ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2005
(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)

OLG München bestätigt Vergütungspflicht für PCs (19.12.2005)
Von:
Dr. Julia Küng

Das Oberlandesgericht München hat nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München vom 13.12.2004 bestätigt, wonach die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) berechtigt ist, pro PC eine Pauschale einzuheben, da PCs für privates Kopieren und Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte geeignet sind. Das OLG München hielt eine Pauschale von 12 EUR pro PC für angemessen. Diese Pauschale wird beim Kauf des Gerätes zusammen mit dem Gerätepreis eingehoben und ist von den Geräteherstellern bzw. Importeuren an die Verwertungsgesellschaft abzuführen, die diese wiederum an die Rechteinhaber (z.B. Autoren und Verlage) ausschüttet.

In Österreich hingegen kam der Oberste Gerichtshof (OGH 12.7.2005, 4 Ob 115/05y) im Sommer dieses Jahres in der Frage, ob dem Urheber eine angemessene Vergütung beim Verkauf von PCs zusteht, zum gegenteiligen Ergebnis: Die sogenannte „Leerkassettenvergütung“ ist nach dieser Entscheidung zwar z.B. für M3-Player zu entrichten, Festplatten für Computer jedoch würden „in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet“, weshalb für diese keine Vergütung zu entrichten sei.

Hintergrund:

Im Oktober 2003 klagte die VG Wort den PC-Hersteller Fujitsu Siemens beim Landgericht München auf Bezahlung einer Abgabe von EUR 30,00 pro PC, nachdem die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt München bereits im Februar 2003 zum Ergebnis gekommen war, dass eine Pauschale von EUR 12,00 pro Gerät angemessen wäre.

Sie tat dies vor folgendem rechtlichen Hintergrund: Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (§§ 54, 54a UrhG) hat der Urheber eines Werks gegen den Hersteller (bzw. Importeur) von Bild- und Tonträgern einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn zu erwarten ist, dass andere Personen sein Werk zum eigenen oder privaten Gebrauch von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen kopieren und die Bild- und Tonträger erkennbar zur Herstellung von Kopien bestimmt sind. Dem Urheber steht außerdem gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme von solchen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, da dieser erst die Möglichkeit schafft, das Werk des Urhebers zu kopieren.

In Österreich bestehen weitgehend ähnliche Bestimmungen, wobei für die Frage der Vergütungspflicht von Festplatten insbesondere § 42b Abs. 1 UrhG einschlägig ist: Der Urheber hat nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn unbespielte Bild- und Tonträger im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr gebracht werden und der Urheber eines Werks, das … auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, damit rechnen muss, dass sein Werk durch Festhalten auf anderen Bild- oder Tonträgern zum eigenen oder privaten Gebrauch kopiert wird.

Während die deutschen Gerichte zum Ergebnis kamen, dass das Urheberrechtsgesetz eine Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Vergütung deckt, kam der österreichische OGH in seinem Urteil vom 12.7.2005 zu dem Schluss, dass „Festplatten auf Grund des technischen Fortschritts regelmäßig zu einem gewichtigen und nicht zu vernachlässigenden Teil auf eine Weise genutzt werden können und auch genutzt werden, die mit der Abgeltung für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in keinerlei Zusammenhang steht.“ Weiters führt er aus: „Wollte man die Vergütung des § 42b Abs. 1 UrhG ausnahmslos auch auf Festplatten von Computern einheben, so erhielten die Begünstigten regelmäßig mehr, als ihnen der Gesetzgeber … zugedacht hat.“

Jedoch ist auch in Deutschland das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen, da dem beklagten Unternehmen Fujitsu Siemens Computers noch das Rechtsmittel der Revision offen steht.

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Aufregung um Französisches Gesetzgebungsprojekt zur Änderung des Urheberrechts (12.12.2005)
Von:
Dr. Till Jaeger

Im französichen Parlament, der Assemblée nationale, wurde ein Gesetzentwurf (Projet de loi relatif au droit d'auteur et aux droits voisins dans la société de l'information, n° 1206 - kurz "DADVSI") eingebracht, der neben einigen anderen Änderungen am Code de la Propriété Intellectuelle (französisches Gesetz zum Geistigen Eigentum) auch einen rechtlichen Schutz von technischen Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten einführen soll. Auch in Frankreich wird der Gesetzgebungsprozess mit großer öffentlicher Anteilnahme verfolgt und ist in vielen Bereichen umstritten. Die FSF France hat den Entwurf in einer Pressemitteilung scharf kritisiert. So wird befürchtet, dass ein Änderungsvorschlag, der von dem Medienkonzern Vivendi, der Verwertungsgesellschaft SACEM und der Business Software Alliance eingebracht sein soll, die Entwickler von Freier Software zwingen könnte, in jedem Programm Kopierschutzmechanismen zu implementieren, das zur Übertragung von Daten dienen kann.

Hintergrund:

Die Europäische Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29) hat die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, einen rechtlichen Schutz von Kopierschutzmaßnahmen und anderen "Maßnahmen zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen" zu implementieren. Die Richtlinie aus dem Jahr 2001 wurde in Deutschland nach einem mit viel Lobby-Einsatz geführten Gesetzgebungsprozess im Jahr 2003 umgesetzt (vgl. Nachricht der Woche vom 27.07.2003) und damit erst nach der vorgegebenen Umsetzungsfrist. Noch später erfolgt nun die Gesetzgebungsinitiative in Frankreich. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum belässt, bleibt den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit, die Interessen der Urheber, Verwerter und der Allgemeinheit unterschiedlich zu gewichten.

Der jetzt vorgelegte Entwurf wurde von der Sirinelli-Kommission erarbeitet und wird am 20. und 21. Dezember 2005 im Parlament debattiert werden. Es ist zu erwarten, dass auch hier heftig um den Umfang des Urhebrrechtsschutzes gestritten wird. Welche Regelungen dann tatsächlich Gesetz werden, lässt sich jetzt noch nicht im Detail absehen. Bei der bekannten französischen Abgrenzung zu US-amerikanischen Initiativen wäre es allerdings mehr als überraschend, wenn das französische Parlament einem Änderungsvorschlag folgen würde, der doch recht stark der Lobby-Initiative des Senators Hollings gleicht (vgl. Entwurf des "SSSCA"). Im Übrigen warten noch 130 weitere Änderungsvorschläge auf die Parlamentarier...

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FSF veröffentlicht Verfahren zur GPL Version 3 (05.12.2005)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die FSF hat eine GPL3 Process Definition veröffentlicht, welche das Verfahren zur Erstellung und Diskussion der nächsten Version der wichtigsten freien Softwarelizenz festlegt. Der erste Entwurf wird auf einer Konferenz am 16. und 17.01.2006 am MIT in Cambridge/Massachusetts vorgestellt, nach eingehender Diskussion mit allen Interessengruppen soll die endgültige Version spätestens im März 2007 fertig gestellt sein.

Hintergrund:

Die Process Definition nennt drei Ziele der Reform. Erstens soll die neue Lizenzversion dem Ziel einer "globalen Lizenz" näher kommen als die GPL2 und dadurch die Internationalisierung der Freien Softwarewelt erleichtern. Diese Zielvorgabe ist aus juristischer Sicht von besonderem Interesse. Richard Stallman hatte unlängst in einem Interview angekündigt, die Lizenz solle einen einheitlichen Text erhalten, der lediglich authoritativ übersetzt werden soll. Man darf gespannt sein, wieweit der Entwurf diese Vorgaben umsetzen kann. Wichtig für den Erfolg dürfte die Einbeziehung von Juristen aus unterschiedlichen Jurisdiktionen sein. Andernfalls wird es nicht gelingen, die Rechtssicherheit im Umgang mit GPL-Software zu erhöhen. Die Process Definition nennt als zweites Ziel die Verteidigung der bestehenden Freiheiten in einem veränderten technischen Umfeld. Techniken wie DRM, Application Service Providing verhindern mitunter technisch, dass der Nutzer die Rechte aus der GPL wahrnehmen kann. Auch in dieser Frage dürften die Diskussionen der nächsten Monate lebhaft werden. Als dritte Ziel heißt es, dass kein Schaden mit der neuen Lizenzversion angerichtet werden soll.
Der Process Definition kann entnommen werden, dass die FSF diese Diskussion möglichst breit gestalten möchte. Jedermann ist aufgerufen, Kommentare zu den Entwürfen zu schicken. Die Kommentare sollen dann in "Discussion Committees" diskutiert werden. Diese Committees werden nicht regional, sondern nach thematischem Bezug zur GPL geordnet sein. Die von den Committees als relevant eingestuften "Issues" sollen dann von der FSF "gelöst", das heißt entschieden werden. Kurzum: mitreden darf jeder, aussieben dürfen wenige, entscheiden wird alleine die FSF. Nichts anderes war für dieses Mal zu erwarten. Langfristig wird sich die FSF der Forderung nach einer Demokratisierung der Hoheit über die Lizenzen nicht widersetzen können.

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Freie Lizenz für Computerschriften vorgestellt (28.11.2005)
Von:
Till Kreutzer

Bei dem Weltgipfel der Informationsgesellschaft (WSIS) präsentierte das Summer Institute of Linguistics (SIL) eine neuartige Freie Lizenz, die die freie Nutzung von Computerschriften (Fonts) möglich machen soll. Nach der Open Font Licence (OFL) ist es gestattet, die hierunter lizenzierten Fonts ohne weitere Zustimmung zu nutzen, zu verbreiten, zu verändern und sonstwie zu verwenden.

Hintergrund:

Das Recht der freien Nutzung von OFL-Fonts erfasst zudem, diese im Paket mit kommerzieller Software zu vertreiben. In einem solchen Fall müssen die Lizenzbestimmungen und die Copyright-Hinweise beigefügt werden. Während diese Regelung in ihrer Klarheit den Nutzern (vor allem Distributoren von Software-Paketen) zugute kommen sollte, gibt eine andere Klausel eher Rätsel auf. Nach Ziff. 1) dürfen die Fonts weder im Original noch in bearbeiteten Fassungen für sich genommen "verkauft" werden ("Neither the Font Software nor any of its individual components, in Standard or Modified Version, may be sold by itself."). Für eine freie Lizenz ist diese Formulierung zumindest unglücklich und missverständlich. Suggeriert sie doch, dass es nicht gestattet ist, die unter der OFL stehenden Fonts für sich genommen gegen Entgelt zu vertreiben, etwa eine Sammlung mit solchen Schriften auf CD zu verkaufen.

Das würde allerdings dem, allen offenen Lizenzen zugrunde liegenden, Prinzip zuwiderlaufen, dass zwar keine Lizenzgebühren für die Nutzung freier Inhalte oder Computerprogramme verlangt werden dürfen, ein "Verkauf" jedoch durchaus zulässig ist. Keineswegs wollen freie Lizenzen den kommerziellen Einsatz verhindern. Legendär ist diesbezüglich der anschauliche Ausspruch, mit dem dieses Prinzip in der Free Software Definition erläutert wird: "Free software" is a matter of liberty, not price. To understand the concept, you should think of "free" as in "free speech," not as in "free beer"." Dieser Grundidee freier Lizenzen scheint die OFL nicht gerecht zu werden, was vor allem vor dem Hintergrund verwundert, dass in den Erläuterungen zur Lizenz mit der Kompatibilität sowohl hinsichtlich der Free Software Definition als auch der Open Source Definition sowie der Debian Free Software Guidelines geworben wird.

Ansonsten finden sich in der OFL sowohl Regelungen, die auch im Open-Source- und Open-Content Bereich üblich sind als auch ungewöhnliche Elemente. Zu letzteren zählt sicher Ziffer 3), nach der modifizierte Versionen eines Fonts nur unter abgeändertem Namen genutzt werden dürfen. Solcherart Klauseln sind bislang in anderen (Open Source) Lizenzen nur vereinzelt verwendet worden. Ein weitaus geläufigerer Passus findet sich dagegen in Ziffer 5): Die unter der OFL verwendeten Fonts dürfen, auch in geänderter Version, nur unter der OFL vertrieben werden. Solche "Copyleft-Klauseln" haben ihr Vorbild in Ziffer 2b) der GPL.

So begrüßenswert der hinter der OFL stehende Ansatz auch ist; für deutsche Nutzer wird die freie Lizenz für Computerschriften nicht zwingend vorteilhaft sein. Denn Fonts sind nach deutschem Recht nur ausnahmsweise rechtlich geschützt. Ein urheberrechtlicher Softwareschutz nach den §§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird hierfür in der Regel nicht in Betracht kommen, da Fonts an sich keine Computerprogramme darstellen. Ein solcher Schutz wurde von deutschen Gerichten nur ein einziges Mal anerkannt und zwar durch ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2000. Zwar wird für Fonterstellungsprogramme und die Softwareprodukte, die für die Darstellung eines Fonts sorgen (so genannte Rasterizer) etwas anderes gelten. Deren Schutz als Computerprogramm erfasst aber generell nicht den Font an sich. Für die hinter einem Font stehende gestalterische Leistung kann allenfalls ein Schutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG bestehen, also ein Schutz als grafisches Werk (genauer: Werk der bildenden oder der angewandten Kunst). Nach deutscher Rechtsprechung wird indes bei Schriftzeichen die für einen solchen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig nicht erreicht (vgl. Jaeger/Koglin, Computer und Recht 2002, S. 169 ff.). Ist dies nicht der Fall, können Fonts nur noch als Bestandteil einer Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießen, was dem Schöpfer eines Fonts ebenfalls nur in besonderen Fällen zugute kommen wird.

Ist ein Urheberrechtsschutz für den Font an sich danach in den meisten Fällen nicht gegeben, besteht für den Gestalter eines Fonts nur die Möglichkeit, einen Schutz nach dem Schriftzeichengesetz zu erlangen. Anders als das Urheberrecht entsteht der Schriftzeichenschutz jedoch nicht automatisch mit dessen Erschaffung, sondern nur, wenn der Font nach den Regeln über das Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.

Damit ist der (deutsche) Schöpfer eines Fonts in der Regel nicht auf die OFL angewiesen, um seine Kreation zur freien Verfügung zu stellen. Hierfür genügt es vielmehr in der Regel einfach untätig zu bleiben und davon abzusehen, seine Computerschrift als Geschmacksmuster anzumelden. Für den deutschen Nutzer hätte der Einsatz der OFL für einen ungeschützten Font zunächst Nachteile. Denn statt diesen ohne jegliche Pflichten verwenden, ändern und einsetzen zu dürfen, müsste er in einem solchen Fall unter Umständen die Pflichten der OFL befolgen. Zumindest würde sich diesbezüglich die Frage stellen, ob die Lizenz gegenüber dem Nutzer eines in seinem Land ungeschützten Fonds überhaupt wirksam wird.

Das heißt nicht, dass die OFL keine Vorteile mit sich bringt. Zum einen liegt deren Wert darin, dass hiermit klare rechtliche Verhältnisse geschaffen werden. Die Unsicherheit, ob eine Computerschrift urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, also ob ein (deutscher) Nutzer diese frei verwenden darf, verliert aufgrund der Lizenz für die meisten Fälle ihre Relevanz. Außerdem ist zu bedenken, dass die Schutzfähigkeit von Fonts in anderen Ländern durchaus anerkannt wird. Ob ein Font nach dem Urheberrecht oder dem Copyright geschützt ist, entscheidet sich nach dem Recht des Staates, in dem dieser genutzt wird. So kann es sein, dass ein Font zwar in Deutschland ungeschützt ist, nach US-amerikanischem Recht jedoch - ohne dass es auf den Willen seines Schöpfers ankäme - unter das Copyright fällt. Insofern können Font-Entwickler mit Einsatz der OFL erreichen, dass ihre Schriftart auch in jedem Ausland - in den Grenzen der Lizenzbestimmungen - frei verwendet werden darf.

Wie groß die Bedeutung der OFL tatsächlich sein wird, hängt im Endeffekt natürlich davon ab, wie viele Font-Entwickler diese verwenden. Nach einer Meldung des IT-Newsletters Heise Online hat SIL selbst bereits ein großes Portfolio an Fonts im Angebot. Laut Angaben des Instituts plant man, diese und zuküftig entstehende Computerschriften unter die Lizenz zu stellen. Damit dürfte der Grundstein auch für den Erfolg der Lizenz gelegt sein.

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Debakel für Sony-BMG: Kopierschutz verletzt Privatsphäre und LGPL (21.10.2005)
Von:
Dr. Axel Metzger

Zwei Eigentore im selben Spiel sind selten, aber sie kommen vor. Als wäre es nicht schon schlimm genug, dass Sony-BMG ca. 5 Millionen CDs verkauft hat, deren Kopierschutzsystem mit einem Rootkit versehen sind, so hat sich nun herausgestellt, das die Software offenbar Code mehrerer freier Programme verwendet, die unter der GPL bzw. der LGPL stehen. Die Bedingungen der Lizenzen wurden dabei nicht eingehalten. Sony-BMG hat mittlerweile den Rückzug angetreten.

Hintergrund:

Neben dem Ärger mit den eigenen Kunden droht Sony-BMG nun ein weiterer Konflikt mit der freien Softwarewelt. Offenbar enthält XCP Codebestandteile, die den Programmen Lame, FAAC und VideoLan entnommen worden sind. LAME und FAAC stehen unter der LGPL, VideoLan unter der GPL. Sony-BMG hat in der Zwischenzeit mit einer breit angelegten Rückrufaktion reagiert. Man darf abwarten, ob die bereits anhängige class action betroffener Verbraucher durch Vergleich beendet werden kann und ob es zu weiteren Klagen kommt. Der Skandal zeigt, wie konträr sich die Interessen von Hardware- und "Content"-Industrien verhalten - mitunter sogar in einem Unternehmen. Sony hat erst letzte Woche gemeinsam mit Philipps und IBM zu den Gründern des Open Innovation Network gehört, welches Linux-User vor Patentverletzungsprozessen schützen will (siehe unten, Nachricht der Woche vom 14.11.2005). Zu hoffen bleibt, dass man in der Musikindustrie die richtigen Folgen zieht - auch Warner, Universal und EMI waren Abnehmer von First4Internet, dem Lieferanten von XCP. Zu hoffen bleibt auch, dass First4Internet unter den Regressforderungen in die Knie gehen wird und dass dies andere von entsprechenden Geschäftstätigkeiten abhält.

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Netzwerk zum Schutz vor Patentverletzungen gegründet (14.11.2005)
Von:
Till Kreutzer

Ein Konsortium von Großunternehmen hat sich entschlossen, Linux-Verwender vor Patentstreitigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck gründeten Sony, Red Hat, IBM, Philips und Novell das "Open Invention Network". Dessen Aufgabe soll es sein, Patente, die für den Einsatz von Linux gefährlich werden könnten, aufzukaufen und zur freien Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen. Die Nutzer müssen sich im Gegenzug verpflichten, ihre eigenen Patente nicht gegen Linux in Stellung zu bringen.

Hintergrund:

"Open Invention Network ist der Ansicht, dass die Einführung eines neuen Systems zur Verwaltung von und zur Sicherung des Zugangs zu Patenten, die für das Betriebssystem Linux von maßgeblicher Bedeutung sind, signifikante wirtschaftliche Bedeutung haben wird", heißt es in der Pressmitteilung zur Vorstellung der Initiative. Man erwarte, dass das "Linux-Geschäft" jährlich um 25,9% wachse, von zwanzig Milliarden US-Dollar im Jahr 2005 auf über vierzig Milliarden US-Dollar in 2008.

Nach eigenen Angaben verfolgt das Netzwerk mit dem Aufbau des Patent-Pools keine wirtschaftlichen Interessen. Es werde vielmehr angestrebt, ein positives und fruchtbares "Ökosystem" für das Linux-System zu schaffen und damit Innovationen zu fördern, äußert sich der CEO des Open Invention Network, Jerry Rosenthal, in der Pressemitteilung.

Nach Mitteilung des IT-Newsletters Heise Online haben die beteiligten Unternehmen bereits begonnen, Patente in das neu gegründete Unternehmen einzubringen. Novell hat hiernach ein Patent-Portfolio bereitgestellt, das man selbst zuvor für 15,5 Millionen Dollar erstanden hatte.

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US-Filmindustrie will per Gesetz die „analoge Lücke“ schließen (09.11.2005)
Von:
Denis Schopper

Die Motion Picture Association of America (Interessenverband der US-amerikanischen Filmindustrie) will beim gerade stattfindenden Unterausschuss des US-Kongresses, dem sog. "Subcommittee on Courts, the Internet, and Intellectual Property" einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Herstellung, den Import und den Verkauf von Aufzeichnungsgeräten, die geschützte analoge Videosignale in digitale umwandeln, verbieten soll.

Hintergrund:

Nach geltendem Recht ist es Herstellern von Aufzeichnungsgeräten, die geschützte analoge Signale in digitale Signale umwandeln, gestattet, ihre Geräte ohne den Einsatz von Digital-Rights-Management-Systemen zu vertreiben. Dies soll sich jetzt ändern. Einer Pressemitteilung der Electronic Frontier Foundation (EFF) zufolge soll der als Analog Content Security Preservation Act bezeichnete Entwurf die Umwandlung geschützter analoger Videosignale in digitale Signale reglementieren. Diesem Entwurf zu Folge sollen solche Geräte zukünftig nur noch erlaubt sein, wenn sie auf das in bestimmten geschützten Formaten enthaltene Rechte-Managementsystem reagieren. Innerhalb eines Jahres soll demnach jedes analoge Videoaufnahmegerät, das in den USA hergestellt wird, das Wasserzeichensystem Video Encoded Invisible Light technology (VEIL) und das DRM-System Content Generation Management System-Analog (CGMS-A) unterstützen. Firmen, die gegen das Verbot verstoßen, haben nach dem eingebrachten Entwurf mit einer Geldstrafe von 500.000 US-Dollar und mit bis zu 5 Jahren Haft zu rechnen.

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Microsofts neue Shared Source-Lizenzen - auf dem Weg zur Freien Software? (31.10.2005)
Von:
Dr. Till Jaeger

Am 18. Oktober 2005 hat Microsoft fünf neue Lizenz-Templates für das eigene Shared Source Programm veröffentlicht. Das Lizenz-Set besteht aus fünf Lizenzen, der "Microsoft Permissive License" und der "Microsoft Limited Permissive License", der "Microsoft Community License" und der "Microsoft Limited Community License" sowie der "Microsoft Reference License". Nach eigenen Angaben möchte Microsoft in Zukunft für sein Shared Source Programm, in dessen Rahmen auch bislang schon der Sourcecode von ausgewählten Microsoft-Programmen lizenzgebührenfrei zur Verfügung gestellt wurde, die neuen Lizenzen verwenden. Bei der Erstellung der Lizenzen sei auf möglichst kurze und leicht verständliche Lizenztexte geachtet worden. Dies diene zum einen den Kunden, vereinfache aber auch das Lizenzmanagement für Microsoft, so dass die Veröffentlichung von Sourcecode nunmehr schneller möglich sein soll. Eine Neulizenzierung des bislang bereits als "Shared Source" veröffentlichten Codes ist allerdings nicht geplant.

Hintergrund:

Trotz der fortschreitenden Versachlichung des Wettstreits der Antipoden "Microsoft" und "Linux-Community": Der Riese aus Redmond bleibt für viele Open Source Anhänger der Lieblingsfeind, der allerdings auch selbst einiges dazu beiträgt, die Auseinandersetzung mit dem schwer greifbaren Wettbewerber zu würzen. Nicht vergessen sind die - wenig fruchtbaren - Ausfälle vom "Krebsgeschwür" Open Source und der angeblichen "Zerstörung Geistigen Eigentums". Umso bemerkenswerter ist es da, wenn Microsoft neue Lizenzen veröffentlicht, die den gängigen Definitionen von Freier Software bzw. Open Source Software zu genügen scheinen.

Dieser Befund gilt jedenfalls für die "Microsoft Permissive License" und die "Microsoft Community License", da die entsprechenden "Limited"-Versionen dieser Lizenzen nur die Verwendung auf Windows-Platformen gestatten. Weiterentwicklungen für Linux oder andere Betriebssysteme müssten hingegen herkömmlich lizenziert werden, so dass die Voraussetzungen der Free Software Definition und der Open Source Definition insoweit nicht erfüllt werden. Die "Microsoft Reference License" gestattet nur die lizenzgebührenfreie Benutzung, nicht aber weitergehende Nutzungen wie die Weitergabe oder Bearbeitung der Software und ist daher lediglich eine Freeware Lizenz.

Interessant für die Nutzer Freier Software sind hingegen die anderen beiden Lizenztypen, die jeweils die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung des Programms gestatten. So enthält die "Microsoft Community License" eine Copyleft-Klausel, d.h. Weiterentwicklungen von unter dieser Lizenz genutztem Code müssen bei der Weitergabe ebenfalls der "Microsoft Community License" unterstellt werden. Es liegt allerdings nur ein beschränktes Copyleft wie bei der Mozilla Public License vor: Die Abgrenzung von Bestandteilen, die dem Copyleft unterfallen und solchen, für die dies nicht gilt, erfolgt allein nach formalen Kriterien, nämlich danach, ob eine Softwaredatei unter der "Microsoft Community License" lizenzierten Code enthält oder nicht. Dies ermöglicht eine einfache Abgrenzung, aber auch eine einfache Umgehung des Copyleft durch Auslagerung von Codeänderungen in eigene Dateien. Die "Microsoft Permissive License" unterscheidet hingegen danach, ob der Vertrieb im Sourcecode oder Objectcode erfolgt. Ist letzteres der Fall, dürfen beim Vertrieb von Weiterentwicklungen auch abweichende Lizenzbedingungen verwendet werden, solange diese nicht der "Microsoft Permissive License" im Übrigen widersprechen, während der Vertrieb im Sourcecode nur unter der "Microsoft Permissive License" zulässig ist. Dabei ist das "Copyleft" streng, d.h. alle "derivative works" dürfen unabhängig davon, wie der Code auf Dateien verteilt ist, nur unter der Ursprungslizenz weiterverbreitet werden.

Für ein abschließendes Fazit des neuen Lizenz-Sets ist es sicherlich noch zu früh. So muss sich erst zeigen, welche Programme diesen Lizenzen unterstellt werden, denn letztlich hängt die praktische Relevanz einer Lizenz wesentlich von der ihr unterstellten Software ab. Auch die juristische Qualität wird sich noch erweisen müssen. So ist es Microsoft zwar gelungen, extrem kurze Lizenztexte bereit zu stellen, offen ist aber, ob diese auch die relevanten Fragen eindeutig genug klären können. So fällt es auf, dass die "Microsoft Community License" bei der Weitergabe der Software durch den Lizenznehmer kein Modell der Direktlizenzierung durch Microsoft vorsieht, sondern eine Unterlizenzierung. Allerdings wird dem Lizenznehmer in der Lizenz das Recht zur Unterlizenzierung nicht explizit eingeräumt. Für die "Microsoft Permissive License" ist unklar, wer etwaigen Dritten die Nutzungsrechte einräumt. Die Klauseln zum Gewährleistungsausschluss nehmen zwar Bezug auf mögliche abweichende Verbraucherschutzregeln, sehen aber eine nach deutschem AGB-Recht unwirksame "salvatorische Klausel" vor, wie dies bei zahlreichen Open Source Lizenzen auch der Fall ist. Ein Gewinn an Rechtsklarheit ist darin ebensowenig zu sehen wie in dem Verweis auf das US-Urheberrecht im Rahmen der Definitionen. Momentan dürfte die Bedeutung der beiden Lizenzen daher vor allem in der Symbolik liegen. Mit der Erstellung von Lizenzen, die offenbar den Vorgaben der Free Software Definition und der Open Source Definition genügen, nämlich jedermann ohne inhaltliche Beschränkungen die umfassende Nutzung von Software und davon abgeleiteten Werken lizenzgebührenfrei zu gestatten, schlägt Microsoft ein neues Kapitel in der Entwicklung Freier Software auf.

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Google Print startet in Kontinentaleuropa - und wirft rechtliche Fragen auf (24.10.2005)
Von:
Olaf Koglin

In der vergangenen Woche wurde anlässlich der Frankfurter Buchmesse die Beta-Version von Google Print in Deutschland und vier weiteren kontinentaleuropäischen Ländern in Betrieb genommen. In den USA und Großbritannien, wo die Volltextsuche in Büchern bereits vor einem Jahr an den Start ging, wurde von Google das eigenmächtige Einscannen der Bücher inzwischen ausgesetzt. Hintergrund waren zwei Klagen von Verbänden, die sog. geistiges Eigentum verletzt sahen.

Hintergrund:

Bereits auf der letztjährigen Frankfurter Buchmesse hatten die Google-Gründer Larry Page und Sergey Brin persönlich Google Print vorgestellt und die US-Fassung gestartet. Durch eine Kooperation mit den Universitätsbibliotheken von Harvard, Michigan und Oxford sowie der öffentlichen Bibliothek von New York wurden massenweise Bücher eingescannt. Die Suchfunktion von Google Print führt zu Büchern, auf denen die gesuchten Wörter vorkommen. Dem Benutzer werden die Scans der entsprechenden Seiten teilweise oder ganz angezeigt. Diese können selbstverständlich ausgedruckt oder - unter Windows teilweise nur über den Umweg einer Bildschirm-Kopie mit Alt+Druck - digital kopiert werden.

Die Kritik in den USA und zwei Klagen der Authors Guild und der Association of American Publishers (AAP) haben Google Inc. im September 2005 dazu bewegt, in den USA ohne Zustimmung der Verlage keine urheberrechtlich geschützten Bücher mehr einzuscannen. Mit der Erweiterung von Google Print auf Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Spanien wurde auf der diesjährigen Frankfurter Buchmesse auch die Kritik der kontinentaleuropäischen Verlage und Interessenverbände lauter. Zwar sind sich im Prinzip alle einig, dass die Digitalisierung und Verstichwortung aller Werke eine gute Sache sei und auch den Absatz verstärken könne. Aber dass die Welt ohne weiteres nach Stichwörtern Bücher suchen kann, scheint den Interessenvertretern der intellektuellen Häuser zu missfallen - und noch weniger scheint ihnen zu gefallen, dass Google mit der Hilfe beim Suchen Umsatz erwirtschaften könnte, an dem sie nicht unmittelbar beteiligt sind.

Diese Sorge hat Google auch erkannt und weist stets darauf hin, die Verlage an den Werbeumsätzen von Google Print beteiligen zu wollen. Um in relevantem Umfang Werbung schalten zu können, müsste der Google-Dienst aber auch über ein für den Benutzer reizvolles Archiv an Büchern verfügen. In der momentanen Beta-Version überwiegen noch stark die englischsprachigen Titel. Bei der Suche nach "Helmut Kohl" sind zum Beispiel unter den ersten 50 Treffern nur zwei deutsche Titel. Aber Treffer Nr. vier handelt zumindest von deutschem Liedgut: Auf S. 216 der "Contemporary German Cultural Studies" wird das Lied der deutschen "radical rock group Ärzte" analysiert, das vom Altbundeskanzler handelt.

Quellen:

http://www.dorsch.com/archives/googlegrnder_stellen_in_frankfurt_google_print_vor.php
http://www.google.com/press/pressrel/print_library.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/65170
http://www.heise.de/newsticker/meldung/65211
http://www.ftd.de/tm/tk/26621.html


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EU-Kommission verabschiedet Empfehlung über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten (17.10.2005)
Von:
Dr. Julia Küng

Die Europäische Kommission hat am 12.10.2005 eine Empfehlung über die Wahrnehmung von Online-Musikrechten verabschiedet. In dieser lädt sie die Mitgliedstaaten der EU ein, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um das Wachstum von legalen Online-Musikdiensten zu ermöglichen.

Hintergrund:

Die Kommission ortet das rechtliche Hauptproblem für Online-Musikdienste darin, dass die Lizenzen (die für den Betrieb von Online-Musikdiensten zu erwerben sind) oft auf ein Territorum beschränkt sind, was Erbringer von Online-Musikdiensten dazu zwingt, für jedes in der Online-Nutzung benötigte Recht in jedem Mitgliedtstaat von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft eine Lizenz zu erwerben.

Um die EU-weite Lizenzierung von Online-Musik zu erleichtern, prüfte die Kommission drei Alternativen: 1. alles so zu belassen, wie es ist, 2. die Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften zu verbessern, damit jede in der EU ansässige Gesellschaft EU-weite Lizenzen für das gesamte Repertoire der anderen Gesellschaften erteilen kann und 3. den Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der EU-weiten Rechteverwertung bei der Online-Nutzung ihrer Musikwerke zu beauftragen („EU-weite Direktlizenzierung“).

Eine diesbezügliche Befragung der Interessenträger im Juli 2005 ergab, dass die erste Möglichkeit ausscheidet. Darüber, ob der zweiten oder dritten Möglichkeit der Vorzug zu geben ist, herrschten geteilte Meinungen.

Die Kommission empfiehlt nun, den Rechteinhabern und gewerblichen Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich für das Lizenzierungssystem ihrer Wahl zu entscheiden. Je nach Art des Online-Dienstes biete sich nämlich unter Umständen ein anderes Vorgehen bei der EU-weiten Lizenzierung an. Die Kommission empfiehlt daher, den Rechteinhabern zu ermöglichen, die Wahrnehmung aller Online-Rechte, die zum Betrieb legaler Online-Musikdienste notwendig sind, in einem territorialen Umfang ihrer Wahl einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl anzuvertrauen. Der Staat, in dem die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz hat, sollte hierfür keine Rolle spielen.

Mit dieser Empfehlung möchte die EU-Kommission erreichen, dass legale Online-Musikdienste leichter EU-weite Lizenzen erlangen können. Der Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen Charlie McCreevy kündigte auch bereits an, strengere Maßnahmen als die vorerst gewählte Empfehlung zu ergreifen, falls die dadurch erzielten Fortschritte hinter den Erwartungen zurückbleiben sollten.

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EU: Neue integrierte Industriepolitik (10.10.2005)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Mitte vergangener Woche stellte die Europäische Komission eine neue Industriepolitik vor. Ziel dieser Industriepolitik ist es, in den kommenden Jahren bessere Rahmenbedingungen für das Verarbeitende Gewerbe zu schaffen.

Das Verarbeitende Gewerbe spielt für die Europäische Union unter anderem deshalb eine wichtige Rolle, weil es zahlreiche Arbeitsplätze in Europa bereit hält und weil das Verarbeitende Gewerbe mehr als 80% der privaten FuE-Ausgaben in Europa tätigt.

Teil der neuen Industriepolitik für das verarbeitende Gewerbe ist eine Initiative für Rechte an geistigem Eigentum und gegen Nachahmungen.

Hintergrund:

Gegenstand der neuen Industriepolitik für das Verarbeitende Gewerbe sollen sowohl insgesamt sieben sektorspezifische als auch sieben sektorübergreifende Initiativen sein. Dabei hebt die Kommission hervor, dass die Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schutzrechte an geistigem Eigentum einen wesentlichen Einzelbereiche der sektorübergreifenden Initiativen darstelle.

Vor diesem Hintergrund plane die Kommission, ab Frühjahr 2006 in einen Dialog mit der Industrie und anderen interessierten Kreisen zu treten, um herauszuarbeiten, welche weiteren Schritte notwendig seien, um in Europa ein solides Fundament an geistigen Eigentumsrechten zu etablieren. Dabei soll der Fortschritt im Bereich der bisherigen Anstrengungen bei der Regulierung der geistigen Eigentumsrechte einer Überprüfung gerade auch im Hinblick auf wettbewerbliche Aspekte unterzogen werden und Vorschläge für ein weiteres Vorgehen erarbeitet.

Dass die Europäische Kommission dabei eine Diskussion in einem Umfeld anstoßen möchte, bei dem einzelne Regelungen stark umstritten sein können, hebt sie dabei selbst hervor. So heißt es in der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des Verarbeitenden Gewerbes in der EU - Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik" ausdrücklich:

"Die Diskussion, die durch die vorgeschlagene Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen angestoßen wurde, hat gezeigt, dass es keineswegs einfach ist, IPR-Vorschriften zu konzipieren, die die Bedürfnisse aller Beteiligten ausgewogen berücksichtigen."

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Stallman gibt Auskunft zu nationalen Versionen der GPL Version 3 (04.10.2005)
Von:
Dr. Axel Metzger

Richard Stallman hat unlängst in einem Interview Fragen zur nächsten Version der GPL Version 3 beantwortet. Ein Entwurf der seit 1991 unveränderten Lizenz soll Anfang 2006 der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Stallmans Aussagen sind von besonderem Interesse, weil die FSF alleine darüber entscheiden kann, wie die Lizenz künftig aussehen wird. Die Lizenz soll lediglich geringfügig verändert werden, in Einzelheiten könnte es aber auch zu interessanten Neuerungen kommen.

Hintergrund:

Aus der Sicht des europäischen Rechts sind die Aussagen zur Internationalisierung der Lizenz naturgemäß besonders interessant. Stallman hält "offizielle" Übersetzungen der Lizenz für denkbar, sofern diese in ihren Wirkungen territorial auf die jeweilige Rechtsordnung begrenzt werden. Dies solle aber nicht zu inhaltlich unterschiedlichen Lizenzversionen führen, da andernfalls inkompatible Lizenzen enstehen könnten. Vielmehr sollen die jeweiligen Besonderheiten von Rechtsordnungen bei der Erstellung der einen, einheitlichen Lizenz berücksichtigt werden.

Dieser Ansatz erscheint als fragwürdig. Wollte man alle Besonderheiten jeder Rechtsordnung verallgemeinern, so würde dies zu einer insgesamt strengeren Lizenz führen. Warum sollen beispielsweise auch amerikanische Programmierer an die höheren, deutschen Standards bei der Gewährleistung oder den strengen Umgang des französischen Urheberrechts mit dem Urheberpersönlichkeitsrechts gebunden werden? Es erschiene wohl als sinnvoller die jeweiligen Lizenzversionen so stark voneinander abweichen zu lassen, wie es die unterschiedlichen Rechtsordnungen verlangen. Das Beispiel von Creative Commons zeigt, dass es dadurch nicht zu gänzlich unterschiedlichen Lizenzen kommen muss. Eine solche Lösung setzt allerdings voraus, dass die Copyleft-Klausel in Ziffer 2 b) GPL entsprechend umgestellt wird, um auf diese Weise eine Kompatibilität der Lizenzen zu erreichen. Erforderlich ist auch, das Verhältnis der Lizenzversionen untereinander durch eine entsprechende Klausel zu klären. Ein Vorschlag für eine entsprechende Klausel wurde vom Autor bereits an anderer Stelle entwickelt - allerdings bezogen auf Creative Commons. Die Diskussion um die praktische Umsetzung einer "internationalen" GPL ist eröffnet.

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BGH: Datenbankschutz auch bei andersartiger Anordnung (26.09.2005)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Bereits Mitte Juli 2005 entschied der Bundesgerichtshof (Urteil des I. Zivilsenats vom 21.7.2005 - I ZR 290/02 - "HIT BILANZ"), dass das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, auch dann verletzt sein kann, wenn die entnommenen Daten auf andere Weise zusammengefaßt werden.

Hintergrund:

Ein Unternehmen hatte Daten über die Nutzung des Musik-Hit-Repertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland erhoben und wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger ermittelt. Aus diesen Daten wurden sodann sogenannte "Airplay-" und "Music-Sales-Charts" erstellt, die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl auswiesen. Ein Verlag hatte ohne Einwilligung des Unternehmens die Charts verwendet, um in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits herauszugeben, die nach bestimmten Kriterien sortiert war. Sie faßte dabei jeweils größere Zeiträume zusammen und sortierte die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gab sie die Titel, mit denen der Interpret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnete die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert war. Ferner benannte sie das Label des Produzenten. In der CD-ROM-Version war die Liste mit einer Suchfunktion versehen.

Die Vorinstanz (OLG München) hatte aufgrund der andersartigen Anordnung in der Übernahme der Daten keinen Verstoß gegen das Datenbankrecht des Herstellers der Charts gesehen. Der Liste der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und Titel. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Insbesondere wies der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf hin, dass nach den Erwägungsgründen zur Europäischen Datenbankrichtlinie das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts beziehe, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursache. Der Begriff des "Vervielfältigens" beziehe sich auf jede Handlung, die darin bestehe, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt habe, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.

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Open Source meets Business (19.09.2005)
Von:
Denis Schopper

Der Heise Zeitschriften Verlag hat mitgeteilt, Ende Januar 2006 ein Konferenz unter dem Motto "Open Source meets Business" zu veranstalten, welche ganz dem geschäftlichen Einsatz von Open-Source-Software gewidmet sein soll. Dazu sollen in mehreren gleichzeitig ablaufenden, sowie nach Branchen und Einsatzbereichen gegliederten Tracks Anwender aus Unternehmen ihre Open Source Lösungen präsentieren, wobei Business-Anwendungen, die auf Open Source Basis basieren, im Vordergrund stehen sollen.

Hintergrund:

Aufgrund des zunehmend florierenden Marktes mit Open Source Software, der sich mittlerweile auch auf den Bereich der Business Anwendungen ausdehnt, hat Heise nun erstmals ein Konferenz initiiert, welche das Ziel hat, Firmen, die über den Einsatz von Open Source innerhalb ihrer Unternehmensstruktur nachdenken, anhand von Vorträgen und Fallstudien einen Eindruck zu vermitteln, was heutzutage mit Open-Source-Software möglich ist. Die Konferenz soll helfen zu bewerten, welchen Nutzen Open Source Lösungen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Investitionssicherheit, technische Realisierbarkeit sowie rechtliche Sicherheit bieten kann. Dazu werden im Rahmen des Programms diverse Keynotes, Podiumsdiskussionen und Fallbeispiele angeboten, die Antworten zu den Fragestellungen liefern sollen. Die 3-tägige Konferenz findet vom 25.-27. Januar 2006 statt. Der Austragungsort wird noch bekannt gegeben.

Derzeit läuft der Call for Papers: Anwender, die in ihrem Unternehmen bereits Erfahrungen mit Open Source gesammelt haben, sind hierbei aufgerufen, Vorträge einzureichen. Ein unabhängiges Programmkomitee wird aus den Vorschlägen dann die späteren Beiträge für das Programm auswählen.

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Microsoft vs. Europäische Kommission (12.09.2005)
Von:
Dr. Till Jaeger

Am 10. August 2005 hat Microsoft gegen die Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz Klage eingereicht, um die Offenlegung von Schnittstelleninformationen zu verhindern (Rs. T313/05). Damit wehrt sich Microsoft gegen die im kartellrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung vom März 2004, die nicht nur ein Bußgeld gegen Microsoft in Höhe von 497,2 Millionen Euro beinhaltete sondern auch die Pflicht zur lizenzgebührenfreien Offenlegung von Kommunikationsprotokollen. Als ein Argument für die Klage führt Microsoft an, dass verhindert werden solle, dass "Geistiges Eigentum" an Open Source Entwickler weitergegeben werden müsse und der entsprechende Quellcode damit allgemein öffentlich zugänglich werde.

Hintergrund:

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2000 gegen Microsoft ein Kartellverfahren angestrengt wegen Missbrauchs einer Monopolstellung. Bekanntester Gegenstand war die Verbindung des Betriebssystems Windows mit dem Windows Media Player, der es Drittanbietern erschwert, in dem Markt für Mediaplayer zu konkurrieren. Weiterhin wurde Microsoft dazu verpflichtet, seine Betriebssysteme für Server zu öffnen, insbesondere die Kommunikationsprotokolle zugänglich zu machen. An dem Verfahren war auch die Free Software Foundation Europe (FSFE) beteiligt, um die Interessen der freien Softwarewelt zu vertreten. Im Bereich der Freien Software ist besonders die Entwicklung der Software für Fileserver SAMBA betroffen. Allerdings wird das Verfahren auch über die konkreten Anwendungen hinaus von Bedeutung sein. Denn letztlich würde damit die Open Source Lizenzierung vor der eigenen Haustüre beginnen. Außerdem hat die Frage der freien Lizenzierung von Standards eine enorme Bedeutung für die Entwicklung des Open Source Lizenzmodells. Nur wenn der Zugang zu Standards lizenzgebührenfrei erfolgt, haben freie Entwickler und Unternehmen im Open Source Umfeld überhaupt die Möglichkeit, die Standards in ihre Programme zu implementieren. Eine Entwicklung, die Microsoft offensichtlich mit allen Mitteln verhindern möchte. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass ein Microsoft-Sprecher die Angelegenheit zu einer Grundsatzfrage zum "Geistigen Eigentum" erklärte.

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Sun zieht SISSL zurück (05.09.2005)
Von:
Dr. Axel Metzger

Sun hat in einer Pressemitteilung vom 02.09.2005 erklärt, die Sun Industry Standard Source License (SISSL) nicht weiter benutzen zu wollen. Sun möchte damit einen Beitrag zur Vereinfachung der Lizenzfragen leisten. Das maßgeblich von Sun betriebene Openoffice.org Projekt, das die Lizenz bisher neben der LGPL benutzt hat, wird die Software künftig nur noch nach den Bedingungen der LGPL lizenzieren.

Hintergrund:

Sun erklärt, mit dem Schritt der neuen Lizenzpolitik der Open Source Initiative folgen zu wollen, welche sich bereits im Frühling gegen eine weitere "Lizenz-Proliferation" gewandt und deswegen eine Verschärfung der eigenen Zertifizierungsbedingungen für neue Open Source Lizenzen erklärt hatte. In der Tat führt das Nebeneinander der wachsenden Zahl unterschiedlicher Open Source Lizenzen zu rechtlichen Schwierigkeiten. Die Nutzer müssen sich häufig nicht nur mit einer, sondern mit mehreren Lizenzen auseinandersetzen. Auch sind die Lizenzen nicht immer kompatibel, was die gemeinsame Nutzung unterschiedlicher Programme erschweren kann.
Es wäre deswegen überaus wünschenswert, wenn einige wenige, kompatible Standardlizenzen von allen Projekten und Unternehmen für die Freigabe von Software benutzt würden. Auf dem Weg zu einer entsprechend übersichtlichen Lizenzlandschaft sind jedoch erhebliche Hürden zu überwinden. Wer heute ein Programm und die GPL oder die MPL stellt, begibt sich der Möglichkeit selbst über die Verabschiedung neuer Lizenzversionen zu entscheiden. Dieses Recht haben sich die FSF und Netscape (bzw. die Rechtsnachfolgerin) vorbehalten. Eine solche Preisgabe der "Lizenzhoheit" ist für viele Unternehmen und öffentliche Träger nicht akzeptabel. Es ist deswegen nicht verwunderlich, dass die Anzahl der Open Source Lizenzen stetig wächst. Eine Lösung des Problems könnte in der Demokratisierung der Lizenzhoheit liegen. Die Deutsche Freie Software Lizenz d-fsl enthält eine Klausel, welche das Recht über neue Lizenzversionen zu entscheiden, einem Lizenzrat einräumt. Im Lizenzrat werden die maßgeblichen Nutzer der Lizenz vertreten sein, um gemeinsam über künftige Lizenzversionen zu entscheiden. Eine entsprechende Öffnung der Lizenzpolitik wäre auch für die weiter verbreiteten Lizenzen wünschenswert.

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Internationale Open Source Konferenz in Hanoi/Vietnam (29.08.2005)
Von:
Dr. Julia Küng

Dieses Jahr findet vom 28. bis 30. September 2005 in Hanoi die COSGov (“building cooperation via open source for e-governance”)-Vietnam Conference statt. Das Hauptziel der Veranstaltung wird darin liegen, die Zusammenarbeit von Experten im Bereich „Open Source und e-Governance“ zu begründen und fördern.

Hintergrund:

Im Jahr 2004 hat die vietnamesische Regierung Open Source Software nicht nur als Möglichkeit erachtet, die Software-Infrastruktur zu verbessern, die für eine effiziente Staatsführung benötigt wird, sondern auch als neue Chance, die Infrastruktur Vietnams zu verbessern und eine nationale Software-Industrie aufzubauen.

Die COSGov Conference 2005 soll nun den Dialog zwischen Experten aus der öffentlichen und der privaten Wirtschaft herstellen, wobei der Schwerpunkt auf der Frage liegt, wie sowohl öffentliche Dienstleistungen als auch die Zusammenarbeit zwischen den Behörden durch den Einsatz von Open Source Software verbessert werden können.

Die während der dreitägigen Konferenz stattfindenden Veranstaltungen sind in drei Themenschwerpunkte unterteilt. Eine Veranstaltungsreihe beleuchtet rechtliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Open Source Software, ein anderer Schwerpunkt wird auf der Präsentation von Anwendungs- und Best Practise-Beispielen liegen und schließlich widmen sich weitere Veranstaltungen den technischen Aspekten.

Auch ifrOSS ist einer der „associate partner“ der COSGov Conference 2005. Till Jaeger und Till Kreutzer werden in ihrem Vortrag die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Freier und Open Source Software in Vietnam behandeln.

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Neue Lizenzbedingungen und Lizenzgebühren für Linux-Markenlizenzen (22.08.2005)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Bereits vor einiger Zeit hatte das Linux Mark Institute (LMI) die Bedingungen geändert unter denen sie Lizenznehmern die Verwendung der von ihr verwaltenten Linux-Marken gestattet. Jetzt soll es nach Presseberichten in Australien zu ersten konkreten Aufforderungen von Unternehmen gekommen sein, jährliche Lizenzgebühren zwischen US$ 2.000 und US$ 5.000 zu entrichten.

Hintergrund:

Linux ist eine für Linus Torvalds in den USA, Deutschland und zahlreichen anderen Staaten eingetragene Wortmarke. Torvalds hat die Rechte an die LMI lizenziert, die diese verwaltet und nach bestimmten Richtlinien Unterlizenzen an Verwender der Marken erteilt. Die Verwaltung durch die LMI soll dabei sicherstellen, dass die Bezeichnung Linux nicht irreführend genutzt oder verwässert wird.

Die frühere Version der Markenlizenzen sah vor, dass dem jeweiligen Lizenznehmer eine zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Markenlizenz gegen eine einmalige Gebühr in Höhe von US$ 500 erteilt wird. In der neuen Lizenzversion sind nunmehr weiterreichende, (insbesondere territoriale) Beschränkungen sowie jährlich wiederkehrende Lizenzgebühren vorgesehen. Die Lizenzgebühren variieren dabei zwischen US$ 200/Jahr für Non-Profit-Projekte und US$ 5.000/Jahr für kommerziell arbeitende Großunternehmen.

Wie LWN.net Weekly Edition bereits in der Ausgabe vom 23. Juni 2005 berichtete, liege der Grund für die Änderungen nach Auskunft des LMI in einer notwendigen Anpassung an die bestehenden tatsächlichen Rahmenbedingungen. Unter anderem sei auf der Basis der früher erhobenen Gebühren eine Verwaltung der zahlreichen angemeldeten und anzumeldenden nationalen Linux-Marken nicht gewährleistet. Die Verwaltung sei umfangreich und daher auch kostenintensiv.

Unter den verschiedenen Verwendern der LINUX-Marken hat diese Entscheidung zu intensiven und kontroversen Diskussionen geführt.

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OSDL kündigt Softwarepatent-Datenbank an (15.08.2005)
Von:
Olaf Koglin

Die Open Source Development Labs (OSDL) haben auf der LinuxWorld angekündigt, eine öffentliche Datenbank über Softwarepatente zur Verfügung zu stellen. Unter dem Namen ODSL patent commons project soll eine Sammlung von Patenten entstehen, die für die freie Verwendung in Open Source Software lizenziert ist. Darüber hinaus soll die Datenbank Informationen über Patentklagen und Schlichtungsmöglichkeiten enthalten.

Hintergrund:

Patente auf computerimplementierte Erfindungen - umgangssprachlich als Softwarepatente bezeichnet - stellen für die Entwickler von Open Source Software aus zwei Gründen ein besonderes Risiko dar: Zum einen ist der Quellcode frei einsehbar, so dass Open Source Software von Dritten viel einfacher als proprietäre Software auf den Einsatz von Patenten überprüft werden kann. Zum anderen ist die Zahl von einzelnen Programmieren und kleinen Unternehmen sehr hoch. Diese können sich weder einen Patentrechtsstreit noch die Überprüfung ihrer Programmzeilen auf die Verletzung aller weltweit erteilten Softwarepatente leisten. Das Risiko, dadurch in irgendeinem Land unbewusst Softwarepatente zu verletzten, wird ganz besonders durch die Patentierbarkeit banalster "Erfindungen" erhöht.

Die OSDL wurde 2004 unter anderem von den US-amerikanischen Hardwareherstellern IBM, Intel und HP gegründet und fördert den Einsatz von Linux. In letzter Zeit haben verschiedene Konzerne - darunter IBM und SUN - einige ihrer Patente für die freie Nutzung in Open Source Software zur Verfügung gestellt. Diese Patente und ihre Lizenzbestimmungen sollen im ODSL patent commons project erfasst werden. Zugleich gab es einen Aufruf zu weiteren Patent-"Spenden" durch den CEO von ODSL, Stuart Cohen. Diesbezüglich passte die Einschätzung von Eben Moglen, OSDL sei für das Projekt "the ideal steward".

Bruce Perens, Autor der Open Source Definition und Open-Source-Legende, äußerte sich hingegen skeptisch, da sich an dem Patent-Pool ohnehin nur Linux-freundliche Unternehmen beteiligen würden. In der Tat dürfte die Datenbank einzelnen Programmieren in Bezug auf das alltägliche Patent-Risiko nur wenig nutzen: Auch für einen Check von ihrem Programm-Code und den in der ODSL-Datenbank registrierten Erfindungen werden sie keine Ressourcen haben. Doch selbst das würde keine Sicherheit bedeuten. Denn das Risiko liegt nicht in der Verwendung der dort gespeicherten Patente, sondern in der unbewussten Umsetzung von einem der hunderttausend banalen Softwarepatente weltweit, die in der Datenbank gerade nicht aufgeführt sind.





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Veröffentlichung der GPL 3 angekündigt (08.08.2005)
Von:
Till Kreutzer

In einem Interview mit dem Online-Nachrichtendienst Tecchannel hat sich Eben Moglen zur Veröffentlichung der neuen Version der GPL geäußert. Voraussichtlich Anfang 2007 soll die endgültige Fassung einer GPL 3.0 bereit stehen. Zuvor soll ein erster Entwurf veröffentlicht und zur Diskussion durch die Community gestellt werden. Als Veröffentlichungstermin für den Vorentwurf nannte Moglen Ende 2006 oder Anfang 2007.

Hintergrund:

Neben den Terminen äußerte sich Moglen, der als Rechtsexperte gemeinsam mit (unter anderem) Richard Stallman an der neuen Lizenzversion arbeitet, gegenüber Tecchannel zu einigen inhaltlichen Details. Vor allem solle die GPL 3 "kosmopolitischer" werden, was heißt, dass sie mehr an die Belange des internationalen Copyrights angepasst wird. Auch andere Aspekte, wie zum Beispiel die Problematik von Web-Service-Distributionen von Software oder Application Service Providing, sollen anscheinend in der neuen GPL berücksichtigt werden. Weitere Einzelheiten will Eben Moglen auf einer Veranstaltung im Rahmen der LinuxWorld bekannt geben, die vom 8. bis zum 11. August in San Francisco stattfindet. Die entsprechende Session unter der Bezeichnung "What you need to know about GPL 3.0" beginnt heute um 13.00 Ortszeit.

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Petition gegen EU-Direktive zur Vorratsdatenspeicherung (01.08.2005)
Von:
Denis Schopper

Der niederländische Internetprovider XS4ALL und die European Digital Rights-Initiative (EDRI) haben eine Petition Petition gestartet, die sich gegen die vom EU-Parlament und EU-Rat geplante Direktive zur Vorratsdatenspeicherung wendet.

Hintergrund:

Anlass der Petition ist die Absicht der EU-Kommission, den Rahmenbeschluss über die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten entsprechend einer von EU-Parlament und EU-Rat vorgeschlagenen Direktive massiv auszuweiten. Dazu wurde bereits ein erster Entwurf formuliert. Bislang sahen die Pläne der Innen- und Justizminister der EU-Staaten vor, sämtliche Verbindungs- und Standortdaten, die bei der Abwicklung von Diensten wie Telefonieren, E-Mailen, SMS-Versand, Surfen, Chatten oder Filesharing anfallen, ohne konkreten Verdacht längerfristig auf Vorrat zu speichern. Nach der vorgeschlagenen Direktive sollen nun nicht mehr nur Nummer, Name und Adresse des Nutzers gespeichert werden, sondern auch das Ziel, Datum, Zeit und Zeitdauer der Gespräche bzw. Internet-Nutzung sowie die Art und Mittel der Kommunikation. Darüber hinaus strebt die EU-Kommission das Anfertigen von Bewegungsprofilen an, so soll beispielsweise der Ortswechsel des Handy-Benutzers miterfasst werden. Ziel ist es, bis ins Detail festzuhalten, wie sich eine Person in den Kommunikationsnetzen bewegt. Die vorgeschlagenen Zeiträume, in denen die Datenspeicherung erfolgen soll, liegen bislang zwischen sechs und 48 Monaten.

Gegen diesen Entwurf wollen EDRI und XS4All mit der von ihnen ins Leben gerufenen Petition protestieren. Durch die Petition sollen Kommission und EU-Parlament überzeugt werden, dass es sich bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nicht um eine angemessen Lösung zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität handele. Darüber hinaus verstoße - laut Ansicht der Initiatoren - die geplante Direktive aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in mehrerer Hinsicht gegen Grundrechte, insbesondere den Schutz der Privatsphäre. Somit läge ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor.

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Update: Heise versus Musikindustrie - Erstinstanzliches Urteil im Verfahren Musikindustrie gegen heise bestätigt (30.07.2005)
Von:
Denis Schopper

Im Rechtsstreit zwischen dem heise Zeitschriftenverlag und der Musikindustrie wurde das erstinstanzliche Urteil des LG München I vom März diesen Jahres nun auch durch das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigt. Nach Meinung des Gerichts ist es heise weiterhin gestattet, im Rahmen der, durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit auch über Software zu berichten, die es ermöglicht Kopierschutzmechanismen zu umgehen. Das Setzen eines Hyperlinks zur Webseite des Herstellers der Software bleibt heise jedoch weiterhin untersagt. Nachdem damals schon das LG München I entschieden hatte, dass die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig ist, der Link aber entfernt werden muss, hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Auch hier kündigten sowohl heise als auch die Musikindustrie an, Berufung einzulegen. Das OLG wies jedoch die Berufungsanträge beider Seiten zurück, somit ist der Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Entscheidung des OLG erschöpft. Es bleibt beiden Seiten aber noch die Möglichkeit auf Klage im Wege eines Hauptsacheverfahrens.

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Rechtsstreit „heise vs. Musikindustrie“ geht in die nächste Runde (25.07.2005)
Von:
Denis Schopper

Kommende Woche, am 28. Juli um 11.45 Uhr, findet vor dem Oberlandesgericht München die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit zwischen der Musikindustrie und dem heise Zeitschriftenverlag statt. In der Berufung geht es um ein durch das Landgericht München I erlassenes Urteil, bezüglich eines Rechtstreites zwischen den Parteien, der aufgrund eines von heise veröffentlichten News-Artikels, welcher die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zum Thema hatte, entstanden war.

Hintergrund:

Im Januar dieses Jahres hatte heise online in einem News-Artikel über ein Computerprogramm mit Namen AnyDVD berichtet, mit dem es möglich ist, den Kopierschutz von DVDs zu umgehen. Darüber hinaus befand sich in dem Artikel ein Hyperlink zur Homepage des Software-Herstellers.

Unter Berufung auf Paragraph 95a des Urheberrechtsgesetzes, welcher unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung von "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" verbietet, gingen daraufhin acht Unternehmen aus der Musikindustrie, darunter unter anderem BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner juristisch gegen den Heise Zeitschriften Verlag vor. Der Beitrag beschreibe ausführlich, wie man mit Hilfe eines im Internet erhältlichen Computerprogramms durch Urhebergesetz geschützte Kopierschutzsysteme aushebeln kann. Darüber hinaus sei der sei der Beitrag durch den Hyperlink als Werbung für den Verkauf gesetzlich verbotener Kopierschutzumgehungssoftware zu bewerten.

Heise sieht dagegen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Pressefreiheit, welches durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt werde. Auch das Setzen eines Hyperlinks sei in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit, so Christian Persson, Chefredakteur von heise online. Es kam daraufhin zum Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) vor dem Landgericht München I, in dem die Musikindustrie beantragte, dass es dem Verlag verboten werden sollte, den Artikel weiterhin zu veröffentlichen.

Im März 2005 hatte das Landgericht München I dann durch Urteil entschieden, dass zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig sei, der Link jedoch entfernt werden müsse. Daraufhin hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Heise will im Hinblick auf die Pressefreiheit erreichen, die Entscheidung bezüglich des Links aufheben zu lassen. Die Musikindustrie dagegen versucht in der zweiten Instanz, die Veröffentlichung des Artikels gänzlich verbieten zu lassen.

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Glaubhaftigkeit von SCO wieder erschüttert (18.07.2005)
Von:
Dr. Julia Küng

Im Rechtsstreit zwischen der SCO Group und IBM, der sich auf Behauptungen der SCO-Group gründet, IBM habe unberechtigt Unix-Quellcode im freien Betriebssystem Linux verwendet, sind nun Details ans Licht gekommen, die die Grundlage der Behauptungen von SCO ebenso wie deren Vorgehen einmal mehr als fraglich erscheinen lassen.

Hintergrund:

Im Zuge der Voruntersuchungen wurde eine E-Mail veröffentlicht, die der SCO-Entwickler Michael Davidson im Sommer 2002 an Senior Vice President Reg Broughton gesandt und dieser wiederum an McBride weitergeleitet hatte. In dieser E-Mail äußert Davidson unumwunden, dass die Untersuchung begonnen worden sei, weil der Vorstand von SCO sich weigerte zu glauben, dass Linux existieren konnte, ohne dass irgendjemand Teile von proprietärem Unix-Code hineinkopiert hätte. Man habe "gehofft", einen "rauchenden Colt" - sprich: gestohlenen Unix-Code - im Linux-Code zu finden.

Er erklärt weiter, dass er die Auffassung vertreten habe, dass die Untersuchungen Zeitverschwendung seien und zu keinem Ergebnis führen würden, weshalb ein externer Berater (Swartz) herangezogen worden sei, der vier bis sechs Monate dauernde Untersuchungen durchgeführt habe. Ebenso deutlich schildert Davidson das Ergebnis dieser Untersuchungen: "Letztendlich fanden wir absolut *nichts*, keinen Beweis für irgendeine Urheberrechtsverletzung oder anderes."

In der Zwischenzeit hat ein SCO-Vertreter die Echtheit dieser E-Mail bestätigt, weist jedoch darauf hin, dass die E-Mail nicht besagt, wann und mit welchen Methoden diese Untersuchungen durchgeführt wurden. Außerdem hat SCO nun eine weitere E-Mail veröffentlicht, die aus dem Jahr 1999 stammt und von Swartz verfasst wurde. In dieser schrieb Swartz, dass es Code gebe, der Zeile für Zeile identisch sei. Es handle sich aber nicht um ganze Programme, sondern eher um "Code-Fragmente".

Auch Davidson stellte in seiner E-Mail von 2002 fest, dass in Linux und Unix gemeinsamer Code vorhanden sei, doch handle es sich bei dem gemeinsamen Code um solchen, den beide, SCO und die Linux-Community, legal von Dritten erhalten hätten.

Im Ergebnis lässt sich konstatieren, dass auch diese Episode im von SCO angezettelten Rechtsstreit nicht dazu angetan sein dürfte, die bereits mancherorts bezweifelte Legitimation des Vorgehens von SCO zu untermauern. Die stichhaltigen Beweise bleiben daher weiterhin mit Spannung abzuwarten.

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UPDATE: Europäisches Parlament lehnt Softwarepatent-RL endgültig ab (07.07.2005)
Von:
Dr. Axel Metzger

Das Europäische Parlament hat am gestrigen Tage die Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen endgültig abgelehnt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren vorerst abgeschlossen. Ob die Kommission nun einen neuen Richtlinienvorschlag einbringen wird, ist mehr als fraglich, denn die Meinungsverschiedenheiten erscheinen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unüberbrückbar. Die Ablehnung wird von den Gegnern einer Ausweitung des Patentschutzes nun euphorisch gefeiert: "Besser keine Richtlinie als eine Ausweitung der Softwarepatente." Die entsprechende Meldung auf dem Heise-Ticker verzeichnet über 10.000 Diskussionsbeiträge. Wie hoch der Preis für diesen Erfolg sein wird, müssen die nächsten Monate und Jahre zeigen. Einstweilen haben die nationalen Patentämter und Gerichte sowie das Europäische Patentamt das letzte Wort. Gerade der deutsche Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren eine erhebliche Ausweitung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen zugelassen. Hier wäre eine zumindest in Einzelfragen restriktive Richtlinie wünschenswert gewesen. Man darf nun gespannt sein, ob sich die Patentämter und die Gerichte von dem eindrucksvollen Votum des Europäischen Parlaments beeindrucken lassen. Juristisch gebunden sind sie hieran nicht. Man kann also lediglich hoffen, dass die Debatte der letzten Monate zu einer Sensibilisierung für die Befürchtungen und Sorgen der kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie der Open Source Entwickler geführt hat.

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Softwarepatente: Entscheidung des Europäischen Parlaments am 6. Juli (04.07.2005)
Von:
RA Olaf Koglin



Am kommenden Mittwoch, dem 6. Juli 2005, wird das Europäische Parlament erneut über den Entwurf einer Richtlinie zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen abstimmen. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung feststellte, haben deren Befürworter die "Schlacht der Worte" bereits vor langer Zeit verloren, denn: Jeder redet von Software-Patenten.

Hintergrund:

Das Europäische Parlament hatte zu diesem Thema bereits im September 2003 abgestimmt. Damals hatte es den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 20.02.2002 in seiner ursprünglichen Form nicht akzeptiert (siehe Nachricht der Woche vom 29.09.2003). Das Verfahren über die Richtlinie wird seit Jahren von einem beispiellosen Lobbyismus begleitet, bei dem - vereinfacht dargestellt - freie Programmierer und die Open-Source-Scene gegen Softwarepatente kämpfen und hierbei von großen Teilen der kleinen und mittelstänischen Unternehmen unterstützt werden.

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OLG München bestätigt Vergütungspflicht für PCs (19.12.2005)

Aufregung um Französisches Gesetzgebungsprojekt zur Änderung des Urheberrechts (12.12.2005)

FSF veröffentlicht Verfahren zur GPL Version 3 (05.12.2005)

Freie Lizenz für Computerschriften vorgestellt (28.11.2005)

Debakel für Sony-BMG: Kopierschutz verletzt Privatsphäre und LGPL (21.11.2005)

Netzwerk zum Schutz vor Patentverletzungen gegründet (14.11.2005)

US-Filmindustrie will per Gesetz die „analoge Lücke“ schließen (09.11.2005)

Microsofts neue Shared Source-Lizenzen - auf dem Weg zur Freien Software? (31.10.2005)

Google Print startet in Kontinentaleuropa - und wirft rechtliche Fragen auf (24.10.2005)

EU-Kommission verabschiedet Empfehlung über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten (17.10.2005)

EU: Neue integrierte Industriepolitik (10.10.2005)

Stallman gibt Auskunft zu nationalen Versionen der GPL Version 3 (04.10.2005)

BGH: Datenbankschutz auch bei andersartiger Anordnung (26.09.2005)

Open Source meets Business (19.09.2005)

Microsoft vs. Europäische Kommission (12.09.2005)

Sun zieht SISSL zurück (05.09.2005)

Internationale Open Source Konferenz in Hanoi/Vietnam (29.08.2005)

Neue Lizenzbedingungen und Lizenzgebühren für Linux-Markenlizenzen (22.08.2005)

OSDL kündigt Softwarepatent-Datenbank an (15.08.2005)

Veröffentlichung der GPL 3 angekündigt (08.08.2005)

Petition gegen EU-Direktive zur Vorratsdatenspeicherung (01.08.2005)

Rechtsstreit "heise vs. Musikindustrie" geht in die nächste Runde (25.07.2005)

Glaubhaftigkeit von SCO wieder erschüttert (18.07.2005)

UPDATE: Europäisches Parlament lehnt Softwarepatent-RL endgültig ab (07.07.2005)

Softwarepatente: Entscheidung des Europäischen Parlaments am 6. Juli (04.07.2005)

Nachrichtenarchiv:

Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2005

Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2004

Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2004

Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2003

Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2003

Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2002

Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002

Nachrichtenarchiv: Jahr 2001