ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2002

(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)



LINUX im zweitbevölkerungsreichsten Land der Welt (31.12.2002)
Von:
Carsten Schulz

Nach einem Bericht der Indiatimes vom 25.12.2002 unternimmt die indische Regierung konkrete Schritte, um die Nutzung von Open Source Software im öffentlichen und schulischen Sektor zu fördern und die Entwicklung "indischer" LINUX-Versionen voranzutreiben.

Hintergrund:

Wie die Indiatimes berichtet, veranstaltete das indische IT-Ministerium am 24.12.2002 ein Zusammentreffen, an dem sich führende Hard- und Softwarehersteller (HP, IBM, Sun), verschiedene staatliche Behörden, sowie die Regierungen mehrerer Bundesstaaten beteiligten. Ziel sei die Herausarbeitung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des freien Betriebssystems LINUX gewesen. Zwischen den Beteiligten habe dabei Einigkeit darüber bestanden, dass es sich bei LINUX um ein sicheres, robustes und kosteneffektives System handele.
Geplant sei unter anderem, künftig verstärkt auch die Anbieter von LINUX-Systemen bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Zugleich wolle die Regierung spezielle Arbeitsgruppen einsetzen, um den Einsatz von LINUX in den Bereichen E-Government, Verteidung und Bildung zu fördern. Auch werde sogar darüber nachgedacht, verschiedene Supportdienste für die Nutzer freier Betriebssysteme anzubieten.
Bemerkenswert ist daneben vor allem, dass verschiedene Regierungsstellen in Zusammenarbeit mit LINUX-Distributoren daran arbeiten, Benutzeroberflächen in den Landessprachen zu erstellen. So gebe es etwa eine RedHat-Version in Hindi mit dem Namen "Indix".



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Freispruch für ElcomSoft im "Sklyarov-Prozess" (22.12.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Am 17.12. hat die Jury des Bundesgerichts von San José/Kalifornien in einem Strafverfahren die russische Softwarefirma ElcomSoft von der vorsätzlichen Verletzung des DMCA  freigesprochen. ElcomSoft ist die Arbeitgeberin des Programmierers Dimitri Sklyarov, der im Juli dieses Jahres durch das FBI festgenommen und wegen "Umgehung technischer Schutzmaßnahmen" inhaftiert worden war. Sklyarov hatte auf einer Konferenz in Las Vegas über ein ElcomSoft-Programm referiert, mit dem technische Schutzmaßnahmen für Adobes eBook Reader ausgeschaltet werden können.

Hintergrund:

Der Sklyarov-Fall hatte für erhebliches Aufsehen gesorgt, da er zu den ersten strafrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des 1998 erlassenen Digital Millenium Copyright Acts (DMCA) gehört. Der DMCA ist das erste Gesetz, mit dem die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz und Digital Rights Management Systeme) strafbewehrt verboten wurde. Es wurde gerade durch den Sklyarov-Fall offenbar, dass die Regelungen des DMCA nicht nur dazu dienen können, Raubkopierer zu verfolgen, sondern auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Kopierschutzsystemen beeinträchtigt werden kann und der DMCA nicht zwischen der Umgehung zu erlaubten und verbotenen Zwecken unterscheidet.
Die Bürgerrechtsorganisation
Electronic Frontier Foundation (EFF), die sich für die Verteidigung von Freiheitsrechten im Internet und verwandten Medien einsetzt, hatte gegen die Verhaftung von Sklyarov scharf protestiert und die Rücknahme der ursprünglichen Klage von Adobe erreicht. Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings weiter gegen Sklyarov und ElcomSoft ermittelt.
Der Freispruch von Elcomsoft bedeutet allerdings nicht, dass die Handlungen von ElcomSoft nicht gegen den DMCA verstoßen würde. ElcomSoft vertreibt seine Software nicht mehr auf dem US-amerikanischen Markt, so dass nur insofern ein vorsätzlicher Verstoß, wie er für das Strafverfahren erforderlich ist, nicht nachweisbar war. Die zivilrechtliche Verfolgung in ähnlichen Fällen ist damit nicht präjudiziert.
Das Verfahren gegen ElcomSoft ist auch deshalb von Bedeutung, da es anschaulich die praktischen Folgen des Rechtsschutzes von technischen Maßnahmen aufzeigt. Derzeit steht die stark umstrittene Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft an, durch die ähnliche Rechtsinstitute auch in das deutsche Urheberrecht eingeführt werden. Das ifrOSS hat in diesem Zusammenhang in einer
aktuellen Stellungnahme zu dem derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regierungsentwurf auf mögliche Gefahren bei einer unausgewogenen Umsetzung hingewiesen. Die grundlegenden Vorgaben können allerdings nur auf EU-Ebene abgeändert werden. Wie sich die Rechtswirklichkeit in Deutschland durch die neue Gesetzgebung ändert und ob vergleichbare Verfahren wie der Sklyarov-Fall auch in Deutschland stattfinden werden, muss abgewartet werden. 



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ifrOSS nimmt abschließend schriftlich zur Urheberrechtsreform Stellung (15.12.2002)
Von:
Till Kreutzer

Mit Datum vom 13.12.2002 hat das ifrOSS dem Ausschuss für Kultur- und Medien sowie dem Rechtsausschuss im Bundestag eine weitere umfangreiche Stellungnahme zur Urheberrechtsreform zugeleitet (
http://www.ifross.de/ifross_html/art25.pdf). Die Stellungnahme bezieht sich auf den Regierungsentwurf der Bundesregierung vom 6.11.2002 und berücksichtigt damit auch die neuesten Ereignisse, wie v.a. die Empfehlungen des Bundesrates vom 17.09.2002 (siehe die ifrOSS-Nachricht der Woche vom 8.11.2002). Vorrangig angesprochen werden die aus Sicht des Instituts wesentlichen - sehr umstrittenen - Aspekte der Wissenschaftsschranke (§ 52a), der Privatkopieschranke (§ 53) sowie die Vorschriften über den Schutz technischer Maßnahmen (§§ 95 a ff.), insbesondere deren Verhältnis gegenüber den Schranken des Urheberrechts. An den Anfang wurden einige grundsätzliche Anmerkungen zum urheberrechtlichen Interessenausgleich gestellt; eine Thematik, die in den Diskussionen - zu Unrecht - oft zu kurz kommt. Am Ende der Stellungnahme findet sich eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Positionen.

Hintergrund:

Die Reform des Urheberrechts geht nunmehr in die heiße Phase. Nachdem die Bundesregierung die Angelegenheit aus der Hand und an das Parlament weitergegeben hat, wird die endgültige Entscheidungsfindung - so ist jedenfalls zu vermuten - nicht mehr lange auf sich warten lassen. Mitte Januar soll eine Expertenanhörung im Bundestag stattfinden.

Mit seiner inzwischen 6. Stellungnahme zu diesem Rechtsfindungsprozess will das ifrOSS noch einmal auf die Notwendigkeiten einer ausgewogenen Interessenberücksichtigung hinweisen. Diese Abwägung muss für ein Gesetz, das in einer aufkommenden Informations- oder Wissensgesellschaft von herausragender Bedeutung nicht nur für die Verwerterindustrie und die Urheber, sondern auch für die Allgemeinheit ist, oberste Priorität haben.




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Europäischer Rat äußert sich zu Software-Patente-Richtlinie: Keine Patente auf Algorithmen und Geschäftsmethoden (06.12.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der Rat der Europäischen Union hat sich nun in zwei Dokumenten zum
Richtlinienvorschlag der Kommission in Sachen Software-Patente geäußert. Das Grundkonzept der Kommission scheint danach im Rat mehrheitsfähig zu sein, allerdings zeichnen sich auch substantielle Veränderungen ab. Geschäftsmethoden und Algorithmen sollen ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen werden. Zudem soll der kontrovers diskutierte Art. 3 des Richtlinien-Entwurfs gestrichen werden. Die endgültige Entscheidung ist insoweit jedoch noch nicht gefallen.

Hintergrund:

Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2002 einen Richtlinienvorschlag zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen vorgelegt. Nach dem - im Fall der Software-Patente-Richtlinie maßgeblichen - Verfahren des
Art. 251 EG-Vertrag ist vor einer endgültigen Entscheidung des Rates zunächst die Stellungnahme des Europäischen Parlaments abzuwarten. Im Vorgriff auf diese Stellungnahme hat der Rat nun in zwei Dokumenten seine Position durchscheinen lassen. Zum einen hat der "Ausschuss der Ständigen Vertreter für den Rat" in einem Bericht eine veränderte Fassung der Richtlinie vorgelegt, zum anderen hat der Rat selbst sein "weitgehendes Einvernehmen zu diesem Text" zur Kenntnis gebracht.

Eine substantielle Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf bringt der "Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter" durch die Aufnahme von Art. 4 a ("Ausnahmen von der Patentierbarkeit"): "Eine computerimplementierte Erfindung kann nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Computer oder eine sonstige Vorrichtung eingesetzt wird, als technischer Beitrag betrachtet werden. Demzufolge sind Erfindungen, die Computerprogramme für die Implementierung von Geschäftsmethoden, mathematischen oder sonstigen Methoden beinhalten und die neben der normalen physikalischen Wechselwirkung zwischen einem Programm und dem Computer, dem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung, auf dem/der das Programm abläuft, keinerlei technische Wirkungen haben, nicht patentierbar." Eine solche Klarstellung wäre mehr als wünschenswert. Bedenkt man, dass es einer der erklärten Ziele der Richtlinie ist, keine Ausweitung des Patentschutzes im Bereich Software herbeizuführen, so erscheint als sinnvoll das Kind "Geschäftsmethoden" beim Namen zu nennen. Der neu aufgenommene Erwägungsgrund 13c formuliert einen entsprechenden Ausschluss vom Patentschutz im Übrigen auch für Algorithmen. Dieser sollte ebenfalls in Art. 4 a, also den Richtlinientext selbst, aufgenommen werden.

Bemerkenswert ist auch die Streichung des bisherigen Art. 3 des Richtlinien-Entwurfs. Nach der bisherigen Fassung sollte dort unter der Überschrift "Gebiet der Technik" folgende Formulierung zu finden sein: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt." Diese Formulierung ist zu recht scharf kritisiert worden, suggeriert sie doch, es würden nunmehr im Wege der Fiktion auch solche "Software-Erfindungen" dem Gebiet der Technik unterstellt, die gerade keinen technischen Beitrag leisten. Die Kommission würde diesen Artikel lieber beibehalten, hat jedoch Kompromissbereitschaft signalisiert, sofern die Erwägungsgründe 7a und 12 unverändert erhalten bleiben. Dies erstaunt, da die dort zu findenden Formulierungen - entgegen dem Wortlaut von Art. 3 des RL-Entwurf - darauf beharren, dass Voraussetzung eines Patentschutzes stets auch im Bereich von Software sein muss, dass die Erfindung einen technischen Beitrag leistet.

Von besonderem Interesse ist auch die Umformulierung von Art. 4 des Entwurfs und dort die Streichung der bisherigen Nummer 3. Nach den bisherigen Vorstellungen der Kommission sollte "bei der Ermittlung des technischen Beitrags" beurteilt werden, "inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als nichttechnische Merkmale umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt." Dies mutete wie eine Bestätigung einer weiten Gesamtbetrachtungslehre an, wonach das Neue an einer Erfindung auch untechnisch sein durfte, soweit nur die gesamte Erfindung insgesamt jenseits des Standes der Technik liegt. Von dieser Betrachtung scheint der Rat abrücken zu wollen. Nach dem neuen Erwägungsgrund 13b soll nunmehr gelten: "Wenn sich ferner der Beitrag zum Stand der Technik allein auf eine nicht patentierbare Sache bezieht, so liegt keine patentierbare Erfindung vor, unabhängig davon, wie dies in den Patentansprüchen dargelegt wird."

Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments darf nun mit Spannung erwartet werden.





HESSLA, eine kryptische Open-Source-Lizenz (2.12.2002)
Von:
Olaf Koglin

Die Cypherpunk-Gruppe
Hacktivismo hat unter Verwendung von GPL-Teilen eine neue Open-Source-Lizenz geschaffen. Das Hacktivismo Enhanced-Source-Software License Agreement - kurz HESSLA - verbindet die Open-Source-Grundsätze mit Hacktivismo-Zielen: Der Förderung von Verschlüsselung und informationsgesellschaftlichen Bürgerrechten. Die HESSLA erlaut das Vervielfältigen, Bearbeiten und Verbreiten, verbietet aber aber das Abschwächen kryptografischer Funktionen und den Einbau von Spyware.

Hintergrund:

Open-Source-Software darf diskriminierungsfrei von jedermann bearbeitet und geändert werden. Einschränkungen sind weder bezüglich Personen oder Gesellschaften (Nr. 5 der
Open Source Definition, OSD) noch bezüglich des Zwecks zulässig (Nr. 6 OSD). Die Bearbeitungsfreiheit ist auch nicht darauf beschränkt, das Produkt nur verbessern zu dürfen (wobei sich ja ohnehin stets die Frage stellt, für wen eine Veränderung besser ist). Freie Software ist also so frei, dass sie auch von jedermann verschlechtert werden darf. Daher darf nach Open-Source-Grundsätzen - auch nach der GPL - bei sicherheitsrelevanter Software der Sicherheitslevel gesenkt werden.

Nach Ziff. 9.3 der HESSLA dürfen keine Funktionen implementiert werden, die die Sicherheit der Software oder die Erwartungen des Benutzers bezüglich Datenschutz, Anonymität, Vertraulichkeit etc. unterwandern. Insbesondere dürfen keine Backdoors, keine Escrow-Techniken und keine Spy-Ware eingebaut werden. Neben weiteren Bestimmungen zu Verschlüsselungen (Ziff. 9.4 bis 9.6), die auch die Übertragung des private Keys verbieten, untersagen die Ziffern 10.1 bis 10.3 den Einsatz der Software, um Menschenrechte zu verletzen oder um veröffentlichtes Material zu zensieren (Ziff. 10.1.5). Auch wird staatlichen Institutionen, die Menschenrechte verletzen, die Nutzung der Software untersagt (Ziff. 10.2). Durch diese Diskriminierung von Diskriminierung entspricht die HESSLA aber gerade nicht nicht dem Gebot der Diskriminierungsfreiheit aus Nr. 5 und 6 der
OSD.



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Die Wüste lebt: OASIS spezifiziert offene Office-Formate (25.11.2002)
Von:
Carsten Schulz

Die "Organisation for the Advancement of Structured Information Standards" (
OASIS) hat einen technischen Arbeitskreis gegründet, dessen Ziel es ist, ein offenes, XML-basierendes Dateiformat für Office-Anwendungsprogramme zu spezifizieren und weiterzuentwickeln. Dabei sollen von vornherein ausschließlich solche Inhalte berücksichtigt werden, die lizenzgebührenfrei von jedermann genutzt und vertrieben werden können.

Hintergrund:


OASIS ist ein internationales Konsortium von mittlerweile mehr als 500 beteiligten Unternehmen, Organisationen und persönlichen Mitgliedern, mit dem Ziel, die Entwicklung, Konvergenz und Übernahme von E-Business-Standard zu fördern. Gegründet 1993 (bis 1998 zunächst unter der Bezeichnung SGML Open) beschäftigte sich OASIS zunächst ausschließlich mit der Entwicklung von Richtlinien für die Interoperabilität von Produkten, welche die Standard Generalized Markup Language (SGML) unterstützen. Mittlerweile liegen die Schwerpunkte unter anderem in den Bereichen Datensicherheit, Internetdienstleistungen, XML-Vereinheitlichung, geschäftliche Transaktionen, E-Publishing und Herstellung von Interoperabilität zwischen verschiedenen Formen elektronischer Vermarktung.

Die Aufgabe des neu gegründeten "OASIS Open Office XML Format Technical Committee" soll jetzt darin bestehen, einen Standard für die Interoperabilität von Office-Anwendungen zu entwickeln, der sich sich sowohl zur Darstellung von Textdokumenten als auch Tabellen, Diagrammen und Graphiken eignet. In einer ersten Phase liegt das Hauptgewicht dabei zunächst auf der Standardisierung der Daten für die Inhalteerstellung und -verwaltung. Spätere Phasen dienen dann der Vereinfachung des Datenaustausches zwischen allen XML-unterstützenden Applikationen, einschließlich Geschäftsprozessverwaltung, Internetdienstleistungen, Datenbanken und Suchmaschinen.

Sun hat bereits angekündigt, dem Projekt die im OpenOffice.org 1.0 enthaltene XML file format Spezifikation beisteuern zu wollen. Weitere Unternehmen und Organisationen sind jetzt dazu aufgerufen, sich zu beteiligen. Die fertigen Ergebnisse sollen anschließend jedermann lizenzgebührenfrei zur Nutzung überlassen werden. Zwar sieht die "OASIS intellectual property policy" grundsätzlich auch vor, dass Standards entwickelt werden können, die anschließend unter sogenannten Reasonable and Non-Discriminatory (RAND) Lizenzen zur Verfügung gestellt werden. Für die Entwicklung des offenen, XML-basierenden Dateiformats für Office-Anwendungsprogramme hat man sich jedoch von vornherein darauf verständigt, allein solche Beiträge zu akzeptieren, die später auch kostenlos jedermann zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Der geplante Schritt einer Standardisierung der Speicherung von Office-Dokumenten ist sowohl aus Verbrauchersicht als auch im Hinblick auf den Wettbewerb im Softwaresektor durchaus zu begrüßen. Anwender erhalten damit die Möglichkeit, Dokumente unabhängig von Platform und Anwendungsprogramm auszutauschen und zu verwalten. Gerade dort, wo Dokumente für eine Vielzahl von Personen zugänglich gehalten werden müssen, etwa in Unternehmen und in der Verwaltung, wird zugleich eine größere Unabhängigkeit von einzelnen Softwareherstellern geschaffen. Einerseits wird von vornherein die gemeinsame Verwendbarkeit konkurrierender Produkte gewährleistet. Andererseits entfallen dort, wo ein Unternehmen des vollständigen Umstieg auf ein Konkurrenzprodukt erwägt, die vielfach erheblichen Kosten für eine Konvertierung des Dokumentenbestandes. Dass hier momentan in der Tat noch erhebliche Defizite bestehen zeigte sich gerade erneut deutlich in der Diskussion um die Einführung des Betriebssystems LINUX und der Office-Anwendung Star Office in Teilen der Schweizer Verwaltung. Die auf den Seiten des
Informatikstrategieorgans Bund veröffentlichte Studie "Positionierung von Linux und Open Source-Software" (481 KB) der MetaGroup sah hier besondere Risiken eines Umstiegs gerade darin, dass im Falle von Office Applikationen die Kompatibilität mit Microsoft Office nur teilweise gegeben sei. Zwar könne ein Anwender davon ausgehen, dass einfache Texte in Word einwandfrei auch auf Star Office dargestellt würden, einfache Excel Sheets ebenso, jedoch seien komplexe Formeln in Excel, nicht unbedingt auf StarOffice lauffähig. Das Gleiche gelte für komplexe Animationen in Powerpoint.

Inwieweit allerdings gerade die marktführenden Softwarehersteller bereits sind, sich an entsprechenden Standardisierungsentwicklungen zu beteiligen oder zumindest die entwickelten Standards in den eigenen Produkten zu unterstützen, dürfte durchaus zweifelhaft sein. Solange der Rückgriff auf eigene verbreitete Formate möglich ist, dürften hier vielfach die Möglichkeiten langfristiger Kundenbindung überwiegen. Hier bleibt zu hoffen, dass verhandlungsstarke Vertragspartner aus Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung durch eine entsprechende Nachfrage eine Anpassung und Standardisierung forcieren können.





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Urheberrechtsreform weiter umstritten (18.11.2002)
Von:
Till Kreutzer

Am 14.11.2002 erwiderte die Bundesregierung in einer offiziellen
Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf vom 27. September und legte eine elektronische Vorabversion des bestätigten - und neben der eingeflochtenen Gegenäußerung unveränderten - Regierungsentwurfes vor, der auf den 6.11.2002 datiert (http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500038.pdf). Die Bundesregierung zeigt sich auch in ihrer neuesten Äußerung zum Thema nicht gewillt, dem massiven Druck der Lobbyverbände nachzugeben, die Nutzerrechte so weit wie möglich zu beschneiden.

Hintergrund:

Vor allem erkennbar ist, dass die Regierung an ihrer grundsätzlichen Haltung, bei der Reform nicht einseitig die Interessen der Verwertungsindustrie, sondern auch diejenigen der Verbraucher zu berücksichtigen. festhalten wird. Dies realisiert sich vor allem in der gezeigten Einstellung zur Privatkopie- und zur Wissenschaftsschranke.
So bleibt die Regierung bei dem Vorhaben, weitere Beschneidungen der Privatkopieschranke nicht vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Forderung der Inhaltsindustrie, Privatkopien für unzulässig zu erklären, wenn diese von einer nichtrechtmäßig angefertigten Vorlage gezogen wurden. Hierin folgt das Ministerium für Justiz der
Stellungnahme des ifrOSS, die bereits zum alten Referentenentwurf erging. Wie ifrOSS vertritt die Regierung nach wie vor die Auffassung, dass eine solche Beschränkung der Privatkopieregelung erheblich einschneidende Wirkung auf die Möglichkeit privater Nutzung von Informationen hätte, da die Rechtslage an der Kopiervorlage für den Nutzer, v.a. im Internet, meist nicht nachzuvollziehen sei. Neben der Wertung, dass eine solche Beschränkung der Nutzerrechte eine unverhältnismäßige Benachteiligung dieser Interessengruppe darstellen würde, verweist das BMJ auch auf die Unkontrollierbarkeit eines derartiges Verbotes. Da auch heute eine Überwachung des privaten Bereiches nicht möglich sei, sei eine Beschränkung der Privatkopieregelung in dieser Weise gar nicht durchsetzbar. Aus Sicht der Verbraucherinteressen kritikwürdig bleibt allerdings, dass nach wie vor nicht vorgesehen ist, die Privatkopie vor dem flächendeckenden Einsatz technischer Schutzmaßnahmen zu schützen. Soweit diese eingesetzt werden, sind Umgehungen der Systeme zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien nichtzulässig. Dies könnte über kurz oder lang zu einer technisch realisierten erheblichen Einschränkung der Privatkopieschranke führen, die durch das Gesetz sogar sanktioniert wird. Die Möglichkeit ungehinderter Nutzung geschützten Materials zu privaten Zwecken wird damit in die Disposition der Inhaltsindustrie gestellt, soweit technische Schutzsysteme eingesetzt werden (können). Positiv fällt weiterhin auf, dass das Ministerium auch an der im Regierungsentwurf vorgeschlagen Schranke für Wissenschaft, Lehre und Forschung festhalten will (siehe hierzu). Auch in diesem Punkt stellt sich die Regierung auf die Seite der Freiheit der Informationsnutzung und widersetzt sich den Forderungen vor allem der Verwerterindustrie, den Plan für eine Wissenschaftsschranke gänzlich aufzugeben. Den Forderungen des Bundesrates gegenüber wurden von Seiten der Regierung hingegen einige Zugeständnisse gemacht. So wurde von dem Vorhaben, zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Vervielfältigung und das Online-Angebot ganzer Werke zuzulassen, abgerückt. Nunmehr soll dies nur noch in Bezug auf "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" gelten. Zudem wird in dem überarbeiteten Entwurf, den Forderungen von Bundesrat und Industrie (vor allem den Schulbuchverlagen) gemäß, eine Vergütungspflicht auch für die Nutzung der Werke im Unterricht an Schulen und Hochschulen vorgesehen. Man erwägt zudem, der Filmindustrie darin nachzugeben, dass Filmwerke generell aus dem Anwendungsbereich der Schranke ausgenommen werden sollen. Letzteres allerdings scheint fragwürdig, da die Begrenzung des Anwendungsbereiches auf kleine Teile von bereits veröffentlichten Werken ausreichen sollte, jegliche Missbrauchsbedenken der Filmindustrie auszuräumen. Ausgehend von dieser Erkenntnis ist grundsätzlich fraglich, wie eine Ungleichbehandlung der Filmwerke gegenüber anderen digital gespeicherten Schutzgegenstände gerechtfertigt werden könnte. Schließlich ist auch positiv zu verzeichnen, dass die Regierung nicht der Forderung (u.a. des Bundesrates und des Branchenverbandes BITKOM) nachgeben will, das pauschale Vergütungssystem für Privatkopien zugunsten einer reinen Abrechnung über Digital Rights Management Systems (DRM) aufzugeben. In der Gegenäußerung wird darauf hingewiesen, dass DRMs nicht flächendeckend die Vergütung der Rechtsinhaber für Nutzungen im Privatbereich garantieren können, da sie noch nicht in diesem Maße zur Verfügung stehen. In der Tat ist wohl unbestreitbar, dass effektive Schutzsysteme (sofern überhaupt vorhanden) wegen der Kosten für deren Einsatz heute allenfalls finanzstarken Verwertern zugute kommen könnten. Dagegen würden die aufgrund der Digitaltechnik aussichtsreichen Möglichkeiten der Künstler, sich selbst zu vermarkten, erheblich beschnitten. Sofern diese nicht auf Schutzsysteme zur Einzelabrechnung zurückgreifen könnten, würden bei Abschaffung der pauschalen GEMA-Vergütungen jegliche Einnahmen für die massive Nutzung im privaten Bereich ausfallen. Diese Folge wäre mit dem Ansatz eines Gesetzes, dass sich der Verbesserung des Rechtsschutzes von Urhebern und Künstlern verschrieben hat, wohl kaum vereinbar.

Fazit:

Der Ausgang der Debatte um die Urheberrechtsreform ist im Detail noch immer nicht vorherzusagen. Als nächstes muss sich der Bundestag mit der Angelegenheit beschäftigen. Es zeichnen sich auch auf dieser politischen Ebene erhebliche Auseinandersetzungen, v.a. zwischen Union und Regierung, ab (über eine erste Debatte
berichtet berichtet Urheberrecht.org. ifrOSS wird sich auch weiterhin für ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz- und Nutzerrechten einsetzen und den Gesetzgebungsprozess begleiten. Eine (weitere) offizielle Stellungnahme zur Reform ist in Arbeit und wird demnächst dem Bundestag übermittelt werden. Eine entsprechende Mitteilung wird dann an dieser Stelle ergehen.

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Creative Commons Public License (CCPL) im Entwurf veröffentlicht (11.11.2002)
Von:
Till Jaeger


Das von Lawrence Lessig, James Boyle und
anderen gegründete Open Content-Projekt "Creative Commons" hat den Entwurf für einen modular aufgebauten Lizenztext veröffentlicht, der es dem Lizenzgeber erlauben soll, seine Werke der Öffentlichkeit in einem mehr oder weniger weitem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dabei werden vier Grundoptionen angeboten, die teilweise kombinierbar sind. Die Basislizenz - "Share Alike" genannt - sieht in Form einer Copyleft-Lizenz vor, dass jedermann das jeweilige Werk vervielfältigen, verbreiten, darbieten und verändern darf, wenn veränderte Versionen ebenfalls wieder unter die CCPL gestellt werden. Davon abweichend schließt die Optionen "No Derivative Works" die Modifikation des unter der CCPL gestellten Werkes aus. Damit wird dem Integritätsinteresse des Urhebers entsprochen. Alternativ oder zusätzlich kann durch die Option "Noncommercial" die kommerzielle Verwertung aus der Lizenz ausgeschlossen werden. Damit wird denjenigen eine Lizenzoption angeboten, die zwar der Öffentlichkeit ihre Werke zur Verfügung stellen wollen, aber eine kommerzielle Ausbeutung verhindern wollen. Die kumulativ verwendbare Option "Attribution" verpflichtet den Lizenznehmer zur Namensnennung des Urhebers. Anders als im kontinentaleuropäischen Urheberrecht ist im US-amerikanischen Copyright kein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft vorgesehen. Dieser Tradition folgend sieht die Lizenz ein "Opt-in-Modell" vor, mit der Urheber seine Namensnennung durchsetzen kann. Die Lizenzen werden dabei nicht nur als juristischer Text (Legal Code) und in einer für Laien verständliche Erläuterung (Commons Deed) bereitgestellt, sondern sollen künftig auch als Metadaten vorliegen, so dass bei der Verwendung von Digital Rights Management-Systemen eine leichtere Auffindbarkeit und Zuordnung möglich ist (Digital Code).

Hintergrund:

Das 2001 gestartete Projekt "Creative Commons" möchte Gedanken der freien Softwarebewegung auch auf andere Werkgattungen erstrecken und somit in Zeiten zunehmender Restriktionen bei Werknutzungen in digitaler Form eine Art Wissensallmende entgegensetzen. Creative Commons plant eine webbasierte Softwarelösung, die den interessierten Urhebern und Rechteinhabern die Möglichkeit geben soll, ihre Werke der Allgemeinheit einfach zur Verfügung zu stellen. Ein erster Schritt und wichtige Voraussetzung ist die Erstellung tragfähiger Lizenzen. Zwar existieren bereits einige Open Content-Lizenzen, die aber wie die
GNU Free Documentation License für Softwaredokumentationen und Texte nur für ein beschränktes Anwendungsgebiet konzipiert sind oder wie die Open Music-Lizenzen juristisch noch nicht problemlos verwendbar sind. Ein praktisch wichtiger Aspekt besteht auch darin, dass die CCPL nicht nur als klassische freie Lizenz verfügbar ist, sondern auch mit Restriktionen als Non-Profit-Lizenz bzw. ohne Veränderungsbefugnis. Hiermit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, dass zahlreiche Werke anders als im Softwarebereich nicht auf Weiterentwicklung angelegt sind und dem proprietären Markt keine umfassende Ersatzmöglichkeit entgegengestellt werden soll und kann. Während alle relevanten Softwareapplikationen sowohl als proprietäre als auch als Freie Software vorliegen können, ist dies bei anderen, klassisch künstlerischen Werkgattungen nicht möglich: Romane, Musikstücke und Werke der angewandten Kunst sind nicht funktional ausgerichtet und können daher nicht oder nur unzureichend durch andere Werke substituiert werden. Für Urheber, die Ihre Werke im deutschen oder europäischen Raum als Open Content zur Verfügung stellen wollen, bietet die auf dem US-Recht basierende CCPL nur eingeschränkt eine Alternative. So können etwa diejenigen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, ihre Werke nicht unter die CCPL stellen, ohne sich urheberrechtswidrig zu verhalten. Eine mit deutschem und europäischen Urheberrecht kompatible Open Content-Lizenz steht daher noch aus.




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Microsoft stellt Fragen zur GPL (4.11.2002)
Von:
Olaf Koglin


"Einige Fragen zur GNU General Public License (GPL), die sich jedes Unternehmen stellen sollte" - so lautet der Titel eines
Word-Dokuments, das Microsoft anlässlich seiner Shared-Source-Lizenzierung herausgegeben hat. Im Stil einer FAQ stellen die Redmonder 24 Fragen zur GPL und zur LGPL. Im Gegensatz zu einer FAQ werden jedoch kaum konkrete Antworten gegeben. Die Antworttexte sollen eher Unsicherheit über die Rechtslage und Sorge vor den ungewissen Folgen der Nutzung von Open-Source-Software vermitteln. So sind die Antworten meist Ansammlungen vager Begriffe wie "möglicherweise" und von Konjunktiven. Trotz aller Unkonkretheiten ist sich Microsoft aber sicher, dass die Folgen - unter welchen Umständen sie auch immer eintreten mögen - "sehr riskant" sein und "dramatische Auswirkungen" haben können.

Interessant ist, dass Microsoft proprietäre mit kommerzieller und Freie mit unkommerzieller Software gleichsetzt. So empfiehlt die Einleitung, "auf kommerziell entwickelte Produkte zu setzen, die auf der Grundlage eines zukunftsfähigen Geschäftsmodells entstehen." Dies darf man durchaus als Werbung für etliche Open-Source-Unternehmen verstehen.

Einzelne Beispiele:
Im Vordergrund steht bei den Fragen das Copyleft, also die Verpflichtung, dass bei der Verbreitung von Bearbeitungen des Open-Source-Programms der Quellcode angeboten werden muss und das bearbeitete Programm wieder der GPL unterliegen muss. Hiermit - und mit der breiten Darstellung von Abgrenzungsfragen, etwa wann ein Programm ein verbundenes Werk darstellt - befassen sich über die Hälfte der Fragen. Konsequent wird statt vom Copyleft von der Ansteckungsgefahr und statt vom Urheberrecht von "Ihren geistigen Eigentumsrechten" (der Leser wird zumeist in der ersten Person angesprochen) geschrieben. Eine auch die Unverbindlichkeit der Antworten verdeutlichende Kostprobe zur Frage, wie "sich Ihre Nutzung von GPL-Software auf Ihre geistigen Eigentumsrechte aus[wirkt]" (Frage 3), lautet: "Eine der bedeutendsten Folgen der GPL ist deren mögliche Auswirkung auf Ihre geistigen Eigentumsrechte. Die GPL wird häufig als "ansteckend" bezeichnet, weil sie versucht, unabhängig von ihr entwickelten Code (und damit verbundenes geistiges Eigentum) den GPL-Bestimmungen zu unterwerfen. (...)" Ob das Copyleft wirksam ist (oder anderenfalls die ganze Sorge vor der "Ansteckung" unbegründet ist), mag Microsoft nicht beantworten. Bei vielen Fragen zum Copyleft scheint Microsoft auch davon auszugehen, dass Open-Source-Software wie Public Domain "Freiwild" ist, das einfach genommen, verändert und unter eine andere Lizenz gestellt werden kann. So heißt es zu Frage 3 weiter, bei der Verbindung von eigenem und GPL-Code könne ein Unternehmen verpflichtet sein, "jedermann kostenlos an seinen wertvollen geistigen Eigentumsrechten an beiden Codes teilhaben zu lassen." Wieso das Unternehmen an beiden Codes, also auch an dem fremden Open-Source-Programm, wertvolle geistige Eigentumsrechte haben soll, weiß wohl nur Microsoft.

Dass das Dokument weniger den informativen Charakter von FAQ hat, als vielmehr eigene Kunden beeinflussen soll, zeigt sich auch daran, dass Microsoft bei eigener Software und bei Open-Source-Programmen mit zweierlei Maß misst: So hebt Microsoft hervor, dass bei Open-Source-Software "selbst eine beschränkte oder relativ unbedeutende Nutzung wie z.B. das Einfügen weniger Zeilen von GPL-Code in ein kommerzielles Produkt" "dramatische Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten" haben könne (Frage 2). Im umgekehrten Fall des Einfügens weniger Zeilen von Microsoft-Code in ein anderes Programm würde Microsoft dies wohl kaum als eine "relativ unbedeutende Nutzung" sehen.

In Frage 11 schafft Microsoft Verunsicherung dadurch, dass ein Open-Source-Nutzer nicht sicher sein kann, ob seine vermeintlichen Lizenzgeber wirklich die Inhaber der Urheber- oder Verwertungsrechte sind. Anderenfalls würde die Nutzung der Software die "geistigen Eigentumsrechte Dritter" verletzten. Zwar räumt Microsoft ein, dass dies bei proprietärer Software theoretisch genauso passieren könne. Bei "kommerzieller Software" sei dies Risiko aber viel geringer als bei Open-Source-Software, da "GPL-Entwickler viel eher bereit sein [könnten], Code unter der GPL zu vertreiben, obwohl sie wissen, dass nicht über die dazu erforderlichen Rechte verfügen." Im Gegensatz dazu hätten Hersteller "kommerzieller Software" "Verfahren, vertragliche Verpflichtungen und ein erhebliches finanzielles Interesse daran, das Risiko von Rechtsverletzungen zu minimieren." Hier fragt sich, wie Microsoft dazu kommt, Open-Source-Programmierern Urhebrechtsverletzungen, also Straftaten, zu unterstellen. Bei den bislang bekannt gewordenen Fällen war eher das Gegenteil der Fall: freier Code wurde in proprietären Code "entführt" - und nicht umgekehrt (siehe Nachricht der Woche vom
02.09.2002). Vor allem aber steht dem die Argumentation bei Frage 16 entgegen. Dort geht es darum, dass nach dem Copyleft "Modifizierungen von GPL-Code der "Gemeinschaft" zu überlassen" seien. Aber, so warnt Microsoft, "können Sie sicher sein, dass Ihre Wettbewerber das gleiche tun?" Es wird nicht nur dargestellt, wie einfach Open-Source-Code in proprietärer Software verschleiert werden kann. Vor allem möchte Microsoft die Leser dadurch beunruhigen, dass Konkurrenten sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten, indem sie das Copyleft missachten und ihre Änderungen nicht freigeben. Verblüffend: Zuvor hatte Microsoft bei "kommerziellen Entwicklern" noch das Interesse zur Minimierung von Rechtsverletzungen betont.


Fazit: Da Microsoft nur für sich in Anspruch nimmt, Fragen zur GPL zu stellen, und nicht, diese zugleich zu beantworten, ist das Fehlen konkreter Antworten durchaus legitim. Auch kann von Microsoft kaum erwartet werden, sämtliche Fragen des Open-Source-Rechts zu lösen. Allerdings haben die "Fragen zur GPL" damit weniger einen Charakter als einen Beitrag zur Information als ein offensichtliches Schüren von Ängsten der Nutzer von Freier Software, die verunsichert werden sollen. So mahnen viele Fragen einfach zu lähmender, teilweise unerfüllbarer Vorsichtigkeit, die aber mit Open-Source-Software nur wenig zu tun hat (Frage 1: Haben Ihre Rechtsberater die Lizenzen gelesen?, Frage 11: Sie sollten prüfen, ob Sie über Kontrollmechanismen verfügen, mit denen Sie sicherstellen können, dass kein unlizenzierter Code und keine unlizenzierten Betriebsgeheimnisse in das Programm einbezogen wurden.). Und immer drängt sich die Gegenfrage auf "Wie ist der gleiche Sachverhalt bei proprietärer Software zu beurteilen?".




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W3C: Patentlizenzgebühren auf Internetstandards werden unwahrscheinlicher (28.10.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger


Innerhalb des World Wide Web Consortiums (W3C) sinkt die Bereitschaft, auch solche Techniken als Internet-Standards festzusetzen, die mit Patenten belegt sind und deren Patentinhaber nicht in eine kostenfreie Nutzung einwilligen. Die Policy Working Group (PPWG) des W3C hat auf ihrer Sitzung Ende September die
ursprünglichen Vorschläge mehrheitlich abgelehnt, patentierte Techniken auch dann als Standards festzusetzen, wenn die Patentinhaber eine Nutzung zu "angemessenen und diskriminierungsfreien“ Lizenzbedingungen gestatten. Patentierte Verfahren können nach Vorstellung der PPWG folglich nur dann als W3C-Standard festgesetzt werden, wenn die Nutzung lizenzgebührenfrei möglich ist.


Hintergrund:

In einem
Arbeitspapier vom August 2001 war zunächst vorgeschlagen worden, dass patentierte Verfahren als Standard festgesetzt werden könnten, soweit eine kostenfreie Nutzung (sog. RF, "royality free“) oder aber eine Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Lizenzbedingungen (sog. RAND, "reasonable and non-discriminatory“) gewährleistet werde. Nach massiver Kritik ließ das W3C im Januar verlauten, "dass es gegenwärtig unter den Mitgliedern des W3C keine eindeutige Unterstützung für eine Empfehlung von lizenzgebührenpflichtigen Techniken“ gebe.
Die jetzt veröffentlichten Berichte über das 9. Treffen der PPWG belegen, dass sich die Befürworter lizenzgebührenpflichtiger Standards innerhalb der PPWG am Ende nicht durchsetzen konnten. Dabei wurde auch prominenten Kritikern aus der freien Software-Szene wie Bruce Perens, Eben Moglen und Larry Rosen
Gehör geschenkt.
Die PPWG will noch dieses Jahr einen entsprechenden „Last Call Working Draft“ mit der Aufforderung zu weiteren Stellungnahmen veröffentlichen.





CIPR-Abschlussbericht: Urheberrechte in den Entwicklungsländern (21.10.2002)
Von:
Carsten Schulz

Die von der britischen Regierung eingesetzte "Commission on Intellectual Property Rights" (CIPR) hat ihren Abschlussbericht "Integrating Intellectual Property Rights and Development Policy" vorgelegt.
Darin spricht sie im Themenschwerpunkt "Copyright, Software and the Internet" weitreichende Empfehlungen für den Umgang mit Urheberrechten in den Entwicklungsländern aus, u.a.:
- Die Rechteinhaber sollten ihre Preispolitik überdenken, um die Anreize für eine unautorisierte Vervielfältigung zu verringern und den Zugang zu ihren Produkten in den Entwicklungsländern zu erleichtern.
- Den Entwicklungsländern sollte gestattet werden, weitreichende Schranken zugunsten von Bildung und Forschung in ihren nationalen Gesetzen zu verankern.
- Staatliche Stellen in den Entwicklungsländern sollten bei der Beschaffung von Computerprogrammen auch die Möglichkeiten eines Einsatzes von Open Source Software überprüfen.
- Um eine Anpassung von Computerprogrammen an lokale Bedürfnisse sicherzustellen, sollten die Entwicklungsländer das Reverse Engineering zulassen, soweit die Bindung durch internationale Verträge dieses gestattet.
- Internetnutzer in Entwicklungsländern sollten Fair-use Rechte erhalten, die es ihnen ermöglichen, gedruckte Kopien der digitalen Quellen herzustellen und diese zu Bildungs- und Forschungszwecken in überschaubarer Anzahl zu verbreiten.
- Eine Einschränkung der Fair-use Rechte aufgrund vertraglicher Nutzungsvereinbarungen sollte - jedenfalls für digitale Inhalte - durch die nationalen Gesetzgeber in den Entwicklungsländern untersagt werden. Zugleich sollte es gestattet werden, die Beschränkung von Nutzerrechten durch technische Schutzmaßnahmen zu umgehen.
- Insgesamt sollten die Entwicklungsländer einen Beitritt zum WIPO Copyright Treaty sehr kritisch überdenken. Auch sei eine Übernahme der U.S.-amerikanischen und europäischen Gesetzgebung auf der Linie des Digital Millenium Copyright Act und der Datenbank-Richtlinie nicht zu empfehlen.

Hintergrund:

Die britische Regierung hatte, einer Ankündigung aus dem White Paper "Eliminating World Poverty: Making Globalisation Work for the Poor" (Dezember 2000) folgend, im April 2001 die unabhängige "Commission on Intellectual Property Rights" eingesetzt. Aufgabe der Kommission war es, zu untersuchen, wie die weltweiten Regelungen und Verfahren des Schutzes von geistigem Eigentum gestaltet werden können, um auch den Interessen der Entwicklungsländer gerecht zu werden. Schwerpunkte waren dabei die Fragen,
+ wie die nationale Gesetzgebung gestaltet werden sollte, um im Kontext mit internationalen Vereinbarungen (insbesondere TRIPS) positive Effekte für die Entwicklungsländer zu erzeugen,
+ wie das internationale Regelwerk des Geistigen Eigentums verbessert werden kann und
+ welche ergänzenden Vorschriften das System des Geistigen Eigentums benötigt.

Im Arbeitsschwerpunkt "Copyright, Software, and the Internet" beschäftigte sich die Kommission dabei mit der Balance der gegenwärtigen Regelungen des Urheberrechts im Hinblick auf die vielfach kurzen Perioden wirtschaftlicher Verwertbarkeit bei bestimmten Erzeugnissen (insbesondere Software), der Rolle des Geistigen Eigentums für den Zugang zu wissenschaftlichem Ergebnissen, Ausbildungsmaterialien und Software, sowie mit den Auswirkungen neuer Formendes Vertriebs im Internet.

Zusammensetzung der Kommission:
+ Professor John Barton, Professor of Law, Stanford University (Chairman), USA,
+ Daniel Alexander, Intellectual Property Barrister, UK,
+ Professor Carlos Correa, Professor of Economics, University of Buenos Aires, Argentina,
+ Dr. R.A. Mashelkar, Director, Council of Scientific and Industrial Research, India,
+ Dr. Gill Samuels, Senior Director of Science Policy and Scientific Affairs, Pfizer, UK,
+ Dr. Sandy Thomas, Director, Nuffield Council for Bioethics, UK.


Weg für ein europäisches Internet-Broadcasting geebnet (13.10.2002)
Von:
Till Kreutzer

Radiosendern, die auch im Internet ihr Programm übertragen wollen, wird es in Zukunft bei dem Erwerb der nötigen Musiksendelizenzen leichter gemacht. Die EU-Kommission hat am 8.10.2002 den Weg für eine zentrale Lizenzvergabe der Internet-Musiksenderechte geebnet, indem sie für einen Zusammenschluss der europäischen Musikverwertungsgesellschaften eine kartellrechtliche Ausnahmeerteilte. Durch den zu schließenden Verbund soll es den Sendeunternehmen ermöglicht werden, eine europaweit geltende Lizenz für das sog. "simulcasting", also die simultane Ausstrahlung des Radioprogramms über das Internet, zu erwerben. In dieser Einführung der one-stop-licence für das Online-Radio ist ein wichtiger Schritt zum Abbau der lizenzrechtlichen Probleme bei der kommerziellen Nutzung von Musik im internationalen Verwertungsraum Internet zu sehen. Diese krankt noch immer an der national ausgerichteten Struktur der überkommenden Lizenzvergabepraxis.

In der kartellrechtlichen Freistellung eines solchen "Wahrnehmungsmonopols" der Verwertungsgesellschaften liegt die erste Entscheidung, die die Kommission über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten über das Internet getroffen hat. Nach Vorstellung der Kommission - so Wettbewerbskommissar Mario Monti in einer
Pressemitteilung- sollen die europäischen Verwertungsgesellschaften auf diese Weise einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt werden. Dieser entstehe, indem den Sendeunternehmen ermöglicht werde, die Gebühren zu vergleichen und dort das "one-stop-shopping" vorzunehmen, wo die Lizenzen am günstigsten zu bekommen seien.


Hintergrund:
Der herkömmliche Rundfunk war im Allgemeinen eine nationale, wenn nicht gar regionale Veranstaltung. Da es durch das im Urheberrechtgeltende Territorialitätsprinzip angelegt ist, dass Lizenzen wie Urheber- und Leistungsschutzrechte nur national gelten, war es übliche Praxis, sich auch nur im Inland geltende Senderechte von der dort zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen. Es verwundert daher nicht, dass die weltweiten Empfangmöglichkeiten, die Internet-Broadcasting mit sich bringt und mit sich bringen soll, Sendeunternehmen wie Verwertungsgesellschaften mit einigen Schwierigkeiten konfrontiert hat. Die Verwertungsgesellschaften haben erkannt, dass weltweite Lizenzen nur dann sinnvoll vergeben werden können, wenn nicht in jedem Einzelstaat eingesonderter Vergabeakt stattfinden muss. Verbünde, die One-Stop-Shopping ermöglichen, sind zu diesem Zweck unumgänglich. Allerdings entstehen auf diese Weise Monopole, die nach europäischem Kartellrecht generell untersagt sind, soweit nicht Sondergenehmigungen durch die Kommission erteilt wurden. Die Erteilung der Ausnahme für die kollektive Wahrnehmung der Internet-Broadcasting-Lizenzen könnte einen Präzedenzfall auch für andere Zusammenschlüsse darstellen, im Rahmen derer die territorialen Kompetenzen der Verwertungsgesellschaften zum Zwecke des wichtigen One-Stop-Shoppings gebündelt werden.




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Bundesrat nimmt Stellung gegen Urheberrechtsreform (7.10.2002)
Von:
Olaf Koglin

Der Bundesrat hat sich gegen den Entwurf der Urheberrechtsnovelle ausgesprochen und ist damit den Empfehlungen des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses gefolgt. Der Ausschuss für Kulturfragen hatte hingegen empfohlen, keine Einwendungen gegen den Gesetzesentwurf zu erheben.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates ist der Ansicht, dass es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt. Zwar ist das Urheberrecht gem. Art. 73 Nr. 9 GG Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. In § 111a UrG-E wird jedoch die Verfolgung von urheberrechtlichen Ordnungswidrigkeiten indirekt bestimmten Landesbehörden zugewiesen, woraus sich die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG ergeben könnte. Falls dieser Teil aber abgetrennt wird, bliebe nur ein Einspruchsgesetz übrig. Bei diesen kann ein Einspruch des Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77, 78 GG).

Bislang handelt es sich allerdings erst um eine Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf, zu der der Bundesrat gem. Art. 76 Abs. 2 GG berechtigt ist. Der Bundestag hat hierüber gem. Art. 76 Abs. 3 S. 6 GG "in angemessener Frist zu beraten" und Beschluss zu fassen.

Inhaltlich ist der Wirtschaftsauschuss der Ansicht, dass der Entwurf die Interessen und Vorschläge der einzelnen Wirtschaftsgruppen "offenbar nichtausreichend berücksichtigt." Hierfür sprächen die zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen von Unternehmen und Verbänden. Kritisiert werden neben den Vorschriften zum Gebrauch im Unterricht (§§ 52a/ 53 Abs. 3 UrhG-E) vor allem §§ 53 ff. UrhG-E, die den Umfang des Rechts zur Privatkopie sowie deren Vergütung regeln. Vor allem im Verhältnis von digitaler Privatkopie zu technischen Schutzmaßnahmen folgte der Bundesrat den maßgeblichen Interessenvertretern. Siehe dazu auch
Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002), Fortgang der Urheberrechtsreform: Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (4.08.2002) und Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002). Zu § 52a UrhG-E findet kommende Woche eine Anhörung statt, an der auch das ifrOSS teilnimmt.


Derweil hat in den USA die demokratische Kongressabgeordnete
Zoe Lofgren den "Digital Choice and Freedom Act" vorgelegt, der die digitale Privatkopie sichern und den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) entschärfen soll. Kritik am DMCA kam auch von einem amerikanischen Bezirksrichter, der die Regelungen überdie das digitale Vervielfältigen und die Verantwortlichkeit von ISP´s fürunklar hält.



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Free Software Foundation: Lizenzquiz für GPL und LGPL (30.09.2002)
Von:
Till Jaeger

Die Free Software Foundation (FSF) bietet auf ihrer Website ein Lizenzquiz an, mit dem sowohl Juristen als auch Programmierer Ihre Kenntnisse testen können. Dabei zeigt sich, wie eng technische und juristische Fragen ineinander greifen, und dass für schwierige Fragen eine genaue Prüfung der Lizenztexte erforderlich ist. Die neun Fragen bieten verschiedene Antworten an, die zum Teil mehrfach anzukreuzen sind. Dabei werden Fragen aus den Themenkreisen Patentrecht, Kombination von Softwaremodulen, Kompatibilität von Lizenzen und kommerzielle Befugnisse gestellt. Viel Spaß dabei!



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Niederlande: Regierung legt Entwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie vor(23.09.2002)
Von:
Axel Metzger

Die niederländische Regierung hat einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 vorgelegt. Im Hinblick auf die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehen Schrankenvorschriften sieht der Entwurf zur Änderung des "Auteurswet 1912" und des "Wet op de naburige Rechten" zumeist wortgetreue Übernahmen des Richtlinientextes vor. In Art. 16 b Auteurswet soll sich auch künftig die Privatkopieschranke finden. Eine Einschränkung auf analoge Vervielfältigungen wurde nicht aufgenommen. Von besonderem Interesse sind die Vorschriften in Art. 29 a und 29 b Entwurf zum Schutz technischer Maßnahmen in Umsetzung von Art. 6 Richtlinie.

Hintergrund:
Anders als der
deutsche und der britische sieht der niederländische Entwurf keine endgültige Regelung zum Verhältnistechnische Schutzsysteme und Schrankenvorschriften vor. Nach Art. 29 a des Entwurfs "können" den Verwendern technischer Maßnahmen künftig im Verordnungswege Verpflichtungen auferlegt werden, die eine Durchsetzung der Schranken bewirken. Das rechtspolitisch schwierigste Thema des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist also in das Ermessen der Exekutive gestellt.
Die Frage der demokratischen Legitimation der neuen Vorschriften ist damit in den Niederlanden noch prekärer als in den anderen europäischen Staaten. Muss man bereits in Deutschland mit Bedauern feststellen, dass die rechtspolitischkontroversen Fragen der Ausweitung oder Begrenzung von Urheberrechten im digitalen Kontext nahezu ohne jede Beteiligung der Öffentlichkeit während der WIPO-Konferenzen im Jahre 1996 getroffen worden sind, so trifft es die Niederlande jetzt noch schwerer: Auch die letzten Spielräume werden hinterverschlossenen Türen verhandelt.




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Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002)
von
Carsten Schulz

Der Deutsche Multimedia Verband e.V. (
dmmv) und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) haben am 12. September ein Gutachten zur illegalen Nutzung und Verbreitung digitaler Informationen veröffentlicht (Download aus dem Angebot des dmmv,1,6 MB), das sich sowohl mit den technischen Möglichkeiten des Schutzes digitaler Inhalte als auch mit den juristischen Aspekten einer Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte auseinandersetzt.
Der technische Teil, erstellt von Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (TU Dresden), Dr.-Ing.Hannes Federrath (FU Berlin) und Dipl.-Inform. Markus Kuhn (University of Cambridge, England), untersucht die verschiedenen technischen Möglichkeiten zum Schutz von Rechten an digitalen Inhalten (sog. Digital Right Management Systeme).
Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass softwarebasierte Lösungen in der Regel auch kurzfristig nicht zu einem sicheren Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte führten. Mechanismen in Hardware gewährleisteten zwar einen besseren Schutz, seien aber zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache Möglichkeiten gefunden würden, die Sicherheit zu unterlaufen.
Über reine Wirksamkeitsaspekte hinaus sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Inhalten trotz ihrer weitgehenden Unwirksamkeit für den intendierten Zweck dazu neigten, den Konsumenten durch den Anbieter bzgl. der Nutzung überwachbar zu machen. Dies werfe neben der Frage der Zulässigkeit verstärktauch die Frage der Akzeptanz dieser Maßnahmen durch datenschutzbewusste Konsumentenauf.
Der juristische Teil des Gutachtens, erstellt von Prof. Dr. Ulrich Sieber, Ordinarius für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, setzt sich zentral mit der Frage auseinander, inwieweit die in den neuen Medien digital verbreiteten geistigen Werke strafrechtlich angemessengeschützt sind und ob insoweit gesetzliche Neuregelungen erforderlich seien. Dabei wird die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Schutzes stets auch in den Kontext zu anderen Formen rechtlichen Schutzes (zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten) sowie anderen Möglichkeiten einer Partizipation der Rechteinhaber an Nutzungshandlungen (z.B. erweiterte Geräteabgabepflicht) gestellt.
Prof. Sieber vertritt die Auffassung, dass die neuen Kopiertechniken von Personal Computern und die Distributionstechniken des Internets vor allem für die Software-, Audio und Videoindustrie existenzbedrohend seien und dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Schutz der Rechteinhaberverpflichtet sei. Im Hinblick auf die Reform des Urheberrechtsgesetzes und einen Ausbau des strafrechtlichen Schutzes werden im Gutachten unter anderem die folgenden "Bausteine" vorgeschlagen:
- Über die zivilrechtlichen Änderungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a, 52 Abs. 1 S. 1 UrhG-E hinaus sollte eine Beschränkung der zulässigen Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG auf die Fälle der Nutzung rechtmäßiger Vorlagen stattfinden.
- Die Erstellung von Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG durch andere Personen sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine rechtmäßige Kopiervorlage liefere.
- Die Rechteinhaber sollten verbesserte Möglichkeiten erhalten, zivilrechtlich gegen Raubkopierer vorzugehen (insb. durch Auskunftsansprüche im Hinblick auf das "Ob" einer Rechtsverletzung und pauschalierte Schadensersatzklagen).
- Die Strafnormen des § 108b UrhG-E sollten redaktionell und inhaltlich überarbeitet werden, einschließlich der Klarstellung, dass wirksame technische Maßnahme i.S. dieses Tatbestandes nur ein bestimmtes technisches Schutzniveau erforderten.
- Die Privilegierung des Handelns "zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" in § 108b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG-E und sollte abgeschafft und ersetzt werden durch die Privilegierung z.B. von Handlungen, die ausschließlich auf den Gewinn von Erkenntnissen über Schutzmechanismen und nicht auf die Verbreitung oder Nutzung der geschützten Inhalte zielten.
- Die im Ansatz verfehlten Vorschriften über die Verbreitung von Tools, anderen Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzmechanismen im ZKDSG und im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollten vollständig neugeregelt werden unter Verzicht auf das Erfordernis des gewerblichen oder gewerbsmäßigen Handelns und unter besonderer Berücksichtigung der "Dual-use-Problematik" mit Hilfe von subjektiven Absichtsmerkmalen.

Hintergrund:

"Gemeinsame Gutachten belegen Handlungsbedarf in Sachen Piraterie" war die
Presseerklärung des Deutschen Multimedia Verbandes e.V. (dmmv) zur Gutachtenveröffentlichung überschrieben. Jedenfalls der "Handlungsbedarf" für die Veröffentlichung dürfte dabei klar sein: Der Gesetzgeber ist aufgefordert die Cybercrime Convention umzusetzen und die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft endet im kommenden Dezember. Das bedeutet: Die heiße Phase der Lobbyarbeit ist in höchstem Gange.

Dabei gilt zunächst: Neben der Dissertation von Stefan Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, C.H.Beck, München 2002, bietet das vorgelegte Gutachten sicherlich die umfassendste Aufarbeitung der gegenwärtigen Diskussion um die sachgerechte Auslotung des Verhältnisses technischer Schutzmaßnahmen und rechtlicher Regelungen. Der von Prof. Sieber verfasste zweite Teil des Gutachtens setzt sich dezidiert auch mit den in zahlreichen Aspekten vertretenenabweichenden rechtspolitischen Ansichten auseinander und dürfte insoweit eine wichtige Grundlage der weiteren Auseinandersetzung darstellen.

Ob es allerdings tatsächlich einer Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen "Bausteine" zum Ausbau des Schutzes bedarf, darf mit guten Argumenten bezweifelt werden. Denn die gezogenen Schlussfolgerungen stellen zwar eine gut begründete Position in der aktuellen Diskussion dar. Zwingend sind die sind sie jedoch keineswegs.

Sicherlich: Technische Schutzsysteme vermögen keinen umfassenden und vollständigsicheren Schutz gegen jegliche, vom Rechteinhaber nicht autorisierte Nutzung zu gewähren. Diese Erkenntnis, die der technische Teil des Gutachtens herausarbeitet, dürfte wohl in der juristischen Diskussion mittlerweile weitgehend zur Basis der Diskussion geworden sein.

Problematisch ist allerdings, ob aus diesen technischen Vorgaben ohne weiteres abgeleitet werden kann, eine weitere Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen sei unumgänglich. Zahlreiche Überlegungen vermögen vielmehr die gegenteilige Position zu untermauern, die im Rahmen digitaler Distributionsmethoden entstehenden Nutzerfreiheiten seien vielmehr jedenfalls teilweise wünschenswert und teilweise sogar auch in den Bereich der technischen Schutzmaßnahmen hinein zu schützen.

Dabei ist es zunächst der geradezu schon "klassische" Hinweis auf grundlegendeindividuelle Informations- und Entfaltungsfreiräume der Konsumenten, der hier von wichtiger Bedeutung ist. Daneben sprechen jedoch auch zahlreiche gesamtgesellschaftliche ebenso wie gesamtwirtschaftliche Überlegungen für eine weniger restriktive Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

So ist etwa in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht zentral zu berücksichtigen, dass zahlreiche (bestehende und geschützte) Nutzerfreiheiten positive Auswirkungen auf den freien Fluss von Informationen und Kulturgütern in einem demokratischen Gemeinwesen haben.

Und auch in wirtschaftlicher Hinsicht gilt keineswegs die schlichte Formel, stärkerer Schutz geistigen Eigentums führe zu einer Stärkung der Informationswirtschaft und sei damit zugleich aus volkswirtschaftlicher Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.
Die Bedenken setzen hier schon bei der Ermittlung der "empirischen Erkenntnisse" an, die vielfach den Ausgangspunkt einer solchen Argumentation bilden. Denn sicherlich ist jedenfalls die Überlegung, dass jede illegal kopierte Information ansonsten käuflich erworben würde, zu kurz gegriffen. Dies gilt nicht zuletzt, weil es ja gerade die Aufgabe des Gesetzgebers ist, festzulegen, welche Information" illegal" kopiert wurde.
Aber auch die Schlussfolgerungen, die aus der Kopiertätigkeit für die unterschiedlichsten Informationsmärkte gezogen werden, sind - wenn auch in Teilen berechtigt- so doch in weiten Bereichen durchaus angreifbar. Das zeigt sich etwa dort, wo der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) in der Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Gutachtens erklärt "Es besteht die Gefahr, dass bestehende Auswertungsketten (...) durch die Verbreitung digitaler Video- und Festplattenrecorderunterbrochen und dadurch die Geschäftsmodelle der Anbieter auf den einzelnen Verwertungsebenen untergraben werden." Hier fragt man sich durchaus mit Recht, ob wirtschaftsrechtliche Regelungen (i.w.S.) überhaupt das Ziel verfolgen können und sollten, bestimmte Marktformen zu zementieren, und ob hierdurch tatsächlich langfristig die gesamtwirtwirtschaftlich günstigsten Folgen herbeigeführt werden.



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Quo Vadis Musikindustrie? (09.09.2002)
Von
Till Kreutzer

Der amerikanische Musikindustrieverband RIAA läutete im August eine neue Ära des Kampfes gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen im Netz ein. Nunmehr soll versucht werden, auch gegen einzelne (aktive) Nutzer von Tauschbörsen vorzugehen. Auf diesem Weg kommen die "Copyright-Gesetzeshüter" allerdings nicht an der Kooperation der Provider vorbei, da allein diese über die benötigten Daten zur Individualisierung einzelner Filesharing-Nutzer verfügen. Nach Ansicht der RIAA haben die amerikanischen Rechtsinhaber einen Anspruch auf Preisgabe derartiger persönlicher Daten aufgrund des Digital Millennium Copyright Act (DMCA, § 512 (h). Dagegen wehrt sich der vom Verband in einer Musterstreitigkeit in Anspruch genommene Provider Verizon. Dort vertritt man die Meinung, dass die genannte Vorschrift des DMCA gegen die US-amerikanische Verfassung, genauer die Freiheit anonymer Meinungsäußerung im Internet, verstoße. Einem im August 2002 angestrengten Rechtsstreit sind inzwischen 12 amerikanische Bürgerrechtsorganisationen, darunter auch die Electronic Frontier Foundation (EFF) beigetreten, die sich für den Schutz der Provider und der Nutzer einsetzen.

Hintergrund:

Auf ihrem Feldzug gegen die individuell unautorisierte (nicht = rechtswidrige!) Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik ist die RIAA bisher aggressiv nur gegen die als Piraten gebranntmarkten Entwickler und Betreiber von Peer-to-Peer-Systemen, wie Napster oder Fast Track vorgegangen. Um den durch das private Kopieren angeblich entstehenden Verlusten nachdrücklich Einhalt zu gebieten, kündigten die Entertainmentverbände jüngst an, auch gegen einzelne User rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Die Frage, was man sich von einem solchen Vorgehen angesichts der vielen Millionen aktiver Filesharing-Nutzer außer einer geringen Abschreckungswirkung verspricht, bleibt ungeklärt. Tatsache dürfte sein, dass bei einer abweisenden Gerichtsentscheidung die amerikanischen Nutzer (die einen hohen Prozentsatz aller P2P-Nutzer ausmachen) sicher sein können, von effektiver Verfolgung auch zukünftig unbehelligt zu bleiben.

Das Vorgehen ist zudem von daher zweifelhaft, da die Zusammenhänge zwischen Filesharing und Umsatzrückgängen im Entertainment-Bereich noch immer völligungeklärt zu sein scheinen. Jüngst hat einmal mehr eine Studie des amerikanischen Marktforschungsunternehmens Forrester Research ergeben, dass das Filesharing nicht der Grund für den Einbruch auf dem Musikmarkt sei. Zu einem
entsprechenden Ergebnis kam auch die Yankee Group. Zu genau gegenteiligen Ergebnissen kamen diverse andere Studien.

Angesichts der Vielzahl sich in den wesentlichen Erkenntnissen widersprechenden Evaluationsversuchen über die wirtschaftliche Auswirkung solcher Verhaltensweisen, scheint man heute allein statuieren zu können, dass weder empirische Analysen noch wirtschaftliche Prognosen über diese Frage Aufschluss geben können. Dies sollte sich auch bei den Beteiligten bereits herumgesprochen haben. Warum dennoch die Glaubwürdigkeit der Marktforschung in diesem Bereich durch immer neue Untersuchungen strapaziert wird, kann nur gemutmaßt werden. Der Meinungsbildung jedenfalls wird eine solche Vorgehensweise nicht dienen. Es glaubt ohnehin jeder, was er glauben will. Das propagandistische Vorgehen von allen Seiten ist jedoch vor allem deshalb zu kritisieren, da es zu keinem wünschenswerten Ergebnis führt, da es nicht konstruktiv ist. Es führt auf dem Weg zu einer für alle Beteiligten anzustrebenden optimalen Nutzung von Online-Technologien als Distributionsmedien nicht weiter.

Sehr viel konstruktivere Klänge konnten unlängst von Seiten der deutschen Musikindustrie vernommen werden. Diese zeigt sich durchaus nicht blind von der Aussagekraft der Gutachten und Evaluationen und der hierauf durch die Verbände kolportierten Propaganda. So ließ Tim Renner, Chef des größten deutschen Musikkonzerns Universal, bei einem Interview mit dem Spiegel (Heft 33 vom12.08.2002) eine offene Haltung durchblicken. Nicht der digitalen Privatkopie, sondern denen, die mit geklauter Musik Geld verdienten, wolle man durch rechtliche und technische Maßnahmen entgegenwirken. Jeder, der behaupte, eine gebrannte CD sei eine verkaufte CD weniger, "spinnt". Die Marschroute für eine Eroberung des Online-Marktes mit kommerziellen Angeboten, die sich gegen den Wildwuchs der unautorisierten Tauschbörsen durchsetzen können sollen, sieht Rennerin professionellen Angeboten mit Mehrwert. Eine Aussage, die - zumal von solch prominenter Position getätigt - Hoffnung aufkeimen lässt. Hoffnung darüber, dass man sich auf Seiten der Konzerne wieder einer aktiven und konstruktiven Lösung der Online-Frage nähern will. Offen bleibt, wie eine solche Haltung mit den Verlautbarungen und Vorgehensweisen der eigenen Branchenverbände vereinbar sein soll. Muss man davon ausgehen, dass die Lobby in sich elementar uneinig ist?




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XVID ./. SIGMA: Sigma gibt nach und unterstellt Video-Software der GPL (02.09.2002)
Von:
Olaf Koglin

Wieder einmal endete eine GPL-Verletzung ohne Prozess: Die kalifornische Video-Schmiede
Sigma Designs hatte Teile des XVIDMPEG-4 Videocodec, der unter der GPL vertrieben wird, als eigene Softwareproprietär vermarktet. Nach einigem Hin und Her, das im Entschluss des XVID-Teams endete, aus Protest die Entwicklung der eigenen Software einzustellen, hat Sigma schließlich ihre Software offiziell der GPL unterstellt.


Hintergrund:

DivX ist eine MPEG-4- kompatible Videokompressionen; sie wird als "mp3 des Videos" bezeichnet (bitte beachten Sie dabei, dass mp3 die Kurzform für "MPEG-2 Layer 3", also für die Audio-Spur der MPEG-Videokomprimierung, und nicht etwa für "MPEG-3"ist). Durch DivX kann ein Spielfilm von einer DVD auf - je nach Qualität- zwei oder eine CD-ROM komprimiert werden. XVID ist ein führendes Open-Source-Projekt für DivX/MPEG-4 - Videokompressionssoftware (sog. codec). XVID wurde im August 2001 nach der Einstellung des OpenDivX Projektes gegründet. Die XVID-Software (der Name ist die Umkehrung von DivX) unterliegt der GPL. SigmaDesigns stellt proprietäre MPEG-4 Videohard- und software her. Schon in derim Mai 2002 erschienenen Version 1.0 von SIGMA Designs´ "REALmagic MPEG-4 Video Codec" fand das XVID-Team seinen Code wieder, ohne dass allerdings auf die GPL hingewiesen wurde oder dass neben dem Binary auch der Quellcodeheruntergeladen werden konnte, wie es Sec. 1 und Sec. 3 Abs. 3 GPL vorschreiben. Sigma sagte zwar zu, die entsprechenden Programmteile zu ersetzen. Stattdessen wurde aber in der am 9. August erschienenen Version 1.1 nach Angaben des XVID Teams nur versucht, die Verwendung des XVID-Codes durch Programmiertricksund Verwendung eines anderen Compilers unkenntlich zu machen. Daraufhin hat das XVID-Team am 22. August seine Arbeit an dem Projekt aus Protest eingestellt und öffentlich Sigma Designs zur Einhaltung der GPL aufgefordert. An der Aufforderung hat sich auch Sigma Designs´ Konkurrent DivXnetworks beteiligt und es sich nicht nehmen lassen, selbst einen Seitenhieb abzugeben ("And while we're at it, let's set the record straight: Sigma Designs' products are not compatible with DivX video, but they continue to promotetheir products using our DivX(tm) trademark despite our repeated requests to stop. We haven't had much more luck with them than XVID, and we no longer have any relationship with Sigma Designs."). Noch am selben Tag gab Sigma eine Presseerklärung heraus und kündigte an, den Quellcode frei verfügbar zu machen. Dabei wurde allerdings mit keinem Satz auf den eigentlichen Anlass für die GPL-Lizenzierung eingegangen, sondern das Engagement für die Open-Source-Community gepriesen ("We are pleased to provide the development community with an open source MPEG-4 CODEC"). Erst später kam auf den Download-Seiten die Erklärung dazu, dass der XVID-Code von einem Sigma-Programmierer und ohne Wissen des Managements übernommen worden sei. Als späte Wiedergutmachung schließt die Erklärung immerhin mit einem Plädoyer für Linux und einer Entschuldigung bei der Open-Source-Community.



 

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NCCUSL plant Änderungen am UCITA zu Gunsten Freier Software (25.08.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die
NCCUSL (National Conference of Commissioners on Uniform State Laws) hat Änderungen für den UCITA
(UniformComputer Information Transaction Act) vorgeschlagen, die Open Source Programme gegenüber herkömmlicher Software privilegieren. Zum einen sollen Beiträge zu Open Source Projekten vom UCITA ausgenommen werden, wie ein offener Brief an die "Open Source Community" verspricht, zum anderen ist geplant, dassdie gesetzlichen Gewährleistungsregeln dann nicht eingreifen, wenn die Softwarekostenlos verbreitet wird. Damit werden die meisten herkömmlichen Vertriebswege von Freier Software erfasst, nicht aber der Verkauf durch die klassischen Distributoren. Die Rechtslage in den USA könnte sich durch eine solche Änderung im Ergebnis der deutschen Rechtslage angleichen. Denn auch hier trifft den kommerziell arbeitenden Distributor eine umfassendere Gewährleistung als denjenigen, der Freie Software unentgeltlich anbietet (vgl. Jaeger, GPL und Haftung - Ohne Verantwortung?). Dem entsprechend hat RedHat heftige Kritik an den Änderungen geübt.

Hintergrund:

Der UCITA ist ein Modellgesetz des Bundes, dass die Vertragbeziehungen bei Softwareverträgen regelt ("contracts"), aber keine reinen Nutzungsrechtseinräumungen.
Insofern unterscheidet sich der Begriff "contract" in juristischer Hinsicht von dem Begriff "Vertrag", da im deutschem Recht auch jede Nutzungsrechtseinräumung einen Vertrag darstellt. Der UCITA wurde bislang nur in den Bundesstaaten Maryland und Virgina in geltendes Recht umgesetzt, vgl. NdW v. 02.07.2001.


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Britisches Patent Office für die Durchsetzung der “kleinen” Privatkopieschranke gegen technische Schutzsysteme (19.08.2002)
Von: Dr. Axel Metzger

Das UK Patent Office hat jetzt einen Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 veröffentlicht. Dieser sieht Rechtsschutz für Wissenschaftler und Studenten vor, die eine digitale Privatkopie erstellen möchten – und durch technische Schutzsysteme daran gehindert werden. Das Patent Office stellt sich damit anders als der deutsche Regierungsentwurf auf die Seite der digitalen Privatkopie. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Copyright, Designs and Patents Act 1988 Privatkopien nur zu bestimmten Zwecken zulässig sind (Sec. 29: “for the purposes of research or private study”).

Hintergrund: Nach den Vorstellungen des Patent Office soll der “kleinen” Privatkopieschranke aus Sec. 29 des Copyright Acts 1988 der Vorrang vor technischen Schutzsystemen gebühren. Nach der Regelung des britischen Entwurfs (unter 5.2) soll der Verwender von technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden können, die Wahrnehmung der Privatkopieschranke zu ermöglichen. Hierzu bedarf es eines Antrags des Berechtigten an die Verwaltung; diese kann entsprechende Anordnungen an den Rechteinhaber erlassen. Leistet dieser nicht Folge, so steht dem Berechtigten der Klageweg offen.

Damit schlägt der britische Gesetzgeber eine deutlich andere Richtung bei der Umsetzung der Richtlinie ein, als der unlängst veröffentlichte deutsche Regierungsentwurf. Dieser geht von einem Primat der technischen Schutzsysteme über die digitale Privatkopie aus. Ist dem Nutzer durch ein technisches System die Erstellung einer privaten Kopie auf einem digitalen Medium unmöglich gemacht, so stehen nach dem deutschen Entwurf keine rechtlichen Möglichkeiten zur Seite.

Interessant ist auch der Zeitplan der britischen Richtlinien-Umsetzung: Bis Ende Oktober können nun zunächst Eingaben an das Patent Office gemacht werden. Bis zu deren Auswertung, der Verfassung eines endgültigen Entwurfs und der Verabschiedung durch das Parlament werden weitere Monate vergehen, in denen unterschiedliche Vorschläge diskutiert und geprüft werden können. Man ist im Vereinigten Königreich also offensichtlich nicht gewillt, sich durch die im Dezember 2002 ablaufende Umsetzungsfrist der Richtlinie unter Zeitdruck setzen zu lassen.


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Update: Mobilix gegen Obelix (13.08.2002)
von
Carsten Schulz

Noch vor Ende der Berufungsfrist hat die Inhaberin der Markenrechte an "Obelix" gegen das Urteil im Streit um den Namen "MobiliX" Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.

Weitere ausführliche Informationen zum Rechtsstreit finden sich im Internetangebot des Beklagten, Herrn Werner Heuser. 

 

Mobilix gegen Obelix (12.08.2002)
von
Carsten Schulz

In dem Markenrechtsstreit zwischen dem Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l., Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der Website MobiliX.org und Inhaber der eingetragenen Wortmarke „Mobilix“ (eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 38, 42), hat das Landgericht München durch Urteil vom 17.07.2002 entschieden, dass die Verwendung des Namens „mobilix“ keine Verletzung der Marke des Klägers („Obelix“) darstelle.

Hintergrund:

I. Das Verfahren:

Nachdem bereits im Laufe des Jahres 2001 eine Reihe von Abmahnungen gegen einzelne Entwickler oder gegen Projekte aus der freien Softwareszene für Wirbel gesorgt hatten (vgl. dazu Till Jaeger, LINUX-Magazin 9/2001, „Die Marke als Waffe“, mit einführenden Informationen zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit) hatte der Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l. am 2. Oktober 2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn Werner Heuser erhoben (dazu bereits ifrOSS-Nachricht der Woche vom 14.01.2002) und verlangte
a) die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Mobilix",
b) die Löschung der deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387),
c) die Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen habe, der der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix" entstanden ist.

Die Klage wurde durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten begründet:
Die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke "Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die auch für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a "Computer") Schutz beinhalte. Die Marke Mobilix sei ähnlich zu der Marke Obelix ("Für die hohe Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher im Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe "-ix", da es in der deutschen Sprache nur wenige auf "-ix" endende Worte gebe.") und daher bestehe zwischen "Mobilix" und "Obelix" eine hohe Verwechslungsgefahr. Die Verwendung der Bezeichnung „Mobilix“ führe aufgrund der starken Ähnlichkeit zu einer Verwässerung der Marke „Obelix“ und stelle zudem eine Ausbeutung des guten Rufes dieser Marke mit hohem Bekanntheitsgrad dar.

Das Gericht folgte dieser Auffassung der Klägerin nicht.
Es verneinte bereits der „hohen Bekanntheitsgrad“ der Marke „Obelix“. Allein aus der überragenden Bekanntheit der Comic-Figur lasse sich nicht automatisch auf eine hohe Bekanntheit auch als Marke schließen. Denn eine Bezeichnung stelle nur dann eine bekannte Gemeinschaftsmarke dar, wenn diese in der Gemeinschaft oder in Teilen der EU als Unterscheidungsbegriff von zumindest einer der eingetragenen Waren- oder Dienstleistungsmarken zu den Waren- oder Dienstleistungsmarken anderer Unternehmen bekannt sei.
Auch eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Allein die Verwendung des Suffix „-ix“ führe noch nicht dazu, dass der Verkehr die Bezeichnung mit einer Marke der Klägerin in Zusammenhang bringe. Denn eine solche Endung werde nicht allein für Comicfiguren verwendet, sondern sei auch zur Bezeichnung von Computersystemen („UNIX“) gebräuchlich. Auch ein Vergleich der vollständigen Bezeichnungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar bestehe in der Tat eine gewisse klangliche Übereinstimmung. Eine Verwechslungsgefahr sei aber insoweit ausgeschlossen, als es sich bei Verwendung der Bezeichnung "mobilix" um einen Begriff mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt handele, so dass trotz klanglicher Nähe die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet sei. Der Hörer denke bei der Bezeichnung "mobilix" eher an den bekannten Begriff der Mobilität oder an eine Wortspielerei im Zusammenhang mit dem Wort "mobil" als an den Namen einer Comicfigur.

II. Grundsätzliches:

Markenrechtliche Streitigkeiten im Bereich der Softwaretechnik stellen keineswegs ein Problem dar, dass erst mit dem „Mobilix“-Fall in den Blickpunkt öffentlichen Interesses wanderte; bereits in der Vergangenheit hatten zahlreiche Gerichte zu entsprechenden Problemen zu entscheiden.
Interessant sind dabei vor allem diejenigen Fälle, in denen die Gerichte zwischen der Herausbildung eines fachspezifischem Sprachgebrauchs einerseits und der Etablierung schutzfähiger Marken andererseits in dem nach wie vor von starkem Wandel gekennzeichneten Bereich der Softwaretechnik zu entscheiden haben.
Entsprechende Probleme hatte die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der seit 1995 eingetragenen Marke „Explorer“ zu lösen. Während hier verschiedene Obergerichte erstaunlicherweise einen vergleichsweise weiten Schutz anerkannt hatten (z.B. OLG Hamm,
AZ.: 4 U 33/01), führte das OLG Braunschweig (AZ.: 2 U 141/00) insoweit aus, dass aufgrund des funktionsbeschreibenden Gehalts eine denkbar geringe Kennzeichnungskraft bestehe, so dass nahezu jeder weitere Zusatz das Kennzeichnungsgepräge verändere und aus einem Markenschutz herausführe.

Auch in den USA zeigen zahlreiche Fälle, dass es hier zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen kann. Ein Beispiel aus der jüngeren Zeit bietet hier die Schutzfähigkeit der Marke „Windows“.
In einer
Entscheidung vom Mai 2002 vertrat der United States District Court in the Western District of Washington insoweit (bemerkenswerterweise) die Auffassung, dass „Windows“ als rein beschreibender Begriff dem Markenschutz für Betriebssysteme nicht zugänglich sei.
Microsoft hatte Anfang des Jahres einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen Lindows.com gestellt, in dem beantragt wurde, der Antragsgegnerin zu untersagen, ein Betriebssystem unter der Bezeichnung „LindowsOS“ zu vermarkten. Die Antragstellerin stützte sich dabei vor allem darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „LindowsOS“ und dem unter der Bezeichnung „Windows“ vertriebenen Betriebssystem bestehe, zumindest aber eine Verwässerung der Marke „Windows“ drohe.
Nachdem das Gericht bereits im März den Antrag mit der Begründung
zurückwies, dass Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke „Windows“ bestünden, stellte Microsoft einen Antrag auf erneute Überprüfung der Entscheidung, der aber ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass Bezeichnungen wie „window“, „window manager“ und „windowing software“ der Beschreibung von graphischen Benutzerschnittstellen dienten, die auf dem Betriebssystem aufsetzten und es ermöglichten, mehrere Fenster gleichzeitig auf dem Bildschirm anzuordnen. In dieser beschreibenden Funktion seien die Begriffe grundsätzlich gebräuchlich und auch in eigenen Publikationen der Antragstellerin in dieser Weise genutzt worden.

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Fortgang der Urheberrechtsreform: Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (4.08.2002)
von Till Kreutzer

Am 31.Juli 2002 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-„Multimedia-Richtlinie" über die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Anforderungen der „Informationsgesellschaft" vorgelegt. Gegenüber dem heftig umstrittenen Referentenentwurf vom 28. März 2002 wurden einige Änderungen vorgenommen. Längst nicht alle Streitpunkte wurde indes einer Lösung zugeführt. Insbesondere die beiden heftig umkämpften Felder „digitale Privatkopie und technische Schutzmaßnahmen" sowie „elektronische Pressespiegel" wurden von der geplanten Neuregelung ausdrücklich ausgespart. Andere, nicht mit der Richtlinien-Umsetzung zusammenhängende, umstrittene Themen, wie z.B. die Behandlung von Archivbeständen, wurden ebenfalls durch den Reformentwurf nicht angegangen. Es wurde damit auf eine umfassende Reform des Gesetzes verzichtet. In der Begründung heißt es zu dieser Enthaltsamkeit, dass man eine schnelle Anpassung an die Vorgaben anstrebe. Dies sei schon aufgrund der Umsetzungsfrist (welche am 18. Dezember 2002 endet) geboten.

Diese Zweiteilung des Reformvorhabens hinterlässt ein lachendes und ein weinendes Auge. Lachend, da angesichts der Unsicherheiten über den Ausgang der Wahl im September die Gewissheit bestünde, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie durch eine Regierung vorgenommen wird, die sich durch einen einigermaßen ausgeprägten Sinn für den Verbraucherschutz ausgezeichnet hat, was eine andere Regierung erst noch unter Beweis stellen müsste. Weinend hingegen, da dies zu einer Zersplitterung des Regelungsgefüges im Urheberrecht führen wird, über dessen zukünftige Regeneration eben wegen der Unsicherheiten über die nächste Regierung einige Ungewissheit verbliebe. Fakt ist jedenfalls, dass die Vorabregelung des Unstreitigen bedeuten würde, dass v.a. die Expansion des Rechts zugunsten der Rechtsinhaber gleich erfolgt, wogegen die Beschränkungen des Schutzes zugunsten Dritter erst einmal offen bliebe. Fällt der Regelungsdruck (aufgrund der Umsetzungsfrist) in Bezug auf die Anpassung der Schrankenvorschriften erst einmal weg, muss befürchtet werden, dass dieser wichtige Regelungsbereich auf eine allzu lange Bank geschoben wird. Die Balance der Interessen würde damit auf unbestimmte Zeit aus dem Gleichgewicht gebracht.

Hintergrund: Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwuf sind weit überschaubarer, als es das Ausmaß der Kritik gegen diesen Vorschlag des Bundesjustizministeriums vermuten ließen. Von maßgeblicher Bedeutung ist eine neue Schrankenvorschrift, welche die Nutzung von geschütztem Material in Unterricht und Forschung vereinfachen soll (§ 52 a). Erlaubt werden soll durch diese Regelung das „öffentliche Zugänglichmachen", also das Online-Angebot, von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht an die Unterrichtsteilnehmer oder an einen bestimmt abgrenzbaren Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Der maßgebliche Anwendungsfall dieser Vorschriften wird einerseits beim E-Learning und andererseits in online zusammenarbeitenden Forschungsverbünden liegen. Zulässig soll darüber hinaus auch sein, die für das Online-Angebot nötigen Kopien anzufertigen. Durch die Regelung wird ein erheblicher Fortschritt bei der Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange im Umfeld des Urheberrechts erreicht. Bestimmte moderne Formen der Wissenschaft und Lehre (wie v.a. das E-Learning) werden so von einschneidenden Restriktionen entlastet. Zugunsten der Fortentwicklung der Wissenschaft und Lehre ist die Vorschrift eindeutig zu begrüßen, wenn es auch wünschenswert gewesen wäre, im Zuge dieser Reform auch andere, herkömmliche, Nutzungshandlungen im Forschungs- und Lehrbereich von der Erlaubnispflicht des Urheberrechts zu befreien. Gemeint sind z.B. Vervielfältigungen von einzelnen Werken für Vorlesungen oder die sonstige öffentliche Wiedergabe von Werken durch Hochschullehrer.

Es fehlt - wie gesagt - im Regierungsentwurf eine Regelung, die bestimmt, ob die Rechtsinhaber bei Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen die zur Anfertigung von digitalen Privatkopien notwendigen Mechanismen bereitstellen müssen. Nachgeschoben wurde eine solche Verpflichtung nur in Bezug auf die analoge Kopie zu privaten Zwecken, also „auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren", wie es in § 95b Absatz 1 Ziffer 6 heißt. Da mit „technische Schutzmaßnahmen" nur Mechanismen, wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung gemeint sind, bleibt der praktische Sinn einer solchen Verpflichtung der Rechtsinhaber im Dunkeln. Es ist kaum denkbar, dass ein technischer Kopierschutz eine analoge Kopie zu verhindern vermag.

Eine weitere (begrüßenswerte) Änderung gegenüber dem Referentenentwurf geht mit dem neuen § 95 d einher. Hiernach müssen die Rechtsinhaber Werke, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahme kennzeichnen. Diese Pflicht umfasst weiter Angaben über Namen, Anschrift und Firma des Anwenders der technischen Maßnahme. Von Vorteil ist diese Regelung v.a. für diejenigen, die planen, die erworbenen Werkstücke (z.B. die Musik-CD) kopieren zu wollen, da sie ihre Kaufentscheidung an den Informationen auf der Verpackung ausrichten können. Keine Aufklärung können sich hierdurch all jene erhoffen, auf deren Geräten die Inhalte schließlich nicht abgespielt werden können. Ohnehin bleibt die Frage, wie solche Konstellationen rechtlich zu erfassen sein sollen, offen. Ein Recht des normalen Käufers, die Schutzmaßnahme zum Zwecke des bloßen Abspielens zu umgehen, oder einen Umgehungsmechanismus vom Rechtsinhaber zu fordern, wird durch den Regierungsentwurf nicht geschaffen. Wenn überhaupt, bleibt dem Kunden hier nur der Umtausch.

Eine aus Sicht der Verbraucher unerfreuliche Änderung hat die Bußgeldvorschrift des § 111a gegenüber dem Referentenentwurf erfahren. Die Abschreckungswirkung des Bußgeldtatbestandes gegen eine Verletzung des Gebots der Rechtsinhaber, die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für privilegierte Zwecke zu ermöglichen, wurde durch die Halbierung der Bußgelder erheblich gemindert. Statt der Höchststrafe von 200.000 Euro, die noch der Referentenentwurf vorsah, sehen sich die Entertainmentkonzerne nunmehr nur noch der Gefahr gegenüber, bis zu 100.000 Euro zahlen zu müssen. Dagegen wurde die Bußgeldandrohung gegen Verstöße gegen das Umgehungsverbot nicht gesenkt. Begrüßenswert ist immerhin, dass auch Verstöße gegen die o.g. Kennzeichnungspflicht mit Bußgeldern (mit max. 10.000 Euro) geahndet werden können.

Die weiteren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind in erster Linie redaktioneller Natur.


Resümee:

Der Regierungsentwurf bringt Zuckerbrot und Peitsche. Wenn es auch illusorisch ist zu glauben, im Rahmen einer durch europäische Vorgaben motivierten Reform könnten alle Defizite des Urheberrechts bereinigt werden, wäre doch etwas mehr Entschlussfreude zu begrüßen gewesen. Wenn sich angesichts der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten abzeichnet, dass man eine ausgewogene Reform in der bis zur Wahl verbleibenden Zeit nicht realisieren kann, sollte dieses Vorhaben verworfen werden. Eine unausgewogene Neuordnung ist dem Regelungsziel im Zweifel kaum dienlich und wird auch die Streitigkeiten zwischen den Betroffenen nicht beenden.

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Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002)

von: Till Kreutzer

Wie geht es weiter mit der Freiheit, für private Zwecke Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material anfertigen zu können? Die Antwort hierauf ist nicht zuletzt in der Lösung des Streits um die Urheberrechtsabgaben zu suchen. Ohne Abgaben keine Freiheit. Der Traum von der kontroll- und kostenlosen Nutzung von Filmen‚ Musik und Dokumenten wird sich nicht - auch nicht in weiter Zukunft - verwirklichen. Das hat auch seinen Grund: die Schöpfer dieser Inhalte handeln nicht aus rein idealistischen Beweggründen, sondern wollen hiervon häufig auch finanziell profitieren. Wer würde es ihnen verdenken? Die Frage ist nur, ob Kontrolle und Vergütung notwendigerweise zusammenhängen müssen. Hierüber bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Inhalts- und Technologieproduzenten einerseits und den Verwertungsgesellschaften andererseits (siehe hierzu die Nachricht der Woche vom 3.6.2002). Die Ansicht der eigentlichen Rechtsinhaber, also der Urheber und Künstler liegen oft im Dunkeln und scheinen zumindest uneinheitlich.

Neben der elementaren Diskussion über die Frage, ob die Privatkopie mit ihrem System der mittelbaren Vergütung der Rechtsinhaber noch zeitgemäß ist oder gegen eine Kontrolle durch technische Schutz- und Abrechnungsmechanismen ersetzt werden sollten oder müssen, ist eine erbitterte Auseinandersetzung über die Neueinführung von Abgaben und deren Höhe entbrannt. Ein Streit, der keinem dient!

Hintergrund: Das Urheberrechtsgesetz sieht in § 53 vor, dass die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, von der Notwendigkeit, sich vom Rechtsinhaber eine Erlaubnis zu holen, frei sein soll. Hierdurch wird ein Freiraum geschaffen, der nach den Grundsätzen des deutschen Rechts nicht unkompensiert bleiben darf. Das Urheberrechtsgesetz sieht daher vor, dass die Urheber und Verwerter für die freie Nutzung durch die Geräte- und Leermedienabgaben entschädigt werden. Diese Abgaben werden von den Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort) eingesammelt und dann nach komplizierten Verteilungsschlüsseln ausgeschüttet. Durch dieses System der „mittelbaren Vergütung“ der Rechtsinhaber wird ein multibel wirkender positiver Effekt erzeugt. Zum einen müssen die Nutzer nicht überwacht werden und zum anderen bekommen die Rechtsinhaber Vergütungen, die sonst nicht realisierbar wären, da die Nutzung im privaten Bereich bislang kaum kontrollierbar ist.

Die System der Leermedien- und Geräteabgaben krankt allerdings daran, dass die Sätze gesetzlich festgelegt werden müssen. Ein Mechanismus, der angesichts des sich drastisch und schnell ändernden Nutzerverhaltens und dem Aufkommen von neuen Kopiertechnologien, allzu schwerfällig erscheint. So sind denn auch die Abgaben seit 1985 nicht geändert worden; für eine Stunde Tonträgerlaufzeit beträgt diese, gleich ob qualitativ minderwertige Audio-MC, DAT oder CD-Audio, lediglich 6,4 Cent. Dass dieser Wert keine adäquate Gegenleistung für die so erworbene Nutzungsfreiheit darstellt, dürfte mittlerweile niemand mehr bestreiten. Auch dass auf CD-Brenner und andere Kopiervorrichtungen gar keine Abgaben erhoben werden, widerspricht ganz offensichtlich dem Gedanken der gesetzlichen Regelungen.

Dennoch ist es den Verwertungsgesellschaften nicht gelungen, mit dem Branchenverband der IT-Hersteller BITKOM eine einvernehmliche Einigung zur Anhebung der Vergütungen auf 18 Cent oder der Anwendung der Vergütungspflicht auf CD-Brenner zu erzielen. Trotz erheblicher Bemühungen auch seitens der Politik, z.B. durch die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin, wehren sich die Technikhersteller mit Händen und Füßen gegen die Anpassung. Ganz verständlich ist dies nicht. Immerhin werden diese erhöhte Vergütungsforderungen 1:1 an ihre Kunden weitergeben. Wahrscheinlich wird eine noch größere Zurückhaltung der Konsumenten bei dem Kauf elektronischer Geräte befürchtet. Statt dessen sollen die Rechtsinhaber auf den flächendeckenden Einsatz von DRM-Systemen verwiesen werden. Die individuelle Erfassung und Abrechung sei im Zeitalter der digitalen Nutzung möglich und nur legitim.

Neben der Frage, ob die Kontroll- und Einzelabrechnungslösung mittels der verfügbaren DRM-Techniken realisierbar erscheint, sollte eines bedacht werden: Digital Rights Management kostet viel Geld, das weder kleine Plattenverlage noch selbstproduzierende Künstler zur Verfügung haben. Ein Wegfall der pauschalen Vergütung würde für diese und andere Beteiligte bedeuten, dass die Einnahmen gänzlich ausfallen. Dadurch werden die mannigfaltigen Möglichkeiten der Selbstvermarktung im Online-Bereich wenn nicht gleich im Keim erstickt, doch erheblich beeinträchtigt. Diese Folge ist ebenso wenig im Sinne des Gesetzgebers wie es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht.

Es kann daher nur dringend empfohlen werden, das Konzept der Urheberrechtsabgaben vor allem im Hinblick auf die Festsetzung der Vergütungssätze hin zu überprüfen und die Abgaben so anzuheben, dass Vor- und Nachteile der Privatkopie auch für die Berechtigten wieder im Gleichgewicht stehen. Schließlich dient dies auch wieder den Technikherstellern, da deren Absatz von der Vielfältigkeit und Attraktivität der auf den Geräten abspielbaren Inhalten abhängt. Wenn es auch andere Anreize zu kreativem Schaffen gibt als finanzielle, sollte doch eines unbestreitbar klar sein: kein Geld, weniger Kreativität, weniger Kreativität, weniger Bedarf nach Fernsehern, CD-Brennern und DVD-Playern. Die Denklogik und Einfachheit dieser Formel sollte ausreichen, die verfeindeten Parteien wieder an den Verhandlungstisch zurückzubringen und die IT-Hersteller zu der Erkenntnis gelangen lassen, dass Widerstand gegen Reformvorhaben in diesem Bereich eher kontraproduktiv ist.


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200.000 $ Prämie für GNU/Linux auf der Xbox (22.07.2002)
Von:
Olaf Koglin

Das auf sourceforge gehostete Xbox Linux Project hat eine in dieser Höhe einmalige Belohnung für Linux-Entwickler ausgelobt: Wer bis Ende dieses Jahres GNU/Linux auf Microsofts Xbox implementiert, erhält 200.000 $. Die genauen Anforderungen werden auf einer "Award and Development Roadmap" zusammengefasst. Danach gibt es auch Teilbeträge ab 10.000 $ für das erfolgreiche Bearbeiten einzelner Aufgaben.

Hintergrund:
Microsoft verkauft die Spielkonsole Xbox für kleines Geld und will den Gewinn mit dem Verkauf der (teuren) Spiele machen. Die Xbox verfügt u.a. über einen PIII-Prozessor, 64 MB RAM, 10 GB-Festplatte und DVD-Laufwerk, und kostet unter 200 $. Wenn es gelingt, darauf ein anderes Betriebssystem zu installieren, könnte ein äußerst günstiger PC-kompatibler Rechner zusammengestellt werden. Allerdings soll das Projekt nur mittelbar die Popularität von GNU/Linux fördern. Denn nach
Auskunft von Michael Steil, der am Projekt mitarbeitet, soll die Linux-Box für den User nicht nach GNU/Linux aussehen.

Um rechtlichen Problemen möglichst aus dem Weg zu gehen, dürfen Mitarbeiter von Microsoft oder andere Personen, die über Geschäftsgeheimnisse verfügen, nicht teilnehmen: Ziel ist ein völlig legaler Weg, GNU/Linux auf die Xbox zu bringen. Auch ist es nicht zulässig, irgendwelche Veränderungen an der Hardware vorzunehmen. Denn dem Linux-Xbox-Project soll es nicht ergehen wie dem chinesischen Chiphersteller Enigmah, der seinen Xbox-Modchips Enigmah-X, mit dem die DVD-Länderkennung der Xbox angeblich umgangen werden konnte, auf Anraten seiner Rechtsanwälte wieder eingestellt hatte. Für das Konkurrenzprodukt, die Playstation, gibt es übrigens ein offizielles Linux-Paket vom Hersteller Sony.



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"Pooling Open Source Software" - Studie der EU-Kommission veröffentlicht (15.07.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die von der EU-Kommission betriebene Initiative Interchange of Data between Administrations (IDA) hat eine Machbarkeits-Studie über die gemeinsame Nutzung von Software durch die Verwaltungen der EU-Staaten veröffentlicht. Dabei geht es um Computerprogramme, die durch die öffentliche Hand entwickelt werden. Ziel ist es, diese Entwicklungen auch anderen Verwaltungen zur Verfügung zu stellen, um dadurch Kosten für Mehrfachentwicklungen einzusparen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass solche Softwareprodukte "gepoolt" werden und als Freie Software nutzbar sind. Zu diesem Zweck soll das Projekt "POSS" (Pooling Open Source Software) in das Leben gerufen werden. Die Studie erörtert ausführlich den rechtlichen Hintergrund, aber auch technische und administrative Fragen.

Hintergrund:
Die öffentliche Hand gehört zu den bedeutendsten Auftraggebern für die Entwicklung von Software. Dies betrifft solche unterschiedlichen Anwendungsgebiete wie die Finanzverwaltung, Krankenhäuser oder das Bildungswesen. Viele Programme, die in einem Mitgliedsstaat oder gar von einer Gemeinde oder sonstigen Verwaltungseinheit entwickelt wurden, könnten so oder ähnlich auch für andere Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein. Da liegt es auf der Hand, Software zu "poolen" und gemeinsam zu nutzen. IDA hat dabei erkannt, dass das Modell Freier Software sehr hilfreich für einen solchen Softwarepool wäre, da somit auch die Anpassung der Software an unterschiedliche Anforderungen sichergestellt werden kann. Denn selten wird die Software unverändert übernommen werden können. Daher soll die öffentliche Hand die für sie entwickelte Software als Open Source Software freigeben. Dabei sind eine Reihe rechtlicher Fragen von Bedeutung, die zu einem Teil auch in der durch Unisys erstellten Studie erörtert werden. Neben rein praktischen Fragen, etwa welcher Lizenztyp sich am Besten eignet, wird dabei auch die Frage nach der Zulässigkeit der Freigabe von Software durch die öffentliche Hand eine Rolle spielen. Hier sind noch einige wettbewerbsrechtliche Aspekte zu klären. In seinem neuen Artikel für das
Linix-Magazin (Heft 9/2002) erläutert Axel Metzger einige dieser Problemkreise.

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"Inoffizielle" Übersetzung der GNU LGPL (08.07.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die FSF hat eine Übersetzung der GNU LGPL in die Liste der "inoffiziellen Übersetzungen" ihrer Lizenzen aufgenommen. Die erst jetzt bekannt gewordene Übersetzung stammt aus dem Jahr 2000 und wurde federführend von Peter Gerwinski angefertigt. Dieser zeichnet bereits für die weit verbreitete inoffizielle Übersetzung der GNU GPL verantwortlich. Die Übersetzung wird die Arbeit mit der GNU LGPL erleichtern.

Hintergrund:
Alle bekannten Open Source Lizenzen sind in englischer Sprache verfasst. Neben der Herkunft der Lizenzen aus den USA spricht hierfür auch der Umstand, dass die Weltsprache englisch ein länderübergreifendes Verständnis der Texte am besten gewährleistet.
Befriedigend ist dieser Zustand freilich nicht. Zum einen sind die englischen Lizenztexte für Nicht-Muttersprachler nur mit einer gewissen Mühe verständlich. Hier helfen die inoffiziellen Übersetzungen. Zum anderen stellt die Einbeziehung von vorformulierten Vertragsbedingungen in englischer Sprache das Vertragsrecht vor einige Probleme. Vereinzelte Autoren halten die OSS-Lizenzen in Deutschland aufgrund der Sprachenfrage für rechtlich nicht bindend.
Optimal wäre ein System offizieller Übersetzungen der Lizenzen in die wichtigsten Sprachen. Diese nationalen Fassungen der Lizenzen müssten allerdings stets parallel mit der englischen Fassung gelten, da nur auf diese Weise eine Weitergabe eines Programms etwa unter einer deutschen GNU LGPL an Nutzer außerhalb des deutschen Rechts- und Sprachraums möglich ist. Der französische oder polnische Programmierer würde eine englische Version besser verstehen können als die deutsche. Die offizielle deutsche GNU LGPL dürfte sich deswegen auch nicht so weit von der Original-Lizenz entfernen, dass man es mit zwei unabhängigen Verträgen zu tun hat. Wünschenswert wäre vielmehr, ein einheitliches Vertragswerk in mehreren Sprachen, wobei bei der Übersetzung behutsame Anpassungen an das deutsche Rechtssystem vorgenommen werden sollten, um den Problemen aus dem deutschen Urheber- und Vertragsrecht so weit wie möglich abzuhelfen. Wann wird die Zeit hierfür reif sein?
Einstweilen bleibt nur der Rückgriff auf die inoffiziellen Übersetzungen...


LINUX im zweitbevölkerungsreichsten Land der Welt (31.12.2002)

Freispruch für ElcomSoft im "Sklyarov-Prozess" (22.12.2002)

ifrOSS nimmt abschließend schriftlich zur Urheberrechtsreform Stellung (15.12.2002)

Europäischer Rat äußert sich zu Software-Patente-Richtlinie: Keine Patente auf Algorithmen und Geschäftsmethoden (06.12.2002)

HESSLA, eine kryptische Open-Source-Lizenz (2.12.2002)

Die Wüste lebt: OASIS spezifiziert offene Office-Formate (25.11.2002)

Urheberrechtsreform weiter umstritten (18.11.2002)

Creative Commons Public License (CCPL) im Entwurf veröffentlicht (11.11.2002)

Microsoft stellt Fragen zur GPL (4.11.2002)

W3C: Patentlizenzgebühren auf Internetstandards werden unwahrscheinlicher (28.10.2002)

CIPR-Abschlussbericht: Urheberrechte in den Entwicklungsländern (21.10.2002)

Weg für ein europäisches Internet-Broadcasting geebnet (13.10.2002)

Bundesrat nimmt Stellung gegen Urheberrechtsreform (7.10.2002)>

Free Software Foundation: Lizenzquiz für GPL und LGPL (30.09.2002)

Niederlande: Regierung legt Entwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie vor (23.09.2002)

Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002)

Quo Vadis Musikindustrie? (09.09.2002)

XVID ./. SIGMA: Sigma gibt nach und unterstellt Video-Software der GPL (02.09.2002)

NCCUSL plant Änderungen am UCITA zu Gunsten Freier Software (25.08.2002)

Britisches Patent Office für die Durchsetzung der "kleinen" Privatkopieschranke gegen technische Schutzsysteme (19.08.2002)

Mobilix gegen Obelix (12.08.2002)

Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (04.08.2002)

Abgaben oder Kontrolle? (28.07.2002)

200.000 $ Prämie für GNU/Linux auf der Xbox (22.07.2002)

"Pooling Open Source Software" - Studie der EU-Kommission veröffentlicht (15.07.2002)

"Inoffizielle" Übersetzung der GNU LGPL (08.07.2002)