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LINUX im zweitbevölkerungsreichsten Land der Welt (31.12.2002) Von:
Carsten Schulz
Nach
einem Bericht
der Indiatimes
vom 25.12.2002 unternimmt die indische Regierung konkrete
Schritte, um die Nutzung von Open Source Software im öffentlichen
und schulischen Sektor zu fördern und die Entwicklung
"indischer" LINUX-Versionen voranzutreiben.
Hintergrund:
Wie
die Indiatimes berichtet, veranstaltete das indische
IT-Ministerium am 24.12.2002 ein Zusammentreffen, an dem sich
führende Hard- und Softwarehersteller (HP, IBM, Sun),
verschiedene staatliche Behörden, sowie die Regierungen
mehrerer Bundesstaaten beteiligten. Ziel sei die Herausarbeitung
geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des freien
Betriebssystems LINUX gewesen. Zwischen den Beteiligten habe dabei
Einigkeit darüber bestanden, dass es sich bei LINUX um ein
sicheres, robustes und kosteneffektives System handele. Geplant
sei unter anderem, künftig verstärkt auch die Anbieter
von LINUX-Systemen bei der Ausschreibung öffentlicher
Aufträge zu berücksichtigen. Zugleich wolle die
Regierung spezielle Arbeitsgruppen einsetzen, um den Einsatz von
LINUX in den Bereichen E-Government, Verteidung und Bildung zu
fördern. Auch werde sogar darüber nachgedacht,
verschiedene Supportdienste für die Nutzer freier
Betriebssysteme anzubieten. Bemerkenswert ist daneben vor
allem, dass verschiedene Regierungsstellen in Zusammenarbeit mit
LINUX-Distributoren daran arbeiten, Benutzeroberflächen in
den Landessprachen zu erstellen. So gebe es etwa eine
RedHat-Version in Hindi mit dem Namen "Indix".
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Freispruch
für ElcomSoft im "Sklyarov-Prozess"
(22.12.2002) Von: Dr.
Till Jaeger
Am 17.12. hat die Jury
des Bundesgerichts von San José/Kalifornien in einem
Strafverfahren die russische Softwarefirma ElcomSoft von der
vorsätzlichen Verletzung des DMCA freigesprochen.
ElcomSoft ist die Arbeitgeberin des Programmierers Dimitri
Sklyarov, der im Juli dieses Jahres durch das FBI festgenommen und
wegen "Umgehung technischer Schutzmaßnahmen"
inhaftiert worden war. Sklyarov hatte auf einer Konferenz in Las
Vegas über ein ElcomSoft-Programm referiert, mit dem
technische Schutzmaßnahmen für Adobes eBook Reader
ausgeschaltet werden können.
Hintergrund:
Der
Sklyarov-Fall hatte für erhebliches Aufsehen gesorgt, da er
zu den ersten strafrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des
1998 erlassenen Digital Millenium Copyright Acts (DMCA) gehört.
Der DMCA ist das erste Gesetz, mit dem die Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen (Kopierschutz und Digital Rights Management
Systeme) strafbewehrt verboten wurde. Es wurde gerade durch den
Sklyarov-Fall offenbar, dass die Regelungen des DMCA nicht nur
dazu dienen können, Raubkopierer zu verfolgen, sondern auch
die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Kopierschutzsystemen
beeinträchtigt werden kann und der DMCA nicht zwischen der
Umgehung zu erlaubten und verbotenen Zwecken unterscheidet. Die
Bürgerrechtsorganisation Electronic
Frontier Foundation (EFF), die sich für
die Verteidigung von Freiheitsrechten im Internet und verwandten
Medien einsetzt, hatte gegen die Verhaftung von Sklyarov scharf
protestiert und die Rücknahme der ursprünglichen Klage
von Adobe erreicht. Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings weiter
gegen Sklyarov und ElcomSoft ermittelt. Der Freispruch von
Elcomsoft bedeutet allerdings nicht, dass die Handlungen von
ElcomSoft nicht gegen den DMCA verstoßen würde.
ElcomSoft vertreibt seine Software nicht mehr auf dem
US-amerikanischen Markt, so dass nur insofern ein vorsätzlicher
Verstoß, wie er für das Strafverfahren erforderlich
ist, nicht nachweisbar war. Die zivilrechtliche Verfolgung in
ähnlichen Fällen ist damit nicht präjudiziert. Das
Verfahren gegen ElcomSoft ist auch deshalb von Bedeutung, da es
anschaulich die praktischen Folgen des Rechtsschutzes von
technischen Maßnahmen aufzeigt. Derzeit steht die stark
umstrittene Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft an, durch die ähnliche
Rechtsinstitute auch in das deutsche Urheberrecht eingeführt
werden. Das ifrOSS hat in diesem Zusammenhang in einer aktuellen
Stellungnahme zu dem derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befindlichen Regierungsentwurf auf mögliche
Gefahren bei einer unausgewogenen Umsetzung hingewiesen. Die
grundlegenden Vorgaben können allerdings nur auf EU-Ebene
abgeändert werden. Wie sich die Rechtswirklichkeit in
Deutschland durch die neue Gesetzgebung ändert und ob
vergleichbare Verfahren wie der Sklyarov-Fall auch in Deutschland
stattfinden werden, muss abgewartet werden.
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ifrOSS
nimmt abschließend schriftlich zur Urheberrechtsreform
Stellung (15.12.2002) Von: Till
Kreutzer
Mit Datum vom 13.12.2002
hat das ifrOSS dem Ausschuss für Kultur- und Medien sowie dem
Rechtsausschuss im Bundestag eine weitere umfangreiche
Stellungnahme zur Urheberrechtsreform zugeleitet
(http://www.ifross.de/ifross_html/art25.pdf).
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Regierungsentwurf der
Bundesregierung vom 6.11.2002 und berücksichtigt damit auch
die neuesten Ereignisse, wie v.a. die Empfehlungen des Bundesrates
vom 17.09.2002 (siehe die ifrOSS-Nachricht der Woche vom
8.11.2002).
Vorrangig angesprochen werden die aus Sicht des Instituts
wesentlichen - sehr umstrittenen - Aspekte der
Wissenschaftsschranke (§ 52a), der Privatkopieschranke (§
53) sowie die Vorschriften über den Schutz technischer
Maßnahmen (§§ 95 a ff.), insbesondere deren
Verhältnis gegenüber den Schranken des Urheberrechts. An
den Anfang wurden einige grundsätzliche Anmerkungen zum
urheberrechtlichen Interessenausgleich gestellt; eine Thematik,
die in den Diskussionen - zu Unrecht - oft zu kurz kommt. Am Ende
der Stellungnahme findet sich eine kurze Zusammenfassung der
wichtigsten Positionen.
Hintergrund:
Die
Reform des Urheberrechts geht nunmehr in die heiße Phase.
Nachdem die Bundesregierung die Angelegenheit aus der Hand und an
das Parlament weitergegeben hat, wird die endgültige
Entscheidungsfindung - so ist jedenfalls zu vermuten - nicht mehr
lange auf sich warten lassen. Mitte Januar soll eine
Expertenanhörung im Bundestag stattfinden.
Mit seiner
inzwischen 6. Stellungnahme zu diesem Rechtsfindungsprozess will
das ifrOSS noch einmal auf die Notwendigkeiten einer ausgewogenen
Interessenberücksichtigung hinweisen. Diese Abwägung
muss für ein Gesetz, das in einer aufkommenden Informations-
oder Wissensgesellschaft von herausragender Bedeutung nicht nur
für die Verwerterindustrie und die Urheber, sondern auch für
die Allgemeinheit ist, oberste Priorität haben.
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Europäischer
Rat äußert sich zu Software-Patente-Richtlinie: Keine
Patente auf Algorithmen und Geschäftsmethoden
(06.12.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Der Rat der
Europäischen Union hat sich nun in zwei Dokumenten zum
Richtlinienvorschlag
der Kommission in Sachen Software-Patente
geäußert. Das Grundkonzept der Kommission scheint
danach im Rat mehrheitsfähig zu sein, allerdings zeichnen
sich auch substantielle Veränderungen ab. Geschäftsmethoden
und Algorithmen sollen ausdrücklich vom Patentschutz
ausgenommen werden. Zudem soll der kontrovers diskutierte Art. 3
des Richtlinien-Entwurfs gestrichen werden. Die endgültige
Entscheidung ist insoweit jedoch noch nicht
gefallen.
Hintergrund:
Die EU-Kommission hat
am 20. Februar 2002 einen Richtlinienvorschlag zur Frage der
Patentierung von computerimplementierten Erfindungen vorgelegt.
Nach dem - im Fall der Software-Patente-Richtlinie maßgeblichen
- Verfahren des Art.
251 EG-Vertrag ist vor einer endgültigen
Entscheidung des Rates zunächst die Stellungnahme des
Europäischen Parlaments abzuwarten. Im Vorgriff auf diese
Stellungnahme hat der Rat nun in zwei Dokumenten seine Position
durchscheinen lassen. Zum einen hat der "Ausschuss der
Ständigen Vertreter für den Rat" in einem Bericht
eine veränderte
Fassung der Richtlinie vorgelegt, zum
anderen hat der Rat selbst sein "weitgehendes
Einvernehmen zu diesem Text" zur
Kenntnis gebracht.
Eine substantielle Änderungen
gegenüber dem bisherigen Entwurf bringt der "Bericht des
Ausschusses der Ständigen Vertreter" durch die Aufnahme
von Art. 4 a ("Ausnahmen von der Patentierbarkeit"):
"Eine computerimplementierte Erfindung kann nicht allein
aufgrund der Tatsache, dass ein Computer oder eine sonstige
Vorrichtung eingesetzt wird, als technischer Beitrag betrachtet
werden. Demzufolge sind Erfindungen, die Computerprogramme für
die Implementierung von Geschäftsmethoden, mathematischen
oder sonstigen Methoden beinhalten und die neben der normalen
physikalischen Wechselwirkung zwischen einem Programm und dem
Computer, dem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung, auf
dem/der das Programm abläuft, keinerlei technische Wirkungen
haben, nicht patentierbar." Eine solche Klarstellung wäre
mehr als wünschenswert. Bedenkt man, dass es einer der
erklärten Ziele der Richtlinie ist, keine Ausweitung des
Patentschutzes im Bereich Software herbeizuführen, so
erscheint als sinnvoll das Kind "Geschäftsmethoden"
beim Namen zu nennen. Der neu aufgenommene Erwägungsgrund 13c
formuliert einen entsprechenden Ausschluss vom Patentschutz im
Übrigen auch für Algorithmen. Dieser sollte ebenfalls in
Art. 4 a, also den Richtlinientext selbst, aufgenommen
werden.
Bemerkenswert ist auch die Streichung des
bisherigen Art. 3 des Richtlinien-Entwurfs. Nach der bisherigen
Fassung sollte dort unter der Überschrift "Gebiet der
Technik" folgende Formulierung zu finden sein: "Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte
Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt."
Diese Formulierung ist zu recht scharf kritisiert worden,
suggeriert sie doch, es würden nunmehr im Wege der Fiktion
auch solche "Software-Erfindungen" dem Gebiet der
Technik unterstellt, die gerade keinen technischen Beitrag
leisten. Die Kommission würde diesen Artikel lieber
beibehalten, hat jedoch Kompromissbereitschaft signalisiert,
sofern die Erwägungsgründe 7a und 12 unverändert
erhalten bleiben. Dies erstaunt, da die dort zu findenden
Formulierungen - entgegen dem Wortlaut von Art. 3 des RL-Entwurf -
darauf beharren, dass Voraussetzung eines Patentschutzes stets
auch im Bereich von Software sein muss, dass die Erfindung einen
technischen Beitrag leistet.
Von besonderem Interesse ist
auch die Umformulierung von Art. 4 des Entwurfs und dort die
Streichung der bisherigen Nummer 3. Nach den bisherigen
Vorstellungen der Kommission sollte "bei der Ermittlung des
technischen Beitrags" beurteilt werden, "inwieweit sich
der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der
sowohl technische als nichttechnische Merkmale umfassen kann, vom
Stand der Technik abhebt." Dies mutete wie eine Bestätigung
einer weiten Gesamtbetrachtungslehre an, wonach das Neue an einer
Erfindung auch untechnisch sein durfte, soweit nur die gesamte
Erfindung insgesamt jenseits des Standes der Technik liegt. Von
dieser Betrachtung scheint der Rat abrücken zu wollen. Nach
dem neuen Erwägungsgrund 13b soll nunmehr gelten: "Wenn
sich ferner der Beitrag zum Stand der Technik allein auf eine
nicht patentierbare Sache bezieht, so liegt keine patentierbare
Erfindung vor, unabhängig davon, wie dies in den
Patentansprüchen dargelegt wird."
Die
Stellungnahme des Europäischen Parlaments darf nun mit
Spannung erwartet werden.
HESSLA,
eine kryptische Open-Source-Lizenz (2.12.2002) Von: Olaf
Koglin
Die Cypherpunk-Gruppe
Hacktivismo
hat unter Verwendung von GPL-Teilen eine neue Open-Source-Lizenz
geschaffen. Das Hacktivismo
Enhanced-Source-Software License Agreement
- kurz HESSLA - verbindet die Open-Source-Grundsätze mit
Hacktivismo-Zielen: Der Förderung von Verschlüsselung
und informationsgesellschaftlichen Bürgerrechten. Die HESSLA
erlaut das Vervielfältigen, Bearbeiten und Verbreiten,
verbietet aber aber das Abschwächen kryptografischer
Funktionen und den Einbau von
Spyware.
Hintergrund:
Open-Source-Software
darf diskriminierungsfrei von jedermann bearbeitet und geändert
werden. Einschränkungen sind weder bezüglich Personen
oder Gesellschaften (Nr. 5 der Open
Source Definition, OSD) noch bezüglich
des Zwecks zulässig (Nr. 6 OSD).
Die Bearbeitungsfreiheit ist auch nicht darauf beschränkt,
das Produkt nur verbessern zu dürfen (wobei sich ja ohnehin
stets die Frage stellt, für wen eine Veränderung besser
ist). Freie Software ist also so frei, dass sie auch von jedermann
verschlechtert werden darf. Daher darf nach
Open-Source-Grundsätzen - auch nach der GPL - bei
sicherheitsrelevanter Software der Sicherheitslevel gesenkt
werden.
Nach Ziff. 9.3 der HESSLA dürfen keine
Funktionen implementiert werden, die die Sicherheit der Software
oder die Erwartungen des Benutzers bezüglich Datenschutz,
Anonymität, Vertraulichkeit etc. unterwandern. Insbesondere
dürfen keine Backdoors, keine Escrow-Techniken und keine
Spy-Ware eingebaut werden. Neben weiteren Bestimmungen zu
Verschlüsselungen (Ziff. 9.4 bis 9.6), die auch die
Übertragung des private Keys verbieten, untersagen die
Ziffern 10.1 bis 10.3 den Einsatz der Software, um Menschenrechte
zu verletzen oder um veröffentlichtes Material zu zensieren
(Ziff. 10.1.5). Auch wird staatlichen Institutionen, die
Menschenrechte verletzen, die Nutzung der Software untersagt
(Ziff. 10.2). Durch diese Diskriminierung von Diskriminierung
entspricht die HESSLA aber gerade nicht nicht dem Gebot der
Diskriminierungsfreiheit aus Nr. 5 und 6 der OSD.
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Die
Wüste lebt: OASIS spezifiziert offene Office-Formate
(25.11.2002) Von: Carsten
Schulz
Die "Organisation for
the Advancement of Structured Information Standards" (OASIS)
hat einen technischen Arbeitskreis gegründet, dessen Ziel es
ist, ein offenes, XML-basierendes Dateiformat
für Office-Anwendungsprogramme zu
spezifizieren und weiterzuentwickeln. Dabei sollen von vornherein
ausschließlich solche Inhalte berücksichtigt werden,
die lizenzgebührenfrei von jedermann genutzt und vertrieben
werden können.
Hintergrund:
OASIS
ist ein internationales Konsortium von mittlerweile mehr als 500
beteiligten Unternehmen, Organisationen und persönlichen
Mitgliedern, mit dem Ziel, die Entwicklung, Konvergenz und
Übernahme von E-Business-Standard zu fördern. Gegründet
1993 (bis 1998 zunächst unter der Bezeichnung SGML Open)
beschäftigte sich OASIS zunächst ausschließlich
mit der Entwicklung von Richtlinien für die Interoperabilität
von Produkten, welche die Standard Generalized Markup Language
(SGML) unterstützen. Mittlerweile liegen die Schwerpunkte
unter anderem in den Bereichen Datensicherheit,
Internetdienstleistungen, XML-Vereinheitlichung, geschäftliche
Transaktionen, E-Publishing und Herstellung von Interoperabilität
zwischen verschiedenen Formen elektronischer Vermarktung.
Die
Aufgabe des neu gegründeten "OASIS Open Office XML
Format Technical Committee" soll jetzt darin bestehen, einen
Standard für die Interoperabilität von
Office-Anwendungen zu entwickeln, der sich sich sowohl zur
Darstellung von Textdokumenten als auch Tabellen, Diagrammen und
Graphiken eignet. In einer ersten Phase liegt das Hauptgewicht
dabei zunächst auf der Standardisierung der Daten für
die Inhalteerstellung und -verwaltung. Spätere Phasen dienen
dann der Vereinfachung des Datenaustausches zwischen allen
XML-unterstützenden Applikationen, einschließlich
Geschäftsprozessverwaltung, Internetdienstleistungen,
Datenbanken und Suchmaschinen.
Sun hat bereits angekündigt,
dem Projekt die im OpenOffice.org 1.0 enthaltene XML file format
Spezifikation beisteuern zu wollen. Weitere Unternehmen und
Organisationen sind jetzt dazu aufgerufen, sich zu beteiligen. Die
fertigen Ergebnisse sollen anschließend jedermann
lizenzgebührenfrei zur Nutzung überlassen werden. Zwar
sieht die "OASIS intellectual property policy"
grundsätzlich auch vor, dass Standards entwickelt werden
können, die anschließend unter sogenannten Reasonable
and Non-Discriminatory (RAND) Lizenzen zur Verfügung gestellt
werden. Für die Entwicklung des offenen, XML-basierenden
Dateiformats für Office-Anwendungsprogramme hat man sich
jedoch von vornherein darauf verständigt, allein solche
Beiträge zu akzeptieren, die später auch kostenlos
jedermann zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Der
geplante Schritt einer Standardisierung der Speicherung von
Office-Dokumenten ist sowohl aus Verbrauchersicht als auch im
Hinblick auf den Wettbewerb im Softwaresektor durchaus zu
begrüßen. Anwender erhalten damit die Möglichkeit,
Dokumente unabhängig von Platform und Anwendungsprogramm
auszutauschen und zu verwalten. Gerade dort, wo Dokumente für
eine Vielzahl von Personen zugänglich gehalten werden müssen,
etwa in Unternehmen und in der Verwaltung, wird zugleich eine
größere Unabhängigkeit von einzelnen
Softwareherstellern geschaffen. Einerseits wird von vornherein die
gemeinsame Verwendbarkeit konkurrierender Produkte gewährleistet.
Andererseits entfallen dort, wo ein Unternehmen des vollständigen
Umstieg auf ein Konkurrenzprodukt erwägt, die vielfach
erheblichen Kosten für eine Konvertierung des
Dokumentenbestandes. Dass hier momentan in der Tat noch erhebliche
Defizite bestehen zeigte sich gerade erneut deutlich in der
Diskussion um die Einführung des Betriebssystems LINUX und
der Office-Anwendung Star Office in Teilen der Schweizer
Verwaltung. Die auf den Seiten des Informatikstrategieorgans
Bund veröffentlichte Studie
"Positionierung
von Linux und Open Source-Software"
(481 KB) der MetaGroup sah hier besondere Risiken eines Umstiegs
gerade darin, dass im Falle von Office Applikationen die
Kompatibilität mit Microsoft Office nur teilweise gegeben
sei. Zwar könne ein Anwender davon ausgehen, dass einfache
Texte in Word einwandfrei auch auf Star Office dargestellt würden,
einfache Excel Sheets ebenso, jedoch seien komplexe Formeln in
Excel, nicht unbedingt auf StarOffice lauffähig. Das Gleiche
gelte für komplexe Animationen in Powerpoint.
Inwieweit
allerdings gerade die marktführenden Softwarehersteller
bereits sind, sich an entsprechenden
Standardisierungsentwicklungen zu beteiligen oder zumindest die
entwickelten Standards in den eigenen Produkten zu unterstützen,
dürfte durchaus zweifelhaft sein. Solange der Rückgriff
auf eigene verbreitete Formate möglich ist, dürften hier
vielfach die Möglichkeiten langfristiger Kundenbindung
überwiegen. Hier bleibt zu hoffen, dass verhandlungsstarke
Vertragspartner aus Privatwirtschaft und öffentlicher
Verwaltung durch eine entsprechende Nachfrage eine Anpassung und
Standardisierung forcieren können.
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Urheberrechtsreform
weiter umstritten (18.11.2002) Von: Till
Kreutzer
Am
14.11.2002 erwiderte die Bundesregierung in einer offiziellen
Gegenäußerung
auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf vom
27. September und legte eine elektronische Vorabversion des
bestätigten - und neben der eingeflochtenen Gegenäußerung
unveränderten - Regierungsentwurfes vor, der auf den
6.11.2002 datiert
(http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500038.pdf).
Die Bundesregierung zeigt sich auch in ihrer neuesten Äußerung
zum Thema nicht gewillt, dem massiven Druck der Lobbyverbände
nachzugeben, die Nutzerrechte so weit wie möglich zu
beschneiden.
Hintergrund:
Vor allem erkennbar
ist, dass die Regierung an ihrer grundsätzlichen Haltung, bei
der Reform nicht einseitig die Interessen der
Verwertungsindustrie, sondern auch diejenigen der Verbraucher zu
berücksichtigen. festhalten wird. Dies realisiert sich vor
allem in der gezeigten Einstellung zur Privatkopie- und zur
Wissenschaftsschranke. So bleibt die Regierung bei dem
Vorhaben, weitere Beschneidungen der Privatkopieschranke nicht
vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Forderung der
Inhaltsindustrie, Privatkopien für unzulässig zu
erklären, wenn diese von einer nichtrechtmäßig
angefertigten Vorlage gezogen wurden. Hierin folgt das Ministerium
für Justiz der Stellungnahme
des ifrOSS, die bereits zum alten
Referentenentwurf erging. Wie ifrOSS vertritt die Regierung nach
wie vor die Auffassung, dass eine solche Beschränkung der
Privatkopieregelung erheblich einschneidende Wirkung auf die
Möglichkeit privater Nutzung von Informationen hätte, da
die Rechtslage an der Kopiervorlage für den Nutzer, v.a. im
Internet, meist nicht nachzuvollziehen sei. Neben der Wertung,
dass eine solche Beschränkung der Nutzerrechte eine
unverhältnismäßige Benachteiligung dieser
Interessengruppe darstellen würde, verweist das BMJ auch auf
die Unkontrollierbarkeit eines derartiges Verbotes. Da auch heute
eine Überwachung des privaten Bereiches nicht möglich
sei, sei eine Beschränkung der Privatkopieregelung in dieser
Weise gar nicht durchsetzbar. Aus Sicht der Verbraucherinteressen
kritikwürdig bleibt allerdings, dass nach wie vor nicht
vorgesehen ist, die Privatkopie vor dem flächendeckenden
Einsatz technischer Schutzmaßnahmen zu schützen. Soweit
diese eingesetzt werden, sind Umgehungen der Systeme zum Zwecke
der Anfertigung von Privatkopien nichtzulässig. Dies könnte
über kurz oder lang zu einer technisch realisierten
erheblichen Einschränkung der Privatkopieschranke führen,
die durch das Gesetz sogar sanktioniert wird. Die Möglichkeit
ungehinderter Nutzung geschützten Materials zu privaten
Zwecken wird damit in die Disposition der Inhaltsindustrie
gestellt, soweit technische Schutzsysteme eingesetzt werden
(können). Positiv fällt weiterhin auf, dass das
Ministerium auch an der im Regierungsentwurf vorgeschlagen
Schranke für Wissenschaft, Lehre und Forschung festhalten
will (siehe hierzu).
Auch in diesem Punkt stellt sich die Regierung auf die Seite der
Freiheit der Informationsnutzung und widersetzt sich den
Forderungen vor allem der Verwerterindustrie, den Plan für
eine Wissenschaftsschranke gänzlich aufzugeben. Den
Forderungen des Bundesrates gegenüber wurden von Seiten der
Regierung hingegen einige Zugeständnisse gemacht. So wurde
von dem Vorhaben, zu Unterrichts- und Forschungszwecken die
Vervielfältigung und das Online-Angebot ganzer Werke
zuzulassen, abgerückt. Nunmehr soll dies nur noch in Bezug
auf "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften"
gelten. Zudem wird in dem überarbeiteten Entwurf, den
Forderungen von Bundesrat und Industrie (vor allem den
Schulbuchverlagen) gemäß, eine Vergütungspflicht
auch für die Nutzung der Werke im Unterricht an Schulen und
Hochschulen vorgesehen. Man erwägt zudem, der Filmindustrie
darin nachzugeben, dass Filmwerke generell aus dem
Anwendungsbereich der Schranke ausgenommen werden sollen.
Letzteres allerdings scheint fragwürdig, da die Begrenzung
des Anwendungsbereiches auf kleine Teile von bereits
veröffentlichten Werken ausreichen sollte, jegliche
Missbrauchsbedenken der Filmindustrie auszuräumen. Ausgehend
von dieser Erkenntnis ist grundsätzlich fraglich, wie eine
Ungleichbehandlung der Filmwerke gegenüber anderen digital
gespeicherten Schutzgegenstände gerechtfertigt werden könnte.
Schließlich ist auch positiv zu verzeichnen, dass die
Regierung nicht der Forderung (u.a. des Bundesrates und des
Branchenverbandes BITKOM) nachgeben will, das pauschale
Vergütungssystem für Privatkopien zugunsten einer reinen
Abrechnung über Digital Rights Management Systems (DRM)
aufzugeben. In der Gegenäußerung wird darauf
hingewiesen, dass DRMs nicht flächendeckend die Vergütung
der Rechtsinhaber für Nutzungen im Privatbereich garantieren
können, da sie noch nicht in diesem Maße zur Verfügung
stehen. In der Tat ist wohl unbestreitbar, dass effektive
Schutzsysteme (sofern überhaupt vorhanden) wegen der Kosten
für deren Einsatz heute allenfalls finanzstarken Verwertern
zugute kommen könnten. Dagegen würden die aufgrund der
Digitaltechnik aussichtsreichen Möglichkeiten der Künstler,
sich selbst zu vermarkten, erheblich beschnitten. Sofern diese
nicht auf Schutzsysteme zur Einzelabrechnung zurückgreifen
könnten, würden bei Abschaffung der pauschalen
GEMA-Vergütungen jegliche Einnahmen für die massive
Nutzung im privaten Bereich ausfallen. Diese Folge wäre mit
dem Ansatz eines Gesetzes, dass sich der Verbesserung des
Rechtsschutzes von Urhebern und Künstlern verschrieben hat,
wohl kaum vereinbar.
Fazit:
Der Ausgang der
Debatte um die Urheberrechtsreform ist im Detail noch immer nicht
vorherzusagen. Als nächstes muss sich der Bundestag mit der
Angelegenheit beschäftigen. Es zeichnen sich auch auf dieser
politischen Ebene erhebliche Auseinandersetzungen, v.a. zwischen
Union und Regierung, ab (über eine erste Debatte berichtet
berichtet Urheberrecht.org. ifrOSS wird sich auch weiterhin für
ein ausgewogenes Verhältnis von Schutz- und Nutzerrechten
einsetzen und den Gesetzgebungsprozess begleiten. Eine (weitere)
offizielle Stellungnahme zur Reform ist in Arbeit und wird
demnächst dem Bundestag übermittelt werden. Eine
entsprechende Mitteilung wird dann an dieser Stelle ergehen.
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Creative
Commons Public License (CCPL) im Entwurf veröffentlicht
(11.11.2002) Von: Till
Jaeger
Das
von Lawrence Lessig, James Boyle und anderen
gegründete Open Content-Projekt "Creative
Commons" hat den Entwurf für
einen modular aufgebauten Lizenztext veröffentlicht, der es
dem Lizenzgeber erlauben soll, seine Werke der Öffentlichkeit
in einem mehr oder weniger weitem Umfang zur Verfügung zu
stellen. Dabei werden vier Grundoptionen angeboten, die teilweise
kombinierbar sind. Die Basislizenz - "Share Alike"
genannt - sieht in Form einer Copyleft-Lizenz vor, dass jedermann
das jeweilige Werk vervielfältigen, verbreiten, darbieten und
verändern darf, wenn veränderte Versionen ebenfalls
wieder unter die CCPL gestellt werden. Davon abweichend schließt
die Optionen "No Derivative Works" die Modifikation des
unter der CCPL gestellten Werkes aus. Damit wird dem
Integritätsinteresse des Urhebers entsprochen. Alternativ
oder zusätzlich kann durch die Option "Noncommercial"
die kommerzielle Verwertung aus der Lizenz ausgeschlossen werden.
Damit wird denjenigen eine Lizenzoption angeboten, die zwar der
Öffentlichkeit ihre Werke zur Verfügung stellen wollen,
aber eine kommerzielle Ausbeutung verhindern wollen. Die kumulativ
verwendbare Option "Attribution" verpflichtet den
Lizenznehmer zur Namensnennung des Urhebers. Anders als im
kontinentaleuropäischen Urheberrecht ist im US-amerikanischen
Copyright kein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft vorgesehen.
Dieser Tradition folgend sieht die Lizenz ein "Opt-in-Modell"
vor, mit der Urheber seine Namensnennung durchsetzen kann. Die
Lizenzen werden dabei nicht nur als juristischer Text (Legal Code)
und in einer für Laien verständliche Erläuterung
(Commons Deed) bereitgestellt, sondern sollen künftig auch
als Metadaten vorliegen, so dass bei der Verwendung von Digital
Rights Management-Systemen eine leichtere Auffindbarkeit und
Zuordnung möglich ist (Digital Code).
Hintergrund:
Das
2001 gestartete Projekt "Creative Commons" möchte
Gedanken der freien Softwarebewegung auch auf andere Werkgattungen
erstrecken und somit in Zeiten zunehmender Restriktionen bei
Werknutzungen in digitaler Form eine Art Wissensallmende
entgegensetzen. Creative Commons plant eine webbasierte
Softwarelösung, die den interessierten Urhebern und
Rechteinhabern die Möglichkeit geben soll, ihre Werke der
Allgemeinheit einfach zur Verfügung zu stellen. Ein erster
Schritt und wichtige Voraussetzung ist die Erstellung tragfähiger
Lizenzen. Zwar existieren bereits einige Open Content-Lizenzen,
die aber wie die GNU
Free Documentation License für
Softwaredokumentationen und Texte nur für ein beschränktes
Anwendungsgebiet konzipiert sind oder wie die Open
Music-Lizenzen juristisch noch nicht
problemlos verwendbar sind. Ein praktisch wichtiger Aspekt besteht
auch darin, dass die CCPL nicht nur als klassische freie Lizenz
verfügbar ist, sondern auch mit Restriktionen als
Non-Profit-Lizenz bzw. ohne Veränderungsbefugnis. Hiermit
wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, dass
zahlreiche Werke anders als im Softwarebereich nicht auf
Weiterentwicklung angelegt sind und dem proprietären Markt
keine umfassende Ersatzmöglichkeit entgegengestellt werden
soll und kann. Während alle relevanten Softwareapplikationen
sowohl als proprietäre als auch als Freie Software vorliegen
können, ist dies bei anderen, klassisch künstlerischen
Werkgattungen nicht möglich: Romane, Musikstücke und
Werke der angewandten Kunst sind nicht funktional ausgerichtet und
können daher nicht oder nur unzureichend durch andere Werke
substituiert werden. Für Urheber, die Ihre Werke im deutschen
oder europäischen Raum als Open Content zur Verfügung
stellen wollen, bietet die auf dem US-Recht basierende CCPL nur
eingeschränkt eine Alternative. So können etwa
diejenigen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA
abgeschlossen haben, ihre Werke nicht unter die CCPL stellen, ohne
sich urheberrechtswidrig zu verhalten. Eine mit deutschem und
europäischen Urheberrecht kompatible Open Content-Lizenz
steht daher noch aus.
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Microsoft
stellt Fragen zur GPL (4.11.2002) Von: Olaf
Koglin
"Einige
Fragen zur GNU General Public License (GPL), die sich jedes
Unternehmen stellen sollte" - so lautet der Titel eines
Word-Dokuments,
das Microsoft anlässlich seiner Shared-Source-Lizenzierung
herausgegeben hat. Im Stil einer FAQ stellen die Redmonder 24
Fragen zur GPL und zur LGPL. Im Gegensatz zu einer FAQ werden
jedoch kaum konkrete Antworten gegeben. Die Antworttexte sollen
eher Unsicherheit über die Rechtslage und Sorge vor den
ungewissen Folgen der Nutzung von Open-Source-Software vermitteln.
So sind die Antworten meist Ansammlungen vager Begriffe wie
"möglicherweise" und von Konjunktiven. Trotz aller
Unkonkretheiten ist sich Microsoft aber sicher, dass die Folgen -
unter welchen Umständen sie auch immer eintreten mögen -
"sehr riskant" sein und "dramatische Auswirkungen"
haben können.
Interessant ist, dass Microsoft
proprietäre mit kommerzieller und Freie mit unkommerzieller
Software gleichsetzt. So empfiehlt die Einleitung, "auf
kommerziell entwickelte Produkte zu setzen, die auf der Grundlage
eines zukunftsfähigen Geschäftsmodells entstehen."
Dies darf man durchaus als Werbung für etliche
Open-Source-Unternehmen verstehen.
Einzelne
Beispiele: Im Vordergrund steht bei den Fragen das
Copyleft, also die Verpflichtung, dass bei der Verbreitung von
Bearbeitungen des Open-Source-Programms der Quellcode angeboten
werden muss und das bearbeitete Programm wieder der GPL
unterliegen muss. Hiermit - und mit der breiten Darstellung von
Abgrenzungsfragen, etwa wann ein Programm ein verbundenes Werk
darstellt - befassen sich über die Hälfte der Fragen.
Konsequent wird statt vom Copyleft von der Ansteckungsgefahr und
statt vom Urheberrecht von "Ihren geistigen Eigentumsrechten"
(der Leser wird zumeist in der ersten Person angesprochen)
geschrieben. Eine auch die Unverbindlichkeit der Antworten
verdeutlichende Kostprobe zur Frage, wie "sich Ihre Nutzung
von GPL-Software auf Ihre geistigen Eigentumsrechte aus[wirkt]"
(Frage 3), lautet: "Eine der bedeutendsten Folgen der GPL ist
deren mögliche Auswirkung auf Ihre geistigen Eigentumsrechte.
Die GPL wird häufig als "ansteckend" bezeichnet,
weil sie versucht, unabhängig von ihr entwickelten Code (und
damit verbundenes geistiges Eigentum) den GPL-Bestimmungen zu
unterwerfen. (...)" Ob das Copyleft wirksam ist (oder
anderenfalls die ganze Sorge vor der "Ansteckung"
unbegründet ist), mag Microsoft nicht beantworten. Bei vielen
Fragen zum Copyleft scheint Microsoft auch davon auszugehen, dass
Open-Source-Software wie Public Domain "Freiwild" ist,
das einfach genommen, verändert und unter eine andere Lizenz
gestellt werden kann. So heißt es zu Frage 3 weiter, bei der
Verbindung von eigenem und GPL-Code könne ein Unternehmen
verpflichtet sein, "jedermann kostenlos an seinen wertvollen
geistigen Eigentumsrechten an beiden Codes teilhaben zu lassen."
Wieso das Unternehmen an beiden Codes, also auch an dem
fremden Open-Source-Programm, wertvolle geistige Eigentumsrechte
haben soll, weiß wohl nur Microsoft.
Dass das
Dokument weniger den informativen Charakter von FAQ hat, als
vielmehr eigene Kunden beeinflussen soll, zeigt sich auch daran,
dass Microsoft bei eigener Software und bei Open-Source-Programmen
mit zweierlei Maß misst: So hebt Microsoft hervor, dass bei
Open-Source-Software "selbst eine beschränkte oder
relativ unbedeutende Nutzung wie z.B. das Einfügen weniger
Zeilen von GPL-Code in ein kommerzielles Produkt"
"dramatische Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten"
haben könne (Frage 2). Im umgekehrten Fall des Einfügens
weniger Zeilen von Microsoft-Code in ein anderes Programm würde
Microsoft dies wohl kaum als eine "relativ unbedeutende
Nutzung" sehen.
In Frage 11 schafft Microsoft
Verunsicherung dadurch, dass ein Open-Source-Nutzer nicht sicher
sein kann, ob seine vermeintlichen Lizenzgeber wirklich die
Inhaber der Urheber- oder Verwertungsrechte sind. Anderenfalls
würde die Nutzung der Software die "geistigen
Eigentumsrechte Dritter" verletzten. Zwar räumt
Microsoft ein, dass dies bei proprietärer Software
theoretisch genauso passieren könne. Bei "kommerzieller
Software" sei dies Risiko aber viel geringer als bei
Open-Source-Software, da "GPL-Entwickler viel eher bereit
sein [könnten], Code unter der GPL zu vertreiben, obwohl sie
wissen, dass nicht über die dazu erforderlichen Rechte
verfügen." Im Gegensatz dazu hätten Hersteller
"kommerzieller Software" "Verfahren, vertragliche
Verpflichtungen und ein erhebliches finanzielles Interesse daran,
das Risiko von Rechtsverletzungen zu minimieren." Hier fragt
sich, wie Microsoft dazu kommt, Open-Source-Programmierern
Urhebrechtsverletzungen, also Straftaten, zu unterstellen. Bei den
bislang bekannt gewordenen Fällen war eher das Gegenteil der
Fall: freier Code wurde in proprietären Code "entführt"
- und nicht umgekehrt (siehe Nachricht der Woche vom 02.09.2002).
Vor allem aber steht dem die Argumentation bei Frage 16 entgegen.
Dort geht es darum, dass nach dem Copyleft "Modifizierungen
von GPL-Code der "Gemeinschaft" zu überlassen"
seien. Aber, so warnt Microsoft, "können Sie sicher
sein, dass Ihre Wettbewerber das gleiche tun?" Es wird nicht
nur dargestellt, wie einfach Open-Source-Code in proprietärer
Software verschleiert werden kann. Vor allem möchte Microsoft
die Leser dadurch beunruhigen, dass Konkurrenten sich einen
Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten, indem sie das
Copyleft missachten und ihre Änderungen nicht freigeben.
Verblüffend: Zuvor hatte Microsoft bei "kommerziellen
Entwicklern" noch das Interesse zur Minimierung von
Rechtsverletzungen betont.
Fazit: Da Microsoft
nur für sich in Anspruch nimmt, Fragen zur GPL zu stellen,
und nicht, diese zugleich zu beantworten, ist das Fehlen konkreter
Antworten durchaus legitim. Auch kann von Microsoft kaum erwartet
werden, sämtliche Fragen des Open-Source-Rechts zu lösen.
Allerdings haben die "Fragen zur GPL" damit weniger
einen Charakter als einen Beitrag zur Information als ein
offensichtliches Schüren von Ängsten der Nutzer von
Freier Software, die verunsichert werden sollen. So mahnen viele
Fragen einfach zu lähmender, teilweise unerfüllbarer
Vorsichtigkeit, die aber mit Open-Source-Software nur wenig zu tun
hat (Frage 1: Haben Ihre Rechtsberater die Lizenzen gelesen?,
Frage 11: Sie sollten prüfen, ob Sie über
Kontrollmechanismen verfügen, mit denen Sie sicherstellen
können, dass kein unlizenzierter Code und keine
unlizenzierten Betriebsgeheimnisse in das Programm einbezogen
wurden.). Und immer drängt sich die Gegenfrage auf "Wie
ist der gleiche Sachverhalt bei proprietärer Software zu
beurteilen?".
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W3C:
Patentlizenzgebühren auf Internetstandards werden
unwahrscheinlicher (28.10.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Innerhalb
des World Wide Web Consortiums (W3C) sinkt die Bereitschaft, auch
solche Techniken als Internet-Standards festzusetzen, die mit
Patenten belegt sind und deren Patentinhaber nicht in eine
kostenfreie Nutzung einwilligen. Die Policy Working Group (PPWG)
des W3C hat auf ihrer Sitzung Ende September die ursprünglichen
Vorschläge mehrheitlich abgelehnt,
patentierte Techniken auch dann als Standards festzusetzen, wenn
die Patentinhaber eine Nutzung zu "angemessenen und
diskriminierungsfreien“ Lizenzbedingungen gestatten.
Patentierte Verfahren können nach Vorstellung der PPWG
folglich nur dann als W3C-Standard festgesetzt werden, wenn die
Nutzung lizenzgebührenfrei möglich ist.
Hintergrund:
In einem Arbeitspapier
vom August 2001 war zunächst vorgeschlagen worden, dass
patentierte Verfahren als Standard festgesetzt werden könnten,
soweit eine kostenfreie Nutzung (sog. RF, "royality free“)
oder aber eine Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien
Lizenzbedingungen (sog. RAND, "reasonable and
non-discriminatory“) gewährleistet werde. Nach massiver
Kritik ließ das W3C im Januar verlauten,
"dass es gegenwärtig unter den Mitgliedern des W3C keine
eindeutige Unterstützung für eine Empfehlung von
lizenzgebührenpflichtigen Techniken“ gebe. Die jetzt
veröffentlichten Berichte über das 9. Treffen der PPWG
belegen, dass sich die Befürworter lizenzgebührenpflichtiger
Standards innerhalb der PPWG am Ende nicht durchsetzen konnten.
Dabei wurde auch prominenten Kritikern aus der freien
Software-Szene wie Bruce Perens, Eben Moglen und Larry Rosen Gehör
geschenkt. Die PPWG will noch dieses
Jahr einen entsprechenden „Last Call Working Draft“ mit
der Aufforderung zu weiteren Stellungnahmen veröffentlichen.
CIPR-Abschlussbericht:
Urheberrechte in den Entwicklungsländern (21.10.2002) Von:
Carsten
Schulz
Die
von der britischen Regierung eingesetzte "Commission on
Intellectual Property Rights" (CIPR) hat ihren
Abschlussbericht "Integrating
Intellectual Property Rights and Development Policy"
vorgelegt. Darin spricht sie im Themenschwerpunkt "Copyright,
Software and the Internet" weitreichende Empfehlungen für
den Umgang mit Urheberrechten in den Entwicklungsländern aus,
u.a.: - Die Rechteinhaber sollten ihre Preispolitik überdenken,
um die Anreize für eine unautorisierte Vervielfältigung
zu verringern und den Zugang zu ihren Produkten in den
Entwicklungsländern zu erleichtern. - Den
Entwicklungsländern sollte gestattet werden, weitreichende
Schranken zugunsten von Bildung und Forschung in ihren nationalen
Gesetzen zu verankern. - Staatliche Stellen in den
Entwicklungsländern sollten bei der Beschaffung von
Computerprogrammen auch die Möglichkeiten eines Einsatzes von
Open Source Software überprüfen. - Um eine Anpassung
von Computerprogrammen an lokale Bedürfnisse sicherzustellen,
sollten die Entwicklungsländer das Reverse Engineering
zulassen, soweit die Bindung durch internationale Verträge
dieses gestattet. - Internetnutzer in Entwicklungsländern
sollten Fair-use Rechte erhalten, die es ihnen ermöglichen,
gedruckte Kopien der digitalen Quellen herzustellen und diese zu
Bildungs- und Forschungszwecken in überschaubarer Anzahl zu
verbreiten. - Eine Einschränkung der Fair-use Rechte
aufgrund vertraglicher Nutzungsvereinbarungen sollte - jedenfalls
für digitale Inhalte - durch die nationalen Gesetzgeber in
den Entwicklungsländern untersagt werden. Zugleich sollte es
gestattet werden, die Beschränkung von Nutzerrechten durch
technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. - Insgesamt
sollten die Entwicklungsländer einen Beitritt zum WIPO
Copyright Treaty sehr kritisch überdenken. Auch sei eine
Übernahme der U.S.-amerikanischen und europäischen
Gesetzgebung auf der Linie des Digital Millenium Copyright Act und
der Datenbank-Richtlinie nicht zu empfehlen.
Hintergrund:
Die
britische Regierung hatte, einer Ankündigung aus dem White
Paper "Eliminating World Poverty: Making Globalisation Work
for the Poor" (Dezember 2000) folgend, im April 2001 die
unabhängige "Commission on Intellectual Property Rights"
eingesetzt. Aufgabe der Kommission war es, zu untersuchen, wie die
weltweiten Regelungen und Verfahren des Schutzes von geistigem
Eigentum gestaltet werden können, um auch den Interessen der
Entwicklungsländer gerecht zu werden. Schwerpunkte waren
dabei die Fragen, + wie die nationale Gesetzgebung gestaltet
werden sollte, um im Kontext mit internationalen Vereinbarungen
(insbesondere TRIPS) positive Effekte für die
Entwicklungsländer zu erzeugen, + wie das internationale
Regelwerk des Geistigen Eigentums verbessert werden kann und +
welche ergänzenden Vorschriften das System des Geistigen
Eigentums benötigt.
Im Arbeitsschwerpunkt "Copyright,
Software, and the Internet" beschäftigte sich die
Kommission dabei mit der Balance der gegenwärtigen Regelungen
des Urheberrechts im Hinblick auf die vielfach kurzen Perioden
wirtschaftlicher Verwertbarkeit bei bestimmten Erzeugnissen
(insbesondere Software), der Rolle des Geistigen Eigentums für
den Zugang zu wissenschaftlichem Ergebnissen,
Ausbildungsmaterialien und Software, sowie mit den Auswirkungen
neuer Formendes Vertriebs im Internet.
Zusammensetzung der
Kommission: + Professor John Barton, Professor of Law, Stanford
University (Chairman), USA, + Daniel Alexander, Intellectual
Property Barrister, UK, + Professor Carlos Correa, Professor of
Economics, University of Buenos Aires, Argentina, + Dr. R.A.
Mashelkar, Director, Council of Scientific and Industrial
Research, India, + Dr. Gill Samuels, Senior Director of Science
Policy and Scientific Affairs, Pfizer, UK, + Dr. Sandy Thomas,
Director, Nuffield Council for Bioethics, UK.
Weg
für ein europäisches Internet-Broadcasting geebnet
(13.10.2002) Von: Till
Kreutzer
Radiosendern,
die auch im Internet ihr Programm übertragen wollen, wird es
in Zukunft bei dem Erwerb der nötigen Musiksendelizenzen
leichter gemacht. Die EU-Kommission hat am 8.10.2002 den Weg für
eine zentrale Lizenzvergabe der Internet-Musiksenderechte geebnet,
indem sie für einen Zusammenschluss der europäischen
Musikverwertungsgesellschaften eine kartellrechtliche
Ausnahmeerteilte. Durch den zu schließenden Verbund soll es
den Sendeunternehmen ermöglicht werden, eine europaweit
geltende Lizenz für das sog. "simulcasting", also
die simultane Ausstrahlung des Radioprogramms über das
Internet, zu erwerben. In dieser Einführung der
one-stop-licence für das Online-Radio ist ein wichtiger
Schritt zum Abbau der lizenzrechtlichen Probleme bei der
kommerziellen Nutzung von Musik im internationalen Verwertungsraum
Internet zu sehen. Diese krankt noch immer an der national
ausgerichteten Struktur der überkommenden
Lizenzvergabepraxis.
In der kartellrechtlichen
Freistellung eines solchen "Wahrnehmungsmonopols" der
Verwertungsgesellschaften liegt die erste Entscheidung, die die
Kommission über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten
über das Internet getroffen hat. Nach Vorstellung der
Kommission - so Wettbewerbskommissar Mario Monti in einer
Pressemitteilung-
sollen die europäischen Verwertungsgesellschaften auf diese
Weise einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt werden. Dieser
entstehe, indem den Sendeunternehmen ermöglicht werde, die
Gebühren zu vergleichen und dort das "one-stop-shopping"
vorzunehmen, wo die Lizenzen am günstigsten zu bekommen
seien.
Hintergrund: Der herkömmliche
Rundfunk war im Allgemeinen eine nationale, wenn nicht gar
regionale Veranstaltung. Da es durch das im Urheberrechtgeltende
Territorialitätsprinzip angelegt ist, dass Lizenzen wie
Urheber- und Leistungsschutzrechte nur national gelten, war es
übliche Praxis, sich auch nur im Inland geltende Senderechte
von der dort zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen.
Es verwundert daher nicht, dass die weltweiten
Empfangmöglichkeiten, die Internet-Broadcasting mit sich
bringt und mit sich bringen soll, Sendeunternehmen wie
Verwertungsgesellschaften mit einigen Schwierigkeiten konfrontiert
hat. Die Verwertungsgesellschaften haben erkannt, dass weltweite
Lizenzen nur dann sinnvoll vergeben werden können, wenn nicht
in jedem Einzelstaat eingesonderter Vergabeakt stattfinden muss.
Verbünde, die One-Stop-Shopping ermöglichen, sind zu
diesem Zweck unumgänglich. Allerdings entstehen auf diese
Weise Monopole, die nach europäischem Kartellrecht generell
untersagt sind, soweit nicht Sondergenehmigungen durch die
Kommission erteilt wurden. Die Erteilung der Ausnahme für die
kollektive Wahrnehmung der Internet-Broadcasting-Lizenzen könnte
einen Präzedenzfall auch für andere Zusammenschlüsse
darstellen, im Rahmen derer die territorialen Kompetenzen der
Verwertungsgesellschaften zum Zwecke des wichtigen
One-Stop-Shoppings gebündelt werden.
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Bundesrat
nimmt Stellung gegen Urheberrechtsreform (7.10.2002) Von:
Olaf
Koglin
Der
Bundesrat hat sich gegen den Entwurf der Urheberrechtsnovelle
ausgesprochen und ist damit den Empfehlungen
des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses gefolgt. Der Ausschuss
für Kulturfragen hatte hingegen empfohlen, keine Einwendungen
gegen den Gesetzesentwurf zu erheben.
Der Rechtsausschuss
des Bundesrates ist der Ansicht, dass es sich um ein
Zustimmungsgesetz handelt. Zwar ist das Urheberrecht gem. Art. 73
Nr. 9 GG Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes. In § 111a UrG-E wird jedoch die Verfolgung von
urheberrechtlichen Ordnungswidrigkeiten indirekt bestimmten
Landesbehörden zugewiesen, woraus sich die
Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG ergeben
könnte. Falls dieser Teil aber abgetrennt wird, bliebe nur
ein Einspruchsgesetz übrig. Bei diesen kann ein Einspruch des
Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77, 78 GG).
Bislang handelt es sich allerdings erst um eine
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf, zu der der
Bundesrat gem. Art. 76 Abs. 2 GG berechtigt ist. Der Bundestag hat
hierüber gem. Art. 76 Abs. 3 S. 6 GG "in angemessener
Frist zu beraten" und Beschluss zu fassen.
Inhaltlich
ist der Wirtschaftsauschuss der Ansicht, dass der Entwurf die
Interessen und Vorschläge der einzelnen Wirtschaftsgruppen
"offenbar nichtausreichend berücksichtigt." Hierfür
sprächen die zahlreichen Einwendungen und Stellungnahmen von
Unternehmen und Verbänden. Kritisiert werden neben den
Vorschriften zum Gebrauch im Unterricht (§§ 52a/ 53 Abs.
3 UrhG-E) vor allem §§ 53 ff. UrhG-E, die den Umfang des
Rechts zur Privatkopie sowie deren Vergütung regeln. Vor
allem im Verhältnis von digitaler Privatkopie zu technischen
Schutzmaßnahmen folgte der Bundesrat den maßgeblichen
Interessenvertretern. Siehe dazu auch Gutachten
zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002),
Fortgang der
Urheberrechtsreform: Regierungsentwurf zur Umsetzung der
Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht (4.08.2002)
und Abgaben oder
Kontrolle? (28.07.2002). Zu § 52a
UrhG-E findet kommende Woche eine Anhörung statt, an der auch
das ifrOSS teilnimmt.
Derweil hat in den USA die
demokratische Kongressabgeordnete Zoe
Lofgren den "Digital
Choice and Freedom Act" vorgelegt,
der die digitale Privatkopie sichern und den Digital Millenium
Copyright Act (DMCA) entschärfen soll. Kritik am DMCA
kam auch von einem amerikanischen Bezirksrichter, der die
Regelungen überdie das digitale Vervielfältigen und die
Verantwortlichkeit von ISP´s fürunklar hält.
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Free
Software Foundation: Lizenzquiz für GPL und LGPL (30.09.2002)
Von: Till
Jaeger
Die
Free Software Foundation
(FSF) bietet auf ihrer Website ein
Lizenzquiz an, mit dem sowohl Juristen als
auch Programmierer Ihre Kenntnisse testen können. Dabei zeigt
sich, wie eng technische und juristische Fragen ineinander
greifen, und dass für schwierige Fragen eine genaue Prüfung
der Lizenztexte erforderlich ist. Die neun Fragen bieten
verschiedene Antworten an, die zum Teil mehrfach anzukreuzen sind.
Dabei werden Fragen aus den Themenkreisen Patentrecht, Kombination
von Softwaremodulen, Kompatibilität von Lizenzen und
kommerzielle Befugnisse gestellt. Viel Spaß dabei!
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Niederlande:
Regierung legt Entwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
vor(23.09.2002) Von: Axel
Metzger
Die
niederländische Regierung hat einen Entwurf
zur Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 vorgelegt. Im Hinblick auf
die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehen Schrankenvorschriften
sieht der Entwurf zur Änderung des "Auteurswet
1912" und des "Wet
op de naburige Rechten" zumeist
wortgetreue Übernahmen des Richtlinientextes vor. In Art. 16
b Auteurswet soll sich auch künftig die Privatkopieschranke
finden. Eine Einschränkung auf analoge Vervielfältigungen
wurde nicht aufgenommen. Von besonderem Interesse sind die
Vorschriften in Art. 29 a und 29 b Entwurf zum Schutz technischer
Maßnahmen in Umsetzung von Art. 6 Richtlinie.
Hintergrund: Anders als der deutsche
und der britische
sieht der niederländische Entwurf
keine endgültige Regelung zum Verhältnistechnische
Schutzsysteme und Schrankenvorschriften vor. Nach Art. 29 a des
Entwurfs "können" den Verwendern technischer
Maßnahmen künftig im Verordnungswege Verpflichtungen
auferlegt werden, die eine Durchsetzung der Schranken bewirken.
Das rechtspolitisch schwierigste Thema des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft ist also in das Ermessen der Exekutive
gestellt. Die Frage der demokratischen Legitimation der neuen
Vorschriften ist damit in den Niederlanden noch prekärer als
in den anderen europäischen Staaten. Muss man bereits in
Deutschland mit Bedauern feststellen, dass die
rechtspolitischkontroversen Fragen der Ausweitung oder Begrenzung
von Urheberrechten im digitalen Kontext nahezu ohne jede
Beteiligung der Öffentlichkeit während der
WIPO-Konferenzen im Jahre 1996 getroffen worden sind, so trifft es
die Niederlande jetzt noch schwerer: Auch die letzten Spielräume
werden hinterverschlossenen Türen
verhandelt.
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Gutachten
zur "Piraterie" geistigen Eigentums (16.09.2002) von
Carsten
Schulz
Der Deutsche Multimedia
Verband e.V. (dmmv)
und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.
(VPRT)
haben am 12. September ein Gutachten zur illegalen Nutzung und
Verbreitung digitaler Informationen veröffentlicht (Download
aus dem Angebot des dmmv,1,6 MB), das sich
sowohl mit den technischen Möglichkeiten des Schutzes
digitaler Inhalte als auch mit den juristischen Aspekten einer
Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte
auseinandersetzt. Der technische Teil, erstellt von Prof. Dr.
Andreas Pfitzmann (TU Dresden), Dr.-Ing.Hannes Federrath (FU
Berlin) und Dipl.-Inform. Markus Kuhn (University of Cambridge,
England), untersucht die verschiedenen technischen Möglichkeiten
zum Schutz von Rechten an digitalen Inhalten (sog. Digital Right
Management Systeme). Das Gutachten kommt insoweit zu dem
Ergebnis, dass softwarebasierte Lösungen in der Regel auch
kurzfristig nicht zu einem sicheren Schutz vor Vervielfältigung
und Verbreitung durch Dritte führten. Mechanismen in Hardware
gewährleisteten zwar einen besseren Schutz, seien aber
zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer
Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache
Möglichkeiten gefunden würden, die Sicherheit zu
unterlaufen. Über reine Wirksamkeitsaspekte hinaus sei zu
berücksichtigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Inhalten
trotz ihrer weitgehenden Unwirksamkeit für den intendierten
Zweck dazu neigten, den Konsumenten durch den Anbieter bzgl. der
Nutzung überwachbar zu machen. Dies werfe neben der Frage der
Zulässigkeit verstärktauch die Frage der Akzeptanz
dieser Maßnahmen durch datenschutzbewusste
Konsumentenauf. Der juristische Teil des Gutachtens, erstellt
von Prof. Dr. Ulrich Sieber, Ordinarius für Strafrecht,
Informationsrecht und Rechtsinformatik an der
Ludwig-Maximilians-Universität München, setzt sich
zentral mit der Frage auseinander, inwieweit die in den neuen
Medien digital verbreiteten geistigen Werke strafrechtlich
angemessengeschützt sind und ob insoweit gesetzliche
Neuregelungen erforderlich seien. Dabei wird die Frage nach der
Möglichkeit und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Schutzes
stets auch in den Kontext zu anderen Formen rechtlichen Schutzes
(zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten) sowie anderen
Möglichkeiten einer Partizipation der Rechteinhaber an
Nutzungshandlungen (z.B. erweiterte Geräteabgabepflicht)
gestellt. Prof. Sieber vertritt die Auffassung, dass die neuen
Kopiertechniken von Personal Computern und die
Distributionstechniken des Internets vor allem für die
Software-, Audio und Videoindustrie existenzbedrohend seien und
dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu
einem Schutz der Rechteinhaberverpflichtet sei. Im Hinblick auf
die Reform des Urheberrechtsgesetzes und einen Ausbau des
strafrechtlichen Schutzes werden im Gutachten unter anderem die
folgenden "Bausteine" vorgeschlagen: - Über die
zivilrechtlichen Änderungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2,
19a, 52 Abs. 1 S. 1 UrhG-E hinaus sollte eine Beschränkung
der zulässigen Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG auf
die Fälle der Nutzung rechtmäßiger Vorlagen
stattfinden. - Die Erstellung von Privatkopien gem. § 53
Abs. 1 S. 2 UrhG durch andere Personen sollte auf Fälle
beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine rechtmäßige Kopiervorlage liefere. -
Die Rechteinhaber sollten verbesserte Möglichkeiten erhalten,
zivilrechtlich gegen Raubkopierer vorzugehen (insb. durch
Auskunftsansprüche im Hinblick auf das "Ob" einer
Rechtsverletzung und pauschalierte Schadensersatzklagen). - Die
Strafnormen des § 108b UrhG-E sollten redaktionell und
inhaltlich überarbeitet werden, einschließlich der
Klarstellung, dass wirksame technische Maßnahme i.S. dieses
Tatbestandes nur ein bestimmtes technisches Schutzniveau
erforderten. - Die Privilegierung des Handelns "zum
eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
persönlich verbundener Personen" in § 108b Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG-E und sollte abgeschafft und
ersetzt werden durch die Privilegierung z.B. von Handlungen, die
ausschließlich auf den Gewinn von Erkenntnissen über
Schutzmechanismen und nicht auf die Verbreitung oder Nutzung der
geschützten Inhalte zielten. - Die im Ansatz verfehlten
Vorschriften über die Verbreitung von Tools, anderen
Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Umgehung von
Schutzmechanismen im ZKDSG und im Regierungsentwurf für ein
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft sollten vollständig neugeregelt
werden unter Verzicht auf das Erfordernis des gewerblichen oder
gewerbsmäßigen Handelns und unter besonderer
Berücksichtigung der "Dual-use-Problematik" mit
Hilfe von subjektiven
Absichtsmerkmalen.
Hintergrund:
"Gemeinsame
Gutachten belegen Handlungsbedarf in Sachen Piraterie" war
die Presseerklärung
des Deutschen Multimedia Verbandes e.V. (dmmv) zur
Gutachtenveröffentlichung überschrieben. Jedenfalls der
"Handlungsbedarf" für die Veröffentlichung
dürfte dabei klar sein: Der Gesetzgeber ist aufgefordert die
Cybercrime Convention umzusetzen und die Umsetzungsfrist für
die EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft endet im kommenden Dezember. Das
bedeutet: Die heiße Phase der Lobbyarbeit ist in höchstem
Gange.
Dabei gilt zunächst: Neben der Dissertation von
Stefan Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, C.H.Beck,
München 2002, bietet das vorgelegte Gutachten sicherlich die
umfassendste Aufarbeitung der gegenwärtigen Diskussion um die
sachgerechte Auslotung des Verhältnisses technischer
Schutzmaßnahmen und rechtlicher Regelungen. Der von Prof.
Sieber verfasste zweite Teil des Gutachtens setzt sich dezidiert
auch mit den in zahlreichen Aspekten vertretenenabweichenden
rechtspolitischen Ansichten auseinander und dürfte insoweit
eine wichtige Grundlage der weiteren Auseinandersetzung
darstellen.
Ob es allerdings tatsächlich einer
Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen "Bausteine"
zum Ausbau des Schutzes bedarf, darf mit guten Argumenten
bezweifelt werden. Denn die gezogenen Schlussfolgerungen stellen
zwar eine gut begründete Position in der aktuellen Diskussion
dar. Zwingend sind die sind sie jedoch keineswegs.
Sicherlich:
Technische Schutzsysteme vermögen keinen umfassenden und
vollständigsicheren Schutz gegen jegliche, vom Rechteinhaber
nicht autorisierte Nutzung zu gewähren. Diese Erkenntnis, die
der technische Teil des Gutachtens herausarbeitet, dürfte
wohl in der juristischen Diskussion mittlerweile weitgehend zur
Basis der Diskussion geworden sein.
Problematisch ist
allerdings, ob aus diesen technischen Vorgaben ohne weiteres
abgeleitet werden kann, eine weitere Verschärfung der
rechtlichen Rahmenbedingungen sei unumgänglich. Zahlreiche
Überlegungen vermögen vielmehr die gegenteilige Position
zu untermauern, die im Rahmen digitaler Distributionsmethoden
entstehenden Nutzerfreiheiten seien vielmehr jedenfalls teilweise
wünschenswert und teilweise sogar auch in den Bereich der
technischen Schutzmaßnahmen hinein zu schützen.
Dabei
ist es zunächst der geradezu schon "klassische"
Hinweis auf grundlegendeindividuelle Informations- und
Entfaltungsfreiräume der Konsumenten, der hier von wichtiger
Bedeutung ist. Daneben sprechen jedoch auch zahlreiche
gesamtgesellschaftliche ebenso wie gesamtwirtschaftliche
Überlegungen für eine weniger restriktive Gestaltung der
rechtlichen Rahmenbedingungen.
So ist etwa in
gesamtgesellschaftlicher Hinsicht zentral zu berücksichtigen,
dass zahlreiche (bestehende und geschützte) Nutzerfreiheiten
positive Auswirkungen auf den freien Fluss von Informationen und
Kulturgütern in einem demokratischen Gemeinwesen haben.
Und
auch in wirtschaftlicher Hinsicht gilt keineswegs die schlichte
Formel, stärkerer Schutz geistigen Eigentums führe zu
einer Stärkung der Informationswirtschaft und sei damit
zugleich aus volkswirtschaftlicher Sicht uneingeschränkt zu
begrüßen. Die Bedenken setzen hier schon bei der
Ermittlung der "empirischen Erkenntnisse" an, die
vielfach den Ausgangspunkt einer solchen Argumentation bilden.
Denn sicherlich ist jedenfalls die Überlegung, dass jede
illegal kopierte Information ansonsten käuflich erworben
würde, zu kurz gegriffen. Dies gilt nicht zuletzt, weil es ja
gerade die Aufgabe des Gesetzgebers ist, festzulegen, welche
Information" illegal" kopiert wurde. Aber auch die
Schlussfolgerungen, die aus der Kopiertätigkeit für die
unterschiedlichsten Informationsmärkte gezogen werden, sind -
wenn auch in Teilen berechtigt- so doch in weiten Bereichen
durchaus angreifbar. Das zeigt sich etwa dort, wo der Deutsche
Multimedia Verband e.V. (dmmv) in der Pressemitteilung zur
Veröffentlichung des Gutachtens erklärt "Es besteht
die Gefahr, dass bestehende Auswertungsketten (...) durch die
Verbreitung digitaler Video- und Festplattenrecorderunterbrochen
und dadurch die Geschäftsmodelle der Anbieter auf den
einzelnen Verwertungsebenen untergraben werden." Hier fragt
man sich durchaus mit Recht, ob wirtschaftsrechtliche Regelungen
(i.w.S.) überhaupt das Ziel verfolgen können und
sollten, bestimmte Marktformen zu zementieren, und ob hierdurch
tatsächlich langfristig die gesamtwirtwirtschaftlich
günstigsten Folgen herbeigeführt werden.
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Quo
Vadis Musikindustrie? (09.09.2002) Von Till
Kreutzer
Der
amerikanische Musikindustrieverband RIAA läutete im August
eine neue Ära des Kampfes gegen angebliche
Urheberrechtsverletzungen im Netz ein. Nunmehr soll versucht
werden, auch gegen einzelne (aktive) Nutzer von Tauschbörsen
vorzugehen.
Auf diesem Weg kommen die "Copyright-Gesetzeshüter"
allerdings nicht an der Kooperation der Provider vorbei, da allein
diese über die benötigten Daten zur Individualisierung
einzelner Filesharing-Nutzer verfügen. Nach Ansicht der RIAA
haben die amerikanischen Rechtsinhaber einen Anspruch auf
Preisgabe derartiger persönlicher Daten aufgrund des Digital
Millennium Copyright Act (DMCA, § 512 (h). Dagegen wehrt sich
der vom Verband in einer Musterstreitigkeit in Anspruch genommene
Provider Verizon. Dort vertritt man die Meinung, dass die genannte
Vorschrift des DMCA gegen die US-amerikanische Verfassung, genauer
die Freiheit anonymer Meinungsäußerung im Internet,
verstoße. Einem im August 2002 angestrengten Rechtsstreit
sind inzwischen 12 amerikanische Bürgerrechtsorganisationen,
darunter auch die Electronic Frontier Foundation (EFF)
beigetreten, die sich für den Schutz der Provider und der
Nutzer einsetzen.
Hintergrund:
Auf
ihrem Feldzug gegen die individuell unautorisierte (nicht =
rechtswidrige!) Nutzung von urheberrechtlich geschützter
Musik ist die RIAA bisher aggressiv nur gegen die als Piraten
gebranntmarkten Entwickler und Betreiber von
Peer-to-Peer-Systemen, wie Napster oder Fast Track vorgegangen. Um
den durch das private Kopieren angeblich entstehenden Verlusten
nachdrücklich Einhalt zu gebieten, kündigten die
Entertainmentverbände jüngst an, auch gegen einzelne
User rechtliche Schritte einleiten zu wollen. Die Frage, was man
sich von einem solchen Vorgehen angesichts der vielen Millionen
aktiver Filesharing-Nutzer außer einer geringen
Abschreckungswirkung verspricht, bleibt ungeklärt. Tatsache
dürfte sein, dass bei einer abweisenden Gerichtsentscheidung
die amerikanischen Nutzer (die einen hohen Prozentsatz aller
P2P-Nutzer ausmachen) sicher sein können, von effektiver
Verfolgung auch zukünftig unbehelligt zu bleiben.
Das
Vorgehen ist zudem von daher zweifelhaft, da die Zusammenhänge
zwischen Filesharing und Umsatzrückgängen im
Entertainment-Bereich noch immer völligungeklärt zu sein
scheinen. Jüngst hat einmal mehr eine Studie des
amerikanischen Marktforschungsunternehmens Forrester Research
ergeben, dass das Filesharing nicht der Grund für den
Einbruch auf dem Musikmarkt sei. Zu einem entsprechenden
Ergebnis kam auch die Yankee Group. Zu
genau gegenteiligen Ergebnissen kamen diverse andere
Studien.
Angesichts der Vielzahl sich in den wesentlichen
Erkenntnissen widersprechenden Evaluationsversuchen über die
wirtschaftliche Auswirkung solcher Verhaltensweisen, scheint man
heute allein statuieren zu können, dass weder empirische
Analysen noch wirtschaftliche Prognosen über diese Frage
Aufschluss geben können. Dies sollte sich auch bei den
Beteiligten bereits herumgesprochen haben. Warum dennoch die
Glaubwürdigkeit der Marktforschung in diesem Bereich durch
immer neue Untersuchungen strapaziert wird, kann nur gemutmaßt
werden. Der Meinungsbildung jedenfalls wird eine solche
Vorgehensweise nicht dienen. Es glaubt ohnehin jeder, was er
glauben will. Das propagandistische Vorgehen von allen Seiten ist
jedoch vor allem deshalb zu kritisieren, da es zu keinem
wünschenswerten Ergebnis führt, da es nicht konstruktiv
ist. Es führt auf dem Weg zu einer für alle Beteiligten
anzustrebenden optimalen Nutzung von Online-Technologien als
Distributionsmedien nicht weiter.
Sehr viel konstruktivere
Klänge konnten unlängst von Seiten der deutschen
Musikindustrie vernommen werden. Diese zeigt sich durchaus nicht
blind von der Aussagekraft der Gutachten und Evaluationen und der
hierauf durch die Verbände kolportierten Propaganda. So ließ
Tim Renner, Chef des größten deutschen Musikkonzerns
Universal, bei einem Interview mit dem Spiegel (Heft 33
vom12.08.2002) eine offene Haltung durchblicken. Nicht der
digitalen Privatkopie, sondern denen, die mit geklauter Musik Geld
verdienten, wolle man durch rechtliche und technische Maßnahmen
entgegenwirken. Jeder, der behaupte, eine gebrannte CD sei eine
verkaufte CD weniger, "spinnt". Die Marschroute für
eine Eroberung des Online-Marktes mit kommerziellen Angeboten, die
sich gegen den Wildwuchs der unautorisierten Tauschbörsen
durchsetzen können sollen, sieht Rennerin professionellen
Angeboten mit Mehrwert. Eine Aussage, die - zumal von solch
prominenter Position getätigt - Hoffnung aufkeimen lässt.
Hoffnung darüber, dass man sich auf Seiten der Konzerne
wieder einer aktiven und konstruktiven Lösung der
Online-Frage nähern will. Offen bleibt, wie eine solche
Haltung mit den Verlautbarungen und Vorgehensweisen der eigenen
Branchenverbände vereinbar sein soll. Muss man davon
ausgehen, dass die Lobby in sich elementar uneinig ist?
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XVID ./. SIGMA: Sigma gibt nach und
unterstellt Video-Software der GPL (02.09.2002) Von: Olaf
Koglin
Wieder einmal endete eine
GPL-Verletzung ohne Prozess: Die kalifornische Video-Schmiede
Sigma
Designs hatte Teile des XVIDMPEG-4
Videocodec, der unter der GPL vertrieben wird, als eigene
Softwareproprietär vermarktet. Nach einigem Hin und Her, das
im Entschluss des XVID-Teams endete, aus Protest die Entwicklung
der eigenen Software einzustellen, hat Sigma schließlich
ihre Software offiziell der GPL unterstellt.
Hintergrund:
DivX
ist eine MPEG-4- kompatible Videokompressionen; sie wird als "mp3
des Videos" bezeichnet (bitte beachten Sie dabei, dass mp3
die Kurzform für "MPEG-2 Layer 3", also für
die Audio-Spur der MPEG-Videokomprimierung, und nicht etwa für
"MPEG-3"ist). Durch DivX kann ein Spielfilm von einer
DVD auf - je nach Qualität- zwei oder eine CD-ROM komprimiert
werden. XVID ist ein führendes Open-Source-Projekt für
DivX/MPEG-4 - Videokompressionssoftware (sog. codec). XVID wurde
im August 2001 nach der Einstellung des OpenDivX Projektes
gegründet. Die XVID-Software (der Name ist die Umkehrung von
DivX) unterliegt der GPL. SigmaDesigns stellt proprietäre
MPEG-4 Videohard- und software her. Schon in derim Mai 2002
erschienenen Version 1.0 von SIGMA Designs´ "REALmagic
MPEG-4 Video Codec" fand das XVID-Team seinen Code wieder,
ohne dass allerdings auf die GPL hingewiesen wurde oder dass neben
dem Binary auch der Quellcodeheruntergeladen werden konnte, wie es
Sec. 1 und Sec. 3 Abs. 3 GPL vorschreiben. Sigma sagte zwar zu,
die entsprechenden Programmteile zu ersetzen. Stattdessen wurde
aber in der am 9. August erschienenen Version 1.1 nach Angaben des
XVID Teams nur versucht, die Verwendung des XVID-Codes durch
Programmiertricksund Verwendung eines anderen Compilers
unkenntlich zu machen. Daraufhin hat das XVID-Team am 22. August
seine Arbeit an dem Projekt aus Protest eingestellt und öffentlich
Sigma Designs zur Einhaltung der GPL aufgefordert.
An der Aufforderung hat sich auch Sigma Designs´ Konkurrent
DivXnetworks
beteiligt und es sich nicht nehmen lassen, selbst einen Seitenhieb
abzugeben ("And while we're at it, let's set the record
straight: Sigma Designs' products are not compatible with DivX
video, but they continue to promotetheir products using our
DivX(tm) trademark despite our repeated requests to stop. We
haven't had much more luck with them than XVID, and we no longer
have any relationship with Sigma Designs."). Noch am selben
Tag gab Sigma eine Presseerklärung
heraus und kündigte an, den Quellcode frei verfügbar zu
machen. Dabei wurde allerdings mit keinem Satz auf den
eigentlichen Anlass für die GPL-Lizenzierung eingegangen,
sondern das Engagement für die Open-Source-Community
gepriesen ("We are pleased to provide the development
community with an open source MPEG-4 CODEC"). Erst später
kam auf den Download-Seiten die Erklärung dazu, dass der
XVID-Code von einem Sigma-Programmierer und ohne Wissen des
Managements übernommen worden sei. Als späte
Wiedergutmachung schließt die Erklärung
immerhin mit einem Plädoyer für Linux und einer
Entschuldigung bei der Open-Source-Community.
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NCCUSL
plant Änderungen am UCITA zu Gunsten Freier Software
(25.08.2002) Von: Dr.
Till Jaeger
Die NCCUSL
(National Conference of Commissioners on Uniform State Laws) hat
Änderungen für den UCITA
(UniformComputer Information Transaction Act) vorgeschlagen, die
Open Source Programme gegenüber
herkömmlicher Software privilegieren. Zum einen sollen
Beiträge zu
Open Source Projekten vom UCITA ausgenommen werden, wie ein
offener
Brief an die "Open Source Community"
verspricht, zum anderen ist geplant, dassdie gesetzlichen
Gewährleistungsregeln dann nicht eingreifen, wenn die
Softwarekostenlos verbreitet wird. Damit werden die meisten
herkömmlichen Vertriebswege von
Freier Software erfasst, nicht aber der Verkauf durch die
klassischen Distributoren.
Die Rechtslage in den USA könnte sich durch eine solche
Änderung im
Ergebnis der deutschen Rechtslage angleichen. Denn auch hier
trifft den kommerziell
arbeitenden Distributor eine umfassendere Gewährleistung als
denjenigen, der Freie
Software unentgeltlich anbietet (vgl. Jaeger, GPL
und Haftung - Ohne Verantwortung?). Dem
entsprechend hat RedHat heftige Kritik
an den Änderungen geübt.
Hintergrund:
Der
UCITA ist ein Modellgesetz des Bundes, dass die Vertragbeziehungen
bei Softwareverträgen regelt ("contracts"), aber
keine reinen Nutzungsrechtseinräumungen.
Insofern unterscheidet
sich der Begriff "contract" in juristischer Hinsicht
von dem Begriff
"Vertrag", da im deutschem Recht auch jede
Nutzungsrechtseinräumung einen
Vertrag darstellt. Der UCITA wurde bislang nur in den
Bundesstaaten Maryland und Virgina in geltendes Recht umgesetzt,
vgl. NdW
v. 02.07.2001.
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Britisches
Patent Office für die Durchsetzung der “kleinen”
Privatkopieschranke gegen technische Schutzsysteme
(19.08.2002) Von:
Dr.
Axel Metzger
Das
UK Patent Office hat jetzt einen Entwurf
zur Umsetzung der Richtlinie
2001/29/EG zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 veröffentlicht.
Dieser sieht Rechtsschutz für Wissenschaftler und Studenten
vor, die eine digitale Privatkopie erstellen möchten –
und durch technische Schutzsysteme daran gehindert werden. Das
Patent Office stellt sich damit anders als der deutsche
Regierungsentwurf auf die Seite der digitalen Privatkopie. Dabei
ist jedoch zu beachten, dass nach dem Copyright,
Designs and Patents Act 1988 Privatkopien
nur zu bestimmten Zwecken zulässig sind (Sec. 29: “for
the purposes of research or private study”).
Hintergrund: Nach
den Vorstellungen des Patent Office soll der “kleinen”
Privatkopieschranke aus Sec. 29 des Copyright Acts 1988 der
Vorrang vor technischen Schutzsystemen gebühren. Nach der
Regelung des britischen Entwurfs (unter 5.2) soll der Verwender
von technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden können,
die Wahrnehmung der Privatkopieschranke zu ermöglichen.
Hierzu bedarf es eines Antrags des Berechtigten an die Verwaltung;
diese kann entsprechende Anordnungen an den Rechteinhaber
erlassen. Leistet dieser nicht Folge, so steht dem Berechtigten
der Klageweg offen.
Damit
schlägt der britische Gesetzgeber eine deutlich andere
Richtung bei der Umsetzung der Richtlinie ein, als der unlängst
veröffentlichte deutsche Regierungsentwurf. Dieser geht von
einem Primat der technischen Schutzsysteme über die digitale
Privatkopie aus. Ist dem Nutzer durch ein technisches System die
Erstellung einer privaten Kopie auf einem digitalen Medium
unmöglich gemacht, so stehen nach dem deutschen Entwurf keine
rechtlichen Möglichkeiten zur Seite.
Interessant
ist auch der Zeitplan der britischen Richtlinien-Umsetzung: Bis
Ende Oktober können nun zunächst Eingaben an das Patent
Office gemacht werden. Bis zu deren Auswertung, der Verfassung
eines endgültigen Entwurfs und der Verabschiedung durch das
Parlament werden weitere Monate vergehen, in denen
unterschiedliche Vorschläge diskutiert und geprüft
werden können. Man ist im Vereinigten Königreich also
offensichtlich nicht gewillt, sich durch die im Dezember 2002
ablaufende Umsetzungsfrist der Richtlinie unter Zeitdruck setzen
zu lassen.
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Update:
Mobilix gegen Obelix (13.08.2002) von Carsten
Schulz
Noch
vor Ende der Berufungsfrist hat die Inhaberin der Markenrechte an
"Obelix" gegen das Urteil im Streit um den Namen
"MobiliX" Berufung beim Oberlandesgericht München
eingelegt.
Weitere
ausführliche Informationen zum Rechtsstreit finden sich im
Internetangebot
des Beklagten, Herrn Werner Heuser.
Mobilix
gegen Obelix (12.08.2002) von Carsten
Schulz
In
dem Markenrechtsstreit zwischen dem Verlag Les
Éditions Albert René S.a.r.l.,
Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der
Website MobiliX.org
und Inhaber der eingetragenen Wortmarke „Mobilix“
(eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09,
38, 42), hat das Landgericht München durch Urteil
vom 17.07.2002 entschieden, dass die Verwendung des Namens
„mobilix“ keine Verletzung der Marke des Klägers
(„Obelix“) darstelle.
Hintergrund:
I.
Das Verfahren:
Nachdem
bereits im Laufe des Jahres 2001 eine Reihe von Abmahnungen gegen
einzelne Entwickler oder gegen Projekte aus der freien
Softwareszene für Wirbel gesorgt hatten (vgl. dazu Till
Jaeger, LINUX-Magazin 9/2001, „Die
Marke als Waffe“, mit einführenden
Informationen zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit) hatte
der Verlag Les
Éditions Albert René S.a.r.l.
am 2. Oktober 2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn
Werner Heuser erhoben (dazu bereits ifrOSS-Nachricht der Woche vom
14.01.2002)
und verlangte a) die Unterlassung der Verwendung der
Bezeichnung "Mobilix", b) die Löschung der
deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387), c) die
Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen habe, der
der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix"
entstanden ist.
Die
Klage wurde durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten
begründet: Die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke
"Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die auch für die
Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a "Computer")
Schutz beinhalte. Die Marke Mobilix sei ähnlich zu der Marke
Obelix ("Für die hohe Ähnlichkeit der zu
beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher
im Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe
"-ix", da es in der deutschen Sprache nur wenige auf
"-ix" endende Worte gebe.") und daher bestehe
zwischen "Mobilix" und "Obelix" eine hohe
Verwechslungsgefahr. Die Verwendung der Bezeichnung „Mobilix“
führe aufgrund der starken Ähnlichkeit zu einer
Verwässerung der Marke „Obelix“ und stelle zudem
eine Ausbeutung des guten Rufes dieser Marke mit hohem
Bekanntheitsgrad dar.
Das
Gericht folgte dieser Auffassung der Klägerin nicht. Es
verneinte bereits der „hohen Bekanntheitsgrad“ der Marke
„Obelix“. Allein aus der überragenden Bekanntheit
der Comic-Figur lasse sich nicht automatisch auf eine hohe
Bekanntheit auch als Marke schließen. Denn eine Bezeichnung
stelle nur dann eine bekannte Gemeinschaftsmarke dar, wenn diese
in der Gemeinschaft oder in Teilen der EU als
Unterscheidungsbegriff von zumindest einer der eingetragenen
Waren- oder Dienstleistungsmarken zu den Waren- oder
Dienstleistungsmarken anderer Unternehmen bekannt sei. Auch
eine (klangliche) Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Allein die
Verwendung des Suffix „-ix“ führe noch nicht dazu,
dass der Verkehr die Bezeichnung mit einer Marke der Klägerin
in Zusammenhang bringe. Denn eine solche Endung werde nicht allein
für Comicfiguren verwendet, sondern sei auch zur Bezeichnung
von Computersystemen („UNIX“) gebräuchlich. Auch
ein Vergleich der vollständigen Bezeichnungen führe zu
keinem anderen Ergebnis. Zwar bestehe in der Tat eine gewisse
klangliche Übereinstimmung. Eine Verwechslungsgefahr sei aber
insoweit ausgeschlossen, als es sich bei Verwendung der
Bezeichnung "mobilix" um einen Begriff mit einem
jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt
handele, so dass trotz klanglicher Nähe die
Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet sei. Der Hörer
denke bei der Bezeichnung "mobilix" eher an den
bekannten Begriff der Mobilität oder an eine Wortspielerei im
Zusammenhang mit dem Wort "mobil" als an den Namen einer
Comicfigur.
II.
Grundsätzliches:
Markenrechtliche
Streitigkeiten im Bereich der Softwaretechnik stellen keineswegs
ein Problem dar, dass erst mit dem „Mobilix“-Fall in den
Blickpunkt öffentlichen Interesses wanderte; bereits in der
Vergangenheit hatten zahlreiche Gerichte zu entsprechenden
Problemen zu entscheiden. Interessant sind dabei vor allem
diejenigen Fälle, in denen die Gerichte zwischen der
Herausbildung eines fachspezifischem Sprachgebrauchs einerseits
und der Etablierung schutzfähiger Marken andererseits in dem
nach wie vor von starkem Wandel gekennzeichneten Bereich der
Softwaretechnik zu entscheiden haben. Entsprechende Probleme
hatte die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit
insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der seit 1995
eingetragenen Marke „Explorer“ zu lösen. Während
hier verschiedene Obergerichte erstaunlicherweise einen
vergleichsweise weiten Schutz anerkannt hatten (z.B. OLG Hamm,
AZ.:
4 U 33/01),
führte das OLG Braunschweig (AZ.:
2 U 141/00)
insoweit aus, dass aufgrund des funktionsbeschreibenden Gehalts
eine denkbar geringe Kennzeichnungskraft bestehe, so dass nahezu
jeder weitere Zusatz das Kennzeichnungsgepräge verändere
und aus einem Markenschutz herausführe.
Auch
in den USA zeigen zahlreiche Fälle, dass es hier zu
schwierigen Abgrenzungsfragen kommen kann. Ein Beispiel aus der
jüngeren Zeit bietet hier die Schutzfähigkeit der Marke
„Windows“. In einer Entscheidung
vom
Mai 2002 vertrat der United States District Court in the Western
District of Washington insoweit (bemerkenswerterweise) die
Auffassung, dass „Windows“ als rein beschreibender
Begriff dem Markenschutz für Betriebssysteme nicht zugänglich
sei. Microsoft
hatte Anfang des Jahres einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen Lindows.com
gestellt, in dem beantragt wurde, der Antragsgegnerin zu
untersagen, ein Betriebssystem unter der Bezeichnung „LindowsOS“
zu vermarkten. Die Antragstellerin stützte sich dabei vor
allem darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „LindowsOS“
und dem unter der Bezeichnung „Windows“ vertriebenen
Betriebssystem bestehe, zumindest aber eine Verwässerung der
Marke „Windows“ drohe. Nachdem das Gericht bereits im
März den Antrag mit der Begründung zurückwies,
dass Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke „Windows“
bestünden, stellte Microsoft einen Antrag auf erneute
Überprüfung der Entscheidung, der aber ebenfalls
abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht
unter anderem aus, dass Bezeichnungen wie „window“,
„window manager“ und „windowing software“ der
Beschreibung von graphischen Benutzerschnittstellen dienten, die
auf dem Betriebssystem aufsetzten und es ermöglichten,
mehrere Fenster gleichzeitig auf dem Bildschirm anzuordnen. In
dieser beschreibenden Funktion seien die Begriffe grundsätzlich
gebräuchlich und auch in eigenen Publikationen der
Antragstellerin in dieser Weise genutzt worden.
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Fortgang der Urheberrechtsreform:
Regierungsentwurf zur Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie
veröffentlicht (4.08.2002)
von Till
Kreutzer
Am
31.Juli 2002 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf zur
Umsetzung der EU-„Multimedia-Richtlinie" über die
Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Anforderungen der
„Informationsgesellschaft" vorgelegt.
Gegenüber dem heftig umstrittenen
Referentenentwurf vom 28. März 2002 wurden einige Änderungen
vorgenommen. Längst nicht alle Streitpunkte wurde indes einer
Lösung zugeführt. Insbesondere die beiden heftig
umkämpften Felder „digitale Privatkopie und technische
Schutzmaßnahmen" sowie „elektronische
Pressespiegel" wurden von der geplanten Neuregelung
ausdrücklich ausgespart. Andere, nicht mit der
Richtlinien-Umsetzung zusammenhängende, umstrittene Themen,
wie z.B. die Behandlung von Archivbeständen, wurden ebenfalls
durch den Reformentwurf nicht angegangen. Es wurde damit auf eine
umfassende Reform des Gesetzes verzichtet. In der Begründung
heißt es zu dieser Enthaltsamkeit, dass man eine schnelle
Anpassung an die Vorgaben anstrebe. Dies sei schon aufgrund der
Umsetzungsfrist (welche am 18. Dezember 2002 endet) geboten.
Diese
Zweiteilung des Reformvorhabens hinterlässt ein lachendes und
ein weinendes Auge. Lachend, da angesichts der Unsicherheiten über
den Ausgang der Wahl im September die Gewissheit bestünde,
dass die Umsetzung der EU-Richtlinie durch eine Regierung
vorgenommen wird, die sich durch einen einigermaßen
ausgeprägten Sinn für den Verbraucherschutz
ausgezeichnet hat, was eine andere Regierung erst noch unter
Beweis stellen müsste. Weinend hingegen, da dies zu einer
Zersplitterung des Regelungsgefüges im Urheberrecht führen
wird, über dessen zukünftige Regeneration eben wegen der
Unsicherheiten über die nächste Regierung einige
Ungewissheit verbliebe. Fakt ist jedenfalls, dass die
Vorabregelung des Unstreitigen bedeuten würde, dass v.a. die
Expansion des Rechts zugunsten der Rechtsinhaber gleich erfolgt,
wogegen die Beschränkungen des Schutzes zugunsten Dritter
erst einmal offen bliebe. Fällt der Regelungsdruck (aufgrund
der Umsetzungsfrist) in Bezug auf die Anpassung der
Schrankenvorschriften erst einmal weg, muss befürchtet
werden, dass dieser wichtige Regelungsbereich auf eine allzu lange
Bank geschoben wird. Die Balance der Interessen würde damit
auf unbestimmte Zeit aus dem Gleichgewicht gebracht.
Hintergrund: Die
Änderungen gegenüber dem Referentenentwuf sind weit
überschaubarer, als es das Ausmaß der Kritik gegen
diesen Vorschlag des Bundesjustizministeriums vermuten ließen.
Von maßgeblicher Bedeutung ist eine neue
Schrankenvorschrift, welche die Nutzung von geschütztem
Material in Unterricht und Forschung vereinfachen soll (§ 52
a). Erlaubt werden soll durch diese Regelung das „öffentliche
Zugänglichmachen", also das Online-Angebot, von Werken
zur Veranschaulichung im Unterricht an die Unterrichtsteilnehmer
oder an einen bestimmt abgrenzbaren Kreis von Personen für
deren eigene wissenschaftliche Forschung. Der maßgebliche
Anwendungsfall dieser Vorschriften wird einerseits beim E-Learning
und andererseits in online zusammenarbeitenden Forschungsverbünden
liegen. Zulässig soll darüber hinaus auch sein, die für
das Online-Angebot nötigen Kopien anzufertigen. Durch die
Regelung wird ein erheblicher Fortschritt bei der Berücksichtigung
wissenschaftlicher Belange im Umfeld des Urheberrechts erreicht.
Bestimmte moderne Formen der Wissenschaft und Lehre (wie v.a. das
E-Learning) werden so von einschneidenden Restriktionen entlastet.
Zugunsten der Fortentwicklung der Wissenschaft und Lehre ist die
Vorschrift eindeutig zu begrüßen, wenn es auch
wünschenswert gewesen wäre, im Zuge dieser Reform auch
andere, herkömmliche, Nutzungshandlungen im Forschungs- und
Lehrbereich von der Erlaubnispflicht des Urheberrechts zu
befreien. Gemeint sind z.B. Vervielfältigungen von einzelnen
Werken für Vorlesungen oder die sonstige öffentliche
Wiedergabe von Werken durch Hochschullehrer.
Es
fehlt - wie gesagt - im Regierungsentwurf eine Regelung, die
bestimmt, ob die Rechtsinhaber bei Einsatz von technischen
Schutzmaßnahmen die zur Anfertigung von digitalen
Privatkopien notwendigen Mechanismen bereitstellen müssen.
Nachgeschoben wurde eine solche Verpflichtung nur in Bezug auf die
analoge Kopie zu privaten Zwecken, also „auf Papier oder
einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren", wie es in § 95b Absatz 1
Ziffer 6 heißt. Da mit „technische Schutzmaßnahmen"
nur Mechanismen, wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung oder Mechanismen zur Kontrolle der
Vervielfältigung gemeint sind, bleibt der praktische Sinn
einer solchen Verpflichtung der Rechtsinhaber im Dunkeln. Es ist
kaum denkbar, dass ein technischer Kopierschutz eine analoge Kopie
zu verhindern vermag.
Eine
weitere (begrüßenswerte) Änderung gegenüber
dem Referentenentwurf geht mit dem neuen § 95 d einher.
Hiernach müssen die Rechtsinhaber Werke, die mit technischen
Maßnahmen geschützt werden, deutlich mit Angaben über
die Eigenschaften der technischen Maßnahme kennzeichnen.
Diese Pflicht umfasst weiter Angaben über Namen, Anschrift
und Firma des Anwenders der technischen Maßnahme. Von
Vorteil ist diese Regelung v.a. für diejenigen, die planen,
die erworbenen Werkstücke (z.B. die Musik-CD) kopieren zu
wollen, da sie ihre Kaufentscheidung an den Informationen auf der
Verpackung ausrichten können. Keine Aufklärung können
sich hierdurch all jene erhoffen, auf deren Geräten die
Inhalte schließlich nicht abgespielt werden können.
Ohnehin bleibt die Frage, wie solche Konstellationen rechtlich zu
erfassen sein sollen, offen. Ein Recht des normalen Käufers,
die Schutzmaßnahme zum Zwecke des bloßen Abspielens zu
umgehen, oder einen Umgehungsmechanismus vom Rechtsinhaber zu
fordern, wird durch den Regierungsentwurf nicht geschaffen. Wenn
überhaupt, bleibt dem Kunden hier nur der Umtausch.
Eine
aus Sicht der Verbraucher unerfreuliche Änderung hat die
Bußgeldvorschrift des § 111a gegenüber dem
Referentenentwurf erfahren. Die Abschreckungswirkung des
Bußgeldtatbestandes gegen eine Verletzung des Gebots der
Rechtsinhaber, die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen
für privilegierte Zwecke zu ermöglichen, wurde durch die
Halbierung der Bußgelder erheblich gemindert. Statt der
Höchststrafe von 200.000 Euro, die noch der Referentenentwurf
vorsah, sehen sich die Entertainmentkonzerne nunmehr nur noch der
Gefahr gegenüber, bis zu 100.000 Euro zahlen zu müssen.
Dagegen wurde die Bußgeldandrohung gegen Verstöße
gegen das Umgehungsverbot nicht gesenkt. Begrüßenswert
ist immerhin, dass auch Verstöße gegen die o.g.
Kennzeichnungspflicht mit Bußgeldern (mit max. 10.000 Euro)
geahndet werden können.
Die
weiteren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf sind
in erster Linie redaktioneller Natur.
Resümee:
Der
Regierungsentwurf bringt Zuckerbrot und Peitsche. Wenn es auch
illusorisch ist zu glauben, im Rahmen einer durch europäische
Vorgaben motivierten Reform könnten alle Defizite des
Urheberrechts bereinigt werden, wäre doch etwas mehr
Entschlussfreude zu begrüßen gewesen. Wenn sich
angesichts der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Beteiligten abzeichnet, dass man eine ausgewogene Reform in der
bis zur Wahl verbleibenden Zeit nicht realisieren kann, sollte
dieses Vorhaben verworfen werden. Eine unausgewogene Neuordnung
ist dem Regelungsziel im Zweifel kaum dienlich und wird auch die
Streitigkeiten zwischen den Betroffenen nicht beenden.
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Abgaben
oder Kontrolle? (28.07.2002)
von:
Till
Kreutzer
Wie
geht es weiter mit der Freiheit, für private Zwecke Kopien
von urheberrechtlich geschütztem Material anfertigen zu
können? Die Antwort hierauf ist nicht zuletzt in der Lösung
des Streits um die Urheberrechtsabgaben zu suchen. Ohne Abgaben
keine Freiheit. Der Traum von der kontroll- und kostenlosen
Nutzung von Filmen‚ Musik und Dokumenten wird sich nicht -
auch nicht in weiter Zukunft - verwirklichen. Das hat auch seinen
Grund: die Schöpfer dieser Inhalte handeln nicht aus rein
idealistischen Beweggründen, sondern wollen hiervon häufig
auch finanziell profitieren. Wer würde es ihnen verdenken?
Die Frage ist nur, ob Kontrolle und Vergütung
notwendigerweise zusammenhängen müssen. Hierüber
bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Inhalts- und Technologieproduzenten einerseits und den
Verwertungsgesellschaften andererseits (siehe hierzu die Nachricht
der Woche vom 3.6.2002).
Die Ansicht der eigentlichen Rechtsinhaber, also der Urheber und
Künstler liegen oft im Dunkeln und scheinen zumindest
uneinheitlich.
Neben
der elementaren Diskussion über die Frage, ob die Privatkopie
mit ihrem System der mittelbaren Vergütung der Rechtsinhaber
noch zeitgemäß ist oder gegen eine Kontrolle durch
technische Schutz- und Abrechnungsmechanismen ersetzt werden
sollten oder müssen, ist eine erbitterte Auseinandersetzung
über die Neueinführung von Abgaben und deren Höhe
entbrannt. Ein Streit, der keinem dient!
Hintergrund:
Das Urheberrechtsgesetz
sieht in § 53 vor, dass die Vervielfältigung zu privaten
Zwecken, von der Notwendigkeit, sich vom Rechtsinhaber eine
Erlaubnis zu holen, frei sein soll. Hierdurch wird ein Freiraum
geschaffen, der nach den Grundsätzen des deutschen Rechts
nicht unkompensiert bleiben darf. Das Urheberrechtsgesetz sieht
daher vor, dass die Urheber und Verwerter für die freie
Nutzung durch die Geräte- und Leermedienabgaben entschädigt
werden. Diese Abgaben werden von den Verwertungsgesellschaften
(z.B. GEMA, VG Wort) eingesammelt und dann nach komplizierten
Verteilungsschlüsseln ausgeschüttet. Durch dieses System
der „mittelbaren Vergütung“ der Rechtsinhaber wird
ein multibel wirkender positiver Effekt erzeugt. Zum einen müssen
die Nutzer nicht überwacht werden und zum anderen bekommen
die Rechtsinhaber Vergütungen, die sonst nicht realisierbar
wären, da die Nutzung im privaten Bereich bislang kaum
kontrollierbar ist.
Die
System der Leermedien- und Geräteabgaben krankt allerdings
daran, dass die Sätze gesetzlich festgelegt werden müssen.
Ein Mechanismus, der angesichts des sich drastisch und schnell
ändernden Nutzerverhaltens und dem Aufkommen von neuen
Kopiertechnologien, allzu schwerfällig erscheint. So sind
denn auch die Abgaben seit 1985 nicht geändert worden; für
eine Stunde Tonträgerlaufzeit beträgt diese, gleich ob
qualitativ minderwertige Audio-MC, DAT oder CD-Audio, lediglich
6,4 Cent. Dass dieser Wert keine adäquate Gegenleistung für
die so erworbene Nutzungsfreiheit darstellt, dürfte
mittlerweile niemand mehr bestreiten. Auch dass auf CD-Brenner und
andere Kopiervorrichtungen gar keine Abgaben erhoben werden,
widerspricht ganz offensichtlich dem Gedanken der gesetzlichen
Regelungen.
Dennoch
ist es den Verwertungsgesellschaften nicht gelungen, mit dem
Branchenverband der IT-Hersteller BITKOM eine einvernehmliche
Einigung zur Anhebung der Vergütungen auf 18 Cent oder der
Anwendung der Vergütungspflicht auf CD-Brenner zu
erzielen.
Trotz erheblicher Bemühungen auch seitens der Politik, z.B.
durch die Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin, wehren sich
die Technikhersteller mit Händen und Füßen gegen
die Anpassung. Ganz verständlich ist dies nicht. Immerhin
werden diese erhöhte Vergütungsforderungen 1:1 an ihre
Kunden weitergeben. Wahrscheinlich wird eine noch größere
Zurückhaltung der Konsumenten bei dem Kauf elektronischer
Geräte befürchtet. Statt dessen sollen die Rechtsinhaber
auf den flächendeckenden Einsatz von DRM-Systemen verwiesen
werden. Die individuelle Erfassung und Abrechung sei im Zeitalter
der digitalen Nutzung möglich und nur legitim.
Neben
der Frage, ob die Kontroll- und Einzelabrechnungslösung
mittels der verfügbaren DRM-Techniken realisierbar erscheint,
sollte eines bedacht werden: Digital Rights Management kostet viel
Geld, das weder kleine Plattenverlage noch selbstproduzierende
Künstler zur Verfügung haben. Ein Wegfall der pauschalen
Vergütung würde für diese und andere Beteiligte
bedeuten, dass die Einnahmen gänzlich ausfallen. Dadurch
werden die mannigfaltigen Möglichkeiten der Selbstvermarktung
im Online-Bereich wenn nicht gleich im Keim erstickt, doch
erheblich beeinträchtigt. Diese Folge ist ebenso wenig im
Sinne des Gesetzgebers wie es dem Gerechtigkeitsempfinden
entspricht.
Es
kann daher nur dringend empfohlen werden, das Konzept der
Urheberrechtsabgaben vor allem im Hinblick auf die Festsetzung der
Vergütungssätze hin zu überprüfen und die
Abgaben so anzuheben, dass Vor- und Nachteile der Privatkopie auch
für die Berechtigten wieder im Gleichgewicht stehen.
Schließlich dient dies auch wieder den Technikherstellern,
da deren Absatz von der Vielfältigkeit und Attraktivität
der auf den Geräten abspielbaren Inhalten abhängt. Wenn
es auch andere Anreize zu kreativem Schaffen gibt als finanzielle,
sollte doch eines unbestreitbar klar sein: kein Geld, weniger
Kreativität, weniger Kreativität, weniger Bedarf nach
Fernsehern, CD-Brennern und DVD-Playern. Die Denklogik und
Einfachheit dieser Formel sollte ausreichen, die verfeindeten
Parteien wieder an den Verhandlungstisch zurückzubringen und
die IT-Hersteller zu der Erkenntnis gelangen lassen, dass
Widerstand gegen Reformvorhaben in diesem Bereich eher
kontraproduktiv ist.
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200.000
$ Prämie für GNU/Linux auf der Xbox (22.07.2002)
Von: Olaf
Koglin
Das
auf sourceforge
gehostete
Xbox
Linux Project hat
eine in dieser Höhe einmalige Belohnung für
Linux-Entwickler ausgelobt: Wer bis Ende dieses Jahres GNU/Linux
auf Microsofts Xbox implementiert, erhält 200.000 $. Die
genauen Anforderungen werden auf einer "Award
and Development Roadmap"
zusammengefasst. Danach gibt es auch Teilbeträge ab 10.000 $
für das erfolgreiche Bearbeiten einzelner Aufgaben.
Hintergrund:
Microsoft verkauft die Spielkonsole Xbox für kleines Geld
und will den Gewinn mit dem Verkauf der (teuren) Spiele machen.
Die Xbox verfügt u.a. über einen PIII-Prozessor, 64 MB
RAM, 10 GB-Festplatte und DVD-Laufwerk, und kostet unter 200 $.
Wenn es gelingt, darauf ein anderes Betriebssystem zu
installieren, könnte ein äußerst günstiger
PC-kompatibler Rechner zusammengestellt werden. Allerdings soll
das Projekt nur mittelbar die Popularität von GNU/Linux
fördern. Denn nach Auskunft
von
Michael Steil, der am Projekt mitarbeitet, soll die Linux-Box für
den User nicht nach GNU/Linux aussehen.
Um
rechtlichen Problemen möglichst aus dem Weg zu gehen, dürfen
Mitarbeiter von Microsoft oder andere Personen, die über
Geschäftsgeheimnisse verfügen, nicht teilnehmen: Ziel
ist ein völlig legaler Weg, GNU/Linux auf die Xbox zu
bringen. Auch ist es nicht zulässig, irgendwelche
Veränderungen an der Hardware vorzunehmen. Denn dem
Linux-Xbox-Project soll es nicht ergehen wie dem chinesischen
Chiphersteller Enigmah, der seinen Xbox-Modchips Enigmah-X, mit
dem die DVD-Länderkennung der Xbox angeblich umgangen werden
konnte, auf Anraten seiner Rechtsanwälte wieder
eingestellt hatte.
Für das Konkurrenzprodukt, die Playstation, gibt es übrigens
ein offizielles Linux-Paket
vom
Hersteller Sony.
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"Pooling
Open Source Software" - Studie der EU-Kommission
veröffentlicht (15.07.2002) Von: Dr.
Till Jaeger
Die
von der EU-Kommission betriebene Initiative Interchange
of Data between Administrations (IDA)
hat eine Machbarkeits-Studie
über
die gemeinsame Nutzung von Software durch die Verwaltungen der
EU-Staaten veröffentlicht. Dabei geht es um
Computerprogramme, die durch die öffentliche Hand entwickelt
werden. Ziel ist es, diese Entwicklungen auch anderen Verwaltungen
zur Verfügung zu stellen, um dadurch Kosten für
Mehrfachentwicklungen einzusparen. Dieses Ziel soll dadurch
verwirklicht werden, dass solche Softwareprodukte "gepoolt"
werden und als Freie Software nutzbar sind. Zu diesem Zweck soll
das Projekt "POSS" (Pooling Open Source Software) in das
Leben gerufen werden. Die Studie erörtert ausführlich
den rechtlichen Hintergrund, aber auch technische und
administrative Fragen.
Hintergrund:
Die öffentliche Hand gehört zu den bedeutendsten
Auftraggebern für die Entwicklung von Software. Dies betrifft
solche unterschiedlichen Anwendungsgebiete wie die
Finanzverwaltung, Krankenhäuser oder das Bildungswesen. Viele
Programme, die in einem Mitgliedsstaat oder gar von einer Gemeinde
oder sonstigen Verwaltungseinheit entwickelt wurden, könnten
so oder ähnlich auch für andere Verwaltungen in anderen
Mitgliedstaaten von Nutzen sein. Da liegt es auf der Hand,
Software zu "poolen" und gemeinsam zu nutzen. IDA hat
dabei erkannt, dass das Modell Freier Software sehr hilfreich für
einen solchen Softwarepool wäre, da somit auch die Anpassung
der Software an unterschiedliche Anforderungen sichergestellt
werden kann. Denn selten wird die Software unverändert
übernommen werden können. Daher soll die öffentliche
Hand die für sie entwickelte Software als Open Source
Software freigeben. Dabei sind eine Reihe rechtlicher Fragen von
Bedeutung, die zu einem Teil auch in der durch Unisys erstellten
Studie erörtert werden. Neben rein praktischen Fragen, etwa
welcher Lizenztyp sich am Besten eignet, wird dabei auch die Frage
nach der Zulässigkeit der Freigabe von Software durch die
öffentliche Hand eine Rolle spielen. Hier sind noch einige
wettbewerbsrechtliche Aspekte zu klären. In seinem neuen
Artikel für das Linix-Magazin
(Heft 9/2002) erläutert Axel Metzger einige dieser
Problemkreise.
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"Inoffizielle"
Übersetzung der GNU LGPL (08.07.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Die
FSF hat eine Übersetzung der GNU
LGPL
in die Liste
der "inoffiziellen Übersetzungen" ihrer Lizenzen
aufgenommen. Die erst jetzt bekannt gewordene Übersetzung
stammt aus dem Jahr 2000 und wurde federführend von Peter
Gerwinski angefertigt. Dieser zeichnet bereits für die weit
verbreitete inoffizielle Übersetzung der GNU
GPL
verantwortlich. Die Übersetzung wird die Arbeit mit der GNU
LGPL erleichtern.
Hintergrund:
Alle bekannten Open Source Lizenzen sind in englischer Sprache
verfasst. Neben der Herkunft der Lizenzen aus den USA spricht
hierfür auch der Umstand, dass die Weltsprache englisch ein
länderübergreifendes Verständnis der Texte am
besten gewährleistet. Befriedigend ist dieser Zustand
freilich nicht. Zum einen sind die englischen Lizenztexte für
Nicht-Muttersprachler nur mit einer gewissen Mühe
verständlich. Hier helfen die inoffiziellen Übersetzungen.
Zum anderen stellt die Einbeziehung von vorformulierten
Vertragsbedingungen in englischer Sprache das Vertragsrecht vor
einige Probleme. Vereinzelte Autoren halten die OSS-Lizenzen in
Deutschland aufgrund der Sprachenfrage für rechtlich nicht
bindend. Optimal wäre ein System offizieller
Übersetzungen der Lizenzen in die wichtigsten Sprachen. Diese
nationalen Fassungen der Lizenzen müssten allerdings stets
parallel mit der englischen Fassung gelten, da nur auf diese Weise
eine Weitergabe eines Programms etwa unter einer deutschen GNU
LGPL an Nutzer außerhalb des deutschen Rechts- und
Sprachraums möglich ist. Der französische oder polnische
Programmierer würde eine englische Version besser verstehen
können als die deutsche. Die offizielle deutsche GNU LGPL
dürfte sich deswegen auch nicht so weit von der
Original-Lizenz entfernen, dass man es mit zwei unabhängigen
Verträgen zu tun hat. Wünschenswert wäre vielmehr,
ein einheitliches Vertragswerk in mehreren Sprachen, wobei bei der
Übersetzung behutsame Anpassungen an das deutsche
Rechtssystem vorgenommen werden sollten, um den Problemen aus dem
deutschen Urheber- und Vertragsrecht so weit wie möglich
abzuhelfen. Wann wird die Zeit hierfür reif sein? Einstweilen
bleibt nur der Rückgriff auf die inoffiziellen
Übersetzungen...
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