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Jahresbericht des Europäischen Patentamts: Rückgang der erteilten Patente (30.06.2008)
Von: Dr. Axel Metzger
Dem aktuellen Bericht des Europäischen Patentamts für das Jahr 2007 kann entnommen werden, dass die Zahl der erteilten Patente im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist, trotz steigender Anmeldezahlen. EPA-Präsidentin Alison Brimelow erklärt den Trend mit der verbesserten Prüfqualität des Amtes. Auf dem Gebiet der Datenverarbeitung waren auch die Anmeldezahlen rückläufig, wenn auch nur um 0,8 %. Der Bericht findet sich im Volltext hier.
Hintergrund:
War die Debatte über die Grenzen der Softwarepatentierung bis zum Jahr 2005 von der Frage bestimmt, ob die europäische Richtlinie zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen kommen würde, so ist seit deren Scheitern wieder die tägliche Praxis der Patentämter und Gerichte in den Fokus gerückt. Die nun veröffentlichten Zahlen nähren den vorsichtigen Optimismus, dass die mitunter leidenschaftlich geführte Diskussion über die Sinnhaftigkeit des Patentschutzes für die Software-Branchen zu einer gewissen Sensibilisierung von Patentprüfern und Richtern geführt hat.
Die Zurückhaltung bei Anmeldern und Prüfern spiegelt die jüngere, von Zurückhaltung gegenüber einer Ausweitung des Patentschutzes geprägte Tendenz des Bundesgerichtshof sowie der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes wider. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können beispielhaft die Entscheidungen BGH GRUR 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe sowie BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung genannt werden, aus der Rechtsprechung des Europäische Patentamts EPA GRUR Int. 2002, 87 – Steuerung eines Pensionsystems und EPA GRUR Int. 2003, 852 – COMVIK. Natürlich macht eine Schwalbe noch keinen Sommer, aber die Anzeichen einer restriktiven Linie mehren sich.
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Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs: Vater haftet nicht für Filesharing-Tätigkeiten seiner Tochter (23.06.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat über die Frage entschieden, ob ein Vater dafür haftet, dass seine 17-jährige Tochter über seinen Computer ca 1.600 Musikfiles zum Download anbot, während er selbst sich im Ausland aufhielt. Während das Erstgericht eine Haftung bejahte, war die zweite Instanz der Ansicht, dass der Vater hier nicht für das Verhalten seiner Tochter hafte. Der Oberste Gerichtshof (Az 4 Ob 194/07v) bestätigte jetzt diese Rechtsauffassung und verneinte jegliche Haftung des Vaters für die Filesharing-Aktivitäten seiner Tochter.
Hintergrund:
Die 17-Jährige Tochter des Beklagten hatte während einer Auslandsreise ihres Vaters ca 1.600 Musikfiles über LimeWire zum Download angeboten. Eine österreichische Verwertungsgesellschaft forschte den Beklagten aufgrund der IP-Adresse des Internet-Anschlusses aus und forderte diesen auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, die Musikfiles und die verwendete Software zu löschen, sowie pauschalierten Schadenersatz und die Kosten des Einschreitens zu bezahlen. Der Beklagte löschte die Musiktitel und die Filesharing-Software, auf die übrigen Forderungen ging er jedoch nicht ein. Daraufhin beantragte die Verwertungsgesellschaft bei Gericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Beklagten verboten werden sollte, die Zurverfügungstellung fremder Musikaufnahmen durch Bereitstellung seines Internetanschlusses zu ermöglichen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung mit folgenden Argumenten: Mit der Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses an Teenager ohne Einflussnahme auf den Gebrauch des Internets habe der Beklagte die Rechtsverletzung bewusst gefördert. Er wäre verpflichtet gewesen, darauf zu dringen, dass sich seine Tochter an derartigen Tauschbörsen nicht beteilige. Es wäre an ihm gelegen, von Anfang an entsprechende Schritte zu setzen, um eine Teilnahme an Tauschbörsen über seinen Internetanschluss zu verhindern.
Das Rekursgericht (zweite Instanz) war anderer Ansicht und sprach aus, dass die bloße Erlaubnis, den Computer zu benutzen, den Vater nicht zum Gehilfen seiner Tochter mache. Dieser habe von den Filesharing-Tätigkeiten seiner Tochter nichts gewusst und ohnehin sofort die Software gelöscht, als ihm der Rechtseingriff durch seine Tochter bekannt wurde. Dass es der Download eines Filesharing-Systems und dessen Benutzung jedenfalls mit sich bringe, dass die heruntergeladenen Daten auch für andere Internet-User zugänglich seien, könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
So sieht es auch der OGH: Der beklagte Vater wäre nur dann Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes, wenn er die Filesharing-Aktivitäten seiner Tochter bewusst gefördert hätte. Er hätte für eine Haftung den Sachverhalt kennen oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen müssen, wobei die Prüfpflicht auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt sei. Der Beklagte musste aber laut OGH mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrechte eingreifen würde. Dass der beklagte Vater die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen nicht kannte, könne ihm nicht vorgeworden werden, weil diese bei Erwachsenen nicht allgemein bekannt sei. Der Beklagte musste daher nach Ansicht des Gerichtes nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.
In Deutschland beurteilen die Gerichte die Frage der Haftung der Eltern für Rechtsverletzungen, welche ihre Kinder durch Filesharing begehen, unterschiedlich: Das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.2006, Az 308 O 139/06) geht von einer Verpflichtung der Eltern aus, illegalem Filesharing durch ihre Kinder aktiv vorzubeugen: „Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die Pflicht der Eltern, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über den Internetanschluss zu treffen. Auch wenn die Eltern aufgrund fehlender Sachkunde zu derartigen Maßnahmen nicht selbst in der Lage sind, müssen sie sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen (...)“. Das OLG Frankfurt a.M. sieht dies gänzlich anders: Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen Familienmitgliedern zur Nutzung überlässt, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Ansonsten liege keine Prüfpflicht vor (Beschluss vom 20.12.2007, Az 11 W 58/07).
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Neues aus dem Gerichtssaal: GPL und Softwarepatente (12.06.2008)
Von: Benjamin Roger
Verschiedene Verfahren um Open Source Software beschäftigen derzeit die US-amerikanischen Gerichte. Während eine Patentklage von Red Hat abgewehrt werden konnte, steht eine weitere noch im Raum. Zugleich hat das Software Freedom Law Center (SFLC) vermeldet, erneut Klage wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der GPL erhoben zu haben.
Hintergrund:
1. Patentklagen
Im Jahr 2006 hatte Firestar Software die Verletzung eines Patents durch Hibernate, ein Produkt der Red Hat-Tochter JBoss, geltend gemacht. Nach längerer Verhandlung schließlich verkündete Red Hat am 11. Juni 2008, dass der Streit außergerichtlich beigelegt worden sei. Danach verzichtet DataTern, die Rechtsnachfolgerin von Firestar, auf die Geltendmachung von Patentansprüchen gegen Red Hat, aber auch gegen sämtliche Upstream- und Downstream-Projekte, also solche, von denen Red Hat-Produkte abgeleitet sind oder die von Red Hat-Produkten abgeleitet sind (Details hier). Damit, so der Distributor, sei auch die Community vor Ansprüchen geschützt. Angaben zur Gegenleistung wurden nicht gemacht, etwa ob Red Hat eigene Patente in die Waagschale geworfen hat (vgl. die defensive Patent Policy), oder eine Geldleistung erbringt.
Ein anderes Verfahren, das im Oktober letzten Jahres für Aufsehen gesorgt hatte und sich auf Linux bezieht (vgl. Nachricht der Woche vom 22.10.2007), ist unterdessen noch anhängig. Im Unterschied zum nun beigelegten Streit ist der Gegner dort ein Unterrnehmen, das nicht produziert, sondern lediglich Patente hält; anders als durch Zahlung wird daher keine außergerichtliche Einigung zu erzielen sein.
2. GPL-Verletzung
Der Prozess, den das SFLC jüngst angestrengt hat, gleicht denjenigen vom vergangenen Herbst (gegen Monsoon und Xterasys sowie High-Gain Antennas ); die aktuellen Klageschriften (Bell, Super Micro; pdf) sind wortgleich zu den damaligen. Diese Verfahren wurden allesamt außergerichtlich beigelegt, wie es der bisherigen Praxis der FSF entspricht (vgl. Nachricht der Woche vom 05.11.2007 und zur Strategie diesen Artikel von Eben Moglen). Der Druck, nicht öffentlich als GPL-Verletzer in Misskredit zu geraten, hat sich bisher als erfolgreiches Instrument erwiesen. Es ist also keinesfalls gesagt, dass das neue Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung enden wird. Dennoch könnte die erste Klage im vergangenen Jahr ein Schritt in diese Richtung gewesen sein: war die FSF zuvor im Stillen vorgegangen, mit der Aufdeckung der GPL-Verletzung als Druckmittel, sucht man nun auch die öffentliche Konfrontation, und dies in relativ kurzer Zeit gleich mehrfach. Nicht zuletzt wurde Harald Welte dieses Jahr - unter anderem - für seine gerichtliche Durchsetzung der Lizenz von der FSF geehrt.
Man mag darin Anzeichen für eine gestiegene Bereitschaft zum Rechtsstreit sehen - im Sinne der (gerichtlichen) Anerkennung der GPL wäre das wünschenswert. Freilich bleibt die Ungewissheit, wie weit ein Gericht den Anwendungsbereich der Lizenz ziehen würde, etwa mit Blick auf die Definition eines "abgeleiteten Werks" (vgl. dazu GPL-Kommentar zu Ziffer 2). Auch diese Risiken wird das SFLC bei der Entscheidung, einen Rechtsstreit bis zum Urteil auszufechten oder nicht, im Blick haben.
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BMI veröffentlich Version 3 des Migrationsleitfadens (02.06.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Das Bundesministerium des Innern hat Ende Mai den "Leitfaden für die Migration von Software" in der Version 3 veröffentlicht. Der Migrationsleitfaden gibt Hilfestellung bei der Ablösung eines Softwaresystems durch ein anderes. Das Werk hat 547 Seiten und enthält auch einen umfangreichen Teil zu rechtlichen Aspekten, der vom ifrOSS-Mitglied Dr. Axel Metzger verfasst wurde.
Hintergrund:
Der Migrationsleitfaden wurde erstmals im Jahr 2003 als Version 1 veröffentlicht und beschrieb damals die Migration von Microsoft-Systemen auf Open Source Software (sog. "ablösende Migration") im Vergleich zur Fortführung auf der Basis von Microsoft-Produkten, insbesondere nach der Abkündigung von Windows NT (sog. "fortführende Migration"). Auch damals kam der Leitfaden schon auf 440 Seiten. Die zweite Version wurde im März 2005 veröffentlicht und war bereits auf 535 Seiten angewachsen (vgl. Nachricht der Woche vom 14.03.2005). Nach entsprechender Intervention bei dem damaligen Innenminister Otto Schily musste der Migrationsleitfaden überarbeitet werden.
Der rechtliche Teil des neuen Migrationsleitfadens wurde aktualisiert und hinsichtlich der vergaberechtlichen Aspekte überarbeitet. Gerade hier ist immer noch streitig, ob und in welcher Form die öffentliche Hand bei der Ausschreibung Freie Software zum Kriterium machen kann.
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Microsoft tritt Open-Source-Verband bei (26.05.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Während der Bundesrat letze Woche erwartungsgemäß keinen Einspruch gegen das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (siehe dazu die Nachricht der letzten Woche) eingelegt hat und es damit wie geplant in Kraft treten kann, wurde der Beitritt Microsofts zur "Open Source Business Foundation" bekannt.
Hintergrund:
Die frühere Linux Business Campus Nürnberg e.V. hat sich Ende letzten Jahres namesmäßig von Nürnberg losgelöst und in Open Source Business Foundation (OSBF) umbenannt, seinen Nürnberger Sitz jedoch nicht aufgegeben. Zu den Mitgliedern und Partnern zählen neben zahlreichen Venture-Capital-Gebern und namhaften Universitäten Linux-Verbände wie der LIVE Linux-Verband eV und und Linux-nahe Firmen. Auch zwei internationale Kanzleien sind unter den Mitgliedern, und die OSBF kooperiert an mehreren Stellen mit dem Heise Verlag. Auf seiner Homepage behandelt die OSBF derzeit Open-Source-Fragen wie "So beschleunigen Sie die Verbreitung Ihrer Open-Source-Software auf Sourceforge" und erinnert dabei unwillkürlich ein wenig an Werbung zum besseren Ranking von Websites bei Google.
Mit der Neuausrichtung des Vereins gingen die Auslobung der mit insgesamt bis zu 75.000 € dotierten "OSBF Awards" und die Gewinnung neuer Mitglieder. So traten jüngst neben der 1&1 Internet AG auch Microsoft in deie OSBF ein. Die Neulinge aus Redmond konnten sogleich die Leitung der OSBF verstärken: Andreas Hartl, der laut Pressemitteilung bei der Microsoft Deutschland GmbH seit September 2006 für die Plattform Strategie verantwortlich ist, wurde in den OSBF-Vorstand aufgenommen und kann seine Microsoft-Erfahrungen im Open Source Umfeld einbringen. Hartl: "Mit dem äußerst wichtigen Thema Interoperabilität beschäftigen wir uns bereits seit geraumer Zeit." - eine Aussage über die Arbeit von Microsoft, die wohl niemamd aus dem Open Source - Umfeld in Frage stellt.
Microsoft als neues OSBF-Mitglied wird nun auf Grund dessen Satzung "insbesondere dazu beizutragen, Arbeitsplätze im Bereich Open Source Softwareentwicklung und -dienstleistung zu schaffen bzw. zu sichern und die diesbezügliche Kompetenz der Mitglieder des Vereins in der Presse und Öffentlichkeit zu profilieren." Denn die "Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen."
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Bundesrat entscheidet über Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (19.05.2008)
Von: Dr. Till Kreutzer
Etwa zwei Monate nachdem der Bundestag das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" verabschiedet hat, wird der Bundesrat an diesem Freitag hierüber entscheiden. Es ist zu erwarten, dass die Länderkammer keinen Einspruch gegen die Fassung des Bundestages erheben und den Vermittlungsausschuss nicht einberufen wird. Der Rechtsausschuss im Bundesrat hat dies jedenfalls empfohlen.
Hintergrund:
"Passiver Protest" könnte man die Reaktion bezeichnen, die der Rechtsausschuss im Bundesrat seinen Abgeordneten empfiehlt. Einerseits soll die Länderkammer den Vorschlag des Bundestages durchwinken, ohne dass ein weiterer Versuch unternommen werden soll, über die doch zum Teil grundlegenden Änderungsvorschläge am Regierungsentwurf erneut zu verhandeln. Auf der anderen Seite empfiehlt der Fachausschuss, eine Entschließung zu verabschieden, nach der man es "bedauert", dass der Bundestag die meisten Änderungswünsche nicht berücksichtigt habe. Besonders bedauern soll der Bundesrat, dass die Vorschläge zum Auskunftsanspruch gegen Online-Provider und den doppelten Schadensersatz nicht aufgegriffen wurden. Der Bundesregierung soll der (unverbindliche) Auftrag erteilt werden, beide Regelungsbereiche noch einmal zu untersuchen beziehungsweise zu beobachten.
"Der Bundesrat hält daran fest, dass die bisherige Rechtslage bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht befriedigend ist." heißt es in dem Formulierungsvorschlag für die Entschließung zunächst. Begründung: Da es in Schadensersatzprozessen um die Verletzung geistiger Eigentumsrechte meist weder möglich ist, den konkreten, beim Verletzten entstandenen Schaden nachzuweisen noch den vom Verletzer erzielten Gewinn, scheiden diese beiden Berechnungsformen in der Regel aus. Es verbleibt daher meistens nur, den Schaden anhand der sogenannten Lizenzanalogie geltend zu machen, wonach der Verletzte eine Lizenzgebühr in der Höhe zu zahlen hat, die die Parteien in einem Lizenzvertrag üblicherweise vereinbart hätten. "Der Verletzer muss damit im Ergebnis nicht mehr zahlen als es auch bei einer vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung der Fall gewesen wäre, womit die Rechtsverletzung für den Verletzer relativ risikolos ist." soll sich der Bundesrat nach Ansicht seines Rechtsausschusses (erneut) beschweren. Der Bundesrat hatte in seinen Änderungsvorschlägen angeregt, dieser Lage durch eine neue Beweislastregelung zu begegnen. Hiernach sollte widerlegbar vermutet werden, dass der Verletzer einen Gewinn in Höhe einer doppelten Lizenzgebühr erzielt hat. Folge wäre gewesen, dass der Verletzer das Gegenteil (also dass er tatsächlich nur einen Gewinn in Höhe einer einfachen Lizenzgebühr erzielt hat) hätte beweisen müssen, um dem doppelten Schadensersatz zu entgehen.
Der Bundesrat begründete seinen erneuten Vorstoß in diese Richtung (die Debatte um erhöhte Schadensersatzforderungen bei Immaterialgüterrechtsverletzungen wird schon seit langem geführt) mit dem üblichen Argument, dass Rechtsverletzer ansonsten kein Risiko trügen und nur auf diese Weise erreicht werden könne, dass sich derartige Rechtsverstöße nicht lohnten. Die Bundesregierung trat dem entgegen, unter anderem mit dem Hinweis, dass dies auf die Einführung eines - in Deutschland - systemwidrigen Strafschadensersatzes hinausliefe. Hiergegen soll der Bundesrat nach Empfehlung des Rechtsausschusses wiederum opponieren, allerdings nur in Form des unverbindlichen - dafür aber ebenso wortreich wie kompliziert begründeten - Hinweises, dass der Änderungsvorschlag des Bundesrates gerade keinen Strafschadensersatz vorgesehen habe.
Erneut soll der Bundesrat zudem seinen Unmut über die Regelungen zum zivilrechtlichen Auskunftsanspruch äußern. Dieser gehe meist ins Leere, befürchtet der Rechtsausschuss. In der Tat: Damit die Provider personenbezogene Daten ihrer Kunden auf Anfrage der Rechteinhaber herausgeben dürfen, bedarf es einer Regelung, die eine solche Datenherausgabe erlaubt. Diese Regelung wird durch das "Durchsetzungsgesetz" nicht geschaffen und das hierfür an sich berufene Telekommunikationsgesetz (TKG) sagt ausdrücklich, dass solche Art Verkehrsdaten nur an die zuständigen staatlichen Stellen (wie zum Beispiel die Staatsanwaltschaften) herausgegeben werden dürfen, nicht aber an Unternehmen. Würde - und hierauf weißt der Rechtsausschuss erneut hin - das Gesetz wie geplant und ohne weitere Änderungen im TKG in Kraft treten, hätte das die groteske Folge, dass etwa eine Plattenfirma einen Auskunftsanspruch (auf Herausgabe persönlicher Daten etwa eines Tauschbörsennutzers) gegen den jeweiligen Provider hätte, der Provider diese Daten aber gar nicht rausgeben dürfte. Der Auskunftsanspruch wäre damit ein zahnloser Tiger.
Folgt der Bundesrat am Freitag erwartungsgemäß den Empfehlungen seiner Fachleute und kommt auch bei der Ausfertigung und Veröffentlichung des Gesetzes nichts unvorhergesehenes dazwischen, könnten die geänderten Regelungen im (unter anderem) Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz zum 1.8.2008 in Kraft treten.
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Urteil gegen Skype rechtskräftig (12.05.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Das im Juli 2007 vom Landgericht München I gefällte Urteil, wonach das für Internet-Telefonie bekannte Unternehmen Skype Technologies SA durch den über seine Website erfolgten Vertrieb eines VOIP-Telefons die GNU GPL 2.0 verletzt hatte, ist nun rechtskräftig. Die von der Skype Technolgies SA gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vergangene Woche zurückgenommen.
Hintergrund:
Der Gründer und Betreiber von gpl-violations.org, Harald Welte, hatte gegen die in Luxemburg ansässige Skype Technologies SA vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung mit dem Argument erwirkt, dass diese das Freie Software enthaltende VOIP-Telefon SMCWSPK-100 in GPL-widriger Weise auf ihrer Website anbiete. Streitgegenständlich war im Verfahren insbesondere die Frage, ob es den Anforderungen der GPL genügte, in einem Beiblatt zum Telefon darauf hinzuweisen, dass das Telefon Software enthält, die unter der GNU GPL oder LGPL steht und welches neben dem Hinweis auf das Bestehen von Urheberrechten und eines Haftungsausschlusses darüber informierte, wo im Internet der Source Code und die Lizenztexte abrufbar waren. Das Landgericht München I erachtete dieses Beiblatt als nicht lizenzkonform und verurteilte die Skype Technolgies SA in der Folge dazu, es zu unterlassen, an der Verbreitung des genannten Telefons ohne lizenzgebührenfreie Mitlieferung des Sourcecodes und ohne Beifügung des Lizenztexts der GPL mitzuwirken. (vgl zu Details die NdW des ifrOSS vom 24.07.2007).
Die Skype Technologies SA legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, die GPL verstoße gegen deutsches Kartellrecht und AGB-Recht, weshalb sie nicht rechtsgültig sei. Außerdem würde der Verweis auf eine Website mit dem Lizenztext und Source Code genügen. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München gab jedoch in der mündlichen Verhandlung letzter Woche zu verstehen, dass diese Argumentation für die Skype Technolgies SA nicht zielführend sein konnte. Fingiert man nämlich den Wegfall der GPL, hätte überhaupt keine Rechteeinräumung an die Skype Technologies SA stattgefunden und diese wäre erst recht nicht befugt gewesen, die im VOIP-Telefon enthaltene Software zu vertreiben. In der Folge zog der Rechtsvertreter der Skype Technolgies SA sein Rechtsmittel zurück, wodurch das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil hat insofern Signalwirkung, als es klarstellt, dass eine ungefähre Einhaltung von Open Source-Lizenzen nicht genügt, sondern dass diese ebenso wie jeder andere Vertrag genau zu befolgen sind. Bemerkenswert ist das Urteil jedoch auch insofern, als mit diesem erstmalig ein ausländisches Unternehmen in Deutschland wegen Verstoßes gegen die GNU GPL verurteilt wurde. Abschließend sei angemerkt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Hersteller des streitgegenständlichen Telefons, SMC Networks, zwischenzeitlich außergerichtlich bereinigt wurde.
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OLG Hamm stärkt Namensnennungsrecht des Programmierers (05.05.2008)
Von: Dr. Axel Metzger
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 07.08.2007 das Urheberpersönlichkeitsrecht der Urheber von Computerprogrammen gestärkt. Bei der rechtskräftigen Entscheidung handelt es sich, soweit ersichtlich, um das erste Urteil eines deutschen Obergerichts, welches das Namensnennungsrecht des Programmierers anerkennt. Danach können Programmierer, sofern keine entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Absprachen vorliegen, die Nennung ihres Namens bei der Verwertung des Programms verlangen. Der Volltext der Entscheidung findet sich auf dem NRW-Justizportal (Aktenzeichen: 4 U 14/07).
Hintergrund:
Die Beklagten waren im zugrunde liegenden Fall zur umfassenden wirtschaftlichen Verwertung des streitgegenständlichen Programms in der Bundesrepublik berechtigt. Der „Nutzungsvertrag“ enthielt dabei weder eine Regelung über die namentliche Nennung des klagenden Urhebers noch einen diesbezüglichen Verzicht. Als die Beklagten das Programm unter Angabe ihrer Namen und Firmenbezeichnungen im Urhebervermerk vertrieben, klagte der Urheber auf Grundlage von §§ 13, 69a Abs. 4 Urheberrechtsgesetz auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Programm – und bekam Recht. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung der Verbreitung des Programmes ohne Nennung des Urhebers sowie zur Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen Programmkopien.
Die Entscheidung unterstreicht, dass Programmierer im Grundsatz ebenso wie Musiker, Textautoren, bildende Künstler, Architekten und sonstige Urheber Schutz im Hinblick auf ihre persönlichkeitsrechtlichen Interessen genießen. Vorschlägen, die scheinbar unpersönlichen und wenig individuellen Leistungen von Programmierern vom Recht auf Namensnennung gemäß § 13 S. 2 Urheberrechtsgesetz auszunehmen oder von einem branchenweiten stillschweigenden Verzicht auszugehen, erteilte das Gericht damit eine deutliche Absage. Zwar seien Vereinbarungen über die Urheberbezeichnung grundsätzlich möglich. Insofern seien jedoch „zum Schutz des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen“.
Das Urteil ist für Open Source-Projekte von Bedeutung, weil sich die Urheber hier regelmäßig die unveränderte Beibehaltung ihrer Urhebervermerke vorbehalten, so etwa in Ziffer 1 Abs. 1 der GNU GPL Version 2. Die Verletzung dieser Pflichten aus den Lizenzen sind nicht nur als Vertragsverletzung zu qualifizieren, sondern als Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Entscheidung des OLG Hamm belegt insoweit eindrucksvoll, dass die Folgen eines solchen Verstoßes durchaus spürbar sein können.
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Sun treibt "Öffnung" von Java voran (27.04.2008)
Von: Benjamin Roger
Sun Microsystems plant, in nächster Zukunft die Java-Plattform komplett unter der GPL zu veröffentlichen. Nachdem Ende 2006 mit der Open-Source-Lizenzierung begonnen wurde, sollen nun die letzten proprietären Teile bereinigt werden. Sun erhofft sich eine weitetre Verbreitung in Linux-Distributionen und größere Akzeptanz unter Entwicklern und bestätigt so einen Trend, die Position am Markt durch Öffnung zu festigen oder zu verbessern.
Hintergrund:
Sun hat seine Programmierumgebung Java schrittweise geöffnet: nachdem schon 1999 die Quellen veröffentlicht worden waren, begann im November 2006 die Veröffentlichung unter den Bedingungen der GPL als OpenJDK. Nun sollen also die letzten Teile, die noch nicht unter proprietären Lizenzen stehen, "befreit" werden. Damit wäre ein Hindernis für die Integration der Java-Umgebung in Linux-Dsitributionen beseitigt: die allermeisten Distributoren nehmen nur komplett freie Software in ihr Standard-Paket auf, so dass alles andere als "kommerzielle" Software händisch nachinstalliert werden muss. Dementsprechend hat Sun bereits Verhandlungen mit einigen dieser Projekte aufgenommen.
Dieser Schritt belegt, wenig überraschend, die Fortführung von Suns Open-Source-Strategie. Er ist also im Zusammenhang zu sehen mit dem Vertrieb von OpenSolaris als freiem Ableger des Solaris-Betriebssystems. Dieses soll als Projekt "Indiana" demnächst in binary-Form, also als "fertiges" System ähnlich den Linux-Distributionen veröffentlicht werden. Durch die komplette "Öffnung" soll die Java-Umgebung für Entwickler attraktiver werden und so weitere Verbreitung finden.
Bestätigt wird damit eine allgemeine Tendenz, wie sie auch bei Microsoft anklingt (vgl. Nachricht der Woche vom 22.04.2008): die Sicherung der eigenen Marktmacht führt heutzutage nicht selten über die Öffnung von Quellen oder Spezifikationen. Freilich sollen auf diesem Weg Einnahmequellen gesichert oder erschlossen werden; dazu allerdings wird Sun wenig konkret. Üblicherweise hoffen Unternehmen darauf, Dienstleistungen oder Hardware im Zusammenhang mit Open-Source-Software verkaufen zu können. In Bezug auf das Indiana-Projekt wurde auch die Möglichkeit genannt, Nutzer könnten über das Open-Source-Produkt letztlich zum kommerziellen Solaris angezogen werden. Das allerdings erscheint mehr als unsicher.
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Office Open XML wird ISO-Standard und soll mit ODF harmonisiert werden (22.04.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Das von Microsoft in seiner neuesten Office Suite verwendete Format für Textdokumente Office Open XML (OOXML) wurde von der internationalen Standardisierungsorganisation ISO zum Standard (ISO/IEC 29500) angenommen worden. Der Entscheidung, die mit 75 % der Stimmen der Mitglieder erfolgt ist und damit die erforderliche 2/3-Mehrheit erreicht hat, war ein erbittert geführter Lobbystreit von Microsoft und den Anhängern des bereits bestehenden ISO-Standards Open Document Format (ODF) vorangegangen. ODF wird von dem SUN-Produkt "Staroffice" und dem Open Source-Officepaket "OpenOffice" unterstützt. Die ISO plant nunmehr die beiden Standards zu harmonisieren.
Hintergrund:
Der Standardisierungsentscheidung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, da öffentliche Ausschreibungen oftmals einen offenen Formatstandard verlangen. Das marktbeherrschende Office-Programm "Microsoft Word" besaß in der Vergangenheit keine frei zugängliche Spezifikation, so dass Konkurrenzprodukte oftmals nur eine unzureichende Konvertierung in andere Textformate herstellen konnten. Zudem bestanden Probleme bei der Kompatibilität mit älteren Word-Versionen, die den langfristigen Zugriff auf Dokumente in Frage gestellt haben. In Office 2007 ist nunmehr ein XML-basierendes Dokumentenformat umgesetzt, dessen Spezifikation offengelegt wurde. Damit ist es Wettbewerbern grundsätzlich möglich, Textverarbeitungsprogramme zu entwickeln, die dieses Format verarbeiten können.
Die Gegner von OOXML - insbesondere SUN, IBM und Anhänger von Freier Software - argumentierten vor allem damit, dass die Spezifikation mehr als 6000 Seiten umfasse und damit praktisch kaum implementierbar sei (ein ausführliches Wiki dazu). Zudem sei mit ODF ein hinreichender Standard vorhanden. Microsoft führt dagegen an, dass ODF zu sehr auf OpenOffice zugeschnitten sei und die erforderlichen Funktionen damit nicht ausreichend umgesetzt werden könnten.
Microsoft hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um sein Dateiformat standardisieren zu lassen. Ein wesentlicher Schritt dafür war ein Verzicht auf die Geltendmachung von Patenten in einem sog. "Covenant not to sue", das von der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie begutachtet wurde. Weiterhin wird das Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme (FOKUS) bei einem Projekt zur Konvertierung der Formate ODF und OOXML im Rahmen einer DIN-Arbeitsgruppe gefördert. Damit ist die Frage der Standardisierung von OOXML auch von Relevanz in einem größeren Kontext, der die Frage nach den Anforderungen für einen "offenen Standard" betrifft (vgl. dazu die Auseinandersetzungen zu der entsprechenden Empfehlung des Bundestages im Juli 2007).
Während im September 2007 noch keine Mehrheit in der ISO für eine Annahme als Standard vorhanden war, hat sich nunmehr das Blatt zugunsten von Microsoft gewendet. Auch wenn abzuwarten ist, inwieweit Implementierungen des Standards in Textverarbeitungsprogrammen praktisch umsetzbar sind und der Wettbewerb der offenen Dokumentenformate den Nutzern zugute kommt, sind die Fortschritte in Richtung von freien und nachhaltigen Dokumentenformaten nicht zu verkennen.
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iRights unplugged: "Urheberrecht im Alltag" (14.04.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Während der Deutsche Bundestag letzten Freitag das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" beschlossen hat (siehe zu diesem Thema die NdW vom 07.04.2008), hat iRights aus seinem online-Angebot ein "Best of" ausgekoppelt und als Buch mit dem Titel "Urheberecht im Alltag" veröffentlicht.
Hintergrund:
Das 2004 initiierte Projekt iRights stellt urheberrechtliche und damit zusammenhängende Themen für Verbraucher, Kreative und Vereine/NGOs auf seiner Website dar und hat dafür unter anderem in 2006 den Grimme Online Award erhalten; heuer folgte der Klicksafe-Preis für Sicherheit im Internet. Für alle, die nicht (immer) online sind oder einfach mal ein Kompendium zum Blättern und Schmökern haben möchten, hat das iRights-Team, das über Till Kreutzer mit dem ifrOSS verbunden ist, seine besten und wichtigsten Texte ausgesucht. Für das Buch, das den Untertitel "Kopieren, Bearbeiten, selber machen" trägt, erfolgte nicht nur ein update der Beiträge auf den Gesetzesstand vom 01.01.2008, sondern auch eine Überarbeitung und Anpassung an das Print-Format.
"Urheberrecht im Alltag" erscheint im Softcover-Format und umfasst fast 400 Seiten. Ähnlich wie das iphone ist auch die Hardware von iRights an bestimmte Provider gekoppelt: Es kann nur über die Bundeszentrale für Politische Bildung bestellt werden, die es zu taschengeldkompatiblen zwei Euro versendet. Ein kostenloser pdf-Download ist (noch) nicht möglich.
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Neues zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (07.04.2008)
Von: Dr. Till Kreutzer
Es ist soweit: Annähernd zwei Jahre nachdem die Umsetzungsfrist der so genannten EU-Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) abgelaufen ist, hat der Bundestag einen Termin für die zweite und die dritte Lesung anberaumt. Am 11. April soll sich der Gesetzgeber nach dieser Planung mit dem Vorhaben befassen und das neue Recht verabschieden. Vorab wurden bereits einige Details darüber bekannt, welche Lösungen der federführende Rechtsausschuss für die bis zuletzt streitigen Aspekte des Richtervorbehalts bei Auskunftsansprüchen, der Deckelung von Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen und des Begriffs des "gewerblichen Ausmaßes" vorschlagen wird.
Hintergrund:
Nicht immer werden Richtlinien innerhalb des von der EU gegebenen Zeitrahmens umgesetzt. Eine Verzögerung von deutlich über zwei Jahren ist aber auch in diesem Zusammenhang außergewöhnlich. Woran liegt es, fragt man sich, dass sich der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie so schwer tut. Natürlich gibt es hierzu keine offiziellen Stellungnahmen. Tatsache ist jedenfalls, dass sich die Experten aus dem Rechtsausschuss im Bundestag über den Gesetzesentwurf offensichtlich in einigen Punkten so uneinig waren, dass die Verhandlungen in diesem Fachgremium mittlerweile schon annähernd ein Jahr laufern (die erste Lesung, in der das Gesetz dem Rechtsausschuss zur Beratung übergeben wurde, fand am 26. April 2007 statt). Wahrscheinlich ist angesichts der extremen Verzögerungen, dass diese Differenzen nicht nur zwischen Opposition und Koalition, sondern auch innerhalb der großen Koalition bestanden haben.
Ein erheblicher Streitpunkt betraf bereits den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften. Die Durchsetzungsrichtlinie selbst bezieht sich - insbesondere in Bezug auf den hoch umstrittenen Auskunftsanspruch gegen Online-Provider - nur auf Fälle, in denen (zum Beispiel) Urheber-, Patent- oder Markenrechtsverletzungen "im gewerblichen Ausmaß" begangen werden. Das ist ein dehnbarer Begriff, den man so oder so interpretieren kann. Daher bestehen bei der Umsetzung in das deutsche Recht Spielräume. Man könnte sie so ausgestalten, dass alle Rechtsverletzungen, die allein im privaten Umfeld begangen werden (mit denen also "niemand Geld verdient") nicht hierunter fallen. Man könnte auch sagen, dass alle Rechtsverletzungen ein Recht auf Auskunft begründen, die für den Inhaber der Rechte nicht unerhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Der Unterschied - und das zeigen die zähen Verhandlungen - ist von wesentlicher Bedeutung. Denn: Will man den Auskunftsanspruch für die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen fruchtbar machen, bedarf es der letztgenannten Lesart. Denn Tauschbörsennutzer handeln in aller Regel aus rein privater Motivation und nicht um damit Geld zu verdienen. Diejenigen Politiker also, die der Unterhaltungsindustrie (zum Beispiel der Musik- oder Filmindustrie) den Auskunftsanspruch als wirksames Mittel für Abmahnungen und Schadensersatzklagen gegen den Tausch von Computerspielen, Musikdateien oder Filmen an die Hand geben wollen, waren mit dem Vorschlag der Bundesregierung im
Regierungsentwurf nicht zufrieden. Denn in dessen § 101a UrhG stand, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf Rechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß" beziehen solle, was nach der Gesetzesbegründung in der Regel nur auf Nutzungen zutreffen sollte, die über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspricht. Nach einem Beitrag in "Das Parlament" soll dies in der Beschlussfassung geändert und mehr auf die Schadenshöhe abgestellt werden, die beim Verletzten entsteht. Das würde heißen, dass auch zu rein privaten Zwecken vorgenommene Nutzungen einen Auskunftsanspruch auslösen können, wenn nur der hiermit entstehende Schaden nicht unbeträchtlich ist. Das wiederum würde heißen, dass man sich in den nächsten Jahren trefflich darüber streiten wird, ob und welche Schäden durch zum Beispiel eine Musikdatei entstehen, die ein Nutzer ohne Erlaubnis online stellt. Eine Frage über die in der Vergangenheit viele Behauptungen aufgestellt, aber wenig belastbare Beweise dargelegt wurden.
Ebenfalls die Regelung zum Auskunftsanspruch betrifft die Frage nach der Notwendigkeit eines Richtervorbehaltes. Soll ein Musikunternehmen, das IP-Adressen von Tauschbörsennutzern gesammelt hat, direkt zum Provider gehen und die persönlichen Daten herausverlangen dürfen oder muss vorher ein Richter über die Datenherausgabe entscheiden? Der Regierungsentwurf enthielt einen solchen Richtervorbehalt, der wiederum im Rechtsausschuss sehr umstritten war. Auch hier liegen die Argumentationslinien auf der Hand: Können die Rechtsinhaber unmittelbar herausverlagen, werden die Verfahren im Zweifel erheblich vereinfacht und beschleunigt. Müssen Richter entscheiden, entstehen weitere Kosten und Verzögerungen. Außerdem wird die Rechtsprechung im Zweifel extrem belastet. Auch diesbezüglich soll sich der Rechtsausschuss mittlerweile geeinigt haben. Der Richtervorbehalt bleibt, scheint jedenfalls "Das Parlament" zu wissen.
Ein großes Politikum war schließlich auch eine neue Sonderregelung zu Abmahngebühren bei urheberrechtlichen Bagatellverletzungen. Bundesjustizministerin Zypries machte sich im Regierungsentwurf dafür stark, die Anwaltsgebühr für eine erste Abmahnung bei - in der Regel unwissentlich und aus rein privaten Beweggründen - begangenen Bagatellverletzungen auf 50 Euro zu beschränken. Hiermit wollte die Bundesregierung den zum Teil absonderliche Ausmaße annehmenden Abmahnwellen entgegenwirken. Dass dies nicht von jedem für eine gute Idee gehalten würde, war abzusehen. Nicht nur Verbände der Rechtsanwälte sondern auch Lobbyvereinigungen der Medienwirtschaft liefen gegen diese Regelung Sturm. Sie setze ein völlig falsches Signal und würde die Wertschätzung für geistiges Eigentum in der Bevölkerung weiter marginalisieren, wurde hiergegen (unter anderem) vorgebracht. Ob die Gegner mit dem Kompromiss, auf den sich der Rechtsausschuss nach einer Aussage von Justizministerin Zypries bei "Abgeordnetenwatch.de" geeinigt haben soll, zufrieden sein werden, ist sicherlich zweifelhaft. Die Deckelung soll hiernach kommen, aber nicht auf 50 sondern auf 100 Euro festgelegt werden.
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Verleihung des Free Software Awards an Groklaw und Harald Welte (25.03.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Die Gewinner der von der FSF verliehenen Free Software Awards stehen fest: Groklaw erhielt den „Award for Projects of Social Benefit“ und Harald Welte ging als Sieger in der Kategorie „Advancement of Free Software“ hervor.
Hintergrund:
Der „Award for Projects of Social Benefit” wird jährlich an ein Free Software-Projekt verliehen, welches besonders sinnvoll für die Gesellschaft ist. Groklaw hat sich seit seinem Start im Jahr 2003 zu einer reichen Informationsquelle für Entwickler, Juristen und Historiker entwickelt und darf sich mit diesem Verdienst in eine Reihe mit früheren Award-Gewinnern wie Wikipedia und Sahana stellen.
Der Award für die Förderung Freier Software ging an Harald Welte. Die FSF zeichnet damit sowohl seine technischen Beiträge, wie etwa zum Linux-Kernel und zu OpenMoko, als auch seine Verdienste als Gründer von gpl-violations.org um die Sicherung der Rechte im Umgang mit Freier Software aus. Seit der Gründung von gpl-violations.org hat Harald Welte die GNU GPL in mehr als 100 Fällen durchgesetzt. In der überwiegenden Zahl der Fälle erfolgt die Durchsetzung durch gpl-violations.org letztlich einvernehmlich. Dort, wo Gerichtsverfahren erforderlich sind, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen zu erzwingen, arbeitet Welte mit ifrOSS-Mitglied Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger zusammen. Welte war jeweils Kläger in den ersten gerichtlichen Durchsetzungen der GPL in Deutschland.
Das ifrOSS gratuliert den Gewinnern!
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Bereits 2.000 Projekte haben auf GPLv3 umgestellt (17.03.2008)
Von: Dr. Axel Metzger
Wie der Open Source-Dienstleister Palamida meldet, wird diese Woche die Schwelle von 2.000 freien Softwareprojekten überschritten, die ihre Programme nach den Bedingungen der GPL Version 3 verbreiten. Unter den Projekten sind auch so zentrale Entwicklungsprojekte wie Samba, die verschiedenen GNU-Projekte sowie erste Komponenten von KDE, Gnome und MySQL. Stellt man dieser Zahl die von Palamida für die „GPL Version 2 or later“ identifizierten ca. 6.500 Projekte gegenüber, so wird die mittlerweile beachtliche Akzeptanz der neuen Lizenzversion erkennbar. Weite Teile des Linux-Kernels sind dagegen nach wie vor allein nach den Bedingungen der GPL Version 2 verfügbar.
Hintergrund:
Die GPL Version 3 wurde im Juni 2007 nach gut eineinhalb Jahren Diskussion von der Free Software Foundation veröffentlicht. Schon während des Revisionsprozesses zeichnete sich ab, dass nicht mit einer sofortigen Übernahme der Lizenz durch alle GPL-Projekte zu rechnen ist. Gerade seitens der Kernel-Entwickler um Linus Torvalds wurde seit den ersten Entwürfen erhebliche Kritik an den Änderungen der Lizenz geübt. Deswegen war mit Spannung erwartet worden, in welchem Umfang sich die breite Masse der sonstigen großen und kleinen Projekte von den Stärken der neuen Lizenzversion überzeugen lassen würde. Der bisherige Stand der Konversion auf die neuen Lizenzbestimmmungen darf als Erfolg der Free Software Foundation und der Autoren der GPLv3 gewertet werden. Natürlich dürfen nicht nur diejenigen Programme nach den Bestimmungen der GPL Version 3 benutzt werden, die ausdrücklich dieser Lizenzversion unterstellt sind. Vielmehr kann man sich die neuen Bedingungen auch dann zu Nutze machen, wenn das fragliche Programm nach den Bedingungen der GPL Version 2 mit dem Vermerk „or any later version“ verbreitet wird. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht für den Nutzer, welche Lizenzbedingungen er zur Grundlage seiner Nutzung machen möchte. Dies gilt jedoch nicht für wichtige Teile des Linux-Kernels. Diese sind ausschließlich der GPL Version 2 und nicht auch künftigen Versionen unterstellt. Glaubt man den letzten Äußerungen Linus Torvalds', so wird es hierbei in absehbarer Zukunft auch bleiben.
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Open Source Jahrbuch 2008 veröffentlicht (10.03.2008)
Von: Benjamin Roger
Auch dieses Jahr zur CeBIT ist das – nunmehr fünfte – Open Source Jahrbuch erschienen. Neben gesellschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit OSS gilt das Augenmerk auch der zunehmenden Etablierung als Geschäftsmodell, nicht ohne allerdings deren ökonomisch bedingte Grenzen aufzuzeigen. Es ergibt sich eine erfreuliche Vielfalt an insbesondere wirtschafts- und sozialpolitischen Erörterungen, verbunden mit zahlreichen Berichten aus der Praxis.
Hintergrund:
An dieser Stelle können naturgemäß nur, exemplarisch, Teile des Werks herausgegriffen werden.
Das erste Kapitel des Jahrbuchs zeigt Möglichkeiten der Partizipation an Open-Source-Projekten auf; dabei werden insbesondere Endanwender mit einbezogen, was andere Formen der Beteiligung impliziert als das Programmieren selbst. Diese reichen von bloßen Anregungen oder Wünschen bis zur institutionalisierten Form in dem noch jungen Cofundos, wo Interessenten gemeinsam Geld für erwünschte Projekte bereit stellen können.
Weiter widmet sich das Werk dem Erfolg von Open Source im Unternehmen und geht dabei der – bekannten – Frage nach, welche ökonomischen Anreize dafür bestehen. Der Beitrag von Bärwolff (S. 71 ff.) befasst sich mit deren Grenzen: der Autor betont die volkswirtschaftliche Bedeutung von (monopolistischer) Marktmacht, um Anreize für private Produktion zu schaffen. Er legt dar, dass Monopolelemente durchaus auch bei freien Softwareprojekten vorhanden sind – bedingt durch die Kontrolle über bestimmte (etwa marken-)rechtliche oder personelle Produktionsbedingungen. Dies sei allerdings bei freier Software nur in bestimmten, insbesondere serviceintensiven Bereichen gegeben, so dass die Anreize, „gute Software-Produkte als freie Software zu bauen, unvollständig“ blieben.
Der Nutzbarmachung von Open-Source-Elementen im Marketing gilt ein Beitrag von Wiedmann/Pankalla/Langner (S. 97 ff.) mit dem Titel „OS-Marketing“. Die Autoren untersuchen anhand kommerzieller Community-Projekte wie youtube oder flickr, was Nutzer dazu treibt, zum Marketing von Unternehmen beizutragen. Dabei werden unterschiedliche Motivationen untersucht – pragmatische, soziale, hedonistische -, denen gemeinsam ist, dass monetärer Nutzen nicht im Vordergrund steht – vielmehr die Nutzer bereit sind, um immaterieller, oder auch nur gefühlter Vorteile willen zu arbeiten. Dass eine solchermaßen in den Dienst kommerzieller Unternehmen gestellte Open-Source-Dynamik „im Sinne des Erfinders“ ist, mag man freilich bezweifeln.
Auch die Untersuchung des sozialen Prozesses „Open Source“ kommt nicht zu kurz (Kapitel 3). So stellen Tepe/Hepp den Begriff der „deterritorialen Vergemeinschaftung“ auf, womit ein Netzwerk „subjektiv gefühlter Zusammengehörigkeit (...) über verschiedene Territorien hinweg“ gemeint ist. Die Autoren beschreiben insbesondere die Motive von Entwicklern in ihren persönlichen (Ausprobieren, Anerkennung) und subpolitischen (Ablehnung der Kontrolle durch Unternehmen) Dimensionen. Dabei unterstreichen sie Parallelen zur ursprünglichen „Kultur des Internets“ in einer wissenschaftlichen „Gelehrten-Tradition“ mit ihren elitären Strukturen.
Gewissermaßen übergreifend behandelt Hemetsberger in ihrem Beitrag „Vom Revolutionär zum Unternehmer“ (S. 141 ff.) den Diskurs innerhalb der „Bewegung“, deren Mitglieder sie in „revolutionäre“, „romantische“, „radikal pragmatische“ und „skeptische“ teilt. Trotz dieser Vielfalt spricht sie von einer Gemeinschaft, der sie bemerkenswerten Erfolg dabei attestiert, innerhalb des Marktes eine schnellere und kreative Kooperation als die tayloristische Arbeitsteilung aufzuzeigen.
Zum Schluss sei noch auf den Beitrag von Picot hingewiesen (S. 233 ff.), welcher die deutsche Rechtsprechung zur GPL zusammenfasst. Diese, wenn auch im Detail nicht ganz einheitlich, geht von der Durchsetzbarkeit der Lizenz aus.
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Encyclopedia of Life gelauncht (03.03.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Das Wissenschaftsprojekt Encyclopedia of Life
(EOL) hat am 27. Februar 2008 die ersten 30.000 Artikel veröffentlicht.
Ziel des von den US-Stiftungen John D. and Catherine T. MacArthur
Foundation und Alfred P. Sloan Foundation mit 12.5 Mill US-$
unterstützen Projektes ist es, sämtliche Lebenformen der Erde in einem
Online-Nachschlagewerk zu präsentieren. Die Wissenschaftsartikel sind
überwiegend unter Creative Commons-Lizenzen frei nutzbar. Die EOL ist bereits jetzt eine gewaltige Wissensdatenbank im Bereich Biologie.
Hintergrund:
Die Möglichkeiten von freien Lizenzen und den Techniken des Web 2.0
werden nicht nur von "Grassroots-Bewegungen" genutzt, sondern auch von
der Wissenschaftswelt. Havard-Professor Edward O. Wilson initiierte die
Idee, ein Nachschlagewerk zu schaffen, das alle Tier- und Pflanzenarten
umfasst. Artikel zu den geschätzten 1.8 Mill. Spezien soll innerhalb
von zehn Jahren entstehen. Während der erste Datenbestand aus der
Wissenschaft stammt und überprüfte Artikel umfasst, soll in naher
Zukunft für jedermann die Möglichkeit bestehen, Artikel beizutragen,
wie man dies etwa von der Enzyklopädie Wikipedia kennt. Allerdings
werden Änderungen nicht anonym eingestellt werden können, sondern es
die Pflege der Artikel durch freiwillige Kuratoren geplant, die die
Beiträge (Fotos, Texte, Videos) dann in geprüfte Versionen einstellen
können.
Unterstützt wird die EOL durch namhafte US-amerikanische Institutionen,
darunter die Harvard University, die Smithsonian Institution, das Field
Museum of Natural History, das Marine Biological Laboratory, das
Biodiversity Heritage Library consortium und der Missouri Botanical
Garden. Technische Unterstützung erfolgt durch Adobe, Microsoft und die
Wikimedia Foundation. Geplant sind weitere Sprachversionen.
Die EOL besitzt - anders etwas als die Wikipedia - eine
ausgeprägte organisatorische Struktur. Unter anderem bestehen eine
Reihe von Arbeitsgruppen, die die anfallenden Aufgaben erfüllen. So
wird die "Species Sites Group" die Kuratoren für die einzelnen Artikel
auswählen und die Qualität der authentifizierten Versionen
sicherstellen. Zudem ist diese Arbeitsgruppe dafür verantwortlich, den
"Open Access" durch ein eigenes Rechte-Regime zu gewährleisten. Die
Biodiversity Informatics Group ist für die technischen Aspekte
zuständig. Insbesondere soll die automatisierte Einbeziehung von
bestehenden Informationsmaterialen ermöglicht werden. Von
urheberrechtlichem Interesse wird insbesondere auch die Arbeit der
"Scanning and Digitization Group" sein, die bestehende Literatur
digitalisieren und frei zugänglich machen soll. Die EOL ist ein
weiteres Beispiel dafür, dass Nachschlagewerke zunehmend im Wege des
Open Access entwickelt und genutzt werden. Auch eine Reihe von
deutschen Texten sind bereits gescannt über die Biodiversity Heritage Library zugänglich, wie etwa das Beispiel des Artikels über den Ginko-Baum
zeigt, bei dem sich Texte des "Biologischen Zentralblattes" oder der
"Botanische Jahrbucher fur Systematik, Pflanzengeschichte und
Pflanzengeographie" finden.
Eine Presseerklärung der EOL liefert weitere Informationen über das Projekt.
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Microsoft will (oder muss) offener werden (25.02.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
Microsoft Corp. hat am 21.02.2008 eine "weitreichende Änderung seiner Technologie und seiner Geschäftspraktiken" angekündigt, seine Produkte offener zu gestalten und Interoperabilität zu verbessern. Die neue Strategie umfasst einen Vier-Punkte-Plan:
1. Die Zusicherung offener Schnittstellen,
2. die Portabilität von Daten,
3. verbesserter Support für Industriestandards, und
4. die Verstärkung von "open engagement" mit Kunden und der Instrie, ausdrücklich unter Einschluss der Open Source Communities.
Es fragt sich, was auf diese Ankündigungen konkret folgt, was davon
nicht ohnehin per Gesetz oder durch die Missbrauchsverfahren der
EU-Kommission hätte erfolgen müssen, und was für Auswirkungen dies in
Zusammenhang mit GPL haben kann.
Update (27.02.2008):
Am 27.02.2008 hat die Kommission gegen Microsoft ein Zwangsgeld in der Rekordhöhe von 899 Mio € verhängt, nachdem laut der Pressemiteilung
der Kommission das Unternehmen die in einer Kommissionsentscheidung vom
März 2004 festgelegten Auflagen bis Oktober 2007 nicht erfüllt hatte.
Die Kommissionsentscheidung vom März 2004 verlangt von Microsoft die
Bereitstellung vollständiger und präziser Interoperabilitätsangaben für
die Entwicklung von kompatiblen Betriebssystemen für
Arbeitsgruppenserver zu aktzeptablen Bedingungen. In der heutigen
Entscheidung wird festgestellt, dass Microsoft vor dem 22. Oktober 2007
unangemessen hohe Preise für die Bereitstellung der
Schnittstellenspezifikationen für Arbeitsgruppen-Server verlangt hat.
In der 2004 gegen Microsoft erlassenen Entscheidung, die das Gericht
erster Instanz 2007 bestätigte (siehe CJE/07/63 und MEMO/07/359), wurde
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Microsoft gemäß
Artikel 82 EG-Vertrag festgestellt und angeordnet, dass Microsoft die
Schnittstellenspezifikationen, die erforderlich sind, damit die
Arbeitsgruppenserver von Microsoft-Konkurrenten problemlos mit
Windows-PCs und -Servern "kommunizieren&" können, zu einem
angemessenen Preis zur Verfügung stellen muss. "Microsoft ist das erste
Unternehmen seit Einführung der EU-Wettbewerbspolitik vor 50 Jahren,
gegen das die Kommission eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung einer
Kartellentscheidung verhängen muss", erklärte die für Wettbewerb
zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes. "Ich hoffe, dass mit der
heutigen Entscheidung das dunkle Kapitel der Verstöße Microsofts gegen
die Kommissionsentscheidung vom März 2004 abgeschlossen wird und
Microsoft die vom Gericht erster Instanz im September 2007 bestätigten
Grundsätze einhalten wird."
Hintergrund:
Die ersten Reaktionen
auf die Ankündigung waren verhalten positiv, jedoch skeptisch, welche
konkreten Taten diesen Worten folgen würden. Bekanntlich hat es schon
mehrere Ankündigungen aus Redmond in Richtung Offenheit und
Interoperabilität gegeben, die die damit gesetzten Erwartungen nicht
voll erfüllt haben. Darauf wies auch die EU-Kommission in einer ersten
Stellungnahme hin.
Microsoft räumt selbst ein, dass die Brüsseler Missbrauchsverfahren,
die Microsoft Bussgelder in Höhe von meheren Millionen Euro eingebracht
haben, ein wichtiger Faktor für den neuen Weg des bisherigen
Lieblingsfeindes der Open Source-Community war. Freilich steht auch
noch eine Beschwerde des Verbandes ECIS (European Committee for
Interoperable Systems) aus, die die Einbindung des Internet Explorers
in Windows betrifft. Dies Problem scheint durch die Ankündigung
Microsofts noch nicht gelöst zu sein. Man mag also argwöhnen, dass der
Windows-Hersteller an den für ihn kritischen Punkten nur so weit geht,
wie es derzeit unumgänglich ist.
Die Zusammenarbeit mit der Open Source Community stellt sich Microsoft
dergestalt vor, dass Redmond gegenüber Entwicklern und
nicht-kommerziellen Verbreitungen auf die Geltendmachung seiner
Patentansprüche verzichtet. Sofern dieselbe Software allerdings
kommerziell verbreitet wird (teilweise ist auch die Rede von
"kommerziellen Open Source-Projekten"), sollen von Microsoft unter
speziellen Konditionen Patentlizenzen erworben werden. Der Erwerb einer
solchen Lizenz ist rechtlich natürlich nur dann notwendig, wenn die
entsprechende Verbreitungshandlung tatsächlich ein Patent von Microsoft
verletzt.
Dies wirft die Frage auf, welchen Vorteil die Regelung bringt, da -
zumindest unter deutschem Patentrecht - meist nur gewerbliche
Handlungen lizenzbedürftig sind (vgl. § 11 Nr. 1 PatG, wonach "private
Handlungen zu nichtgewerblichen Zwecken" nicht vom Verbotsrecht des
Patents erfasst sind).
Dass aber die gewerblichen Handlungen einer kostenpflichtigen Lizenz
von Microsoft bedürfen sollen, schafft in mehrfacher Hinsicht Konflikte
mit der GPL: Schon nach Sec. 7 der GPLv2 war die Verbreitung unter der
GPL unzulässig, wenn nicht alle Empfänger das Recht zur kostenlosen
Weiterverbreitung haben ("For example, if a patent license would not
permit royalty-free redistribution of the Program by all those who
receive copies directly or indirectly through you, then the only way
you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely
from distribution of the Program."). Eine ähnliche Regelung bezüglich
der "Downstream receipients" wurde auch in Sec. 10 Abs. 3 der GPLv3
übernommen ("For example, you may not impose a license fee, royalty, or
other charge for exercise of rights granted under this License, and you
may not initiate litigation (including a cross-claim or counterclaim in
a lawsuit) alleging that any patent claim is infringed by making,
using, selling, offering for sale, or importing the Program or any
portion of it."). Zusätzlich enthält die GPLv3 in Sec. 11 Abs. 5 eine
spezielle Regelung in Zusammenhang mit der Verbreitung von Software,
bei der Dritte Patentschutz geltend machen ("If you convey a covered
work, knowingly relying on a patent license, and the Corresponding
Source of the work is not available for anyone to copy, free of charge
and under the terms of this License, through a publicly available
network server or other readily accessible means, then you must either
(1) cause the Corresponding Source to be so available, or (2) arrange
to deprive yourself of the benefit of the patent license for this
particular work, or (3) arrange, in a manner consistent with the
requirements of this License, to extend the patent license to
downstream recipients.").
Zusätzlich zu diesen GPL-bezogenen Issues wurde auch schon in Frage
gestellt, ob mit der neuen Patentstrategie von Microsoft nicht der
Nutzen für Novell aus dem Microsoft/Novell-Abkommen verwässert wird,
wenn nun jedermann die Patente nicht-kommerziell nutzen darf. Auch in
sofern bleibt es spannend, wie die konkreten Bedingungen und Umfänge
der Nutzung von Microsofts Patenten aussehen wird.
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SFLC veröffentlicht Leitfaden zu Rechtsfragen von OSS-Projekten (18.02.2008)
Von: Dr. Axel Metzger
Das New Yorker Software Freedom Law Center (SFLC) hat einen Leitfaden
zu typischen Rechtsfragen von Open Source Projekten veröffentlicht. Das
37 Seiten starke Dokument behandelt die Aspekte, die den Juristen vom
SFLC aufgrund ihrer Beratungspraxis als die typischen Probleme von
freien Softwareprojekten erscheinen. Behandelt werden Fragen des
Urheber- und Lizenzrechts, des Gesellschafts- und Steuerrechts sowie
des Patent- und Markenrechts. Der Leitfaden behandelt nur
US-amerikanisches Recht. Es ist gleichwohl für deutsche und europäische
Entwickler von Interesse, weil die aufgeworfenen Fragen und viele der
Ratschläge auch außerhalb der USA hilfreich sind. Die konkrete
Rechtsberatung im Einzelfall kann und will der Leitfaden allerdings
nicht ersetzen.
Hintergrund:
Natürlich kann eine kurze "Nachricht der Woche" nur einzelne Aspekte
des Dokuments herausgreifen und kommentieren. Von besonderem Interesse
sind die folgenden Punkte:
Im Mittelpunkt des lizenzrechtlichen Teils des Leitfadens steht die
Frage, welche Lizenz ein Projekt für die Entwicklung und den Vertrieb
der Projektsoftware verwenden sollte. Der Leitfaden betont, dass
Projekte in der Regel eine bereits bestehende Lizenz benutzen sollten,
insbesondere die GPL, Lesser GPL oder Affero GPL oder eine BSD-Lizenz.
Natürlich bringt es Vorteile mit sich, eine erprobte Lizenz zu
benutzen, die auch von anderen Projekten aus dem Umfeld verwendet wird.
Der Vollständigkeit halber sollte man in diesem Zusammenhang jedoch
auch erwähnen, dass die Wahl einer bestehenden Lizenz ein Projekt in
Fragen der Lizenzpolitik in Abhängigkeit vom jeweiligen Inhaber der
Rechte an der Lizenz bringt, bspw. der FSF, wenn man die GPL benutzt.
Auf Änderungen der Lizenz hat man dann keinen Einfluss mehr. Zudem
fällt auf, dass im Leitfaden Hinweise auf andere, insbesondere nicht
GPL-kompatible Lizenzen wie die Mozilla Public License fehlen.
Interessant sind die Hinweise zu möglichen Organisationsformen von
Softwareprojekten. Der Leitfaden behandelt hierbei drei Alternativen.
Erstens, die "unincorporated association", die sich in den USA nach dem
jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Gesellschaftsrecht richtet und
die in aller Regel durch eine persönliche Haftung der einzelnen
Projektmitglieder gekennzeichnet ist. Zweitens, die "nonprofit
corporation", bei der sich die persönliche Haftung der Mitglieder bei
Einhaltung der rechtlichen Vorgaben beschränken lässt und bei der
Steuererleichterungen insbesondere beim Erhalt von Spenden möglich
sind. Drittens, die Inanspruchnahme von "umbrella organizations" wie
dem Software Freedom Conservancy, die für ihre Mitgliedsprojekte zentral organisatorische Fragen klären und die Steuererleichterungen bei Spenden ermöglichen.
Die Abschnitte zum Patent- und Markenrecht enthalten zahlreiche
Praxishinweise. Gerade hier zeigen sich aber auch deutliche
Unterschiede zur Rechtslage in Europa. So wird bspw. auf S. 24 der Rat
erteilt, als Projekt lieber keine Patentrecherchen anzustellen, weil
die wissentliche Verletzung von Patente zu einer Erhöhung der
Schadensersatzverpflichtung führen kann. Eine entsprechende
Differenzierung zwischen einer fahrlässigen und vorsätzlichen
Patentverletzung bei der Anspruchshöhe kennt das deutsche Patentrecht
nicht. Insofern sind Projekte in Deutschland besser beraten, wenn sie
im Vorfeld versuchen in Erfahrung zu bringen, welche Patente durch das
avisierte Programm verletzt werden könnten.
Spannend ist selbstverständlich auch, welche Rechtsfragen der Leitfaden
nicht anspricht. So fällt auf, dass Fragen des Vertrags- und
Haftungsrechts vollständig ausgeklammert sind. Hintergrund ist die in
den USA verbreitete Auffassung, es handele sich bei Open Source
Lizenzen nicht um Verträge, sondern um einseitige Lizenzgewährungen.
Diese Position ist in Deutschland nicht haltbar und wird von der ganz
herrschenden Meinung abgelehnt. Dementsprechend sind hier
vertragsrechtliche Fragen von einigem Interesse in der Praxis.
Unbefriedigend ist auch die allein auf das US-amerikanische Recht
zugeschnittene Behandlung der Fragen. Vielfach wird ein anderes Recht
für die behandelten Rechtsprobleme maßgeblich sein. Auch wenn die
Behandlung mehrerer Jurisdiktionen von dem Leitfaden nicht erwartet
werden kann, so sollte doch darauf hingewiesen werden, dass Projekte
zunächst als Vorfrage klären sollten, ob überhaupt US-amerikanisches
Recht für die betreffende Frage maßgeblich ist.
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Literatur zur GPLv3 (11.02.2008)
Von: Dr. Olaf Koglin
In den vergangenen Monaten sind in den juristischen Fachzeitschriften mehrere Beiträge zur GPLv3 erschienen:
Zunächst haben Axel Funk und Gregor Zeifang
haben in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) "Eine Analyse
ausgewählter Neuregelungen aus dem Blickwinkel deutschen Rechts"
vorgenommen (CR 2007, Heft 10, S. 617) und damit die Reihe der
Fachaufsätze zur finalen GPLv3 mit einem umfassenden Beitrag eröffnet.
Frank A. Koch hat in einem Doppelaufsatz im IT-Rechtsberater
(ITRB) "Probleme beim Wechsel zur neuen Version 3 der General Public
License" gelöst (ITRB 2007, Hefte 11, S. 261 und Heft 12, 285), und
jüngst haben Till Jaeger und Axel Metzger in der
Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
ausführlich "Die neue Version 3 der GNU General Public License"
vorgestellt (GRUR 2008, Heft 2, S. 130). Nicht verschwiegen werden soll
in diesem Zusammenhang auch eine Urteilsanmerkung von Jörg Wimmers und Detlef Klett zu einer Einscheidung des Langerichts München I, das die GPLv2 betraf (CR 2008, Heft 1, S. 59).
Zusammenfassung:
Der lange Weg von GPLv2 zur GPLv3 und die beteiligten "Committees" werden insbesondere bei Jaeger/Metzger
ausführlich dargestellt, die bei den neuen Regelungen zum Digital
Rights Management - die von allen Autoren thematisiert werden - auch
den Hintergrund des TiVo-Falls darstellen. Wie bereits Funk/Zeifang kommen
sie zu dem Ergebnis, dass die Regelung der Sec. 3 GPLv3, wonach
Open-Source-Lösungen per definitionem nicht als wirksame (und damit
rechtlich geschützte) DRM-Maßnahme gelten sollen, in dieser Form
unwirksam ist. Während letztere ferner den Adressatenkreis der Regelung
problematisieren, sehen Jaeger/Metzger in der Regelung zumindest eine Selbstbindung der Lizenzgeber.
Funk/Zeifang stellen umfangreich den "viralen Effekt", also das
Copyleft der GPL, dar. Dies führen sie nicht nur an Hand der neuen
Regelungen der GPLv3 aus, sondern - da der Weg zu GPLv3-Software häufig
über Bearbeitungen von GPLv2-Software führen wird - auch hinsichtlich
der "alten" Regelungen aus GPLv2. Dabei gehen sie wie auch Jaeger/Metzger
ausführlich auf die zwei "Dauerbrenner" ein, die Grenze von der
gemeinsamen Verbreitung zur (das copyleft auslösenden) Verbindung von
Werken sowie die unternehmensinterne Verwendung.
Auch die neuen Regelungen der GPLv3 zur Vertragsbeendigung bei einem
Lizenzverstoß dürfen nicht fehlen: Wie zu Sec. 4 GPLv2 sehen beide
Autorenpaare auch in Sec. 8 GPLv3 mit der herrschenden Meinung in dem
automatischen Entfall der Rechte aus der GPL eine unter deutschem
Vertrags- und Urheberrecht wirksame Regelung. Funk/Zeifang
gehen ausführlich auch auf die spannende Frage ein, ob nach der
Heilungsmöglichkeit der GPLv3 die urheberechtlichen Nutzungsrechte ex
nunc oder ex tunc wiedereingeräumt werden und kommen aus aus der
AGB-rechtlichen Zweifelsauslegung zu der lizenznehmerfreundlicheren
Alternative der Wirkung ex tunx. Dies würde bedeuten, dass es zwischen
Rechtsverstoß und späterer Heilung keine "Pause" in der Dauer des
urheberrechtlich eingeräumten Nutzungsrechts gäbe. Jaeger/Metzger
gehen auf diese Frage nicht ausdrücklich ein, aus den Ausführungen zur
im Zwischenzeitraum nicht eintretenden Erschöpfung ist jedoch zu
schließen, dass sie von einer Unterbrechung ausgehen.
Last but not least gehen die Beiträge auch auf den konkreten Wechsel
eines Lizenznehmers von der GPLv2 auf die GPLv3 und die "any later
Version-Klausel" ein sowie die bei der Verbindung von Werken relevante
Lizenzkompatibiliät. Dabei muss inzwischen zwischen der Kompatibilität
zwischen einer GPL und fremden Lizenzen einerseits und anderserseits
der Kompatibilität innerhalb der verschiedenen GPL-Versionen zu
unterscheiden werden, wobei letzeres nochmals Komplexität durch die
Möglichkeit gewinnt, der GPLv3 einzelne Sonderbestimmungen (additional
permissions sowie non-permissive additional terms) zuzufügen.
Rück- und Ausblick:
Siehe zu den "Rechtsfragen der GPL 2+3 im Spiegel deutscher Fachzeitschriften" auch die NdW vom 18.09.2006. Zur
Nutzung von Open Source Software unter neuen GPL-Versionen nach der
"any later version"-Klausel und den Optionen von Lizenzgeber und
Lizenznehmer zum Upgrade von der GPL Version 2 zur Version 3 erscheint
in Heft 3/2008 der Computer und Recht ein Beitrag von Koglin; zur Durchsetzbarkeit der GPLv3 unter US- und deutschem Recht ein weiterer von Kumar/Koglin in der Computer Law Review International (CRi Heft 2/2008).
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Stadt Wien reitet die Open Source-Welle weiter (04.02.2008)
Von: Dr. Julia Küng
Die Stadt Wien hat eine
erneute Initiative zur Förderung von Open Source-Projekten gestartet.
Im Rahmen eines Technologie-Förderwettbewerbs wurden 13 österreichische
Projekte aus dem Bereich der Informations- und
Telekommunikationstechnologie ausgewählt. Die Technologieagentur der
Stadt Wien, das „Zentrum für Innovation und Technologie“ (ZIT),
fördert diese mit insgesamt 1,4 Millionen Euro. Beinahe die Hälfte der
ausgesuchten Projekte, nämlich sechs an der Zahl, sind Open
Source-Projekte. Auf diese entfallen gemeinsam € 640.000,00 an
Fördergeldern.
Hintergrund:
Das ZIT wurde im Jahr 2000 gegründet und ist ein Unternehmen des Wiener
Wirtschaftsförderungsfonds (WWFF). Als Technologieagentur der Stadt
Wien fördert das ZIT betriebliche Forschung und Innovation in Wien.
Erklärtes Ziel des ZIT ist es, ein bestmögliches Umfeld für
Technologieunternehmen zu schaffen und damit die Wiener Wirtschaft zu
stärken.
Die
nun im Rahmen der Wiener Technologieförderung ausgesuchten Projekte
reichen vom umfassenden Open Source Software-Paket für alle
wesentlichen Unternehmensbedürfnisse über die spezielle Open
Source-Nebenstellenanlage bis hin zur digitalen Mediathek, die
Internet, Teletext und Fernsehen verschmilzt. Positiv zu vermerken war
auch, dass beim Förderwettbewerb insbesondere kleine Unternehmen
erfolgreich waren, die mit ihren Projekten großen Innovationsgeist
bewiesen.
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European Public License (EUPL) in 22 Sprachfassungen verfügbar (28.01.2008)
Von: Dr. Till Jaeger
Die European Public License (EUPL) ist in ihrer Version 1.0 nunmehr in 22 Sprachfassungen
einsetzbar. Am 9. Januar 2008 hat die Europäische Kommission die neuen
Sprachfassungen offiziell abgesegnet. Damit ist die EUPL die erste Open
Source-Lizenz, die in einer derart großen Zahl gleichberechtigter
Sprachfassungen vorliegt. Andere Open Source-Lizenzen liegen zumeist
nur als "inoffizielle" Übersetzungen vor. Die EUPL ist eine Lizenz mit
strengem Copyleft, die die rechtlichen Besonderheiten der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besondert berücksichtigt.
Entwickelt wurde die Lizenz im Rahmen des Kommissionsprojektes IDABC
(Interoperable Delivery of European eGovernment Services to public
Administrations, Business and Citizens), das die gemeinsame Nutzung von
Software innerhalb der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten fördern soll
und der Generaldirektion für Informatik (DIGIT) angehört. Die EUPL kann aber auch in jedem privaten Softwareprojekt zur freien Lizenzierung verwendet werden.
Hintergrund:
Die EUPL wurde erstmals im Jahr 2005 in der Version 0.1 zur Diskussion gestellt, nachdem eine Studie
aus dem Jahr 2004 die Entwicklung einer eigenen Open Source-Lizenz für
die Europäische Union empfohlen hatte. Anlass dafür war der Wunsch, von
der Europäischen Kommission entwickelte Software unter einer Open
Source-Lizenz freigeben zu können. Einer Verwendung der bereits
vorliegenden Lizenzen wie der GPL oder der MPL stand entgegen, dass
innerhalb der Kommission eine Verwendung fremder Lizenztexte, auf deren
Weiterentwicklung keine Einflussmöglichkeit besteht und die nur in
einer Sprache vorliegen, nicht durchsetzbar war.
Zu den wesentliche Vorgaben für die Lizenzerstellung gehörte es, sich
möglichst an bestehenden Open Source-Lizenzen anzulehnen und ein
starkes Copyleft zu implementieren. Für die Erstellung eines zweiten Entwurfs wurden zudem Anregungen und Kritik
aus einem öffentlichen Konsultationsprozess aufgegriffen. Dies hat sich
insbesondere in einer Kompatibilitätsklausel für die GPLv2 und einige
weitere Lizenzen, wie etwa die Eclipse Public License,
niedergeschlagen. Eine Kommentierung
dieser Version 0.2 von Prof. Dr. Andreas Wiebe und Dr. Roman Heidinger,
die beide an der Wirtschaftsuniversität Wien (Abteilung für
Informationsrecht und Immaterialgüterrecht) tätig sind, ist online
abrufbar.
Die zunächst erstellten drei Sprachversion in Englisch,
Französisch und Deutsch mussten zunächst die Rechtsabteilung der
Europäischen Kommission überzeugen. Diese erste Hürde konnte am 9.
Januar 2007 mit der offiziellen Annahme der Version 1.0 genommen
werden. Damit war für IDABC auch die Lizenzierung eigener Programme wie
CIRCA und IPM
möglich. Im Anschluss wurde die Übersetzung in die übrigen Sprachen der
EU-Staaten in Auftrag gegeben. Die Texte des Übersetzungsdienstes der
Europäischen Kommission wurden dann von Lizenzjuristen aus den
Mitgliedstaaten noch auf korrekte Fachtermini überprüft. Ziel war dabei
eine möglichst große Einheitlichkeit der Inhalte. Der Übung bei
Gesetzgebungsmaßnahmen folgend, enthalten die Sprachversionen keine
Regelung zur Behandlung abweichender Interpretationsmöglichkeiten. Hier
wird abzuwarten sein, ob Divergenzen auftreten werden und wie diese von
den zuständigen Gerichten gelöst werden.
Mit der Annahme der Version 1.0 durch die Europäischen
Kommission ist ein vorläufiger Abschluss des Erstellungsprozesses
erreicht worden. Eine aktualisierte Version kann jedoch in absehbarer
Zeit erwartet werden. So ist zu klären, ob die GPL in ihrer Version 3
in die Liste der kompatiblen Lizenzen aufgenommen werden soll. Zur
Prüfung dieser und weiterer Rechtsfragen fand am 25. Januar 2008 ein
Workshop in Brüssel statt, bei dem Experten aus ganz Europa über
Verbesserungsmöglichkeiten diskutierten. Es darf also mit Spannung
erwartet werden, wie sich die Vielfalt der Rechtssysteme in den
Europäischen Staaten auf die weitere Lizenzerstellung auswirken wird
und in welchem Umfang die EUPL ihr Ziel erfüllen kann, europäische und
nationale Verwaltungen zu motivieren, Eigenentwicklungen häufiger als
bislang als Freie Software zu lizenzieren.
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Creative Commons will Public Domain fördern (21.01.2008)
Von: Till Kreutzer
Bei der Feier zum fünfjährigen Bestehen von Creative Commons im Dezember 2007 wurde es bereits angekündigt:
Das "CC0-Programm" mit dem die Nutzung gemeinfreier Werke unterstützt
und gefördert werden soll. Bereits wenige Wochen später stellte CC nun
erste Ideen und Entwürfe für dessen Umsetzung vor.
Hintergrund:
"CC0
ist ein Creative Commons Projekt, das entwickelt wurde, um die Public
Domain zu fördern und zu schützen", schreibt Mike Linksvayer,
Vizepräsident von Creative Commons, auf der CC-Lizenz-Mailingliste. Um dieses Ziel zu erreichen, werden im CC0-Projekt zwei Mechanismen entwickelt: Der "CC0-Waiver" und die "CC0 Assertion".
Bei dem Waiver handelt es sich um eine Erklärung, die wie die
CC-Lizenzen einem Werk bei seiner Veröffentlichung vom Rechteinhaber
hinzugefügt werden kann. Sie besagt, dass er (der Inhaber der Rechte)
auf jegliche Urheber- oder sonstigen Rechte am Werk für immer und
unwiderruflich verzichtet. Im Unterschied zu einer herkömmlichen
CC-Lizenz verkündet der Rechtsinhaber hiermit also: "No rights
reserved" (eine CC-Lizenzierung besagt dagegen: "some rights
reserved"). Der CC-Waiver stellt an sich keine revolutionäre Neuerung
dar. Vielmehr handelt es sich um eine normale Public-Domain-Eklärung.
Auch CC hat bereits eine "Public Domain Dedication" im Angebot. Die
Neuerung wird vielmehr darin liegen, die Probleme anzugehen, die bei
der internationalen Verwertung von Public Domain Inhalten entstehen.
Herkömmliche Public-Domain-Erklärungen haben den Nachteil, dass sie
zwar nach US-amerikanischen und anderen Copyright-Gesetzen wirksam sein
mögen. In anderen Rechtsordnungen - wie auch der deutschen - ist es
jedoch nicht möglich, auf das Urheberrecht zu verzichten. Denn anders
als das Copyright ist das Urheberrecht ein personenbezogenes Recht,
dessen sich der Urheber - auch wenn er es will - nicht vollständig
entledigen kann. In Deutschland und Staaten mit ähnlicher Rechtsordnung
kann sich daher die Frage stellen, ob ein solcher Rechtsverzicht gültig
ist und wenn nicht, welche Wirkungen eine derartige Erklärung auf dem
jeweiligen Gebiet hat. Mit der erforderlichen Auslegung/Umdeutung gehen
naturgemäß Rechtsunsicherheiten einher.
Das CC0-Projekt will diesen Unsicherheiten im internationalen
Verkehr begegnen. Neben dem nunmehr als Entwurf veröffentlichten
US-Waiver sollen internationalisierte Version erarbeitet werden, die
den Besonderheiten anderer Rechtsordnungen Rechnung tragen. Dieser
Internationalisierungsprozess ist bei den CC-Lizenzen bislang sehr
erfolgreich verlaufen. Die Creative Commons International Initiative hat mittlerweile für 43 Länder angepasste Lizenzversionen hervorgebracht.
Bei dem zweiten Instrument von CC0, der "CC0 Assertion" handelt es sich
um eine standardisierte Erklärung, die in etwa besagt: "Die Person, die
ein Werk mit diesem Dokument versehen hat, erklärt hiermit, dass an dem
Werk keine Urheberrechte bestehen". Anders als bei dem Waiver, also der
Rechtsverzichtserklärung, dient die Assertion mithin nicht dazu, einen
Urheberrechtsverzicht zu erklären. Sie ist vielmehr eine Art Stempel,
den jemand an einem Werk anbringt und mit dem er sinngemäß erklärt:
"Ich weiß und habe nachgeprüft, dass dieses Werk frei von
Urheberrechten (also Public Domain) ist". Diese Gemeinfreiheit kann zum
Beispiel darauf beruhen, dass das Urheberrecht durch Ablauf der
Schutzdauer entfallen ist.
Diese Assertion, man könnte sie vielleicht als
"Gemeinfreiheitsbestätigung" bezeichnen, soll grundsätzlich von jedem
abgegeben werden können. Dass dies zu Problemen führen kann, liegt auf
der Hand. Denn der praktische Nutzen einer solchen Information ("dieses
Werk ist gemeinfrei") steht und fällt mit deren Verlässlichkeit und -
unter Umständen - Überprüfbarkeit. Um die Verlässlichkeit zu
gewährleisten will Creative Commons nach Aussage von Mike Linksvayer
ein System schaffen, "das es anderen ermöglicht, die Verlässlichkeit
der Erklärung zu überprüfen, basierend auf der Identität des
Erklärenden und anderen Informationen, die der Erklärende bereitstellen
soll". Auch versichert der Erklärende durch Verwendung der Erklärung,
dass er "angemessene Maßnahmen unternommen hat, den urheberrechtlichen
Status des Werkes nach US-amerikanischem Copyright zu überprüfen." Dies
macht deutlich, dass auch die Gemeinfreiheitsbestätigung in ihrer
ersten Entwurfsfassung nur für den Einsatz in den USA vorgesehen ist.
Eine Internationalisierung wird jedoch auch diesbezüglich angestrebt.
Ein weiterer wesentlicher Knackpunkt am System der
Gemeinfreiheitsbestätigung werden sicherlich die rechtlichen Risiken
sein, die mit derartigen Erklärungen für den Erklärenden einher gehen.
Angenommen ein Nutzer verwertet ein von einem anderen fehlerhaft für
gemeinfrei erklärtes Werk und wird dafür belangt. Ein solches Versehen
kann haftungsrechtliche Konsequenzen sowohl für den Nutzer als auch den
Erklärenden haben. CC macht dieses Risiko transparent. So heißt es in
der Langfassung der Erklärung
(dem "legal code"): "Der Erklärende weiß und erkennt an, dass sein oder
ihre in gutem Glauben unternommenen Anstrengungen, den "copyright
status" des Werkes zu ermitteln, nicht vor Haftungsansprüchen schützt,
die aufgrund der Erklärung entstehen können".
Die veröffentlichten Entwürfe sind ausdrücklich nur zum Testen und -
vor allem - zur Eröffnung der Diskussion gedacht. Diese wird über die
CC-Lizenz-Mailingliste geführt, auf der man sich hier anmelden kann.
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Werke der Fotografie und Grenzen von Creative Commons-Lizenzen (15.01.2008)
Von: Benjamin Roger
Man könnte die Kritik des Fotografen Dan Heller (1., 2. Teil)
an CC-Lizenzen als Einzelmeinung abtun, stünde nicht derzeit die Klage
gegen CC sowie Virgin Mobile vor einem texanischen Gericht im Raum
(vgl. Nachricht der Woche vom 01.10.2007).
Heller moniert nämlich, unter anderem, die häufige Verletzung von
Persönlichkeitsrechten derjenigen Personen, die auf CC-lizenzierten
Fotos zu sehen sind, was Gegenstand des besagten Gerichtsverfahrens
ist. Weiter will Heller zeigen, dass unter CC stehende Fotos in
erhöhtem Maße das Risiko von Urheberrechtsverletzungen bergen würden.
Beide Punkte werfen Fragen auf, die von allgemeiner Bedeutung für
Creative Commons-Lizenzen sind: was können und sollen diese Lizenzen
regeln? Bedeutet die Nutzung von CC-lizenziertem Material ein erhöhtes
Risiko von Rechtsverletzungen, und wenn ja: ist dieses in den Lizenzen
selbst veranlagt? Schließlich: wie verteilt sich besagtes Risiko
zwischen den Akteuren (Urheber, Lizenzgeber, Lizenznehmer)?
Hintergrund:
Zu Beginn seiner Kritik stellt Heller fest,
dass Copyright-Lizenzen für unterschiedliche Werke nicht unbedingt
gleichermaßen geeignet seien; sodann beschränkt er sich auf den Bereich
der Fotografie, für welchen ihm CC-Lizenzen ungeeignet erscheinen.
Soweit die professionelle Fotografie betroffen ist, mag man der
Argumentation folgen: Heller entwickelt Kriterien der Geeignetheit für
CC-Lizenzen, von denen vor allem die Komplexität und Erweiterbarkeit
eines Werkes überzeugend erscheinen: sei ein Werk wenig komplex und
wenig erweiterbar (wie ein Foto), könne der Urheber wenig Nutzen aus
der Weitergabe unter CC-Lizenzen ziehen. Denn sein Nutzen dabei besteht
insbesondere in Weiterentwicklungen des Werks durch andere. So sieht
Heller CC nicht als tragfähiges Modell für jene, die "mit Fotografie
Geld verdienen wollen" (so der Titel eines seiner Bücher).
Zwei weitere Kriterien der "CC-Geeignetheit", auf die Hellers Kritik
aufbauen, erscheinen problematischer: die Rechtskenntnis der Nutzer
sowie die potentielle Verletzung von Rechten anderer.
1. Urheberrechtsverletzungen Zunächst führt Heller den
Fall an, dass jemand ein Foto unter CC-Lizenz (etwa über Flickr)
anbietet, ohne der Urheber zu sein. Dies könne dazu führen, dass Nutzer
des Bildes, welche an eine wirksame Lizenz glaubten, sich Ansprüchen
des (wahren) Fotografen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgesetzt
sehen. An dieser Stelle stellt sich naturgemäß die Frage, was das mit
der Art der vom angeblichen Urheber eingeräumten Lizenz (CC oder
sonstige) zu tun hat. Den Zusammenhang sieht Heller darin, dass Fotos
unter CC-Lizenz in großen Mengen von (rechtsunkundigen) Amateuren
eingestellt werden, und Dienste wie Flickr
keinerlei Kontrolle über die Urheberschaft ausüben. Mit anderen Worten
läge das Problem bei der Art der Entstehung und Verbreitung von
Amateurfotografien, nicht in der Lizenz selber. Es ist nicht
ersichtlich, dass CC-Lizenzen im Verhältnis zu anderen, oder zur
schlichten Kennzeichnung als "gemeinfrei", dieses Problem - so es
überhaupt eines ist - verschärfen würden. Lizenzen, ob CC oder andere,
können das Urheberrecht des Lizenzgebers nicht regeln, sondern setzen
es vielmehr voraus.
2. Persönlichkeitsrechte Ein weiteres angebliches Problem
im Zusammenhang mit CC-Lizenzen bilden die Persönlichkeitsrechte (auf
Fotos abgebildeter) Dritter. In diesem Zusammenhang ist die Frage der
Haftung von Creative Commons für die Rechtsverstöße von Nutzern der
Lizenz höchst aktuell, weil vor Gericht anhängig (s.o.). CC-Gründer
Lawrence Lessig weist in seinem Blog
darauf hin, dass die Frage nicht Gegenstand der Lizenzen sei; ihm
zufolge dürfte wohl in der Veröffentlichung auf einer
Community-Plattform kein Verstoß gegen "privacy rights" zu sehen sein,
wohl aber in der Verwendung für eine groß angelegte kommerzielle
Werbekampagne. Diese Ansicht stützt sich auf das mutmaßliche
Einverständnis der abgebildeten Personen, ist aber in dieser
Allgemeinheit fragwürdig: nicht jeder wird bereit sein, Fotos von sich
online veröffentlicht zu sehen. Es erscheint daher sehr unsicher,
welche Verwendung von einem Bild im Einzelfall gemacht werden darf,
sobald darauf Personen abgebildet sind. Dieses Risiko wohnt nun aber
jedem Foto inne, gleich unter welcher Lizenz es steht. Entscheidend ist
vielmehr der jeweilige Urheber bzw. Lizenzgeber: professionelle
Fotografen - die aus den oben genannten Gründen kaum CC-Lizenzen nutzen
werden - tragen Sorge dafür, dass ihre Modelle in die Veröffentlichung
einwilligen. So scheint es plausibel, dass unter CC-Lizenzen stehende
Fotos häufiger Konflikte mit Persönlichkeitsrechten bergen. Und nimmt
es nicht Wunder, wenn Kommerzielle Nutzer weiterhin professionelle
Fotografen bzw. Agenturen bevorzugen; erstaunlich ist eher, dass Virgin
Mobile in dem oben genannten Fall, offenbar völlig sorglos, ein
Amateurfoto von einer online-Plattform verwendet hat. Auch hier aber
moniert Dan Heller etwas, das nicht den CC-Lizenzen selbst innewohnt,
sondern dem Verhalten der Nutzer, die auf solche Lizenzen
typischerweise zurückgreifen.
Die Schaffung einer neuen CC-Lizenz, welche die Übertragung von
Persönlichkeitsrechten regelt, könnte vor diesem Hintergrund eine
Bereicherung sein. Wie Lessigs Blog-Eintrag zu entnehmen ist, hat man
bei Creative Commons bereits darüber nachgedacht. Allerdings muss eine
solche Regelung die abgebildeten Personen, Träger der
Persönlichkeitsrechte, einbeziehen, und können nicht allein im Vertrag
zwischen Urheber und Lizenznehmer geregelt werden. Dieser Lizenzvertrag
kann bestenfalls das Problem aufzeigen und so das Bewusstsein für die
Problematik schärfen.
3. Risikoverteilung; Haftungsausschlüsse
Praktisch von besonderem Interesse ist die Frage, wer die besagte
Risiken zu tragen hat. Angenommen, ein Unternehmen verwendet das Bild
eines Hobbyfotografen zu Werbezwecken, das dieser unter einer CC-attribution-Lizenz
auf seiner Webseite veröffentlicht hat, und es stellt sich heraus, dass
das besagte Bild a) das Werk eines anderen ist, oder b) eine Person
abbildet, die von einer kommerziellen Nutzung nicht weiß und damit
nicht einverstanden ist. Das Unternehmen haftet in Fall a) dem wahren
Urheber, in Fall b) der abgebildeten Person gegenüber (ohne dass darauf
hier im Einzelnen eingegangen werden kann). Haftet aber der Fotograf
seinerseits gegenüber dem Unternehmen?
Dagegen könnte im Fall a) der Haftungsausschluss sprechen, der in
CC-Lizenzen enthalten ist (etwa Ziffer 5 der attribution-Lizenz: "keine
Gewährleistung für die erteilten Rechte"). Allerdings sind die
Lizenzen, wie auch Open Source-Lizenzen, zumindest nach deutschem Recht
als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unterliegen
der strengen Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Danach dürfte ein so
weitgehender Haftungsausschluss für das Bestehen der Nutzungsrechte -
Kern des Lizenzvertrags! - unzulässig sein (sei es nach § 309 Nr. 8 b)
aa) oder § 307 Abs. 2 Nr. 1). Qualifiziert man aber die kostenlose
Überlassung als Schenkung, oder wendet "jedenfalls" deren Regeln
entsprechend an (vgl. GPL-Kommentar zu Ziffer 11 u. 12
[pdf], insb. S. 141, zur entsprechenden Problematik bei Open
Source-Software), so wäre die Haftung ohnehin auf Arglist beschränkt (§
523).
Im Fall b) stellt sich bereits die Frage, ob der Fotograf für das hier
in Frage stehende Persönlichkeitsrecht haftet: denn dieses ist vom
Urheberrecht strikt zu trennen und steht nur der abgebildeten Person
zu. Mangels einer Regelung im Vertrag ist nicht ersichtlich, warum der
Urheber für etwas einstehen sollte, das er nicht versprochen hat.
Vielmehr ist es Sache des Lizenznehmers, zu prüfen, ob die
beabsichtigte Nutzung mit dem Persönlichkeitsrecht abgebildeter
Personen kollidieren könnte.
Fazit
Fotos, welche unter CC-Lizenzen stehen, mögen ein erhöhtes Risiko von
Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen bergen; das aber ist
durch die vorwiegend nicht-professionelle Nutzung bedingt und liegt
außerhalb dessen, was ein Lizenzvertrag regeln könnte. Die besagten
Risiken lasten weitgehend auf dem Lizenznehmer/Verwender, was dem Zweck
des (nach AGB-Recht unwirksamen) Haftungsausschlusses und auch der
Gerechtigkeit entspricht - denn dieses Risiko bildet das Gegenstück zur
kostenlosen Überlassung.
Zu den aktuell anhägigen Gerichtsverfahren gegen Creative Commons vgl. auch den Beitrag von Mantz in GRUR Int. 2008, 20 ff.
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Microsoft gibt Protokolle und Schnittstellen an freie Softwarewelt heraus (07.01.2008)
Von: Dr. Axel Metzger
Eine sensationelle
Entwicklung ist im Weihnachtsrummel etwas untergegangen: Microsoft hat
sich mit Vertretern der freien Softwarewelt auf die Herausgabe der
Protokolle und Schnittstellen für Windows Server Software geeinigt. Der
Lizenzvertrag wurde mit der eigens hierfür ins Leben gerufenen
„Protocol Freedom Information Foundation“ (PFIF)
geschlossen, einer Ausgründung des New Yorker Software Freedom Law
Center. Er soll zunächst vor allem dem Samba-Projekt zugute kommen. Das
PFIF ist aber allgemein befugt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben,
sofern sich diese an die Spielregeln, insbesondere die
Geheimhaltungspflichten aus dem Vertrag halten. Die Vereinbarung hat
damit auch über Samba hinaus Bedeutung für die Open Source-Welt.
Hintergrund:
Microsoft war im März 2004 von der Europäischen Kommission zur
Herausgabe der zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen
Informationen verpflichtet worden, im September 2007 wurde die Entscheidung vom Europäischen Gericht erster Instanz bestätigt.
Auf weitere Rechtsmittel wurde in der Folge verzichtet. Unklar blieb
dabei zunächst, auf welche Weise Microsoft dieser Verpflichtung
gegenüber der freien Softwarewelt nachkommen würde. Diese Frage konnte
nun überraschend schnell geklärt werden.
Das veröffentlichte "Microsoft Work Group Server Protocol Program License Agreement"
enthält eine Reihe interessanter Details. Nach Ziffer 2.1 (b) kommt dem
PFIF die nicht weiter eingeschränkte Befugnis zu, Dritten eine Nutzung
der Materialien unter den Bedingungen des Vertrags zu gestatten. Eine
Zustimmung Microsofts bedarf es für weitere Unterlizenzen also nicht.
Ziffer 3 des Vertrags spezifiziert die Herausgabepflicht. So sind etwa
bei Updates jeweils von Microsoft die aktuellen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Ziffer 4 sieht die pauschale Lizenzgebühr in Höhe
von 10.000 € vor, welche nur einmal vom PFIF zu entrichten war, während
für spätere Unterlizenzen keine weiteren Lizenzgebühren geschuldet sind.
Von besonderem Interesse sind die Geheimhaltungspflichten in Ziffer 5.
Diese umfassen gemäß Abschnitt 5.6. (a) ausdrücklich nicht die
Quelltexte von Implementierungen durch den Lizenznehmer oder durch
Unterlizenznehmer, selbst wenn dadurch vertrauliche Microsoft
Informationen veröffentlicht werden. Hier zeigt sich deutlich die
Handschrift der Anwälte von Samba und vom Software Freedom Law Center,
welche die Kompatibilität des Vertrags mit der GPL und anderen Open
Source-Lizenzen sicherstellen wollten. Bemerkenswert ist auch, dass
Microsoft in Ziffer 5.6. (b) ankündigt, eine Plattform errichten zu
wollen, auf der die verschiedenen Lizenznehmer miteinander und mit
Microsoft kommunizieren können, ohne ihre Geheimhaltungspflichten zu
verletzen. Man kann sich des Eindrucks kaum erwehren, dass Microsoft
nunmehr selbst eine Community errichten und von ihr profitieren möchte.
Hervorzuheben ist schließlich die in einem Anhang befindliche Liste der
von Microsoft gehaltenen Patente, die sich auf die Implementierung der
Protokolle beziehen. Die Liste gibt zwar nur die Auffassung Microsofts
über die Wirksamkeit und Betroffenheit der Patente wieder. Spannend ist
jedoch, dass sich Microsoft gemäß Ziffer 6.2. dazu verpflichtet hat,
nicht die Verletzung anderer als der genannten Patente geltend zu
machen. Samba und die anderen künftig vom PFIF mit Unterlizenzen
versorgten Projekte dürften dadurch eine Menge Lesestoff, aber auch ein
höheres Maß an Rechtssicherheit genießen.
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ifrOSS-Top-Links:
Tagungsbericht von @kit-Tagung 2008
„IT-Compliance – IT und öffentliche Sicherheit - Open Source“ am 30. Mai 2008 in Berlin mit Vorträgen von Dr. Till Kreutzer und Dr. Till Jaeger
Interview von Dr. Till Jaeger für Telemedicus: "Creative Commons bei Wikipedia: Geht das überhaupt?"
Nachrichten der Woche:
Jahresbericht des Europäischen Patentamts: Rückgang der erteilten Patente (30.06.2008)
Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs: Vater haftet nicht für Filesharing-Tätigkeiten seiner Tochter (23.06.2008)
Neues aus dem Gerichtssaal: GPL und Softwarepatente
BMI veröffentlich Version 3 des Migrationsleitfadens (02.06.2008)
Microsoft tritt Open-Source-Verband bei (26.05.2008)
Bundesrat entscheidet über Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (19.05.2008)
Urteil gegen Skype rechtskräftig (12.05.2008)
OLG Hamm stärkt Namensnennungsrecht des Programmierers (05.05.2008)
Sun treibt "Öffnung" von Java voran (27.04.2008)
Office Open XML wird ISO-Standard und soll mit ODF harmonisiert werden (22.04.2008)
iRights unplugged: "Urheberrecht im Alltag" (14.04.2008)
Neues zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (07.04.2008)
Verleihung des Free Software Awards an Groklaw und Harald Welte (25.03.2008)
Bereits 2.000 Projekte haben auf GPLv3 umgestellt (17.03.2008)
Open Source Jahrbuch 2008 veröffentlicht (10.03.2008)
Encyclopedia of Life gelauncht (03.03.2008)
Microsoft will (oder muss) offener werden (25.02.2008)
SFLC veröffentlicht Leitfaden zu Rechtsfragen von OSS-Projekten (18.02.2008)
Literatur zur GPLv3 (11.02.2008)
Stadt Wien reitet die Open Source-Welle weiter (04.02.2008)
European Public License (EUPL) in 22 Sprachfassungen verfügbar (28.01.2008)
Creative Commons will Public Domain fördern (21.01.2008)
Werke der Fotografie und Grenzen von Creative Commons-Lizenzen (15.01.2008)
Microsoft gibt Protokolle und Schnittstellen an freie Softwarewelt heraus (07.01.2008)
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