ifrOSS-Nachricht der Woche

Update: Französisches Gesetz zu Internetsperren verfassungswidrig (15.06.2008)
Von:
Dr. Till Kreutzer

Der französische Verfassungsrat hat das umstrittene "Loi Hadopi" teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das erst Mitte Mai verabschiedete Gesetz (siehe NDW vom 18.5.2009) sieht unter anderem vor, Nutzer, die wiederholt gegen das Urheberrecht verstoßen, den Internetanschluss zu kappen. Trotz der gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken soll das Gesetz nach Ankündigungen der Regierung Sarkozy dennoch - jedenfalls in geänderter Form - durchgesetzt werden. Die französische Regierung gibt sich optimistisch: Das Gesetz sei grundsätzlich bestätigt und nur in kleinen Teilen kassiert worden.

Hintergrund:

Für verfassungswidrig erklärte der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) zunächst, dass die neu zu schaffende Behörde Hadopi ("Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet") darüber entscheiden soll, ob einem Bürger der Internetanschluss gekappt werde. Der Zugang zum Netz falle unter der Schutz der Informationsfreiheit, Eingriffe dieser Art dürften daher nur von einem Richter, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde, angeordnet werden. Auch die aus rechtsstaatlicher Sicht überraschende Beweislastverteilung wurde vom Verfassungsrat bemängelt. Das Gesetz sah vor, dass Anschlussinhaber, die beschuldigt werden, dass über ihren Internet-Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, ihre Unschuld beweisen müssen (Näheres siehe in unserer NDW vom 18.5.2009).

Die für das Gesetz zuständige Kulturministerin Christine Albanel kündigte in einem Interview bereits an, an ihrem Kurs festhalten zu wollen. Sie beruft sich darauf, dass der Verfassungsrat schließlich nicht das ganze Gesetz für verfassungswidrig erklärt habe. Nach einem Bericht des Nouvel Observateur will die Regierung das Gesetz in den kommenden Tagen daher dennoch in Kraft setzen - allerdings ohne die Regelung zu Internetsperren. Die diesbezüglichen Passagen wolle man "sehr schnell" durch eine geänderte Fassung ersetzen. Die Änderungen müssten dann im Zweifel zumindest einen Richtervorbehalt enthalten und eine Änderung der Beweislastregelung.

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Wikipedia ab 15.06.2009 unter CC-BY-SA – Einzelheiten der juristischen Abwicklung ungeklärt (08.06.2009)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Die Wikimedia Foundation hat die Ergebnisse einer Abstimmung der Wikipedia-Autoren zur künftigen Lizenzpolitik mitgeteilt. Danach haben sich 17.462 registrierte Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. 75,8 % stimmten für die künftige Doppellizenzierung aller Wikipedia-Inhalte unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution-ShareAlike“ (CC-BY-SA). 10,5 % stimmten gegen den Wechsel der Lizenzstrategie und 13,7 % äußerten sich mit „keine Meinung zu dem Wechsel“. Ab dem 15.06.2009 sollen alle bisher unter der GNU Free Documentation License (GNU FDL) erhältlichen Wikipedia-Inhalte, das sind vor allem die Texte der Online-Enzyklopädie aber auch andere Inhalten, parallel unter der GNU FDL und der CC-BY-SA erhältlich sein.

Hintergrund:

Der Lizenzwechsel ist in zweifacher Hinsicht von Interesse. Erstens wirft die juristische Abwicklung der Relizenzierung der Online-Enzyklopädie Fragen auf. Zweitens ist die Tendenz zu zentralen Entscheidung innerhalb der Wikipedia-Community bemerkenswert.
Hinsichtlich der rechtstechnischen Abwicklung scheint die Wikimedia-Foundation auf den ersten Blick auf der sicheren Seite zu sein. Die erst Ende 2008 novellierte GNU FDL Version 1.3 sieht in Ziffer 11 in wenig verklausulierter Form die Möglichkeit einer Relizenzierung von GNU FDL-Inhalten in „Massive Multiauthor Collaboration Sites“ unter der CC-BY-SA vor (vgl. ifrOSS-NDW v. 10.11.2008). Diese Klausel findet auch auf Inhalte Anwendung, die unter einer früheren Version der GNU FDL lizenziert waren, da die GNU FDL eine Klausel enthält, welche den Wechsel zu neueren Lizenzversionen ausdrücklich gestattet (Ziffer 10, „any later version“). Die neue GNU FDL liest sich deshalb wie eine Einladung an die Wikimedia Foundation, nunmehr alle alten Wikipedia-Texte auch unter der CC-BY-SA anzubieten. Der Schönheitsfehler dabei ist, dass die Wikimedia-Foundation trotz der geänderten Klausel in der GNU FDL und trotz des klaren Mehrheitsvotums nicht Inhaber der Urheberrechte oder der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Beiträgen der Autoren ist. Vielmehr gewähren diese der Wikimedia-Foundation bislang nur einfache Nutzungsrechte auf Grundlage der GNU FDL. Deshalb sind es bei nüchterner Betrachtungsweise allein die Autoren, welche eine entsprechende Relizenzierung vornehmen können. Die Wikimedia-Foundation wäre hierzu nur in der Lage, wenn die Autoren sie hierzu ermächtigt hätten. Dies kann aus einer Änderung der GNU FDL oder einem Online-Poll aber nicht gefolgert werden.
Trotz dieser rechtstechnischen Probleme ist der Wunsch der Wikipedia-Macher nachvollziehbar, jedenfalls in so wichtigen Fragen wie der verwendeten Lizenz und der Kompatibilität der einzelnen Wikidpedia-Inhalte einheitliche Entscheidungen herbeiführen zu wollen. Die nach wie vor nicht vollzogene Migration der Kernelmodule von GNU/Linux zur GNU General Public License Version 3 zeigt, wie schlecht sich die Lizenzfrage als Zankapfel bei Konflikten innerhalb freier Communities eignet. Wie in dezentralen Gemeinschaften wie den Wikipedia-Autoren oder den Linux-Entwicklern zentrale Entscheidungen juristisch durchgesetzt werden können, ist gegenwärtig aber eine weitgehend offene Frage.

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Einigung im GPL-Streit zwischen FSF und Cisco Systems (25.05.2009)
Von:
Dr. Julia Küng

Die Free Software Foundation (FSF) hat den wegen GPL-Verletzungen geführten Rechtsstreit gegen Cisco Systems, Inc. eingestellt, weil es den Streitparteien gelungen ist, eine für beide Seiten gütliche Lösung zu finden:

Die FSF und Cisco haben vereinbart, dass Cisco in seinem Tochterunternehmen Linksys einen eigenen für Freie Software zuständigen Leiter („Free Software Director“) beschäftigt, der dafür sorgen wird, dass die rechtlichen Erfordernisse, welche die Verwendung freier Software mit sich bringt, zur Gänze eingehalten werden. Die FSF wird auch regelmäßig Berichte über den Umgang mit Freier Software bei Linskys erhalten.

Weiters hat sich Cisco dazu verpflichtet, auf seiner Website Lizenzhinweise zu veröffentlichen und seinen Kunden in eigenen Publikationen weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wird Cisco den kompletten Source Code jener FSF-Programme, die in Linskys-Produkten verwendet werden, auf seiner Website veröffentlichen und eine der Höhe nach nicht bekannte Geldsumme an die FSF bezahlen.

Hintergrund:

Im Dezember 2008 hat die Free Software Foundation mit Hilfe des Software Freedom Law Centers (SFLC) eine Klage gegen Cisco Systems, Inc. eingebracht. Auslöser dafür war, dass Cisco nach Ansicht der FSF sowohl die GNU GPL als auch die GNU LGPL verletzt hatte.

Die FSF warf Cisco in ihrer Klage konkret vor, dass Cisco mehrere der GNU GPL bzw der LGPL unterliegende Computerprogramme weitergegeben hatte, ohne den Empfängern deren vollständigen Source Code zur Verfügung gestellt zu haben, wie dies GPL und LGPL verlangen.

Es war dies der allererste von der FSF angestrengte Rechtsstreit, zumal bis dahin sämtliche Auseinandersetzungen wegen Lizenzverletzungen außergerichtlich geregelt werden konnten. Auch mit Cisco arbeitete die FSF bereits seit 2003 an der Entwicklung von Standards, welche die Einhaltung der Lizenzbedingungen freier Software sicherstellen sollten. Als jedoch im Jahr 2008 nach Ansicht der FSF nach wie vor keine ernsthaften Fortschritte gemacht waren, beschloss diese, die Beachtung der ihr von Softwareentwicklern anvertrauten Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen.

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Französisches Gesetz zu Internetsperren verabschiedet (18.05.2009)
Von:
Benjamin Roger

Das französische Gesetz zur "Verbreitung und zum Schutz des kreativen Schaffens im Internet" (auch Loi Hadopi), das die Sperrung des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen ermöglicht, ist nun verabschiedet worden. Auch in Deutschland hat es Begehrlichkeiten geweckt: der Vorsitzende des Bundesverbandes Musikindustrie, Dieter Gorny, hat sich ein entsprechendes Gesetz hierzulande gewünscht. Das französische Gesetz ist allerdings heftig umstritten, weil es eine sehr weitgehende Verantwortlichkeit für den eigenen Internetanschluss mit erheblichen Sanktionen bewehrt, die in einem rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren verhängt werden.


Hintergrund:

Die sog. Loi Hadopi (nach dem Namen der durch das Gesetz geschaffenen Behörde, der "Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet", hohe Behörde zur Verbreitung der Werke und zum Schutz der Rechte im Internet) ist am 13. Mai verabschiedet worden.

Herzstück des Gesetzes und Hauptkritikpunkt ist der sog. "gestufte Gegenschlag" bei (vermeintlichen) Urheberrechtsverstößen nach den neuen Artikeln L331-24 und L331-25 des Code de la propriété intellectuelle. Der neue Art. L336-3 dieses Gesetzbuchs sieht die Pflicht für Inhaber von Internetanschlüssen vor, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht zu urheberrechtsverletzenden Handlungen genutzt wird. Werden der Hadopi Tatsachen bekannt, die einen Verstoß gegen diese Pflicht bilden können ("susceptible de constituer un manquement"), so kann die Behörde den Anschlussinhaber per E-Mail darauf hinweisen; im Falle eine Wiederholung innerhalb von sechs Monaten kann ein zweiter Hinweis per Einschreiben ergehen. Bei einem dritten Verstoß innerhalb eines weiteren Jahres kann die Behörde eine Sperrung des Internetanschlusses von zwei Monaten bis zu einem Jahr verfügen. Alternativ kann sie dem Anschlussinhaber aufgeben, Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen zu ergreifen, insbesondere ein "Sicherungsmittel" zu installieren, womit ein - oft als "Spyware" kritisiertes - Programm zur Überwachung des Internetanschlusses gemeint ist (Art. L331-25). Die genauen Einzelheiten zu dessen Funktionieren werden nicht bekannt gegeben, jedenfalls wurden sämtliche Änderungsanträge, welche vorsahen, dass solche Programme kostenfrei und "interoperabel" (also mit verschiedenen Betriebssystemen kompatibel) sein müssen, abgelehnt.

Schon die Verteilung der Beweislast ist sehr fragwürdig: so muss der Anschlussinhaber seine Unschuld beweisen, denn Art. L331-25 setzt für repressive Maßnahmen lediglich die Möglichkeit einer Pflichtverletzung voraus. Freilich handelt es sich nicht um strafrechtliche Sanktionen (dass die Pflichtverletzung nach Art. L336-3 keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht, stellt immerhin auch dessen Abs. 4 klar), so dass die Unschuldsvermutung nicht im strengen Sinne Anwendung findet; dennoch ist es hoch bedenklich, belastende Maßnahmen auf der Grundlage einer Vermutung zu ergreifen und dem Bürger dem Gegenbeweis aufzuerlegen - den er überdies nur schwer wird führen können, zumal Art. L331-24 Abs. 3 bestimmt, dass ihm der Zeitpunkt des Verstoßes, auf keinen Fall aber die betroffenen Werke mitgeteilt werden. Wirksam entlasten kann sich der Betroffene nur, indem er eine "Sicherungssoftware" (s.o.) einsetzt, oder wenn sein Anschluss "betrügerisch" (gemeint ist wohl: durch erschlichenen Zugang) genutzt wurde, oder in Fällen höherer Gewalt (Art. L336-3 Abs. 3). Gerade Nutzer von WLAN werden sich schwer tun, den Nachweis zu führen, dass in ihr Funknetz "eingebrochen" wurde; der Einsatz von Verschlüsselungsmechanismen, die dem Stand der Technik entsprechen, genügt gerade nicht, um sich von der Verantwortung zu befreien (letzterer Ansatz klingt etwa in der deutschen Rechtsprechung zur Störerhaftung an, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07).

Eine gerichtliche Entscheidung wird nicht Voraussetzung für jene schweren Eingriffe sein, anders etwa als dies das EU-Parlament im Rahmen des "Telekom-Pakets" nachhaltig beschlossen hat. Auch der medienpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen, Thomas Jarzombek, hat erklärt, dass die Sperrung ohne richterlichen Beschluss grundgesetzwidrig wäre.

Hinzu kommt, dass Rechtsschutz nur gegen die Maßnahmen der "dritten Stufe", also Sperrung oder Auflage, eine "Sicherungssoftware" zu installieren, möglich ist (Art. L331-24 Abs. 4). Mit der Rechtsweggarantie nach deutschem Verständnis (s. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) wäre eine solche Regelung kaum zu vereinbaren, denn sie schließt Rechtsschutz gegen die "Mitteilungen" aus, obwohl diese für den Betroffenen durchaus eine belastende Wirkung haben (ihn nämlich zwingen, aufgrund nicht genau benannter angeblicher Verstöße sein Verhalten zu ändern, um das Risiko einer Sperre abzuwenden). Ferner wird der Rechtsschutz durch die unvollständige Information des Betroffenen (s.o.) behindert.

Angesichts der Bedeutung eines Internetzugangs heutzutage für die private und berufliche Entfaltung der Persönlichkeit, für Kommunikation und Teilhabe an der "Informationsgesellschaft", ist die Sperrung des Anschlusses eine - womöglich effiziente aber - sehr belastende Maßnahme. Es stellt sich sogar die Frage, ob sie nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion trägt und damit einen Schuldnachweis erfordern würde. Jedenfalls ist ihre Verhältnismäßigkeit im Fall der Loi Hadopi mehr als fraglich: die Sperrung des Internetzugangs setzt nämlich nicht mehr als die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus (s. Art. L336-3), welche gerade mit Blick auf Funknetze äußerst streng ist, s.o. Einen Vergleichsmaßstab mag die Verhängung eines Fahrverbots bilden, die selbstverständlich nur an eigenes Fehlverhalten im Verkehr anknüpft, nicht etwa an die unzulängliche Sicherung des Autoschlüssels.

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BMJ-Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts - neue Wege und verbissene Grabenkämpfe (11.05.2009)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 7. und 8. Mai 2009 eine internationale Konferenz zu dem Thema "Die Zukunft des Urheberrechts - Was ist der richtige Schutz?" veranstaltet, zu der zahlreiche Teilnehmer aus dem In- und Ausland geladen waren, darunter auch Vertreter des ifrOSS. Die Einführung in das Thema gab Bundesministerin Brigitte Zypries persönlich. Nach zwei Keynotes von dem Juristen Prof. Reto Hilty, dem Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, und dem Ökonomen Prof. Dietmar Harhoff vom Institut für Innovationsforschung, Technologiemanagement und Entrepreneurship wurde auf zwei Podiumsdiskussionen über die Themen "Wissenswirtschaft" und "Unterhaltungswirtschaft" gestritten. Den Abschluss bildeten Ausblicke auf die weitere Entwicklung des Urheberrechts von Dr. Francis Gurry, dem Generaldirektor der WIPO, Tilman Lüder, dem Leiter des Referats Urheberrecht bei der Europäischen Kommission und dem Europaabgeordneten Jacques Toubon.

Hintergrund:

Trotz mehrerer Urheberrechtsnovellen und aktiver Gesetzgebungstätigkeit auf europäischer Ebene ist das Urheberrecht weiterhin im Fluss. Die grundlegenden Änderungen, die durch die digitale Technik und das Internet ausgelöst wurden, haben die alten Strukturen erheblich durcheinandergewirbelt. Nachdem der Fokus zunächst darauf lag, den Rechteinhabern eine starke Stellung zu verschaffen, die ihnen auch unter den neuen Rahmenbedingungen die einfache Durchsetzung urheberrechtlicher Positionen ermöglicht, nimmt seit einiger Zeit die Kritik an einer Schieflage des Urheberrechts zu. So wird gerade aus der Wissenschaftsgesellschaft die fehlende Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse in dem auf die Unterhaltungsindustrie abgestimmten Urheberrecht bemängelt. Weiterhin wird vor den aktuellen Entwicklungen wie dem "Google Book Settlement" oder der unproblematischen Downloadmöglichkeit von Musik auf YouTube deutlich, dass die bisherige Verschärfung der Verbotsrechte nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt.

Die Bundesjustizministerin verwies in ihrer Eröffnungsansprache ebenfalls auf die Unterschiede von Unterhaltungs- und Wissenschaftsindustrie und wünschte sich eine lebhafte Diskussion über Themen wie Open Access, die Frage, ob ein eigenes Leistungsschutzrecht für Verlage erforderlich ist, eine Kulturflatrate, die Regulierung im Internet und mögliche Änderungen der internationalen und europäischen Vorgaben.

Prof. Hilty legte eine überzeugende Analyse der aktuellen strukturellen Probleme im deutschen Urheberrecht vor und ging dabei insbesondere auf das Problem der Schutzdauerverlängerung (vgl. aktuellen Richtlinienentwurf dazu) und die klassische Auslegung des Drei-Stufen Tests ein. Dazu wurde erst unlängst eine "Declaration on a Balanced Interpretation of the "Three-Step-Test" in Copyright Law" von zahlreichen Rechtswissenschaftlern unterzeichnet. Er kritisierte dabei scharf die geplante Schutzrechtsverlängerungsinitiative auf EU-Ebene und betonte, das das Urheberrecht auch Allgemeininteressen dienen müsse.

Prof. Harhoff forderte aus ökonomischer Sicht eine Ausdifferenzierung der Schutzrechtssysteme für unterschiedliche Werkarten. Er hält z.B. eine Schutzdauer von 5 - 30 Jahren für volkswirtschaftlich wünschenswert - bei einem optimalen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit und der Rechteinhaber. Zu den Thesen Harhoffs gehört es auch, dass Open Source- und Creative Commons-Lizenzen echte Wertschöpfungsbeiträge lieferten und Open Access eine positive Rolle spielen könne. Insoweit fehle aber noch der empirische Nachweis, dass Open Access wirklich Kostenersparnisse und einen schnelleren Zugang bewirken könne.

In den folgenden Diskussionen standen zahlreiche Aspekte des Urheberrechts kontrovers im Blickfeld, darunter das Thema der Wahrnehmungsgesellschaften in Europa, verwaiste Werke, der Umgang mit dem Google-Book-Settlement und der Einfluss der Telekommunikationsindustrie. Dabei zeigte sich immer wieder - angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Urheberrechts für Deutschland und Europa nicht verwunderlich - dass es neue urheberrechtliche Modelle sehr schwer haben und die Verteilungskämpfe verbissen geführt werden. Insofern wird der Wunsch von Jacques Toubon, man möge verhandeln und aufeinander zugehen, um einen Krieg zum Schaden aller zu vermeiden, wohl ungehört verhallen.

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Patentstreit zwischen TomTom und Microsoft beigelegt (04.05.2009)
Von:
Dr. Till Kreutzer

Der Patentrechtsstreit zwischen Microsoft und TomTom ist beendet. Die Parteien legten sowohl die von Microsoft im Februar erhobene Klage (siehe Nachricht der Woche vom 02.03.2009) als auch die im März von TomTom eingelegte Gegenklage (siehe Nachricht der Woche vom 24.03.2009) durch außergerichtlichen Vergleich bei.

Hintergrund:

Durch den Vergleich hat sich TomTom verpflichtet, Lizenzzahlungen in nicht genannter Höhe zu bezahlen. Innerhalb von zwei Jahren soll der Navigationstechnologie-Hersteller außerdem die durch zwei Microsoft-Patente erfasste Technik für lange Dateinamen im FAT-Filesystem aus seinen Produkten entfernen. Microsoft darf im Gegenzug die von TomTom in der Gegenklage angeführten patentierten Verfahren nutzen, ohne hierfür Lizenzgebühren zu bezahlen. Käufer von TomTom-Navifationsgeräten sollen durch die Vereinbarung ebenfalls geschützt werden. Weitere Einzelheiten wurden nicht bekannt gemacht. Es ist allerdings schwer vorstellbar, wie gleichzeitig ein GPL-konformer Vertrieb möglich sein soll, wenn nicht gleichzeitig alle Lizenznehmer den Code, der die patentierte Technik implementiert, auch nach zwei Jahren noch unbeschränkt nurtzen können.

Das Interesse an der Auseinandersetzung zwischen TomTom und Microsoft war in der Open-Source-Community groß, da zwei der Microsoft-Patente die Implementierung des FAT-Dateisystems in dem von TomTom genutzten Linux-Kernel betrafen. Wohl in Reaktion auf den Rechtsstreit wurde mittlerweile ein Patch für das VFAT-Dateisystem im Linux-Kernel veröffentlicht, der es ermöglicht, das Anlegen von Dateien mit langen Dateinamen abzuschalten.

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"Heidelberger Appell" heitzt Diskussion um Open Access an (20.04.2009)
Von:
Dr. Olaf Koglin

Open Access, Google Books und YouTube: Das Heidelberger Institut für Textkritik wendet sich mit seinem "Heidelberger Appell" gegen beide und appellierte diesbezüglich jüngst an die deutschen Regierungen.

Die F.A.Z. und auch die taz hatten wohlwollend über den Heidelberger Appell berichtet; zu den Unterzeichnern des Appels gehören u.a. Michael Naumann, Hans Magnus Enzensberger und Wolfgang Beck vom C. H. Beck Verlag. Die Unterzeichner fordern: "Es muß auch künftig der Entscheidung von ... allen Kreativen freigestellt bleiben, ob und wo ihre Werke veröffentlicht werden sollen. Jeder Zwang, jede Nötigung zur Publikation in einer bestimmten Form ist ebenso inakzeptabel wie die politische Toleranz gegenüber Raubkopien, wie sie Google derzeit massenhaft herstellt."

Ob das Zusammenfassen der Thematik rund um so genannte "Raubkopien" im Internet mit den Anliegen von Open Access im wissenschaftlichen Bereich einer sachlichen Behandlung der Themtiken zuträglich ist, darf wohl bezweifelt werden. So ist - anders als z.B. im jüngsten Artikel in der F.A.Z. vom 21. April 2009 - in den Diskussionsforen und weiteren Artikeln, unter anderen beim Perlentaucher und auf heise.de, eine sehr kritische Auseinandersetzung mit dem Appell und seiner Tonalität entstanden.

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CLIP-Projekt veröffentlicht ersten Entwurf der „Principles for Conflict of Laws in Intellectual Property“ (15.04.2009)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Die „European Max-Planck Group on Conflict of Laws in Intellectual Property“ (CLIP) hat heute den ersten Entwurf der gleichnamigen Prinzipien zum internationalen Privatrecht im Bereich des geistigen Eigentums veröffentlicht. Die Gruppe setzt sich aus insgesamt 14 Wissenschaftlern aus sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA zusammen, unter ihnen ifrOSS-Mitglied Axel Metzger. Die Sammlung von Prinzipien wurde in fünfjähriger Arbeit während zahlreicher Treffen der Gruppe und auf zwei Konferenzen vorbereitet. Ziel des Projekts ist es, nationalen und internationalen Regelgebern, Gerichten und privaten Parteien konsensfähige Prinzipien für die Bewältigung von internationalen Rechtsfragen im Bereich des geistigen Eigentums an die Hand zu geben. Die Prinzipien umfassen die Bereiche Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Das Projekt wird im Oktober den nächsten überarbeiteten Entwurf der CLIP Principles vorstellen. Die endgültige Fassung einschließlich eines begleitenden Kommentars wird für 2010 erwartet. Anregungen und Kommentare sind willkommen und können an die Mitglieder des Projekts geschickt werden (Kontakt: metzger@iri.uni-hannover.de).

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Pflichtablieferung von Werken im Internet an die Deutsche Nationalbibliothek (06.04.2009)
Von:
Dr. Julia Küng

Es mag für manchen überraschend klingen, dass in Deutschland eine Ablieferungspflicht für Medienwerke an die Deutsche Nationalbibliothek besteht. Gemäß § 15 iVm § 3 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) sind grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen Personen dazu verpflichtet, „Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“ (also zB Bücher) und an denen sie die Rechte besitzen, auch an die Nationalbibliothek abzuliefern. Die Nationalbibliothek hat nämlich den gesetzlichen Auftrag, deutsches Kulturerbe zu sammeln, zu erschließen und zugänglich zu machen.

Die Ablieferungspflicht gilt jedoch ausdrücklich nicht nur für körperliche, also zB gebundene Werke, sondern auch für Internetpublikationen! Trotz des Erlasses einer auf dem DNBG basierenden Verordnung (Pflichtablieferungsverordnung), die Regelungen zur Ablieferungspflicht trifft, herrscht in der Wirtschaft nach wie vor erhebliche Verunsicherung darüber, welche Netzpublikationen auf welche Weise abgeliefert werden müssen. Der Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben nun in Zusammenarbeit mit der Deutschen Nationalbibliothek Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung veröffentlicht, die zur Rechtssicherheit beitragen sollen.

Hintergrund:

Nach der seit dem 22.10.2008 geltenden und auf dem DNBG basierenden Pflichtablieferungsverordnung sind „unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand“ an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) abzuliefern. Trotzdem die Pflichtablieferungsverordnung (in § 9) bestimmte Netzpublikationen, wie zB private Websites und E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv, von dieser Verpflichtung ausnimmt, bleibt der konkrete Umfang der Ablieferungsverpflichtung offen.

Die von BITKOM und DIHK herausgegebenen Hinweise sollen nun die Rechtssicherheit für Anbieter von Internetpublikationen erhöhen: Dies tun sie vor allem, indem sie vorab klarstellen, dass Betreiber von Webpräsenzen keine Durchsetzung der Ablieferungspflicht oder die Verhängung von Bußgeldern zu befürchten haben, bevor sie durch die DNB zur Ablieferung aufgefordert werden. Dieser Umstand dürfte wohl dadurch begründet sein, dass das Thema der Archivierung von Netzpublikationen auch für die DNB ein neues und weitgehend ungeklärtes ist, weshalb die Hinweise von BITKOM und DIHK im Übrigen auch mehr von Plänen der DNB als von derzeit geltenden Richtlinien sprechen. Derzeit konzentriert sich die DNB insbesondere auf digitale Publikationen von Büchern und Aufsätzen, die vergleichbar sind mit körperlich erschienenen Werken. Auch künftig plant die DNB gemäß den Hinweisen nicht, jede Veröffentlichung im Internet in die Ablieferungspflicht einzubeziehen – noch herauszugebende Sammelrichtlinien werden diesbezügliche Konkretisierungen treffen und zB eine Untergrenze der Zeichenzahl abgabepflichtiger Publikationen festlegen. Weder jetzt noch später von der Ablieferungspflicht umfasst sollen Werke sein, die nur einer begrenzten, sachlich verbundenen Benutzergruppe zugänglich sind.

Auch das Ablieferungsverfahren selbst ist noch weitgehend ungeklärt. Eine aktive Übermittlung durch den Anbieter kommt aus Sicht der Nationalbibliothek nur für klar abgrenzbare Werke in Betracht. Wie der Zugriff auf andere Medienwerke erfolgen soll, hängt davon ab, welche Medienwerkstypen künftig tatsächlich in die Ablieferungspflicht einbezogen werden. So ist eines der als denkbar genannten Verfahren jenes der Bereitstellung zur Abholung durch die Bibliothek über festgelegte Schnittstellen. Anbieter ablieferungspflichtiger Netzpublikationen werden den zulässigen Nutzungsgrad ihrer Werke über die DNB selbst bestimmen können. Die Untergrenze der zu gewährenden Nutzung ist der Einzelzugriff im Lesesaal der Bibliothek.

Anbietern von Internetpublikationen, die im Zweifel darüber sind, ob sie eine Ablieferungspflicht trifft, ist zu empfehlen, diesbezüglich das DNBG, die Ablieferungsverordnung und die Hinweise von BITKOM und DIHK zu konsultieren. Auch die Deutsche Nationalbibliothek bietet Hinweisseiten an und steht im Einzelfall auch für direkte Auskünfte zur Verfügung.

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Eric S. Raymond hält GPL für überflüssig (30.03.2009)
Von:
Benjamin Roger

Eric S. Raymond, Open-Source-Programmierer und Autor, hat unlängst in einer von ihm selbst als "ketzerisch" bezeichneten Rede die GPL für überflüssig erklärt (wörtliche Transkription hier). Seine Argumentation zielt auf die Copyleft-Klausel ab und lautet im Wesentlichen, dass der Markt die Überführung von Open-Source-Code in proprietäre Software selbst bestrafe, die Lizenz dafür also keine Regelungen benötige.
Dieses Plädoyer zugunsten des freien Kräftespiels des Marktes stimmt (auch jenseits der augenblicklichen Allgegenwart des Begriffs "Marktversagen") bedenklich, fordert es doch den Verzicht auf eben die rechtliche Verbindlichkeit, die dem Open-Source-Modell immer wieder zur - notfalls gerichtlichen - Durchsetzung verhilft.

Hintergrund:

1. Raymond beruft sich auf ökonomische Befunde, wonach Open-Source-Entwicklung effizienter sei als die geschlossene Entwicklung. Unternehmen, die proprietäre Software entwickeln und den Source-Code nicht veröffentlichen, würden nicht von den zahlreichen Verbesserungen der Open-Source-Gemeinschaft profitieren, wären also auf ihre eigenen, limitierten Ressourcen beschränkt. Deshalb würden Versuche, Open-Source-Software in proprietäre Produkte zu überführen, am Markt scheitern. Eine rechtliche Bestimmung in der Lizenz, die dies unterbindet (eine Copyleft-Klausel also), sei mithin überflüssig.

Diese Überzeugung, die "unsichtbare Hand" würde zur Steuerung genügen, rührt zweifellos von Raymonds libertarianischer Einstellung her. Sie ist äußerst zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass Marktteilnehmer sich keineswegs immer rational verhalten. Selbst bei rationalem Verhalten aber können Kunden noch verschiedenste Gründe haben, sich für ein bestimmtes Produkt zu entscheiden, das unter proprietärer Lizenz steht. Die Einbindung einer großen Entwicklergemeinschaft, welche das Open-Source-Modell ermöglicht, ist also nicht der alleinige und entscheidende Aspekt, der den Erfolg eines Softwareprojekts ausmacht. Ferner kann ein Softwarehersteller Open-Source-Elemente in ihrer jeweils aktuellen Version einbinden und auch so von der Aktivität der Gemeinschaft profitieren, ohne sich selbst daran zu beteiligen.
Raymonds Einschätzung beruht also auf einem stark idealisierten Verständnis der ökonomischen Effizienz und Steuerungsfähigkeit des Open-Source-Modells. Das ist nicht nur empirisch zweifelhaft, sondern hat auch problematische Implikationen für die theoretische Rechtfertigung von Open Source: dieses Modell hat sich in besonderem Maße dem Gemeinwohl verschrieben, welches in betriebswirtschaftlichen Effizienzerwägungen gerade keine Rolle spielt. Wenn nun die ökonomische Effizienz zum zentralen Vorzug des Open-Source-Modells verklärt wird, drohen andere Ziele in den Hintergrund zu geraten, und das Modell könnte insgesamt unter den Vorbehalt unmittelbarer wirtschaftlicher Effizienz gestellt werden.

2. Weiter führt Raymond gegen die GPL ins Feld, dass Firmen vor Copyleft-Software zurückschrecken würden, weil sie befürchteten, mit der Veröffentlichung des Quellcodes Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Dieses Argument mag in einigen Fällen zutreffen. Unternehmen, die um die Geheimhaltung bestimmter Interna besorgt sind, würden wohl eher zu Open-Source-Software greifen, wenn Ihnen nicht die Weitergabe zu gleichen Bedingungen vorgeschrieben wird. In diesem Fall aber werden sie kaum geneigt sein, ihre Weiterentwicklungen wiederum zu Open-Source-Bedingungen zugänglich zu machen. Damit würde der Verzicht auf Copyleft-Klauseln zwar mehr Anreiz zur Nutzung quelloffener Software geben, nicht aber dafür sorgen, dass diese Unternehmen selbst zu deren gemeinschaftlicher Entwicklung beitragen. Gerade das aber ist das - auch von Raymond - angestrebte Ziel.

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Patentstreit weitet sich aus: Klage von TomTom gegen Microsoft (24.03.2009)
Von:
Dr. Till Jaeger

Nachdem Microsoft im Februar den Navgationsgerätehersteller TomTom wegen der Verletzung verschiedener Patente verklagt hatte (vgl. Nachricht der Woche vom 02.03.2009), wird jetzt die Gegenstrategie von TomTom deutlich. So ist TomTom der Patentschutzvereinigung Open Invention Network (OIN) beigetreten und hat nunmehr selbst eine Patentklage gegen Microsoft vor dem US Disrict Court of the Eastern District of Virginia eingereicht. Dabei wird die Verletzung von vier Patenten in dem Microsoft Produkt "Streets and Trips" geltend gemacht.

Hintergrund:

Offenbar sind die Lizenzverhandlungen zwischen Microsoft und TomTom im Vorfeld der Rechtsstreitigkeiten gescheitert. Dafür werden nun die Patentarsenale geöffnet und jede Partei versucht mit dem eigenen Patentportfolio einen Vorteil zu erzielen. Allerdings sind die Streitigkeiten allgemein für Linux Distributoren und gewerbliche Nutzer von Bedeutung, weil zwei der von Microsoft angeführten Patente das Filesystem FAT betreffen und damit auch für das Betriebssystem Linux relevant werden können. Während das Bundespatentgericht das entsprechende Europäische Patent im Oktober 2006 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mangels "erfinderischer Tätigkeit" für nichtig erklärt hat, existieren in anderen Staaten wie den USA die Patente noch. Es wird sich daher zeigen müssen, ob diese Patente andernorts bestandskräftig bleiben oder korrigierende Reaktionen der Linux-Entwickler erforderlich werden. Diese können von technischen Änderungen zur Vermeidung der patentierten Techniken bis zu einer territorialen Beschränkung reichen, wie sie Ziffer 8 der GPLv2 ermöglicht:

8. If the distribution and/or use of the Program is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Program under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In such case, this License incorporates the limitation as if written in the body of this License.

Weiterhin ist von Interesse, dass TomTom dem OIN beigetreten ist. Diese Vereinigung wurde unter anderem von IBM, Novell, Philips, Red Hat und Sony zu dem Zweck gegründet, einen patentrechtlichen Schutz für Linux zu etablieren, indem eigene Patente gesammelt und an Mitglieder lizenziert werden (vgl. Nachricht der Woche vom 14.11.2005). Dabei soll auch die Verteidigung gegen Patentklagen unterstützt werden. Es steht also zu erwarten, das die Funktionsfähigkeit des OIN vor eine praktische Bewährungsprobe gestellt wird.

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Kritik an der Verlängerung der Schutzrechte an Tonaufnahmen (16.03.2009)
Von:
Dr. Olaf Koglin

Am 23. März 2009 steht eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes über die Richtlinie an, mit der die Schutzrechte an Tonaufnahmen von 50 auf 70 oder gar 95 Jahre angehoben werden sollen.

Hintergrund:

Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte würde insbesondere der Schutz von Tonaufnahmen aus den 1960er Jahren verlängert werden. Gegen den Erlaß dieser Richtlinie hat sich jüngst ein Aufruf von zahlreichen europäischen Rechtswissenschaftlern gewandt. Mit vertreten ist auch das Münchner Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum.

Die Wissenschaftler rügen, dass die Neuregelung entgegen deren Begründung nicht den ausübenden Künstlern zu Gute kommt, sondern den Rechteinhabern - und zwar im Wesentlichen den vier großen Labels, die über die Rechte an den Aufnahmen aus den 1960er Jahren verfügen. Auch die Unterstützung des Gesetzesvorhabens durch Künstlerverbände und Verwertungsgesellschaften überrasche nicht. Denn die Kosten, die die Kommission auf über 1 Milliarde Euro schätzt, haben nicht sie, sondern die Allgemeinheit zu tragen.

Daher fordern die Unterzeichner das Europäische Parlament auf, die Richtlinie in dieser Form nicht zu verabschieden. Falls die Novelle wirklich die lebenden Künstler unterstützen soll, müsste unter anderem die Schutzfristverlängerung auf die Lebenszeit des Künstlers begrenzt werden, dürfte nicht auf die Labels übertragbar sein und sollte eine "use it or loose it"-Klausel enthalten.

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So nicht: Bundesverfassungsgericht erklärt Einsatz von Wahlcomputern für unzulässig (09.03.2008)
Von:
Dr. Till Kreutzer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.3.2009 entschieden, dass der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig war. Zwar hat das Gericht nicht generell untersagt, elektronische Wahlmaschinen zu verwenden. Da die konkret eingesetzten NEDAP-Geräte jedoch den Wählern nicht ermöglichten, ihre Eingabe noch einmal zu überprüfen und auch im Übrigen keine zuverlässige Richtigkeitskontrolle zuließen, verstieß ihr Einsatz gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. 20 Abs. 1 u. 2 GG). Erwartungsgemäß hat das Gericht dennoch nicht die Bundestagswahl nachträglich für ungültig erklärt (was zur Auflösung des 16. Bundestages hätte führen müssen). Diesbezüglich überwiege der Interesse am Bestandsschutz der Volksvertretung, vor allem da es nicht nachweislich zu Manipulationen oder Fehlern bei der Stimmerfassung gekommen sei.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner ausführlichen Pressemitteilung zunächst aus, dass der Einsatz von elektronische Wahlgeräten nicht an sich verfassungswidrig sei. Paragraf 35 Bundeswahlgesetz (BWG), der die Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Wahlcomputern darstellt, sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Dagegen heißt es in der Pressemitteilung: "Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den erfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen." Wahlcomputer würden diesem Grundsatz nur genügen, wenn "die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können." Manipulationen oder Wahlfälschungen seien bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln "nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich". Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software seien bei elektronischen Wahlgeräten dagegen nur schwer erkennbar. Im Übrigen müsse der Wähler selbst ohne nähere computertechnische Kenntnisse" nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme unverfälscht erfasst wurde. Es reiche auch nicht aus, dass "anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden" könne.

Das Bundesverfassungsgericht sprach sich damit klar gegen das Blackbox-Prinzip aus, auf dem die beanstandeten NEDAP-Geräte basierten. Aufgrund des Einsatzes von "closed source software" und deren intransparenter Funktionsweise ist es selbst Experten nicht möglich, die Datenverarbeitungsschritte im Einzelnen nachvollziehen zu können, geschweige denn dem Wähler. Soweit es auf dessen Kontrollmöglichkeiten und die eigene Nachvollziehbarkeit der Wahlhandlung ankommt, wären indes auch mit Open Source Software arbeitende Wahlcomputer nicht ohne weiteres zulässig. Denn das Gericht verlangt, dass nicht nur eine Spezialistenöffentlichkeit, sondern jeder Bürger die korrekte Stimmenerfassung nachvollziehen kann.

Für die anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen dürfte das im Zweifel erst einmal bedeuten, dass wieder Papier und Stift zum Einsatz kommen. Zwar hat der Vorsitzende des zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils erklärt, dass Wahlgeräte, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, nicht prinzipiell unzulässig seien. Sofern die Stimmen unabhängig voneinander erfasst und gezählt würden, wie bei einem Voter Verified Paper Trail, Stimmzettelscannern oder digitalen Wahlstiften sei der Einsatz elektronischer Mittel durchaus denkbar. Auch Internetwahlen seien nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dass (verfassungsgemäße) Lösungen noch vor den anstehenden Wahlen im Jahr 2009 entwickelt werden, dürfte jedoch eher unwahrscheinlich sein.

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Microsofts Patentklage gegen TomTom sorgt für Unruhe (02.03.2009)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Die am vergangenen Mittwoch vor dem Bundesgericht in Seattle erhobene Klage Microsofts gegen den Navigationsgerätehersteller TomTom sorgt für Unruhe in der freien Softwarewelt. Der Grund: drei der acht streitgegenständlichen Patente betreffen Linux-Module, die in TomToms Autonavigationsgeräten implementiert sind. Zwar versichern die Vertreter von Microsoft, es handele sich um eine normale Patentstreitigkeit und es gehe nicht allgemein um Linux, sondern nur um die spezifische Verwendung in den Navigationsgeräten. Betrachtet man die betroffenen Patente genauer, so liegen Zweifel an dieser Darstellung nahe.

Hintergrund:

Besondere Sorge löst die Durchsetzung der US Patente 5,579,517 und 5,758,352 aus, bei denen es sich nicht um spezifische Technologien aus dem Bereich Navigation handelt, sondern um zwei der gefürchteten weiten US-Verfahrenspatente aus dem Bereich der allgemeinen Softwaretechnik. Im Kern betrifft die geschützte Technologie die Kompatibilität verschiedener Dateinamensysteme. Sie ist weit verbreitet als Teil von Microsofts FAT32 Dateisystem. Die nun in den TomTom-Geräten beanstandeten Linux-Module, welche das Microsoft FAT32 Dateisystem unterstützen, finden laut arstechnica auch in Produkten anderer namhafter Unternehmen Verwendung, etwa in Amazons Kindle, Googles Android Plattform und Nokias Maemo Plattform. Auch wenn es Microsoft im Fall TomTom nur um das spezifische Technologiefeld der Navigationsgeräte geht, so könnte der Prozess doch Modellcharakter für Verfahren gegen andere Unternehmen und in anderen Branchen haben. Es steht zu erwarten, dass der weitere Gang des Verfahrens noch für einiges Aufsehen sorgen wird.

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IRIS in Salzburg vom 26. bis 28.02.2009 (16.02.2009)
Von:
Dr. Julia Küng

Zum 12. Mal findet nächste Woche in Salzburg das Internationale Rechtsinformatik Symposion IRIS statt. Der Schwerpunkt dieser bedeutenden wissenschaftlichen Tagung liegt im Informationsaustausch über rechtsdogmatische, technische, wirtschaftliche, soziale und philosophische Fragestellungen des Rechts in der Wissensgesellschaft. Das äußerst umfangreiche Programm steht heuer unter dem Thema „Semantic and Social Web“ und ist an Vielfalt kaum zu überbieten: Von den „Auswirkungen des Social Webs auf die Zukunft der Suchmaschinen“ über „Aktuelle Entwicklungen bei der Patentierung von Software“ bis hin zur „Urteilsveröffentlichung bei Wettbewerbsverstößen“ wird von Donnerstag, dem 26.02.2009, 09.00 Uhr, bis Samstag, den 28.02.2009, um 12:30 Uhr, ein variantenreiches und interessantes Programm geboten. Die Teilnahme ist kostenlos, um Anmeldung wird jedoch gebeten.

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BGH: Nutzung als Klingelton beeinträchtigt Urheberpersönlichkeitsrecht (09.02.2009)
Von:
Benjamin Roger

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (pdf), dass die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton das Urheberpersönlichkeitsrecht im Sinne von § 14 UrhG beeinträchtigt. In den aktuellen Berechtigungsverträgen der GEMA allerdings wird dieser auch das Recht zur Klingeltonnutzung eingeräumt; nach Auffassung des BGH kann der Urheber, der einen solchen Vertrag geschlossen hat, nicht mehr aus § 14 vorgehen. Das Urteil behandelt darüber hinaus weitere Grundsatzfragen der Rechtewahrnehmung durch die GEMA, insbesondere die Auslegung ihres Standardvertrags und die Möglichkeit, diesen einseitig abzuändern

Hintergrund:

Die Beklagte, ein Schweizer Unternehmen, hatte die Rechte, Musikstücke als Klingeltöne zu nutzen, von der schweizerischen Wahrnehmungsgesellschaft erworben; dazu gehörten - mittels eines "Repertoireaustauschvertrages" zwischen den Verwertungsgesellschaften - auch Stücke aus dem Repertoire der GEMA. Der Kläger, Autor des Songs "Rock my life", ist Mitglied der GEMA, womit er der Gesellschaft die Wahrnehmung der Rechte an seinen Werken eingeräumt hat. Er begehrte von der Beklagten, die Verwendung als Klingelton zu unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, was der BGH im Ergebnis, aber mit abweichender Begründung, bestätigte.

1. Rechtliche Implikationen der Nutzung als Klingelton
Zunächst stellte der BGH klar, dass schon die bloße Verwendung eines Stücks als Klingelton eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte im Sinne des § 14 UrhG ist. Denn auch ohne Veränderung führe die Nutzung als Klingelton dazu, dass ein Stück "nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als - oft störender - Signalton wahrgenommen" werde. Auch würde der "in der Komposition angelegte Spannungsbogen" durch das Annehmen des Gesprächs zerstört.
Daneben liege in der gekürzten Fassung eine Bearbeitung, die nach § 23 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers verwertet werden dürfe.

2. Einräumung von Rechten an die GEMA
Diese Rechte konnte die GEMA der Beklagten nur so weit einräumen, wie sie ihr selbst vom Urheber zur Wahrnehmung übertragen worden waren.
Der Berechtigungsvertrag zwischen Künstler und GEMA in der Fassung von 1996, wie ihn der Kläger abgeschlossen hatte, regelte die Nutzung als Klingelton nicht. Der BGH führt dazu aus, dass diese Art der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1999) unbekannt gewesen sei und deshalb nach dem damals geltenden § 31 IV UrhG (zur Neuregelung im 2. Korb s. NdW...) keine entsprechenden Rechte eingeräumt werden konnten. Der Berechtigungsvertrag in der Fassung von 2002 aber enthält eine Klausel, die explizit auch die Rechte zur Nutzung als Klingeltöne regelt.

a. Maßgeblicher Vertrag
Die Beklagte behauptete, diese Neufassung des Vertrags gelte auch für die Werke des Klägers, weil der ursprüngliche Vertrag eine Klausel enthielt, wonach Änderungen durch die Mitgliederversammlung als Bestandteil des Vertrages gelten. Dem widerspricht der BGH: eine solche Regelung sei gemäß § 307 I BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Wenn schon nach § 308 Nr. 5 die Fiktion der Zustimmung bei einem bestimmten Verhalten unwirksam sei, müsse dies erst recht gelten, wo noch nicht einmal an ein (schlüssiges) Verhalten angeknüpft wird.
Erst in der Fassung von 2005 enthält der GEMA-Vertrag eine Klausel, die der BGH für wirksam hält: danach gilt eine Änderung des Vertrages für Mitglieder, die auf eine schriftliche Benachrichtigung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Klausel aber war gerade nicht Teil des Vertrags, den der Kläger unterzeichnete, und sie konnte auch nicht nach dem Verfahren Vertragsbestandteil werden, das durch sie erst geschaffen wurde.

b. Umfang der Rechteeinräumung
Ausführlich setzt sich der BGH auch mit der Frage auseinander, in welchem Umfang nach den aktuellen GEMA-Verträgen Rechte zur Klingeltonnutzung eingeräumt werden.
Die GEMA vertritt in Mitglieder- und Fachpublikationen die Auffassung, dass diese Rechte aufgespaltet seien: Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberechte verwalte die GEMA, die Zustimmung zu Bearbeitungen - Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts - bleibe dem Autor vorbehalten.
Diese Auslegung weist der BGH zurück - bemerkenswerterweise zugunsten einer für die GEMA noch günstigeren Interpretation: der Berechtigungsvertrag sei so auszulegen, wie ihn die Vertragspartner - also die Inhaber der Urheberrechte - verstehen mussten. Weil der Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte, müsse er zudem "nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich" ausgelegt werden. Der BGH gelangt so zu dem Ergebnis, dass die Rechte zur Klingeltonnutzung umfassend der GEMA eingeräumt werden, so dass auch eine übliche und zu erwartende Bearbeitung eines Stücks keiner weiteren Einwilligung des Urhebers bedarf. Nur ausnahmsweise, nämlich bei einer Verwendung, die nicht voraussehbar war, kann der Urheber noch unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht gem. § 14 Unterlassung verlangen.

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Version 1.1 der EUPL erschienen (02.02.2009)
Von:
Dr. Till Jaeger

Zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Version 1.0 der European Public License (EUPL) wurde nunmehr die Version 1.1 veröffentlicht.

Hintergrund:

Die EUPL ist eine Open Source Lizenz, die in allen Sprachen der Europäischen Union vorliegt. Sie kann bei Projekten der Kommission verwendet werden und ist daher für die Open Source-Lizenzierung von europäischen Institutionen und Behörden von Bedeutung. Die EUPL wurde in einem ersten Entwurf im Jahr 2005 diskutiert, die Version 1.0 liegt seit Januar 2007 vor. Sämtliche Sprachfassungen der Version 1.0 sind im Januar 2008 freigegeben worden (vgl. Nachricht der Woche vom 28.01.2008).

Die neue Version hat in den Definitionen klargestellt, dass auch "Software as a Service" (SaaS) unter die Verbreitung bzw. öffentliche Zugänglichmachung der Software fällt und dann die daran geknüpften Pflichten zu erfüllen sind. Diese Klarstellung dürfte erforderlich geworden sein, weil die GPL in ihrer Version 3 SaaS bzw. ASP explizit von der Pflicht zur Sourcecodebereitstellung ausgenommen hat. Dies ist nur bei der Affero GPL erforderlich.

Die Copyleft-Klausel in Ziffer 5 ermöglicht nunmehr auch die Lizenzierung von bearbeitetem Programmcode unter neuen Versionen der EUPL, sofern dies nicht ausgeschlossen wurde ("Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten und/oder zugänglich machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion verbreitet werden darf.").

In Ziffer 13 wurden die verschiedenen Sprachfassungen für gleichberechtigt erklärt ("Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen."). Insgesamt sind die Änderungen der EUPL daher nur geringfügig und lassen den Text im Wesentlichen unverändert.

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Russische Föderation: Open Source Lizenzen als Schenkung? (26.01.2009)
Von: ref. jur. Stefan Labesius

Im Internet-Blog von Anatolij Semenov sind seit einiger Zeit Antwortschreiben des russischen Finanzministeriums sowie des Forschungszentrums für Privatrecht beim Präsidenten der Russischen Föderation veröffentlicht, die unentgeltliche Lizenzverträge nach russischem Recht (Art. 1235 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation [ZGB]) als eine Schenkung (Art. 572 ZGB) im schuldrechtlichen Sinne einordnen. Jene Schreiben sind Antworten auf Anfragen des Dumaabgeordneten Vjac(eslav Kušc(ëv vom November letzten Jahres in Bezug auf die die Frage, ob eine solche Rechtegewährung ohne finanzielle Gegenleistung als eine Schenkung angesehen werden kann. Dies hätte für deren wirtschaftliche Bedeutung erhebliche Folgen, denn für Schenkungen gelten besondere Einschränkungen im wirtschaftlichen Verkehr. So sind Schenkungen zwischen wirtschaftlichen Organisationen (wie z.B. Kapitalgesellschaften) unzulässig, soweit der Wert des Schenkungsgegenstandes 3000 Rubel übersteigt (Art. 575 Nr. 4 ZGB). Problematisch ist dabei schon die Frage der Wertbemessung, insbesondere, ob z.B. eine vergleichbare kommerzielle Lizenz als Bewertungsgrundlage herangezogen werden kann. Dementsprechend schließt das Antwortschreiben des Forschungszentrums für Privatrecht auch mit der Empfehlung für wirtschaftliche Organisationen, auf entsprechende Lizenzverträge zu verzichten. Vgl. dazu auch die Meldung auf www.info-foss.ru vom 25. Dezember 2008.

Hintergrund:

Die Einordnung unentgeltlicher Lizenzverträge als Schenkung ist in Russland jedoch keineswegs unumstritten (vgl. die Anmerkungen von Anatolij Semenov). Im Gegensatz zu einem Vertrag über die Veräußerung des ausschließlichen Rechts (Art. 1234 ZGB, so wird im russischen ZGB die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Bestandteile von Rechten am Geistigen Eigentum bezeichnet), werden durch einen Lizenzvertrag nur beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. In den meisten Fällen erfolgt eine vertragliche Rechteinräumung für einen festgelegten Zeitraum, weshalb die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses, in diesen Fällen also einer Leihe, näher liegt, für die die genannten Einschränkungen nicht zutreffen.

Aufgrund der Stellung der lizenzvertraglichen Regelungen im Allgemeinen Teil des Vierten Teils des ZGB bezieht sich die umstrittene Auslegung im Übrigen auf sämtliche Arten von Geistigem Eigentum. Dieser Vierte Teil (Art. 1225-1551 ZGB) ist seit Beginn des vergangenen Jahres in Kraft und kodifiziert das gesamte Recht des Geistigen Eigentums , bringt aber auch an vielen Stellen inhaltliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage mit sich. So gelten z.B. Lizenzverträge, die nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden, lediglich für fünf Jahre (Art. 1235 Pkt. 4 ZGB). Ebenso sind Lizenzverträge nach russischem Recht grundsätzlich zwingend in schriftlicher Form zu schließen (vgl. Art. 1235 Pkt. 2, 1286 Pkt. 2 ZGB). Auch wurden die Möglichkeiten verschärft, Lizenzverstöße zu sanktionieren. So können u.a. Unternehmen, die einen wiederholten oder schweren Verstoß gegen ausschließliche Rechte begehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft liquidiert werden (Art. 1253 ZGB).

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MPI plädiert für Open Access zum kulturellen Erbe (19.01.2009)
Von:
Benjamin Roger

Das Berliner Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte hat Empfehlungen zur wissenschaftlichen Nutzung visueller Medien veröffentlicht, in denen es sich für ein Open-Access-Modell ausspricht. Dabei geht es um kulturhistorische Werke, die keinen urheberrechtlichen Schutz (mehr) genießen, insbesondere die Bestände von Museen.

Das MPI stellt heraus, dass die Regelung des Zugangs zu solchen Werken zunächst keine urheberrechtliche Frage ist (eben weil die Werke gemeinfrei sind), sondern von den Eigentümern (der körperlichen Gegenstände) vertraglich gestaltet werden kann und wird. Die sich anschließende Frage, zu welchen Bedingungen Abbildungen der Werke zugänglich sind, wirft wiederum klassische Probleme des Urheberrechts auf: wer soll diese Kopien nutzen können, zu welchem Preis, und in welchem Umfang?

Hintergrund:

Das MPI-Papier unter dem Titel "Best Practices for Access to Images: Recommendations for Scholarly Use and Publishing" geht von der Feststellung aus, dass in den Geisteswissenschaften der Zugang zu Wissen zunehmend schwieriger sei als in den Naturwissenschaften: während hier neue Formen der elektronischen Veröffentlichung an Bedeutung gewännen, bestünde dort eine "verwirrende" Anzahl von Restriktionen. Zahlreiche Museen und Sammlungen würden den Zugang zu ihren digitalen Bildbeständen beschränken.

Ausgehend davon fordert das Institut von den Eigentümern der Werke, den Zugang nur aus der Perspektive des Inhabers der körperlichen Gegenstände, nicht der des Urheberrechts, zu regeln - was angesichts des gerade fehlenden urheberrechtlichen Schutzes nur konsequent ist. Explizit nimmt das Papier auch private Sammler in die Pflicht. Sämtliche Inhaber sollten den Zugang zu gemeinfreien Werken nicht behindern, und sich als "Hüter der Kultur" begreifen.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass auch Reproduktionen gemeinfreier Werke ihrerseits in die public domain fallen sollten. Konkret regt das MPI an, vorrangig auf nichtkommerzielle Open-Access-Projekte für Bildungszwecke zu setzen, wenigstens aber auf verbilligten Zugang für Wissenschaftler. Hier offenbart sich die große Spannweite des Begriffs "Open Access", der sich eben nicht darauf beschränkt, das Open-Source-Konzept auf andere Werke als Software zu übertragen: während nach Open-Source-Kriterien die weitere - auch kommerzielle - Nutzung nicht eingeschränkt werden dürfte, wird hier eine Regelung speziell für wissenschaftliche Zwecke in den Blick genommen. Gewerbliche Nutzung, so scheint das Anliegen des MPI zu sein, soll den Inhabern der Werke weiterhin eine wirtschaftliche Beteiligung einräumen. So legitim dieses Ziel ist - gerade mit Blick auf die beschworene, kostenintensive Funktion als "Hüter" des kulturellen Erbes -, so ist es doch bedauerlich, dass die kreative Nutzung der digitalen Reproduktionen mit keinem Wort erwähnt wird - ebenso wenig wie der Zugang zu rein kontemplativen Zwecken.

Auch praktisch sind solche Einschränkungen problematisch: die weitere Nutzung, auch zu kommerziellen Zwecken, lässt sich technisch kaum kontrollieren, und rechtlich jedenfalls nicht umfassend mit den Mitteln des Urheberrechts. Denn ein eigenes Urheberrecht kann an originalgetreuen Abbildungen nicht entstehen. Während der Fotograf in Deutschland nach umstrittener Ansicht zumindest ein Leistungsschutzrecht erwerben kann, welches dann eine Bestimmung über die weitere Verwertung erlaubt, wurde in den USA in der Sache Bridgeman Art Library v. Corel Corp entschieden, dass jede Schutzfähigkeit entfällt. Die Eigentümer können in diesem Fall zwar ihren Vertragspartnern Art und Umfang der Nutzung sowie ggf. Gebühren vorschreiben - nicht aber Dritten, die in Besitz der digitalen Kopien gelangen.

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Musikdienste verabschieden sich von DRM (12.01.2009)
Von:
Prof. Dr. Axel Metzger

Mehrere große Online-Musikdienste haben den Verzicht auf den Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen angekündigt. Den Anfang machte iTunes mit der Erklärung, das Inhalte von Sony BMG, Universal und Warner Music künftig ohne technische Schutzmaßnahmen erhältlich sein werden. EMI-Inhalte waren im iTunes Store bereits seit einem Jahr DRM-frei erhältlich. Nur wenige Tage später zog der Konkurrent Musicload nach und erklärte, künftig ebenfalls für große Teile des Repertoires auf den Einsatz von DRM verzichten zu wollen. Man darf nun gespannt sein, ob sich hier ein grundsätzlicher Gesinnungswandel der Musikindustrie abzeichnet. IFPI Deutschland begrüßt den Schritt.

Hintergrund:

Natürlich macht eine Schwalbe noch keinen Sommer (insbesondere nicht im kalten Januar). Aber sollte es sich bei den aktuellen Meldungen um Anzeichen einer Abkehr von technischen Schutzmaßnahmen handeln, so müsste nicht nur die Musikindustrie die nicht ganz unerheblichen Kosten abschreiben, welche die Entwicklung und Durchsetzung von DRM-Systeme in den letzten Jahren verursacht hat. Auch auf die Gesetzgeber fiele ein wenig schmeichelhaftes Licht, haben sie doch dem Wunsch der Medienindustrien folgend seit Mitte der 1990 Jahre zusätzliche gesetzliche Schutzvorschriften gegen die Umgehung von DRM-Systemen eingeführt, zunächst die WIPO mit dem WIPO Copyright Treaty (WCT) aus dem Jahr 1996, einem völkerrechtlichen Vertrag, den mittlerweile 68 Staaten unterzeichnet haben, dann die USA mit dem "Digital Milenium Copyright Act" (DMCA) im Jahr 1998. Die Europäische Gemeinschaft folgte 2001 mit der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, deren Umsetzung im Rahmen des "Ersten Korbs" zur Einführung der deutschen DRM-Regeln in den §§ 95 a ff. UrhG geführt hat.
Die deutschen Vorschriften hatten sich in der Vergangenheit bereits als ähnlich lückenhaft erwiesen wie die meisten technischen Schutzmaßnahmen selbst. Das Landgericht Frankfurt entschied bereits 2006, dass die Umgehung von DRM-Systemen mittels analoger Technologien zulässig ist. Wie es jetzt aussieht, könnte es sich bei den Vorschriften bald um totes Recht handeln.

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Version 3 der Digital Peer Publishing Lizenzen veröffentlicht (05.01.2009)
Von:
Dr. Till Kreutzer

Seit kurzem stehen auf der Webseite des Digital Peer Publishing Projekts NRW (DiPP) neue Versionen der so genannten Digital Peer Publishing Lizenzen (DPPL) zur Nutzung bereit. Hierbei handelt es sich um Lizenzen, die speziell auf den Einsatz für Open-Access-Journale zugeschnitten sind. Die DPPL wurde von Mitarbeitern des ifrOSS für die DiPP-Initiative entwickelt, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufen und vom Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) getragen wird. Die neuen Lizenzversionen stehen auf der Webseite des DiPP nunmehr zur freien Nutzung (selbstverständlich auch für andere Projekte) bereit.

Hintergrund:

Unter dem Dach von DIPP werden eine Reihe von E-Journals aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Bereichen veröffentlicht. Alle E-Journals wurden unter einer der DPPL-Varianten veröffentlicht. Angeboten werden drei unterschiedliche Lizenzmodule, bei denen die Rechtseinräumung jeweils kostenlos erfolgt: Das Basislizenzmodul (die eigentliche DPPL) sieht vor, dass die hierunter veröffentlichten Dokumente von jedermann gelesen und unverändert elektronisch weitergegeben oder zum Download bereit gestellt werden können. Da der Inhalt nur elektronisch weitergegeben werden darf, verbleiben die Rechte für die Nutzung in Druckform oder auf Trägermedien bei dem Autor. Dies soll es dem Urheber ermöglichen, ausschließliche Rechte zum körperlichen Vertrieb von Werkexemplaren (Buch, Zeitschrift etc.) einem Dritten, etwa einem Verlag, einzuräumen. Die weiteren Module -- die "modulare DPPL" und die "freie DPPL" -- ermöglichen dem Lizenznehmer auch eine Veränderung der Materialien. Die modulare DPPL gestattet dabei eine Veränderung nur an vom Urheber freigegebenen Teilen. Beispielsweise kann ein Text unveränderbar sein, während ein Bild zur Änderung freigegeben wird. Die freie DPPL gestattet Änderungen des gesamten Werkes. Nähere Informationen lassen sich in den ausführlichen FAQ auf der DiPP-Webseite nachlesen.

Die Lizenzen wurden nun von Mitarbeitern des ifrOSS zum zweiten Mal überarbeitet und aktualisiert. Zuvor wurde eine Umfrage bei den Nutzern durchgeführt, um den Änderungsbedarf zu ermitteln.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber Version 2 der Lizenzen sind die Folgenden:

1. Die Lizenzen wurden an die Änderungen des Urheberrechtsgesetz durch den "Zweiten Korb" angepasst, insbesondere durch die Aufnahme unbekannter Nutzungsarten in Ziffer 2, Absatz 1 DPPL und der vergleichbaren Ziffern in den anderen Lizenzen.

2. Die Kombination mit Werken, die unter anderen Lizenzen stehen, wurde nunmehr ausdrücklich und umfassend geregelt, siehe Ziffer 8 DPPL. Dadurch werden die näheren Bedingungen einer Verbindung mit Creative-Commons-Inhalten durch den Lizenzgeber klargestellt. Der Lizenznehmer darf nur bei f-DPPL-Inhalten seinerseits Kombinationen mit CC-Inhalten nutzen, Ziffer 10, Absätze 3-5. Die einzelnen Bestimmungen sorgen für die Kompatibilität der DPPL-Lizenzen mit CC-Lizenzen und der GNU Free Documentation License.

3. Die Regelung zum Heimfall der Nutzungsrechte im Fall von Lizenzverstößen in Ziffer 10 DPPL wurde entsprechend den internationalen Gepflogenheiten aktualisiert. Hierin ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass Lizenzverletzer (die ihre Rechte durch den Verstoß automatisch verloren haben) die Rechte aus der Lizenz jederzeit erneut erwerben und den entsprechenden Lizenzvertrag erneut abschließen können, indem Sie sich lizenzkonform verhalten. Diese, aus Sicht des deutschen Rechts eher klarstellende, Regelung nimmt Rücksicht auf Besonderheiten zum Beispiel des US-amerikanischen Rechts.

4. Der Vorbehalt der gesetzlichen Rechte der Nutzer in Ziffer 11 DPPL sieht nunmehr auch den Vorbehalt der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Rechtsinhaber gegenüber Verwertungsgesellschaften in Absatz 2 vor. Die Lizenz greift damit eine Neuerung aus den aktuellen Creative-Commons-Lizenzen (Version 3) auf.

5. Daneben wurden die Lizenztexte redaktionell durchgearbeitet und kleinere Änderungen vorgenommen.

In Kürze werden auch die englischen Versionen der Lizenzen und aktualisierte FAQs veröffentlicht.

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ifrOSS-Top-Links:

Vortrag von Dr. Till Jaeger bei der Berlin Open 2009 am 22.06.2009 zum Thema "Aktuelle Rechtsfragen bei Freier Software und offenen Plattformen"

Vortrag von Dr. Till Jaeger auf der Hannover Messe zum Thema: "Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Open Source Software in Unternehmen" am 22. April 2009

Rezension von Armin Talke zu der Dissertation "Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen" von Dr. Till Kreutzer

Nachrichten der Woche:

Wikipedia ab 15.06.2009 unter CC-BY-SA – Einzelheiten der juristischen Abwicklung ungeklärt (08.06.2009)

Einigung im GPL-Streit zwischen FSF und Cisco Systems (25.05.2009)

Französisches Gesetz zu Internetsperren verabschiedet (18.05.2009)

BMJ-Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts - neue Wege und verbissene Grabenkämpfe (11.05.2009)

Patentstreit zwischen TomTom und Microsoft beigelegt (04.05.2009)

"Heidelberger Appell" heitzt Diskussion um Open Access an (20.04.2009)

CLIP-Projekt veröffentlicht ersten Entwurf der "Principles for Conflict of Laws in Intellectual Property" (15.04.2009)

Pflichtablieferung von Werken im Internet an die Deutsche Nationalbibliothek (06.04.2009)

Eric S. Raymond hält GPL für überflüssig (30.03.2009)

Patentstreit weitet sich aus: Klage von TomTom gegen Microsoft (24.03.2009)

Kritik an der Verlängerung der Schutzrechte an Tonaufnahmen (16.03.2009)

So nicht: Bundesverfassungsgericht erklärt Einsatz von Wahlcomputern für unzulässig (09.03.2008)

Microsofts Patentklage gegen TomTom sorgt für Unruhe (02.03.2009)

IRIS in Salzburg vom 26. bis 28.02.2009 (16.02.2009)

BGH: Nutzung als Klingelton beeinträchtigt Urheberpersönlichkeitsrecht (09.02.2009)

Version 1.1 der EUPL erschienen (02.02.2009)

Russische Föderation: Open Source Lizenzen als Schenkung? (26.01.2009)

MPI plädiert für Open Access zum kulturellen Erbe (19.01.2009)

Musikdienste verabschieden sich von DRM (12.01.2009)

Version 3 der Digital Peer Publishing Lizenzen veröffentlicht (05.01.2008)

Nachrichtenarchiv:

Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2008
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2008
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2007
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2006
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2005
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2004
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2004
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Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: Jahr 2001