation zu helfen und Unternehmen über das Lizenzmodell der GNU General Public License (GPL) sowie der GNU Lesser General Public License (LGPL) zu informieren. Weiterhin sollen freie Softwarelizenzen bei Verstößen auch durchgesetzt werden. Hier wird die FTF mit dem Projekt gpl-violations.org von Harald Welte kooperieren.

Freie Projekte sehen sich zahlreichen komplexen juristischen Fragen ausgesetzt, die von der Organisationsstruktur bis zur Lizenzierung der im Rahmen des Projektes entwickelten Software reichen. Schon länger bietet die FSF Europe ein Fiduciary License Agreement an, mit dem Rechtsinhaber ihre Rechte an die FSF Europe zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen können. Das FLA liegt nun in einer neuen Version vor, in der einige Anpassungen zur einfacheren Verständlichkeit vorgenommen wurden. Mit dem FLA soll die FSF Europe insbesondere in die Lage versetzt werden, Lizenzverstöße auch gerichtlich zu verfolgen. Hier möchte die FTF mit dem Projekt gpl-violations.org zusammenarbeiten. Harald Welte, Maintainer des Linux-Projektes "netfilter/ipatbles" und Begründer von gpl-violations.org, hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche GPL-Verletzungen aufgedeckt und die Einhaltung der Lizenzbestimmungen durch die betroffenen Firmen durchgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde die GPL auch vor dem Langericht München I sowie vor den Landgerichten Berlin und Frankfurt M. Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen (vgl. Nachrichten der Woche vom 09.10.2006 und 28.07.2004).

Daneben möchte die FTF auch ein Netzwerk von internationalen Experten im Bereich der Lizenzierung Freier Software errichten und den Informationsaustauch in diese Bereich fördern. Damit soll juristische Expertise über Freie Software für Unternehmen, die Freie Software einsetzen, ebenso zur Verfügung gestellt werden wie für Entwicklerprojekte. In diesem Bereich werden sich auch Schnittmengen mit der wissenschaftlichen Arbeit des ifrOSS ergeben, das bereits seit vielen Jahren in der Wissenssammlung und -vermittlung im Bereich von Open Source Software bzw. Freier Software, Open Content und Urheberrecht tätig ist.

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Des einen Freud, des anderen Leid (21.11.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Die am 2. November bekannt gewordene Kooperationsvereinbarung zwischen Novell und Microsoft löst bei weitem nicht nur Jubel aus. Die Free Software Foundation prüft gegenwärtig, ob die abgeschlossene Vereinbarung, deren Details durch eine Meldung an die Börsenaufsicht bekannt geworden sind, gegen die GPL Version 2.0 verstößt. Eben Moglen ließ diese Frage offen, teilte aber bereits mit, dass ihn die FSF beauftragt habe, die Version 3.0 der GPL so zu gestalten, dass derartige Vereinbarungen künftig nicht mehr möglich sein würden.

Novell selbst gibt sich erwartungsgemäß selbstbewusst und weist sowohl in seiner Pressemitteilung als auch in den eigens eingerichteten FAQs darauf hin, dass sämtliche Bestimmungen der GPL 2.0 eingehalten wurden.

Hintergrund:

Nachdem sich Microsoft und Novell entschlossen haben, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Interoperabilität zwischen den beiden konkurrierenden Betriebssystemen Linux und Windows zu verbessern, werden immer mehr Details dieser Vereinbarung bekannt: Microsoft wird für eine Vorauszahlung von $ 240 Millionen für SUSE Linux Enterprise Server-Bezugsscheine von Novell erhalten. Diese Bezugsscheine kann Microsoft an seine Kunden weitergeben, die damit wiederum Support, Upgrades und Updates von Novell erhalten. Microsoft wird innerhalb von fünf Jahren $ 94 Millionen in die gemeinsame Vermarktung von Linux und Windows investieren. Außerdem hat sich Microsoft für den Zeitraum von drei Jahren verpflichtet, mit keinem anderen Linux-Distributor eine ähnliche Kooperation einzugehen.

Die am heißesten diskutierte Klausel ist aber jene betreffend die Patente: Microsoft wird $ 108 Millionen an Novell bezahlen. Novell hat sich verpflichtet, mindestens $ 40 Millionen an Microsoft (diese Summe kann sich je nach den Einnahmen von Novell prozentuell erhöhen) zu entrichten. Als Gegenleistung für diese Zahlungen verpflichten sich die Vertragspartner, die Kunden des jeweils anderen Vertragspartners nicht wegen Patentverletzungen zu verfolgen.

Dies bedeutet nach der Mitteilung von Novell nicht, dass Novell künftig patentierten Code für Linux verwenden würde, sondern lediglich, dass es gelungen sei, den Schutz für die eigenen Kunden vor Rechtsverfolgung zu erhöhen. Dennoch bleiben weite Teile der Free Software Community skeptisch. Immer wieder wird auch argumentiert, diese Bestimmung sei GPL-widrig, da sie gegen Ziffer 7 der GPL verstoße: Ziffer 7 GPL stellt klar, dass es niemandem erlaubt ist, GPL-lizenzierte Software entgegen den Bestimmungen der GPL zu verbreiten, wenn fremde Rechte (zB Patente) dieser Verbreitung entgegen stehen. Ist keine völlig GPL-konforme Verbreitung der Software möglich, so hat diese ganz zu unterbleiben. Wenn daher beispielsweise ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch denjenigen erlaubt, an den das Programm weitergegeben werden soll, besteht die einzige Möglichkeit darin, ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten. Ob diese Bestimmung tatsächlich ausreicht, um die bislang bekannte Vereinbarung rechtswidrig zu machen, ist fraglich. Die Softwareempfänger, also die Kunden von Novell und Microsoft, sind in ihren Rechten nicht eingeschränkt. Allenfalls ließe sich argumentieren, dass es sich bei den Zahlungen um GPL-widrige Lizenzgebühren handelt. Dem tritt Novell in seinen FAQs mit dem Argument entgegen, dass es sich um keine Lizenz, also eine Erlaubnis, Patente der anderen Vertragspartei zu benutzen, sondern lediglich um einen „Nichtangriffspakt“ zugunsten der Kunden handle. Dieser gelte jedoch nicht auch für Microsoft und Novell im Verhältnis zueinander. Ist dem tatsächlich so, wird es den Kritikern schwer fallen, auf Basis der GPL 2.0 gegen diese Vereinbarung anzukommen.

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In eigener Sache: ifrOSS baut sein Informationsangebot zur GPL aus (13.11.2006)
Von:
Till Kreutzer

Das ifrOSS hat seine Webseiten um neue Inhalte ergänzt. In einer neuen Sektion, tragen wir vertiefte Informationen und weiterführendes Material zur wichtigsten Open Source Lizenz, der GPL, zusammen. Hier können sich unsere Nutzer auch das vom ifrOSS zur GPL, Version 2, verfasste Buch "Die GPL kommentiert und erklärt" herunterladen (PDF, ca. 5 MB). Zudem finden sich im neuen Bereich Informationen zur neuen GPL Version 3.

Hintergrund:

„Die GPL kommentiert und erklärt“ hat das ifrOSS 2005 im Verlag O'Reilly publiziert. Nachdem es zunächst nur in Buchform herausgegeben wurde, liegt es seit April 2006 auch in einer elektronischen Form vor. Diese war bislang nur über die Webseiten von O'Reilly zugänglich. Ab sofort kann es auch als PDF von unserer Seite heruntergeladen werden. Das Buch steht unter der Creative Commons "Namensnennung-KeineBearbeitung-Nichtkommerziell"-Lizenz Version 1.0. Es darf damit von jedermann beliebig heruntergeladen, kopiert, verbreitet und online gestellt werden soweit dies keinen kommerziellen Zwecken dient. Bearbeitungen des Textes sind dagegen nicht gestattet.

Im ersten Teil des Buches findet sich eine Zusammenstellung von FAQ, in dem die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die GPL beantwortet werden. Im zweiten, ausführlicheren Teil werden die einzelnen Bestimmungen der GPL unter Zugrundelegung des deutschen Rechts beleuchtet, und zwar auch die Klauseln, die in der juristischen Debatte bislang nicht diskutiert wurden. Ein Anhang erläutert Fragen zum internationalen Recht. Verfasser des Buches sind Dr. Till Jaeger, Olaf Koglin, Till Kreutzer, Dr. Axel Metzger, LL.M. und Dr. Carsten Schulz. Zielsetzung des Buches ist es, die sich bei Entwicklung und Nutzung von GPL-Software stellenden Rechtsfragen in allgemein verständlicher Sprache aufzuarbeiten.

In der neuen Sektion zur GPL begleiten wir zudem den aktuellen Prozess zur Veröffentlichung der GPL 3. Hier tragen wir vor allem Informationen, Texte und Material zum Abstimmungsprozess und dem aktuellen Stand der Diskussion zusammen.

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Creative Commons: Entwürfe neuer Lizenzen veröffentlicht (6.11.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Creative Commons hat unter dem 25. Oktober 2006 Entwürfe einer Version 3.0 der sog. „Attribution-NonCommercial-ShareAlike“ veröffentlicht, wobei sowohl eine bereits auf das US-amerikanische Recht angepasste Version als auch eine generische (noch auf keine bestimmte Rechtsordnung angepasste) Version vorgestellt wurden.

Hintergrund:

Bei den Creative Commons Lizenzen handelt es sich um die in der Praxis bedeutsamsten Open Content Lizenzen; dabei werden sehr unterschiedliche Lizenzen zur Verfügung gestellt, die es dem Verwender ermöglichen, seine Produkte jeweils bedarfsgerecht zu lizenzieren. Änderungen dieser Lizenzen können in der Praxis durchaus weit reichende Folgen nach sich ziehen. Allerdings sind die jetzt ausgewiesenen Änderungen im Ergebnis sehr zurückhaltend. Dies gilt insbesondere, wenn man die Änderungen in diesem Bereich mit den vorgeschlagenen Änderungen im gerade laufenden Aktualisierungsprozess der GPL als wichtigster Lizenz für den freien Softwarevertrieb vergleicht. Derart intensive Diskussionen wie im Bereich der Aktualisierung der GPL sind daher vorliegend von vornherein nicht zu erwarten, zumal freie Software bisher in der Praxis auch einen deutlich wichtigeren Platz einnimmt als Open Content.

Die vorgestellten Änderungen betreffen zunächst nur einen einzelnen Lizenztyp, die sogenannte NonCommercial ShareAlike Lizenz: zulässig ist innerhalb dieser Lizenz der nichtkommerzielle Vertrieb auch von Bearbeitungen, allerdings wiederum nur unter derselben Lizenz.

Betrachtet man die Änderungen, so ist zunächst hervorzuheben, dass in der nunmehr vorgeschlagenen Version in Ziffer 3 stärker herausgestellt werden soll, dass Bearbeitungen klar als solche zu kennzeichnen sind. Auch bisher war bereits eine entsprechende Regelung – jedoch nicht an derart prominenter Stelle – enthalten.

Eine umfassende neue Regelung enthält nunmehr Ziffer 4 e zu der Frage, wie mit Ansprüchen gegenüber Verwertungsgesellschaften umzugehen ist. Hier sind – je nach gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten in den einzelnen anwendbaren Jurisdiktionen - unterschiedliche Regelungen vorgesehen, die einen sachgerechten Ausgleich auf der Basis der jeweils bestehenden Rechtslage ermöglichen sollen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf insbesondere Klarstellungen, Erläuterungen, etc. Lediglich Klarstellungen gab es dabei auch im Bereich von Digital Rights Management Technologien. Der Einsatz effektiver DRM-Systeme darf dem Nutzer nicht in den unter der Lizenz gewährten Rechten beschränken. Insoweit bestanden im Entstehungsprozess des Entwurfs erhebliche Diskussionen zu der Frage, wie eine sachgerechte Ausgestaltung dieses Punktes aussehen sollte.

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Landgericht Hamburg: usedSoft darf weiter mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen handeln (30.10.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Wie jetzt durch eine Pressemeldung des Unternehmens usedSoft bekannt wurde, hat das Landgericht Hamburg (mit Urteil vom 29.06.2006, 315 O 343/06) die einstweilige Verfügung, mit der usedSoft verboten wurde, den Verkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen zu bewerben, aufgehoben.Das Gericht erkennt keine Verletzung von Urheberrechten von Microsoft, sondern kommt zum Ergebnis, dass Microsoft durch den Abschluss von Volumenlizenzverträgen (zB Select-Verträgen) die Kontrolle über diese Lizenzen verliert und es usedSoft gestattet ist, diese aufzukaufen und weiterzuveräußern. Damit entschied das LG Frankfurt anders als das LG München I am 19.01.2006 (Az: 7 O 23237/06) und das OLG München am 03.08.2006, die usedSoft den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen in dem von ihnen zu entscheidenden Fall untersagt haben. Aus juristischer Sicht ist die Entscheidung besonders interessant, weil Dreh- und Angelpunkt die - stark umstrittene - Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf die unkörperliche Software-Überlassung ist, für die sich das LG Hamburg entschieden hat.

Hintergrund:

Konkret geht es in der Entscheidung des LG Hamburg um folgendes Geschäftsmodell: Microsoft schließt mit Großkunden Volumenlizenzverträge ab. Das sind Verträge, wonach die Großkunden eine sogenannte Masterkopie erhalten, auf der die jeweilige lizenzierte Software gespeichert ist. Mithilfe dieser Masterkopie installieren sie die darauf enthaltene Software auf den Rechnern der Kunden. UsedSoft erwirbt (nach dem vorliegenden Sachverhalt) von einem Microsoft-Volumenlizenzpartner Softwarelizenzen, die dieser nicht mehr benötigt. Der Microsoft-Volumenlizenzpartner sichert zu, dass er die Software davor auf der der Zahl der Softwarelizenzen entsprechenden Anzahl von Rechnern gelöscht hat. Dann veräußert usedSoft diese Lizenzen an Dritte weiter – ohne dass eine Zustimmung von Microsoft zu dieser Vorgehensweise vorliegt.

Gegen dieses Geschäftsmodell ging ein Microsoft-Vertragspartner vor, der Microsoftprogramme mit Originalherstellerlizenz vertreibt. Er beantragte, es usedSoft zu untersagen, den Verkauf dieser nicht direkt von Microsoft erworbenen Lizenzen zu bewerben, da der Verkauf ohne Zustimmung von Microsoft nicht wirksam möglich und dessen Bewerbung daher irreführend sei.bDas Landgericht Hamburg hatte daher zu entscheiden, ob dieses Geschäftsmodell tatsächlich rechtswidrig ist und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist: „Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages – wie etwa eines Microsoft Select-Vertrages – erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das Verbreitungsrecht von Microsoft in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft.“

Dieses Ergebnis ist deshalb so interessant, weil § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG für die „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts (= Verlust der Kontrollmöglichkeit über die Weiterveräußerung der Software durch den Urheber) das Inverkehrbringen eines Vervielfältigungsstücks verlangt wird. Damit sind aber - zumindest derzeit noch überwiegend - nur körperliche Stücke wie CD-ROMs, Disketten oder andere Datenträger gemeint, nicht jedoch die bloße Software ohne Datenträger selbst.

Das LG Hamburg begründete die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes folgendermaßen: „Das Verwertungsinteresse in Bezug auf Software unterscheidet sich indes nicht danach, ob die einzelnen Nutzungsrechte in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages körperlich oder unkörperlich (...) überlassen werden. Das Ergebnis ist das gleiche: Im einen wie im anderen Fall ist die Software letztlich auf einer Anzahl von Rechnern (zeitlich unbeschränkt) nutzbar, die der Anzahl der übertragenen Nutzungsrechte entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das urheberrechtliche Verbreitungsrecht in Bezug auf Softwarenutzungsrechte (...) danach unterschiedlich behandelt werden sollte, ob der Rechtsinhaber das jeweilige Nutzungsrecht durch die Überlassung einzelner – verkörperter – Vervielfältigungsstücke (etwa einzelner CD-ROMs), Online oder im Wege der Überlassung einer – mehrfach nutzbaren – Masterkopie eingeräumt hat. Es kann nicht in der Hand des Rechtsinhabers liegen, durch die Wahl einer bestimmten Art der Einräumung (zeitlich) unbeschränkter Nutzungsrechte in Erfüllung eines jedenfalls kaufvertragsähnlichen Vertrages zulasten der Gläubiger seines Kunden die Vollstreckung in von letzterem erworbene Software, die einen erheblichen Vermögenswert darstellen kann, zu verhindern.“

Die im Microsoft-Vertrag enthaltene Bestimmung „Eine Übertragung, die die Anforderungen oder Einschränkungen dieses Absatzes verletzt, ist nichtig.“, ändere nichts an diesem Ergebnis, weil der Erschöpfungsgrundsatz zwingend sei. Ob sich diese Rechtsansicht des LG Hamburg zur Erschöpfung bei unkörperlicher Veräußerung von Werkstücken durchsetzt, bleibt abzuwarten. Es spricht jedoch einiges für sie.

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Freie Software und Markenrecht: Debian und Mozilla liefern Schaustück (23.10.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Wie "heise open" meldet, wird Debian im unstable-Zweig seiner GNU/Linux-Distribution künftig die Flagschiffe der Mozilla-Foundation, den Webbrowser Firefox und den E-Mail-Client Thunderbird wegen markenrechtlicher Streitigkeiten unter den Namen Iceweasel und Icedove verbreiten. Die Mozilla Foundation hält die Markenrechte an den Bezeichnungen Firefox und Thunderbird und knüpft die Nutzung dieser Bezeichnungen an die Einhaltung bestimmter Bedingungen, welche das Debian-Projekt nicht erfüllen möchte.

Hintergrund:

Der Streit belegt die zunehmende praktische Bedeutung markenrechtlicher Fragen im Umgang mit Freier Software. Grundsätzlich stehen die Begriffsbestimmungen für Freie bzw. Open Source Software nicht entgegen, wenn ein Projekt oder ein Unternehmen ein Programm nach der GPL oder einer anderen Lizenz verbreitet, sich aber die Markenrechte an bestimmten Bezeichnungen, Symbolen oder sonstigen Kennzeichen im Hinblick auf das Programm vorbehält. Rechtsinhaber und Distributoren von Open Source Software dürfen diese schließlich auch kommerziell nutzen, solange den Nutzern der Programme die Möglichkeit eingeräumt wird, das Programm in jeder denkbaren Weise benutzen, vervielfältigen, bearbeiten und verbreiten zu können. Dementsprechend sehen auch einige der wichtigsten freien Softwarelizenzen einen ausdrücklichen Vorbehalt der Markenrechte der Rechtsinhaber vor, etwa die Apache License 2.0, oder schließen die Lizenzierung von Markenrechten ausdrücklich aus, so etwa die Mozilla Public License 1.1. Dieser Vorbehalt in der Mozilla Public License bedeutet allerdings nicht, dass die Nutzung der im Mittelpunkt des Streites stehenden Markennamen und Logos für die Programme "Firefox" und "Thunderbird" wie bei einem proprietären Produkt jedermann und unter allen Umständen untersagt wäre. Im Gegenteil, die Mozilla Foundation gestattet die Verwendung der Bezeichnungen auf der Grundlage der "Mozilla Trademark Policy for Distribution Partners", dies jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Einige wichtige Restriktionen betreffen die Nutzung der Marken beim Vertrieb veränderter Programmversionen. Hier sind u.a. Vorlagepflichten im Hinblick auf die gewünschten Veränderungen vorgesehen, an die sich das Debian-Projekt offenbar nicht halten wollte.

Eine vernünftige Lösung, welche insbesondere auch die Interessen der User berücksichtigt, könnte für entsprechende Konflikte § 23 Nr. 2 des Markengesetztes bieten. Danach kann der Markenrechtsinhaber nicht verbieten, dass andere ein mit der geschützten Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auf dieser Grundlage ist insbesondere eine beschreibende Verwendung von Marken zulässig, sofern sie vom Verkehr nicht als Herkunftsnachweis aufgefasst wird. Es wäre deshalb zulässig, wenn das Debian-Projekt seine Programmversionen mit dem Hinweis "Based on Firefox" und "Based on Thunderbird" oder einem ähnlichen Hinweis versieht. Ähnliche Vorschriften finden sich übrigens auch in den Markengesetzen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Es gibt also durchaus einen Mittelweg zwischen den, jeweils für sich gesehen verständlichen, Positionen von Debian und Mozilla. Vielleicht könnte auch die Mozilla Foundation ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Einen vergleichbaren Ansatz setzt bereits heute die Apache Foundation um, welche die Nutzung des Namens "Apache" auch für veränderte Programmversionen gestattet, sofern dies mit dem Zusatz "based on" geschieht.

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Neue Versionen der GNU Free Documentation License (FDL) (16.10.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die Free Software Foundation hat zwei neue Versionen der GNU Free Documementation License (FDL) vorgestellt. Während die FDL Version 2.0 eine Weiterentwicklung der FDL 1.2 aus dem Jahr 2002 ist, stellt die GNU Simpler Free Documentation License (SFDL) eine neue Lizenz dar. Die neuen Lizenzversionen sind im Zusammenhang mit dem GPL 3-Prozess zu sehen, der eine Aktualisierung der beiden freien Softwarelizenzen GPL und LGPL vorsieht (vgl. Nachrichten der Woche vom 16.01.2006 und 31.07.2006). Auch in die Lizenz für Dokumentationen möchte die FSF Änderungen aufnehmen, die bereits in die Softwarelizenzen eingeflossen sind. Dazu gehört auch eine Internationalisierung der Lizenzen. Die SFDL soll zudem Kritikpunkte beseitigen, denen sich die FDL seit geraumer Zeit ausgesetzt sieht.

Hintergrund:

Die FDL ist ursprünglich für die freie Lizenzierung von Softwaredokumentationen entworfen worden. Da die GPL und LGPL die Lizenzierung von begleitenden Softwaredokumentationen ungeregelt lassen, bestand ein Bedürfnis, die freie Nutzbarkeit von Dokumentationen durch eine eigene Lizenz zu ermöglichen. Die FDL ist eine Open Content-Lizenz mit starkem Copyleft, die begrifflich stark auf Dokumentationen zugeschnitten ist.

Da vor dem Creative Commons-Projekt kaum andere allgemein verwendbare Open Content Lizenzen existierten, wurde die FDL vielfach auch für die freie Lizenzierung von anderen Werken als Dokumentationen eingesetzt. Prominentestes Beispiel ist die Online-Enzyklpädie Wikipedia.

Der komplexe Aufbau und die teilweise schwieriegen Formulierungen in der FDL hatten zu einiger Kritik geführt, dies gilt insbesondere für die Möglichkeit "Invariant Sections" vorzusehen, die von der freien Nutzung ausgenommen sind. Die FSF hat versucht, die Kritikpunkt aufzugreifen und mit der SFDL eine Alternative für die FDL zur Verfügung zu stellen.

Die FDL und die SFDL gleichen sich sehr weitgehend. Die wesentlichen Unterschiede bestehen darin, dass die SFDL explizit auf freie Benutzerhandbücher Bezug nimmt, während die FDL allgemeiner gehalten ist und - im Gegensatz zur Vorversion - explizit darauf verweist, dass sie auch für andere Werke als Dokumentationen eingesetzt werden kann. Zudem enthält die SFDL nicht die umstrittene Möglichkeit, "Invariant Sections" vorzusehen, so dass Werke unter der SFDL immer vollständig frei nutzbar sind. Im Übrigen ist die SFDL knapper gehalten und vermeidet einige komplizierte Einzelregelungen der FDL (z.B. zu "Cover Texts").

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Urteil des Landgericht Frankfurt a.M. zur GPL (09.10.2006)
Von:
Olaf Koglin

Das LG Frankfurt a.M. hat in dem Urteil das Lizenzkonzept der GPL bestätigt und der Klage gegen ein Unternehmen stattgegeben. Dieses hatte Datenspeicher vertrieben, die der GPL unterliegende Software enthielt, ohne die Vorschriften der GPL - insbesondere die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung des Source Code - zu befolgen.

Hintergrund:

Damit liegt in Deutschland das erste Urteil im sog. Hauptsacheverfahren vor. Bei den bisher ergangenen Entscheidungen handelte es sich dagegen um einstweilige Verfügungen, bei denen die schnelle (und vorläufige) gerichtliche Regelung wichtiger als die eingehende Auseinandersetzung mit den zahlreichen Zeugen und Beweisen ist.

Kläger war der Programmierer Harald Welte, der sich auch bei gpl-violations.org engagiert und von den jeweiligen Urhebern zur Wahrnehmung der Rechte an drei Open-Source-Programmen msdosfs, mtd und initrd berechtigt war. Beklagte ist laut gpl-violations.org die Firma D-Link.

Das LG hat - offensichtlich auf entsprechend ausführliches prozessuales Bestreiten seitens D-Link - zunächst die Urheberschaft an den verwendeten Programmversionen geklärt. Interessant und einleuchtend sind insb. die Ausführungen zu der Urheberschaft an den Programmen mtd und initrd: Die zeitlich nacheinander und voneinander unabhängige erfolgende Programmierung und spätere Bearbeitung führen nicht zu einer Miturheberschaft gem. § 8 UrhG, sondern zunächst zur jeweiligen Alleinurheberschaft und anschließenden Werkverbindung nach § 9 UrhG. Eingegangen ist das LG auch auf das sog. Fremdenrecht, das EU-Bürgern in der Bundesrepublik den gleichen Urheberrechtsschutz wie deutschen Staatsbürgern gewährt (§ 120 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG).

Prozessual sehr interessant ist auch, dass der konkrete Nachweis der von D-Link begangenen Urheberrechtsverletzung keinem Beweisverwertungsverbot unterlag, da bereits kein Dekompilieren vorlag und somit ein Verstoß gegen § 69e UrhG gar nicht in Betracht kam.

Schließlich sah das LG auch keine wesentlichen (urheber-)vertragsrechtlichen Probleme. Da die GPL ohne weiteres im Internet abrufbar ist, bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die wirksame AGB-rechtliche Einbeziehung (sic!). Die Bedingung in Sec. 4 GPL, wonach die Rechte des einzelnen Lizenznehmer verfallen, sofern er gegen eine Klausel der GPL verstößt, sei weder eine zivilrechtliche unangemessene Benachteiligung noch urheberrechtlich eine Umgehung der begrenzten Aufspaltbarkeit von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 UrhG. Letzteres begründet das LG damit, dass nach Sec. 4 GPL nur der vertragsbrüchige Lizenznehmer seine Rechte verliert, nicht aber andere (GPL-konforme) Lizenznehmer. Daher seien die Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt.

Zuletzt geht das LG noch kurz auf kartellrechtliche Einwände der Beklagten ein, die hauptsächtlich mit dem bekannten Argument der Gesamtunwirksamkeit (welches sonst auch häufig im Zusammenhang mit einem - ggf. fehlgeschlagenen - Abschluss des Lizenzvertrags angeführt wird) ausgeräumt werden: Wenn die GPL nicht wirksam vereinbart worden ist, konnte die Beklagte nicht Lizenznehmer werden. Dann ist sie mangels einer Lizenz erst recht nicht berechtigt, das GPL-Programm zu benutzen.

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Kernel-Entwickler lehnen GPLv3-Entwurf ab (02.10.2006)
Von:
Till Kreutzer

Eine Gruppe prominenter Linux-Kernel-Entwickler hat sich in einem White Paper gegen die Reform der GPL Version 2 im Allgemeinen und gegen den aktuellen Draft 2 der GPLv3 im Besonderen gewendet. Für die Überarbeitung der Lizenz bestehe schon an sich kein zwingender Anlass, da die Version 2 nach wie vor problemlos für Freie-Software-Projekte eingesetzt werden könne. Im Übrigen berge der aktuelle GPLv3-Entwurf Risiken für die Nutzer und inakzeptable Bestimmungen für die Entwickler.

Hintergrund:

Im September 2006 wurde zunächst auf der Linux-Kernel-Mailingliste eine informelle Umfrage zur GPLv3 durchgeführt. Das Ergebnis fiel vernichtend aus: Nicht einer der 29 Umfrageteilnehmer, darunter Linus Torvalds, Alan Cox und Andrew Morton, sprach der neuen Lizenz ein positives Zeugnis aus. Das im Anschluss veröffentlichte White Paper wurde (bislang) nicht von allen Entwicklern unterzeichnet, die an der Umfrage teilgenommen hatten. Hierin erläutern zehn Kernel-Programmierer, was sie am aktuellen GPLv3-Entwurf für problematisch halten. "Wir flehen die FSF an, die Konsequenzen ihrer Handlungen noch einmal zu überdenken und den derzeitigen GPLv3-Prozess zu verwerfen, bevor es zu spät ist", lautet der fast verzweifelt klingende Aufruf in dem White Paper. Es sind im wesentlichen drei Punkte, an denen sich die Kritik der Verfasser begründet.

1. "Additional Terms" fördern Lizenzinkompatibilitäten

"Aus Rücksicht auf die bedeutende Rolle von Linux-Distributionen, sehen wir es als oberstes Ziel an, den Überfluss an Open-Source-Lizenzen zu reduzieren", schreiben die Entwickler in ihrer Stellungnahme. Der GPLv2 schreiben sie in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle zu. Sie habe sich als vorherrschende Lizenz durchgesetzt. Dies versetze die Distributoren in die Lage, eine Linux-Distribution ohne Probleme mit Lizenzkompatibilitätsfragen aus GPLv2-Software zu erstellen.

Die GPLv3 wirkt nach Ansicht der Unterzeichner des White Papers dieser positiven Entwicklung entgegen. Die in Ziffer 7b) enthaltenen, zusätzlichen Pflichten ermöglichten ein Rosinenpicken, das für die Distributoren zu einem Albtraum werden könne. Gegenüber der "no additional restrictions clause" der GPLv2 (siehe Ziffer 6, Satz 2: "You may not impose any further restrictions on the recipients' exercise of the rights granted herein.") stelle die Möglichkeit, aus einem Katalog weitere Einschränkungen der Nutzungsrechte auszuwählen, einen Rückschritt dar. Dies fördere eine zunehmende Fragmentierung der eingesetzten Lizenzen und damit Schwierigkeiten bei der Kombination und dem Vertrieb von unterschiedlich lizenzierten Softwarebestandteilen.

2. DRM-Klauseln schränken Endnutzer ein

Die DRM-Regelungen der ersten beiden Entwürfe für die GPLv3 (siehe die Ziffer 3 im Draft 2) waren seit Beginn des Diskussionsprozesses äußerst umstritten. Auch die Kernel-Entwickler sprechen sich in ihrem White Paper noch einmal ausdrücklich hiergegen aus. Ihre Ablehnung basiert auf zwei Aspekten: Zum einen würden hierdurch auch "unschuldige" und nützliche Verwendungen von Verschlüsselungs- und DRM-Technologien vereitelt. Zum anderen sei es nicht akzeptabel, dass die FSF auf diese Weise anderen ihre politische Einstellung (gegenüber technischen Schutzmaßnahmen) aufdränge. Hierin liege eine Verletzung des Vertrauens, dass die FSF im Hinblick auf die Weiterentwicklung der GPL genieße.

Zwar missbilligen auch die Kernel-Entwickler ausdrücklich den Missbrauch von DRM durch Medienunternehmen. Dass derartiger Missbrauch betrieben werde rechtfertige jedoch nicht, die Endnutzung entgegen der Intention der GPLv2 einzuschränken. Eben dies sei jedoch die Folge der DRM-Klausel im aktuellen GPLv3-Entwurf. Die FSF wende sich mit diesem Vorschlag vom Geist der GPLv2 ab, nach der die Freiheit der Endnutzer vor Restriktionen ein ganz wesentlicher Aspekt sei. Die Freiheit sei zudem wesentlich für den Erfolg freier Softwareprojekte. All dies werde durch die geplanten DRM-Beschränkungen der GPLv3 aufs Spiel gesetzt. Die Kernel-Entwickler statuieren: Eine Lizenz, die die Endnutzung beschränke, ist nicht akzeptabel.

3. Patent-Regelungen gefährden kommerzielle Verwendung von Freier Software

Der dritte wesentliche Kritikpunkt setzt an Ziffer 11 des zweiten GPLv3-Entwurfs an. Die Unterzeichner des White Paper befürchten - ohne ihre eigene Ansicht zu Software-Patenten in irgendeiner Hinsicht zu kommentieren -, dass mit dieser Regelung eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen einhergehe, die Freie Software vertreiben. "Der Entwurf klingt derzeit, als dass ein Unternehmen sein gesamtes Patent-Portfolio allein dadurch aufs Spiel setzen könnte, dass es eine GPLv3-Software auf seine Webseite stellt", kritisieren die Programmierer. Und weiter: "Da das Linux-Software-Ökosystem auf Beiträge von Unternehmen angewiesen ist, deren Anwälte dazu neigen, bei der Einschätzung von Haftungsrisiken die weitgehendste Interpretation zugrunde zu legen, finden wir diese Klausel angesichts ihres abschreckenden Effekts, den sie auf diese, für unseren Innovationsprozess erforderliche, Beteiligung durch Unternehmen haben wird, inakzeptabel."

Die FSF reagiert

Die FSF hat mittlerweile durch einen Beitrag auf ihrer Webseite unter dem Titel: "GPLv3: recent misleading information" auf die Bedenken der Entwickler erwidert. Hier wird auf einige der Kritikpunkte im Einzelnen eingegangen, insbesondere auf die DRM- und die Patent-Klausel. Bei der DRM-Klausel handele es sich nicht um eine Endnutzer-Beschränkung. Die Benutzung von Programmen werde durch die GPLv3 in keiner Weise beeinträchtigt oder Regelungen unterworfen. Vielmehr solle Ziffer 3 des aktuellen Entwurfs allein dazu dienen, Bestrebungen gewisser Unternehmen zu durchkreuzen, die Endnutzung von Freier Software zu kontrollieren und ihren Vorstellungen zu unterwerfen. Sie sichere daher - entgegen der Ansicht der Entwickler - die Freiheit der Endnutzung.

In Bezug auf die Kritik an der Patent-Klausel bedient sich die FSF in ihrer Gegenäußerung klarer Worte: "Daher [angesichts der Bedrohung aller Software-Entwickler durch Software-Patente, Anm. des Verfassers], würden wir, wenn wir könnten, jedes Sowftware-Patent-Portfolio vollständig vernichten. Aber dies ist mit einer Software-Lizenz wie der GNU GPL nicht möglich." Anders als die Entwickler spricht sich die FSF also klar gegen die Existenz und den Einsatz von Software-Patenten und dafür aus, mit der neuen GPL alles im Rahmen des Möglichen zu tun, um die Entwickler und Nutzer Freier Software gegen solche Rechte zu schützen. Die Wirkung von Ziffer 11 der GPLv3 sieht die FSF weit weniger dramatisch als von den Entwicklern beschrieben. Diese führe in keinem Fall zu einem Verlust des gesamten Patent-Portfolios, sondern nur dazu, dass Distributoren, Entwickler und Endnutzer nicht wegen Software-Patentverletzungen belangt werden können, die bei der Entwicklung, dem Vertrieb oder dem Einsatz von Freier Software unter Umständen begangen werden. Dies habe keinerlei Auswirkungen auf andere Patente, die das jeweilige Programm nicht implementiere.

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SELF: Call for material (25.09.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

SELF (Sharing Knowledge About Free Software), ein EU-gefördertes Projekt von Universitäten und Nichtregierungsorganisationen aus dem Umfeld Freier Software, hat einen "Call for Material" herausgegeben: Jedermann ist aufgerufen Schulungs- und Ausbildungsmaterial über Freie Software an SELF zu melden; nach einer Sichtung und Prüfung des Materials soll dieses über die SELF-Plattform erhältlich sein.

Hintergrund:

Ziel des SELF Projektes ist es, eine Plattform für den Austausch und die Entwicklung von Schulungs- und Ausbildungsmaterial über Freie Software und offene Standards aufzubauen und zu unterhalten. Darüber hinaus soll die Plattform auch Möglichkeiten für Bearbeitungen, Übersetzungen und andere Umgestaltungen der vorgehaltenen Schulungs- und Ausbildungsmaterialien bieten.

Themenbereiche der Plattform - dies ergibt sich aus dem Call for Material - sind neben softwarespezifischen Schulungs- und Ausbildungsmaterialien auch Materialien zu allgemeinen (z.B. gesellschaftspolitischen) Fragestellungen aus dem Bereich Freier Software und offener Standards.

Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Vorbereitung einer entsprechenden Plattform eine Reihe von erheblichen Vorarbeiten durch die beteiligten Träger geleistet werden müssen, wenn das Ziel einer qualitativ hochwertigen und in der Praxis einsatzfähigen Plattform werden soll: Neben Fragen zur Qualität und zum Inhalt der im Rahmen des Call for Material gemeldeten Schulungs- und Ausbildungsmaterialien dürften dabei auch lizenzrechtliche Fragen zu einem erheblichen Prüfungsbedarf hinsichtlich der einzustellenden Dokumente führen. Denn soweit die Dokumente auch zur weiteren Bearbeitung, einschließlich der Übersetzung, zur Verfügung stehen sollen - nach Angaben von SELF sind Entwicklungsprozesse geplant, die mit Wikipedia vergleichbar sind - muss sichergestellt sein, dass entsprechende Handlungen auch durchgeführt werden dürfen.

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Rechtsfragen der GPL Version 2 + 3 im Spiegel deutscher Fachzeitschriften (18.09.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Gleich zwei in Deutschland erscheinende juristische Fachblätter widmen sich in diesem Spätsommer den Rechtsfragen der Freien Software und bieten erste Einschätzungen der GPL Version 3.

Lother Determann behandelt in seinem Beitrag „Softwarekombinationen unter der GPL“ (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2006, Heft 8-9, S. 645) schwerpunktmäßig die amerikanische Perspektive zur Frage der Bearbeitung von GPL-Software. Die deutsche Diskussion habe hier „Nachholbedarf“. Von besonderem Interesse ist das für Determanns Ansatz zentrale 4-Stufen-Modell, anhand dessen das Vorliegen eines „derivative work“ im Sinne des US-Urheberrechts geprüft werden soll. Es ist in der Tat ein Desiderat, mehr darüber zu erfahren, wie ein "derivative work" von einer bloßen Zusammenstellung selbstständiger Programme nach US-Recht abzugrenzen ist. Schließlich ist die GPL vor dem Hintergrund des US-Urheberrechts verfasst worden. US-Recht ist aufgrund des Territorialitätsprinzips zudem relevant, soweit Urheberrechtsschutz in den USA in Frage steht. Nicht ganz einleuchten mag dagegen der Vorschlag, die eigenen Aussagen der GPL zur Abgrenzung der Copyleft-Bestimmung am Ende von Ziffer 2 unbeachtet zu lassen, da es sich um bloß "erläuternde Anmerkungen" handele. Determann macht es sich hier wohl zu einfach, wenn er alleine die gesetzlichen Kategorien anwenden möchte. Die GPL liest sich eher so, als sollten diese Kategorien vertraglich modifiziert werden. Dementsprechend sind die Eingrenzungen am Ende von Ziffer 2 bindender Vertragsbestandteil. Problematisch ist auch sein Ansatz, das für das US-Recht entwickelte viergliedrige Prüfungsschema zum "derivative work" ohne weiteres zur näheren Bestimmung des Begriffs der Bearbeitung gemäß § 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes heranziehen zu wollen. Wie es zu diesem Implantat kommen soll, bleibt letztlich unklar. Wer wie Determann alleine auf die urheberrechtlichen Kategorien abstellen möchte und eine vertragliche Modifikation der Gesetzesbegriffe ablehnt, schneidet sich jegliche Möglichkeit ab, die Maßstäbe des US-Rechts bindend einzubeziehen. Es handelt sich dann um reine Rechtsvergleichung, die höchstens den Rang einer "persuasive authority" erreichen kann. Es ist nur folgerichtig, wenn Determann für die GPL Version 3 eine Streichung der Erläuterungen am Ende von Ziffer 2 verlangt. Kurzum: ein vielschichtiger Beitrag, der die deutsche Diskussion bereichern dürfte, auch wenn man nicht jedes Ergebnis teilen muss.

Einen anderen Blickwinkel bieten John P. Beardwood und Andrew C. Alleyne in ihrem Artikel "The Price of Binary Freedom: The Challenge of Open Hybrid Software (Computer Law Review International - CRi 2006, Heft 4, S. 97). Beardwood/Alleynes Beitrag liest sich wie der typische Blickwinkel des erfahrenen Rechtsberaters, der vor allem größere Unternehmen aus der IT-Branche berät. Die Verwendung von Freien Software-Modulen in Eigen- und Fortentwicklungen führt aus dieser Perspektive in erster Linie zu unüberschaubaren rechtlichen Problemen, die bei der Rechtsinhaberschaft anfangen, das Copyleft beklagen und bei der fehlenden Haftung und Gewährleistung enden. Dass Open Source ohne Lizenzgebühren zu haben ist und frei weiter entwickelt werden darf, spielt für Beardwood/Alleyne und ihre Mandanten offenbar kaum eine Rolle. Natürlich ist man als Softwarehaus besser gestellt, wenn man zugelieferte Module auch proprietär nutzen kann. Nur dürfte dies in aller Regel wesentlich teurer zu haben sein. The "Price of Binary Freedom" ist damit letztlich ein Rechnungsposten in der - kaufmännischen - Entscheidung pro und contra der Einbeziehung von Freier Software in die eigenen Produkte.

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WOS4 vom 14.09. bis 17.09.2006 (11.09.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Auch heuer findet wieder die internationale Konferenz Wizards of OS (WOS4) statt. Vom 14.09.2006 bis 17.09.2006 werden in der Columbiahalle Berlin zahlreiche Vorträge, Workshops und Performances zu den Themen „freie Software, freie Inhalte und freie Infrastrukturen“ angeboten.

Hintergrund:

Die Konferenz Wizards of OS findet heuer bereits zum vierten Mal statt. Mehr als einhundert Mitwirkende (Wissenschaftler, Techniker, Künstler und Aktivisten) erwarten auch dieses Jahr wieder zahlreiche nationale und internationale Besucher.

Die Wizards of OS versteht sich als ein Forum für Debatten über die Grundlagen des kulturellen Schaffens im Digitalzeitalter. Die Veranstalter beabsichtigen, in dieser vierten Konferenz Bilanz zu ziehen, indem sie die Auswirkungen des freien Wissens auf die Arbeit und deren Urheber thematisieren, die Werkzeuge für die Herstellung und Verbreitung freien Wissens zur Diskussion stellen und dabei ökonomische und rechtliche Gesichtspunkte einbeziehen. Zielgruppe der WOS4 sind all jene, die sich für die Thematik interessieren oder auch mit freiem Wissen direkt in Kontakt stehen, indem sie es nutzen oder produzieren. Inhaltliche Schwerpunkte setzt die WOS4 dieses Jahr bei Netlabels und der beachtlichen Rolle, die Brasilien bei der Verwirklichung freien Wissens in der digitalen Kultur einnimmt.

Die Anmeldung zur WOS4 ist noch möglich.

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Providerauskunft durch die Hintertür: Das Telemediengesetz (04.09.2006)
Von:
Olaf Koglin

Das Bundeskabinett hat im Juni 2006 den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes verabschiedet, der das bisherige Teledienstegesetz (TDG) und Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ersetzen soll. Gleichzeitig soll das bisherige Telediensterecht - das der Bundesgesetzgebung unterliegt - mit dem von den Ländern geregelten Medienrecht harmonisiert werden.

Hintergrund:

Im Jahr 1997 war die Bundesrepublik einer der Vorreiter in der Regelung von Teilen des damals aufkeimenden Internetrechts und erließ im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) das Teledienstegesetz, das unter anderem die Verantwortung und Haftung von Providern regelt. Parallel wurden auf Länderebene durch den Mediendienstestaatsvertrag zum Teil gleichlautende Regeln normiert.

Das von der Bundesregierung nun vorgelegte Werk mit dem Namen "Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz -- ElGVG)" ist wie das 1997 erlassene IuKDG ein Artikelgesetz, enthält also mehrere eigentliche Gesetze. Das Kernstück ist mit Art. 1 des ElGVG der Entwurf für das neue Telemediengesetz (TMG). Neben allgemeinen Definitionen und einer mit der bisherigen Rechtslage identischen Differenzierung der Haftung von Providern für Inhalte (§ 7 ff. TMG-Entwurf) enthält der Entwurf unter anderem besondere Hinweispflichten für den Versand elektronischer Werbung/Spam und hat hierfür schon viel Kritik - sowohl von Verbraucherschützern als auch aus der Wirtschaft - einstecken müssen.

Für Urheberrechtler von besonderem Interesse ist indes die Erweiterung, an wen der Provider vertrauliche Daten seiner Nutzer herausgeben kann: Neben der in diesen Zeiten scheinbar unumgänglichen Erweiterung, dass nicht nur die normalen Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die 17 deutschen Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst Zugriff auf Nutzerdaten haben müssen, findet sich in § 14 Abs. 2 TMG-E auch die Erweitung auf die "zuständigen Stellen", soweit dies "zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."

Der sog. Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenübern Providern ist in den laufenden Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes bereits seit Jahren ein Diskussions- und Streitpunkt. Nun findet sich eine Regelung hierzu im Abschnitt Datenschutz des TMG-E, also in einem allgemeinen Gesetz zum Tele- und Medienrecht. Abgesehen von der rechtspolitischen Fragwürdigkeit eines solchen Auskunftsanspruchts treten auch rechtstechnische Fragen auf: Wer ist zum Beispiel eine solche "zuständige Stelle" im Sinne des § 14 Abs. 2 TMG-E, wenn es um angebliche Rechtsverletzungen geht? Üblicherweise sind mit einer "Stelle" öffentliche Stellen wie die Staatsanwaltschaft gemeint, aber im TMG-E scheinen private Rechteinhaber gemeint zu sein (zumal die zuständige öffentliche Stelle die Strafverfolgungsbehörde ist, die bereits ausdrücklich in § 14 Abs. 2 TMG-E genannt ist). Und was ist unter dem unpräzisen Begriff "geistiges Eigentum" genau zu verstehen - zumal der Gesetzesentwurf in § 3 Abs. 4 Ziff. 6 TMG-E bereits eine recht detaillierte Definition dessen enthält, was in Deutschland unter Urheber- und gewerblichen Schutzrechten nebst ihrer Nebengebiete verstanden wird? So wie die Forderung nach einem Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegenüber Providern Teil der Diskussionen um die Urheberrechtsnovellen ist, wird ein Arm dieser Krake wohl auch die Novellierung des Tele- und Medienrechts ergreifen.


Anmerkung: Weitere Anmerkungen und Kritiken an dem Gesetzesentwurf finden sich u.a. bei


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DRM, Privatkopie und Open Source Software im neuen französischen Urheberrecht (28.08.2006)
Von:
Benjamin Roger

Mit gut dreieinhalb Jahren Verspätung hat Frankreich durch das Gesetz vom 1. August 2006 die EU-Urheberrechts-Richtlinie vom 22. Mai 2001 umgesetzt. Ein Kernpunkt der neuen Regelung ist der rechtliche Rahmen für "wirksame technische Schutzmaßnahmen" oder DRM (Digital Rights Management): Diese sind nun, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, gesetzlich geschützt und ihre Umgehung strafbar. Dabei war der französische Gesetzgeber - mehr als der deutsche - darauf bedacht, den Schutzmaßnahmen Schranken zugunsten der Nutzer zu setzen: So ist etwa ausdrücklich vorgesehen, dass durch "technische Schutzmaßnahmen" den Nutzern nicht die Möglichkeit genommen werden darf, Kopien zum privaten Gebrauch anzufertigen (Artikel L.331-8). Darüber hinaus sollen die Hersteller von DRM die "Interoperabilität" gewährleisten (Artikel L.331-7). Gemeint ist damit die Lesbarkeit von technisch geschützten Inhalten unter verschiedenen Plattformen, auch mittels so genannter "offener Standards", also solcher, deren Quellcode öffentlich ist (Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2004). Diese Vorschrift ist gerade auch im Hinblick auf Freie Software wichtig, wobei allerdings eine Ausnahme zugunsten der "Sicherheit und Effektivität von technischen Maßnahmen" Zweifel daran aufkommen lässt, ob sie praktische Bedeutung erlangen wird. Eine explizite Bestimmung zugunsten Freier Software aus dem ersten Entwurf konnte sich letztendlich nicht durchsetzen. Für diese neuen Fragen und sich abzeichnende Konflikte wird eigens eine "Behörde für technische Maßnahmen" (Autorité des mesures techniques) eingerichtet, die sowohl das Gesetz konkretisieren als auch Streitigkeiten zwischen den Parteien entscheiden soll.

Hintergrund:

Interessenausgleich zwischen DRM und Rechten der Nutzer
Die europäische Richtlinie schreibt einen "angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technische Maßnahmen" vor; dieser kann jedoch eingeschränkt werden durch Ausnahmen zugunsten bestimmter Nutzungen oder Nutzer (beispielsweise Unterricht; behinderte Nutzer). Ferner sieht das Regelwerk die Möglichkeit einer Ausnahme zugunsten von Kopien vor, die ausschliesslich zu privaten Zwecken angefertigt werden.

Gesetzgebungsverfahren
Während im deutschen Urheberrecht das Recht auf Privatkopie zwar in § 53 UrhG vorgesehen ist, aber keine Ausnahme vom rechtlichen Schutz der "technische Schutzmaßnahmen" begründet, hat sich der Gesetzgeber in Frankreich bemüht, dieses Recht auch bei technisch geschützten Inhalten sicherzustellen. Zu diesem Zweck hatte die Nationalversammlung in erster Lesung eine sogenannte "Interoperabilitätsklausel" (Artikel 7 des Entwurfs vom 21.März 2006) beschlossen. Diese sah vor, dass die Hersteller technischer Schutzmaßnahmen die zur "Interoperabilität" nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen, so hieß es in der Fassung weiter, seien die technische Beschreibung und die Programmierschnittstellen, die nötig seien, um eine Kopie eines geschützten Werks in einem "offenen Standard" anzufertigen. "Offene Standards" sind im Sinne des Gesetzes vom 21. Juni 2004 solche Protokolle und Formate, die "interoperabel" sind und deren technische Spezifikationen öffentlich sind. Somit wäre es möglich gewesen, ungeschützte Kopien geschützter Werke anzufertigen, um diese in allen technischen Umgebungen (also nicht nur z.B. auf einem iPod, wie bei den iTunes-Downloads der Fall) lesen und nutzen zu können. Die Antwort der DRM-Hersteller liess nicht lange auf sich warten - in diesem Fall in Gestalt von Apple, dessen Sprecherin das Vorhaben als "staatlich geförderte Piraterie" bezeichnete. Als Reaktion auf diese Kritik strich der Senat, die zweite Kammer des Parlaments, in seinem Entwurf vom 10. Mai den betreffenden Passus. Stattdessen sah der neue Text die Schaffung einer Behörde für technische Maßnahmen vor. Diese sollte auf eine einvernehmliche Lösung "hinwirken" oder sie "fördern",so dass die Hersteller von DRM die nötigen Informationen herausgeben. Auch die Definition der "zur Interoperabilität nötigen Informationen" wurde dahingehend abgeändert, dass diese es ermöglichen sollten, eine geschützte Kopie des geschützten Werks anzufertigen. Somit wurde die Verpflichtung einerseits abgemildert, andererseits in ihrem Umfang erheblich reduziert - insbesondere durch den Ausschluss offener Formate, was auch eine Gefährdung für Freie Software bedeutet hätte (s.u.). Dieser Entwurf wiederum stieß unter anderem auf den Vorwurf übermäßiger Bürokratie und war für die Nationalversammlung nicht akzeptabel, so dass der Vermittlungsausschuss (Commission mixte paritaire) angerufen wurde.

Lösung im Vermittlungsausschuss
Dieser verabschiedete einen Entwurf, der schließlich am 30. Juni von Nationalversammlung und Senat gebilligt wurde. Nunmehr umfasst die "Interoperabilitätsklausel" (Artikel 14 des Gesetzes = Artikel L.331-7 des Code de la propriété intellectuelle [CPI, Gesetzbuch über das geistige Eigentum]) "auch" offene Standards ("y compris dans un standard ouvert"), und der Behörde kommt die Aufgabe zu, die "Interoperabilität" zu "garantieren". Dazu werden ihr auch Zwangsmittel an die Hand gegeben, falls ein Hersteller technischer Schutzmaßnahmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Zu beachten ist allerdings, dass "die Rechte der Parteien" gewahrt sein müssen. Das bedeutet zum einen, dass die Beschränkungen, etwa die Anzahl der zulässigen Kopien, die der Inhaber der Rechte ursprünglich festgelegt hat, gesichert sein müssen. Die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere die Mindestzahl der Kopien, werden durch die Behörde festgelegt, Artikel L.331-8. Zum anderen zählt nach der - bindenden - Interpretation des Verfassungsrats zu den "Parteien" auch der Inhaber der Rechte an der technischen Schutzmassnahme selbst - der also in diesem Zusammenhang Lizenzgebühren für die Informationen verlangen kann. Beides ist nur schwer mit den Prinzipien der Freien Software vereinbar, die ihrem Wesen nach offen - und somit beschränkungsfeindlich - und lizenzgebührenfrei ist.

Eine Ausnahme verdient ferner besondere Aufmerksamkeit: der 3. Absatz des neuen Artikels L.331-7 sieht vor, dass der Hersteller der "technische Schutzmaßnahmen" demjenigen, dem er zur Auskunft verpflichtet ist, die Veröffentlichung des Quellcodes und der technischen Beschreibung seines (des Auskunftsberechtigten) "unabhängigen und interoperablen" Programms "nur dann" untersagen kann, wenn er beweist, dass durch die Veröffentlichung der "Sicherheit und Effektivität" seiner Massnahme "schwer geschadet" würde. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob das Verhältnis von Regel und Ausnahme dem Wortlaut des Gesetzes auch in der Praxis folgen wird. Denn zunächst wird jeder Anbieter von technisch geschützten Inhalten behaupten, dass seine Schutzmassnahme durch Veröffentlichung hinfällig würde; tatsächlich ist es möglich, dass, wenn die zur Entschlüsselung erforderlichen Mechanismen öffentlich bekannt sind, der quasi beliebigen Aushebelung einer Schutzvorrichtung Tür und Tor geöffnet sind (so konnte zum Beispiel, nachdem die DVD-Verschlüsselung CSS "geknackt" wurde, dieser Schutz einfach umgangen werden - und somit die DVD auch beliebig kopiert werden). Andererseits sind auch Modelle denkbar, wo die Mechanismen zur Ver- und Entschlüsselung öffentlich sind, ohne dass die Verschlüsselung kompromittiert wäre: So etwa bei PGP, dessen Funktionsweise bekannt ist, und auch in der Open Source Software GPG Anwendung findet. Dort kann nur derjenige Informationen entschlüsseln, an den sie gerichtet sind. Eine solche Lösung liesse sich beispielsweise auf Dateien übertragen, die zum Download angeboten werden; anders ist die Lage freilich bei Datenträgern, die im Handel erhältlich sind und nicht auf einen Nutzer abgestimmt werden können. Zweifellos birgt diese Vorschrift das Risiko, dass die Geheimhaltung der technischen Informationen entgegen dem Wortlaut zur Regel wird. Dieses Risiko genauer abzuschätzen werden erst noch die erwartete Anwendungsverordnung (Décret d'application pris en Conseil d'Etat, Art. L.331-16 CPI) und die Arbeit der Behörde für technische Maßnahmen ermöglichen.

Open Source Software im Besonderen
Das Problem der Veröffentlichung bzw. Veröffentlichbarkeit betrifft unmittelbar die Entwickler Freier Software: Wenn diese Software unter der GPL oder ähnlichen Lizenzen veröffentlichen wollen (oder, bei einer Weiterentwicklung, dazu verpflichtet sind), müssen sie auch den Quellcode veröffentlichen. Wenn nun aber der Hersteller von "technischen Schutzmaßnahmen" die Veröffentlichung des Quellcodes untersagen kann, können Open Source-Entwickler nur
- entweder das Programm entgegen der GPL ohne den Quellcode veröffentlichen und so die Rechte des Urhebers verletzen
- oder den Quellcode trotzdem veröffentlichen - und gegen das Gesetz verstossen, sich damit womöglich sogar aus Artikel L.335-3-1 strafbar machen, der das Anbieten von Mitteln zur Umgehung von technischen Maßnahmen "bestimmter oder speziell angepasster" Programme mit bis zu 6 Monaten Haft und 30 000 € Geldstrafe belegt.
Davon betroffen wäre grundsätzlich jede Open Source Software, die es erlaubt, DRM-geschützte Formate zu lesen - auf der Homepage des VideoLAN-Projekts finden sich einige prominente Beispiele.

Genau diese Zwickmühle war im Gesetzgebungsverfahren von einigen Abgeordneten aufgegriffen worden, die das Gesetz um einen entsprechenden Absatz ergänzen wollten, was in erster Lesung in der Nationalversammlung auch gelang. Dieser Änderungsantrag - dessen Begründung explizit die GPL und als Beispiel Linux nennt - sah vor, dass die Veröffentlichung des Quellcodes und der technischen Beschreibung eines unabhängigen "interoperablen" Programms zu rechtmässigen Zwecken nicht verboten werden könne. Diese Vorschrift, die für die gewünschte Rechtssicherheit gesorgt hätte, wurde vom Senat gestrichen und schliesslich durch die besagte Ausnahme des Art. L.331-7 ersetzt.

Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Verfassungsrats vom 27. Juli 2006 (auf Antrag der Abgeordneten der Opposition vom 7. Juli 2006), der einen Rechtfertigungsgrund zugunsten von Handlungen zu "Interoperabilitätszwecken" für verfassungswidrig erklärte. Dieser sei mit dem Bestimmtheitsgebot des Strafrechts nicht vereinbar. Somit darf das Strafgericht nicht unterscheiden zwischen Raubkopierern, die technische Maßnahmen zu ihren rechtswidrigen Zwecken umgehen, und Entwicklern beispielsweise von Open Source-DVD-Playern. Überhaupt war die Anrufung des Hüters der Verfassung aus Sicht der Antragssteller eher kontraproduktiv, wirkte sie sich doch hauptsächlich dahingehend aus, dass bestimmte Ausnahmen zu den neu eingeführten Straftatbeständen kassiert bzw. eingeschränkt wurden; so wurde zum Beispiel klargestellt, dass die Ausnahme zugunsten der "Forschung" nur der kryptographischen Forschung zugute kommt.

Was die - zahlreichen - Gegner als "das schlimmste Urheberrechtsgesetz in Europa" (englische Fassung) bezeichnen, ist also das Ergebnis eines monatelangen Gesetzgebungsverfahrens, das durch widerstreitende Auffassungen der beiden Kammern des Parlaments und eine breite öffentliche Diskussion geprägt war. Die grundsätzlich ablehnende Haltung der meisten interessierten Nutzer entspricht dem Widerstand, der sich auch gegen die Richtlinie selbst und DRM im Allgemeinen richtet. Der französische Gesetzgeber freilich hatte sich an die Vorgaben der Richtlinie zu halten; in diesem Rahmen hat er die Möglichkeiten relativ weitgehend ausgereizt, den "technischen Maßnahmen" derart Schranken zu setzen, dass sie die Nutzbarkeit der Werke nicht völlig einengen. Spannend bleibt, wie in der Praxis der Konflikt um die Interoperabilität gelöst werden wird, insbesondere im Verhältnis zu Open Source Software.

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Open Source Kompatibilität des Open Document Formats (21.08.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

In einer im Juli 2006 veröffentlichten Stellungnahme kommt das Software Freedom Law Center zu dem Ergebnis, dass einer Verwendung des Open Document Formats (ODF) in Open Source Software - im Umfang der zugrundeliegenden Untersuchung - keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. ODF - in der Form, wie es von der Organization for the Advancement of Structured Information (OASIS) standardisiert und lizenziert werde - sei frei von rechtlichen Lasten, die eine Nutzung in Open Source Software behinderten.

Hintergrund:

ODF stellt ein von der OASIS standardisiertes XML-basiertes Dateiformat dar, das verstärkt in unterschiedlichsten Anwendungen (im Kern: Office-Anwendungen) Verwendung findet.
Hintergrund der Stellungnahme des Software Freedom Law Centers waren Unsicherheiten bei verschiedenen Entwicklerorganisationen, ob - insbesondere im Hinblick auf die patentrechtliche Situation - eine Verwendung von ODF in Open Source Software problemlos möglich sei. Insoweit untersuchte das Software Freedom Law Center den Standardisierungsprozess der OASIS, die innerhalb des Standardisierungsprozesses abgegebenen Erklärungen der beteiligten Mitglieder sowie die innerhalb des Prozesses erfolgten Lizenzierungen. Aufgrund dieser Basis kam das Software Freedom Law Center zu dem Ergebnis, dass aus diesem Standardisierungsprozess keine Beschränkungen einer Verwendung des Formats in Open Source Software folgten.
Das Software Freedom Law Center wies gleichzeitig darauf hin, dass außerhalb des Untersuchungsgegenstandes Rechte Dritter bestehen können; dieser Bereich sei nicht Gegenstand der Untersuchung durch das Software Freedom Law Center gewesen. Dass trotz Standardisierung Rechte Dritter bestehen können, folgt zu einem erheblichen Teil schon daraus, dass einer Standardisierung durch private Organisationen wie OASIS nicht in Rechte von Personen eingreifen kann und darf, die an diesem Prozess nicht beteiligt waren. Dies stellt jedoch kein Open Source spezifisches Problem dar, sondern betrifft alle Nutzer von Standards gleichermaßen; Unterschiede können sich allerdings aus unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten in Konfliktfällen ergeben.

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Jaeger/Metzger – die Zweite (09.08.2006)
Von:
Till Kreutzer

Ende Juli ist im Verlag C.H. Beck die zweite Auflage von „Open Source Software - Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software“ erschienen. Die erste Auflage von Jaeger/Metzger aus dem Jahr 2002 war seit längerem vergriffen und liegt nun in aktualisierter und erweiterter Form vor. Das Thema Open Source hat seit der ersten Auflage weiter an Dynamik gewonnen. Dies betrifft zum einen die freien Programme GNU/Linux, Mozilla Firefox, Apache, Open Office und die vielen weniger bekannten Spezialanwendungen, zum anderen aber auch die juristische Entwicklung. Mit der Entscheidung des Landgerichts München vom 19.05.2004 (21 O 6123/04, Netfilter/Sitecom, CR 2004, 774) liegt die erste gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der zentralen Bestimmungen der GNU General Public License vor. Der deutsche Gesetzgeber hat eine erste Sonderregel für Freie Software in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen (§ 32 Absatz 3 Satz 3), weitere Regelungen dieser Art befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Zudem sind allein in Deutschland mehrere Bücher und eine wahre Flut von Aufsätzen zu den Rechtsfragen der Open Source Software erschienen, einige stammen auch von Mitgliedern des ifrOSS. Hinzu kommt die anschwellende internationale Debatte. Jaeger/Metzger möchten hier den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung und Forschung wiedergeben.
Im Vorwort findet sich die Liste der neu aufgenommen bzw. überarbeiteten Teile: „Neu aufgenommen wurde ein Kapitel zum internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung sowie Abschnitte zur Common Public License, zum Kartell- und Vergaberecht, zur Durchsetzung von Open Source Lizenzen sowie zu wettbewerbsrechtlichen Konkurrentenklagen bei Lizenzverletzungen. Stark überarbeitet sind die Abschnitte zur Vereinbarkeit des Lizenzmodells mit dem deutschen Urheberrecht, zum AGB-Recht, sowie zum Marken- und Gesellschaftsrecht. Aber auch alle anderen Kapitel sind aktualisiert und zum Teil erheblich erweitert worden.“
Das Buch hat nunmehr 298 Seiten. Es enthält umfangreiche Literaturhinweise, einen ausführlichen Index und kostet 48 €.

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AirJaldi Summit - Freie Netzwerke mit Gruß vom Dalai Lama (07.08.2006)
Von:
Olaf Koglin

Im indischen Dharamsala findet vom 22. bis 25. Oktober 2006 das AirJaldi Summit 2006, die wohl größte Konferenz der letzten Jahre zu freien Netzwerken statt. Während des viertägigen Summits werden technische Aspekte wie Netzwerktechnik und VoIP thematisiert, aber auch rechtliche und regulartorische Fragen, Business-Modelle und natürlich gesellschaftliche Auswirkungen. Im Anschluss an den Summit finden zwei Wochen lang zusätzliche Workshops statt. Durch Funknetzwerke, die aus vernetzten access points bestehen, können großflächige ländliche Gebiete kostengünstig mit einer digitalen Infrastruktur versorgt werden.

Hintergrund:

Unter freien Netzwerke werden Netzwerk-Infrastrukturen verstanden, die jedermann offen stehen und von jedem genutzt werden können. Über den einzelnen access point hinaus - wie es ihn zum Beispiel auch zur kostenlosen Benutzung in Cafes gibt - macht den besonderen Reiz von freien Netzen aus, durch Netzknotenpunkte (Peers) einzelne lokale access points zu einem wahren, flächenüberspannenden Netz zusammenzufügen (sog. Meshing). Während Mesh-Netzwerke auf den Dächern demokratischer Großstädte, die ohnehin Infrastruktur und Redefreiheit bieten, nicht zwingend erforderlich scheinen, haben freie Netzwerke in anderen Regionen gravierende Vorteile: Zum einen können sie eine sehr kostengünstige Alternative zur Errichtung von konservativer Telekommunikations-Infrastruktur sein, da im Prinzip handelsübliche access points mit überarbeiteter Software sowie primitive Eigenbau-Antennen ausreichen. Zweitens ist kein zentraler Besitzer der Infrastruktur notwendig, sondern es handelt sich um ein physikalisches peer-to-peer-Netzwerk. Kontrolle und Zensur werden dadurch zumindest erschwert. Durch die Einbindung von VoIP ist mit dem Netzwerk sogleich eine Telefonverbindung aufgebaut - ausreichende Bandbreite vorausgesetzt.

Die Grundregeln für solche freien Netzwerke - sozusagen die Open Source Definition für Netzinfrastruktur - ist das Pico Peering Agreement, das unter anderem den ungehinderten Datentransfer manifestiert. Freie Netzwerke gibt es unter anderem in Berlin (siehe auch die Nachricht der Woche vom 31.01.2005), in dem dänischen Landstrich Djursland, wo auch die freifunk summer convention 2004 statt fand, und in Dharamsala als Gastland des Airjaldi Summit. Aus Dharamsala, dem Zentrum der tibetischen Exilgemschaft, grüßt die Besucher des Summits auch der Dalai Lama.

Mitveranstalter des Summits ist die World Summits on Free Information Infrastructure (WSFII). Zu den Vortragenden zählt neben den Betreibern des Dharamsala-Netzwerks und internationalen Gästen auch Richard Stallman.

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GPL3 und LGPL3 - neue Entwürfe veröffentlicht (31.07.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die Free Software Foundation hat letzten Freitag den zweiten Entwurf für Version 3 der GPL sowie den ersten Entwurf für Version 3 der LGPL veröffentlicht. Bereits im Januar war ein erster Diskussionsentwurf für GPL3 veröffentlicht worden (vgl. Nachricht der Woche vom 16.01.2006), der von mehreren Kommittees in juristischer, technischer und politischer Sicht intensiv beleuchtet wurde. Unter anderen waren auch Mitglieder des ifrOSS an diesem Konsultationsprozess beteiligt. Zu den Unterschieden der beiden Entwürfe werden zudem Anmerkungen zur Verfügung gestellt.

Der jetzt vorliegende 2. Entwurf zeigt, dass die FSF - und dort insbesondere die federführenden Personen, Richard Stallman und Eben Moglen - eine Reihe von Anregungen und Kritikpunkten berücksichtigt hat. Der jetzt vorgelegte Text ist in der Sprache neutraler, der Begriff des "Digital Restriction Management" wird etwa nicht mehr verwandt, und in weiten Teilen auch verständlicher als die Vorversion. Erfreulich aus europäischer Sicht insbesondere das deutliche Bemühen, die GPL auch mit den Rechtsordnungen außerhalb der USA in bessere Übereinstimmung zu bringen. Der Entwurf der Lesser General Public License (LGPL) zeigt, dass die LGPL und die GPL sprachlich und inhaltlich deutlich aneinander angeglichen werden, ohne dass dabei der grundlegende Charakter der Lizenzen geändert wird: Die GPL wird weiterhin die klassische Lizenz für ein strenges Copyleft bleiben, während die LGPL eine Sonderlizenz für Bibliotheken ist, die die auf die Bibliothek zugreifenden Programme vom Copyleft freistellt.

Hintergrund:

Die GPL soll an die wirtschaftlichen und technischen Neuerungen angepasst werden, um auch 15 Jahre nach der letzten Überarbeitung noch den Erfordernissen an die meistverwendete Open Source-Lizenz gerecht zu werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Verhältnis zu dem ersten Entwurf vom Januar 2006 im Überblick zusammengefasst:

  • Der zweite Entwurf unterscheidet zwischen den Begriffen "propagate" und "convey", der bislang verwendete Terminus "distribute" wird nicht mehr werwendet. Sämtliche Nutzungsformen, für die eine urheberrechtliche Gestattung erforderlich ist, werden unter dem Begriff "propagate" zusammengefasst. Mit "convey" sind hingegen nur die Vertriebshandlungen gemeint, also die Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken (z.B. CDs und Embedded Systeme) und das Online-Angebot im Internet. Damit wird Auslegungsproblemen entgegengewirkt, die bei dem Begriff "distribute" auftraten, der vereinzelt alleine auf den körperlichen Vertrieb bezogen wurde.
  • Ebenso soll der Begriff "derivative work" verbannt werden, um nicht allzu sehr auf die US-Terminologie abzustellen (auch wenn er an einer Stelle noch auftaucht). Statt dessen wird zwischen "modified work" und "work based on the program" unterschieden. Während eine "modification" grundsätzlich jede Änderung sein kann, also auch kleinere Patches, wird unter einem "work based on the program" eine Bearbeitung verstanden, die unter dem jeweils anwendbaren Urheberrecht einer Erlaubnis bedarf. In Deutschland betrifft dies Bearbeitungen nach § 69c Nr. 2 UrhG. Welche Folgen sich aus einem etwaigen internationalen Schutzgefälle im Hinblick auf den Bearbeitungsbegriff ergibt, bleibt noch zu klären.
  • Auf Anregung des Subcommittes "Internationalization" wurde die im ersten Entwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Sublizenzierung explizit ausgeschlossen und damit das bewährte Modell der GPL2 einer Direktlizenzierung durch die Urheber wieder zum alleinigen Standardlizenzmodell. Dies verhindert insbesondere fehleranfällige Rechteketten und führt zu einer klareren Lizenzierungsstruktur.
  • Sprachlich verständlicher wurde der Abschnitt zu DRM gefasst. Der erste Absatz betont, dass Freie Software unter der GPL nicht in einer Weise vertrieben werden darf, die dem Anwender die Nutzung der durch die GPL gewährten Freiheiten unmöglich macht. Damit sollen Restriktionen für die Nutzer bei Trusted Computing u.ä. vermieden werden. Der zweite Absatz betrifft die Verwendung von GPL-Software für DRM. Laut Begründung des zweiten Entwurfs sollen dabei die Unterschiede von DMCA und der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft berücksichtigt werden, insbesondere die angebliche Möglichkeit, nach EU-Recht auf den rechtlichen Schutz von technischen Schutzmaßnahmen verzichten zu können. Auch wenn der politische Ton, der sich im ersten Entwurf wiederspiegelte ("Digital Restriction Management"), abgeschwächt ist, fragt es sich, ob die Lösung im zweiten Entwurf allgemeine Zustimmung finden wird. Schon die Regelungen zu DRM im ersten Entwurf gehörten neben den Patentklauseln zu den umstrittensten Lizenzbedingungen. Auch widerspricht der Verweis auf US-Recht der im Übrigen geübten Zurückhaltung im Hinblick auf das anwendbare Recht.
  • Wesentliche Änderungen haben die Regelungen zu Softwarepatenten erfahren. Der neue Entwurf sieht nicht mehr ein explizite (einfache) Lizenz für die Nutzer vor, sondern einen Verzicht, patentrechtliche Ansprüche gegen die Nutzer der Software bzw. die Anwender geltend zu machen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass auch diejenigen, die die Software erhalten, vor Patentverletzungsansprüchen geschützt sind. Ob der neue Ansatz den Wünschen der Softwarewirtschaft entgegenkommt und dennoch einen hinreichenden Schutz der Softwarenutzer beinhaltet, werden die kommenden Diskussionen über den zweiten Entwurf noch zeigen müssen.
  • Von praktischer Relevanz ist die neu vorgeschlagene Bestimmung, dass es beim Vertrieb von GPL-Software im Objectcode ausreicht, wenn der Sourcecode für mindestens drei Jahre lang auch online zugänglich gemacht wird. Damit wäre es nicht mehr erforderlich, den Sourcecode auf einem Datenträger anzubieten, wenn er nicht mit dem Objectcode gleich zusammen mitgeliefert wurde.
  • Umfassende Änderungen wurden bei der Klausel zur Lizenzkompatibilität vorgenommen, die insbesondere zu einer besseren Verständlichkeit führen. So ist nunmehr von "additional terms" zur GPL die Rede und es wird zwischen zusätzlichen Gestattungen ("additional permissions") und zusätzlichen Verpflichtungen (additional requirements") unterschieden. Zu den zusätzlichen Gestattungen gehören alle Lizenzregelungen, die den Copyleft-Effekt abschwächen, so auch die abweichenden Regelungen in der LGPL. Konsequent wird in der LGPL nun auf die GPL verwiesen, nur die Besonderheiten für Bibliotheken, insbesondere die Regelungen zum beschränkten Copyleft, sind noch in dem neuen und deutlich kürzeren Entwurf für die LGPL3 enthalten. Die Aufzählung der zulässigen Verpflichtungen wurde um eine Generalklausel erweitert, wonach Lizenzklauseln zulässig sind, die den in der GPL verwendeten Klauseln inhaltlich entsprechen. Damit soll die Übernahme von Code unter anderen Open Source-Lizenzen in GPL-Projekten gefördert werden. Zusätzliche Gestattungen oder Verpflichtungen müssen in einer Liste im entsprechenden Sourcecode angegeben werden.
  • Sprachlich überarbeitet wurde auch die Kündigungsklausel bei Lizenzverletzungen. Es wird nunmehr deutlich, dass ein Lizenzverletzer bis 60 Tage nach der letzten GPL-Verletzung belangt werden kann. Dennoch ist bei der Lizenzdurchsetzung in Vertriebsketten mit größeren Schwierigkeiten zu rechnen als unter der Geltung der GPL2.
  • Neu eingefügt wurde eine "Konzernklausel", wonach bei Unternehmensübernahmen und Assetdeals sicherzustellen ist, dass der Erwerber der Software, die Rechte aus der GPL und den entsprechenden Sourcecode erhält. Diese Regelung soll Missbrauch verhindern, wenn bei der konzerninternen Nutzung die Pflichten aus der GPL nicht eingehalten wurden oder eingehalten werden mussten.
  • Schließlich wurden einige Teile des Lizenztexts gestrafft und gekürzt. So soll etwa der Anhang über die praktische Anwendung der Lizenz nicht mehr zum eigentlichen Lizenztext gehören und nun in die FAQ aufgenommen werden. Dies dient zur besseren Übersichtlichkeit der GPL3, die dennoch deutlich umfangreicher als die GPL2 ist. Alleine die Definition des zur Verfügung zu stellenden Sourcecodes nimmt eine ganze Seite ein.

Aufmerksamkeit verdient auch der neue Entwurf zur LGPL. Deren Text wurde nicht nur mit dem Entwurf der GPL3 synchronisiert, sondern auch inhaltlich auf die aktuelle technische Entwicklung angepasst. Dies macht sich letztlich stärker als bei der GPL bemerkbar, da die LGPL schon in ihrer Version 2 wesentlich ausgeprägter technische Bezüge hat. So ist die LGPL2 stark auf den Vertrieb von Bibliothek und Anwendung in einem Executable ausgerichtet - eine Betrachtungsweise, die viele prktische Konstellationen nicht erfasst und zu Auslegungsproblemen führt. Die LGPL3 wird nunmehr auch für Javaklassen und ähnliche Softwarearchitekturen einfacher anwendbar sein.

Auch wenn sich der zweite Entwurf deutlich verbessert zeigt, wird die Arbeit an der GPL3 weitergehen, um dem Text den erforderlichen Feinschliff zu geben. Für Herbst ist der dritte Entwurf vorgesehen, Anfang 2007 soll die Lizenz dann endlich fertig sein. Weitere Informationen finden sich in dem Artikel "Eine Lizenz entsteht".

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ifrOSS' GPL-Kommentar jetzt vollständig unter Creative Commons Lizenz erhältlich (24.07.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der vom ifrOSS herausgegebene Kommentar zur GNU General Public License ist jetzt kostenlos auf der Webseite des O'Reilly Verlags erhältlich. Der Kommentar wurde von Mitgliedern des ifrOSS verfasst und enthält eine vollständige Kommentierung der wichtigsten freien Softwarelizenz auf der Grundlage des deutschen Rechts. Die Texte sind nach den Bestimmungen der Creative Commons Lizenz „Namensnennung-KeineBearbeitung-NichtKommerziell 1.0“ verfügbar und dürfen dementsprechend auch von anderen vertrieben werden.

Hintergrund:

„Die GPL kommentiert und erklärt“ war 2005 beim Verlag O'Reilly zunächst in Buchform erschienen. Das Buch enthält einen FAQ, in dem die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die GPL vorab beantwortet werden. Im zweiten, ausführlicheren Teil werden die einzelnen Bestimmungen der GPL unter Zugrundelegung des deutschen Rechts beleuchtet, und zwar auch die Klauseln, die sonst eher im Hintergrund der der juristischen Debatte stehen. Ein Anhang erläutert die Fragen des internationalen Privatrechts. Mitgewirkt haben Dr. Till Jaeger, Olaf Koglin, Till Kreutzer, Dr. Axel Metzger, LL.M. und Dr. Carsten Schulz. Zielsetzung des Buches ist es, denn aktuellen Stand der juristischen Debatte um die GPL in allgemein verständlicher Sprache aufzuarbeiten.
Dem O'Reilly Verlag ist zu danken, dass er das Buch nun im Rahmen seines „Open Book Projects“ im Netz frei verfügbar gemacht hat. Die gewählte Creative Commons Lizenz gestattet jedermann, das Buch selbst zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, sofern dies nicht kommerziell geschieht. Bearbeitungen sind nicht gestattet.

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EU-Parlament verlangt mehr „Open Innovation“ (17.07.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Das EU-Parlament hat nunmehr eine Entschließung verabschiedet, die unter dem Motto „Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren“ steht. Die EU-Abgeordneten machen darin klar, dass es unter anderem von einer bewussten Entscheidung der EU für das Konzept der „Open Innovation abhängt, ob die EU zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt wird.

Das Parlament weist ausdrücklich darauf hin, dass der Schutz des geistigen Eigentums „nicht den offenen Zugang zu öffentlichen Gütern und öffentlichem Wissen stören darf“ und fordert die EU-Kommission „dringend auf, eine soziale, wissensbasierte Gesellschaft zu fördern“, indem sie beispielsweise kostenlose und quelloffene Software und Lizenzen wie die GPL unterstützt.

Weiters stellt das EU-Parlament fest, dass ein Gemeinschaftspatent notwendig ist und das gemeinschaftliche Patentsystem Teil der Innovationsstrategie in Europa werden sollte. In diesem Patentsystem sei ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz des gewerblichen Eigentums, der Verbreitung des technischen Wissens und einem freien Wettbewerb sicherzustellen. Das Patentrecht solle dem Schutz von Erfindungen dienen und nicht der Kontrolle eines Marktsegments.

Hintergrund:

Der Grund für die vorliegende Entschließung des EU-Parlaments liegt darin, dass der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 beschlossen hat, Europa bis zum Jahr 2010 zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen („Lissabon-Strategie“). Heute, im Jahr 2006, liegt die EU noch weit hinter den Vereinigten Staaten und Japan zurück.

In der Begründung des Entwurfs dieser Entschließung sagt das EU-Parlament deutlich, dass die Schuld dafür bei den Mitgliedstaaten liege, denen es am politischen Willen fehle. Das EU-Parlament fordert, dass Europa seine Leistung in den drei entscheidenden Bereichen merkbar verbessert: Wissensschaffung, Wissensnutzung und Wissensfinanzierung.

Die Wissensschaffung ist für das EU-Parlament zu gering, da etwa im Jahr 2003 2,59 % des BIP in den Vereinigten Staaten und 3,15 % des BIP in Japan auf Forschung und Entwicklung entfielen, in der EU jedoch nur 1,93 %. Die Schaffung von Wissen erfordere insgesamt eine Kehrtwende in der europäischen Kultur - hin zur Förderung eines auf Innovation setzenden unternehmerischen Denkens, das bei den EU-Bürgern den Wunsch nach innovativen Gütern und Dienstleistungen verstärkt.

Gravierende Mängel ortet das EU-Parlament auch bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Wissen und dem Wissenstransfer. So werde zB zu viel Forschung isoliert, in kleinem Maßstab und mit zu geringen finanziellen Mitteln betrieben. Auch die nach wie vor gängige gravierende Diskriminierung von weiblichen Arbeitnehmern durch geringere Entlohnung von durchschnittlich mehr als 17% ist nach der Analyse des EU-Parlaments ein Hemmschuh für die Erreichung der Lissabon-Ziele.

Als dritter Faktor steckt auch die Wissensfinanzierung in Europa nach Angaben des EU-Parlaments noch in den Kinderschuhen. Das EU-Parlament fordert daher, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die (zB steuerliche) Anreize für Unternehmen sind, mehr in die Forschung zu investieren.

Auf den „Open Innovation“-Ansatz geht das EU-Parlament in der Begründung nicht extra ein – vermutlich weil dessen Sinn bereits aus den Worten “Wissensschaffung, Wissensnutzung und Wissensfinanzierung“ evident wird.

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"The Monster Arrives" - Patentklage gegen Open Source Distributor (10.07.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Der Linux-Distributor Red Hat und seine Tochtergesellschaft JBoss, Inc. sind von dem Anbieter für Business Software FireStar Software, Inc. wegen Verletzung eines Softwarepatents verklagt worden. In der am 26. Juni 2006 beim District Court of Texas eingereichten Klage wegen Verletzung des US Patents Nr. 6101502 hat FireStar Unterlassung und Schadensersatz verlangt, da der Vertrieb des beliebten Open Source Programms Hibernate 3.0 das eigene Patent verletze. Hibernate ist ein Tool im Java-Umfeld zur Speicherung von Datensätzen in relationalen Datenbanken und Bestandteil des JBoss Enterprise Middleware Systems (JEMS). Das Patent betrifft die Verlinkung von relationalen Datenbanken mit objekt-orientierter Software.

Hintergrund:

Bruce Perens hat die wohl erste größere Patentklage gegen Freie Software als "The Monster Arrives" beschrieben und damit auf die lange beschworene Gefahr von Softwarepatenten für Freie Software angespielt. Nachdem sich nahezu zeitgleich die Klage von SCO gegen IBM in Luft aufzulösen scheint, rücken Softwarepatente wieder in die erste Reihe der juristischen Gefahrenherde im Open Source Umfeld. Allerdings richtet sich die Patrentklage nicht gegen einzelne Teilnehmer der Open Source Community, sondern gegen einen der größten Distributoren. So dürfte es kein Zufall sein, dass Red Hat erst wenige Wochen zuvor die Softwarefirma JBoss, Inc. für 350 Mill. US-Dollar erworben hat und damit ein finanziell potenter Gegner zur Verfügung steht. Ob FireStar nur gegen die Red Hat, Inc. und deren Tochtergesellschaften vorgeht oder auch an Nutzer herantreten wird, bleibt abzuwarten. Ebenso unklar ist derzeit noch, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt und ob das Patent für nichtig erklärt werden kann.

Das Verfahren ist im Übrigen nicht nur für Nutzer in den USA von Bedeutung. Auch das Europäische Patent EP1068577 gehört zu der Patentfamile des von FireStar eingeklagten Patents.

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Bundestag beschließt Verlängerung der Lehr- und Wissenschaftsschranke (03.07.2006)
Von:
Till Kreutzer

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2006 beschlossen, die für Lehre und Forschung wichtige Schrankenbestimmung des § 52a UrhG bis Ende 2008 zu verlängern. Der Bundestag folgte damit einer "Beschlussempfehlung" der Fachausschüsse vom 28. Juni. Die Entscheidung fiel abseits der Grabenkämpfe um den "Zweiten Korb". Sie wurde im Rahmen der Umsetzung der so genannten Folgerechtsrichtlinie durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" getroffen.

Hintergrund:

§ 52a UrhG gestattet es, Teile von Werken, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ohne Zustimmung der Rechtsinhaber online zu stellen. Nach der ersten Variante der Vorschrift ist dies Bildungseinrichtungen gestattet, damit sie den Unterrichtsteilnehmern geschütztes Material über Intranets zur Verfügung stellen können. Nach der zweiten Variante dürfen auch Forschungsnetzwerke derartige Nutzungshandlungen vornehmen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

Die Regelung ist vor allem für Schulen unerlässlich, um ihren Unterricht durch den Einsatz von neuen Medien zu unterstützen. Ohne die Sonderbestimmung müssten die Lehrer oder Bildungseinrichtungen stets Nutzungsrechte einholen, bevor sie etwa einen Artikel oder ein Bild zur (Online-)Nutzung der Schüler auf einen Server stellen dürften. Im Schulalltag ein Ding der Unmöglichkeit. Vor allem E-Learning-Angebote, die sich durch den Einsatz von Online-Technologien auszeichnen, ist die Regel daher von wesentlicher Bedeutung.

Um die Verwendung neuer Medien in Forschung und Lehre zu stützen - oder gar erst zu ermöglichen - hatte der Gesetzgeber durch das "Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (so genannter "Erster Korb") im Jahr 2003 die Sonderregelung des § 52a UrhG geschaffen. Vor allem von Seiten der Verlagswirtschaft war die Norm jedoch stark kritisiert worden. Der Bundesgesetzgeber verlegte sich damit auf einen Kompromiss. Durch § 137k UrhG wurde die Geltungsdauer der Schrankenbestimmung auf etwas über drei Jahre (bis zum 31. Dezember 2006) begrenzt. Während dieser Dauer sollte das Bundesministerium der Justiz deren Auswirkungen - -vor allem für die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber - beobachten.

Rechtzeitig vor Ende der Frist setzte der Gesetzgeber den Paragrafen wieder auf die Tagesordnung. Nach der Beschlussempfehlung der Fachausschüsse ist "eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich." Begründet wird dies unter anderem damit, dass Vereinbarungen über die gem. § 52a Absatz 4 UrhG geschuldete angemessene Vergütungen für Nutzungshandlungen nach der Lehr- und Forschungsschranke bis heute nicht getroffen wurden. Seit Jahren verhandeln Verlage und die Kultusministerkonferenz (KMK) über Höhe und Ausgestaltung der Tantiemen. Da es bislang zu keiner Einigung kam, ist es derzeit auch noch nicht abzusehen, inwiefern die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber durch die Vergütungszahlungen gewahrt werden können.

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Erster Bericht des AOL Sicherheitsrates (19.12.2006)

Der Microsoft-Novell-Deal: GPLv3 als alleiniges Gegenmittel? (Update) (11.12.2006)

Großer Bahnhof für das Urheberpersönlichkeitsrecht (04.12.2006)

FSF Europe ruft "Freedom Task Force" (TFT) ins Leben (27.11.2006)

Des einen Freud, des anderen Leid (21.11.2006)

In eigener Sache: ifrOSS baut sein Informationsangebot zur GPL aus (13.11.2006)

Creative Commons: Entwürfe neuer Lizenzen veröffentlicht (6.11.2006)

Landgericht Hamburg: usedSoft darf weiter mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen handeln (30.10.2006)

Freie Software und Markenrecht: Debian und Mozilla liefern Schaustück (23.10.2006)

Neue Versionen der GNU Free Documentation License (FDL) (16.10.2006)

Urteil des Landgericht Frankfurt a.M. zur GPL (09.10.2006)

Kernel-Entwickler lehnen GPLv3 ab (02.10.2006)

SELF: Call for material (25.09.2006)

Rechtsfragen der GPL Version 2 + 3 im Spiegel deutscher Fachzeitschriften (18.09.2006)

WOS4 vom 14.09. bis 17.09.2006 (11.09.2006)

Providerauskunft durch die Hintertür: Das Telemediengesetz (04.09.2006)

DRM, Privatkopie und Open Source Software im neuen französischen Urheberrecht (28.08.2006)

Open Source Kompatibilität des Open Document Formats (21.08.2006)

Jaeger/Metzger – die Zweite (09.08.2006)

AirJaldi Summit - Freie Netzwerke mit Gruß vom Dalai Lama (07.08.2006)

GPL3 und LGPL3 - neue Entwürfe veröffentlicht (31.07.2006)

ifrOSS' GPL-Kommentar jetzt vollständig unter Creative Commons Lizenz erhältlich (24.07.2006)

EU-Parlament verlangt mehr „Open Innovation“ (17.07.2006)

"The Monster Arrives" - Patentklage gegen Open Source Distributor (10.07.2006)

Bundestag beschließt Verlängerung der Lehr- und Wissenschaftsschranke (03.07.2006)

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